Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0975-W/03
Darlehensvertrag als Beteiligung im Sinne des Art XXVII § 2 Steuerreformgesetz 1993
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0975-W/03vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird von einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft neben einem Beteiligungsvertrag ein Darlehensvertrag abgeschlossen, so gilt dieses Darlehen als Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z. 1 lit. f KStG und ist nach Art XXVII § 2 Steuerreformgesetz 1993 (BGBl. Nr. 818/1993) von der Rechtsgebühr befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma E.U.., W., vertreten durch
E.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 17. März 2003 betreffend Rechtsgebühr
bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 3. August 2000 wurden von der E.A., der
Vorgängerin der E.U., der Berufungswerberin, mit der C.M.. ein
Darlehensvertrag, mit der C.M. und deren Gesellschaftern Herrn G.S., Herrn H.S.
und Herrn M.B. ein Wandlungsvertrag und ein Beteiligungs- und Syndikatsvertrag
abgeschlossen. Der Punkt II. Höhe und Auszahlungszeitpunkt des
Darlehensvertrages lautet:
"(1) Das der
Gesellschaft von E=E.A. gewährte
Darlehen besteht in einer Zuführung liquider Mittel in Höhe von ATS
8.000.000,-- (österreichische Schilling acht
Millionen).
(2) Dieser
Darlehensbetrag wird in zwei Tranchen in bar erbracht, wobei die Zuführung
der zweiten Tranche von der Erfüllung der im nachstehenden Absatz (4)
(vier) genannten Erfolgsparameter abhängig gemacht
wird.
(3) Die erste
Tranche in Höhe von ATS 4.000.000,-- (österreichische Schilling vier
Millionen) ist zur Auszahlung zum Zeitpunkt der Kapitaleinzahlung
gemäß Punkt III. 2) (römisch drei zwei) des Beteiligungs- und
Syndikatsvertrages vom 3.8.2000 (dritter August zweitausend) gemäß
Beilage 1 (eins).
(4) Die zweite
Tranche in Höhe von ATS 4.000.000,-- (österreichische Schilling vier
Millionen) ist zwei Wochen nach Vorlage des geprüften, mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen, festgestellten
Jahresabschluß zum 31.12.2000 (einunddreißigster Dezember
zweitausend) von C=C.M. an die
E=E.A. fällig. Die Verpflichtung der E=E.A.
zur Leistung der zweiten Tranche in Höhe
von ATS
4.000.000,--
(österreichische Schilling vier Millionen) besteht nur dann, wenn
sämtliche der nachstehenden taxativ angeführten Bedingungen
erfüllt sind.
(a) Die
Umsatzerlöse im Sinne des § 231 (2) Zi. 1. (Paragraph
zweihunderteinunddreißig Absatz zwei Ziffer eins) Handelsgesetzbuch des
Wirtschaftsjahres vom 1.1.2000 (erster Januar zweitausend) bis 31.12.2000
(einunddreißigster Dezember zweitausend) von C=C.M.
sind höher als ATS 27.000.000,--
(österreichische Schilling siebenundzwanzig Millionen).
(b) Das Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Sinne des § 231 (2)
Zi. 17 (Paragraph zweihunderteinunddreißig Absatz zwei Ziffer siebzehn)
Handelsgesetzbuch des Wirtschaftsjahres vom 1.1.2000 (erster Januar zweitausend)
bis 31.12.2000 (einunddreißigster Dezember zweitausend) von
C=C.M. ist nicht schlechter als ATS
- 5.000.000,- (österreichische Schilling minus fünf
Millionen).
(c) Im
Geschäftsfeld "E-Commerce Shop Nutzungserlöse" sind zum Zeitpunkt
sechs Kalendermonate nach Zufuhr der ersten Tranche des gegenständlichen
Darlehens und nach Leistung der erste Tranche der Beteiligungsfinanzierung
gemäß dem Beteiligungs- und Syndikatvertrag 3.8.2000 (dritter August
zweitausend) laut Beilage 1 (eins) zumindest 250 (zweihundertfünfzig) Shops
von verschiedenen Unternehmen in Umsetzung der Planung laut Beilage 2 (zwei)
freigeschalten und damit der Öffentlichkeit via Internet zur Nutzung
zugänglich und C=C.M. erzielt in
diesem Geschäftsfeld im Zeitraum von sechs Monaten ab der Zufuhr der ersten
Tranche des Darlehens und der Beteiligungsfinanzierung einen Mindestumsatz im
Sinne des § 231 (2) Zi. 1. (Paragraph zweihunderteinunddreißig Absatz
zwei Ziffer eins) Handelsgesetzbuch von ATS 1.800.000,-- (österreichische
Schilling eine Million achthunderttausend).
Für den
Fall, dass C=C.M. für das
Wirtschaftsjahr vom 1.1.2000 (erster Januar zweitausend) bis 31.12.2000
(einunddreißigster Dezember zweitausend) einen konsolidierten Abschluss
aufstellt, sind für die Berechnung der Parameter gemäß Punkt (a)
bis (c) die entsprechenden konsolidierten Werte
maßgeblich."
Im Wandlungsvertrag vom 3. August 2000 wurde der
Berufungswerberin für die Dauer des Gesellschafterdarlehens das
unwiderrufliche Recht eingeräumt, jederzeit mittels einseitiger
Erklärung der Berufungswerberin das Gesellschafterdarlehen im Wege einer
Kapitalerhöhung in einen im Vertrag konkret bezeichneten Anteil an Aktien
zu wandeln.
Der Beteiligungs- und Syndikatsvertrag lautet
auszugsweise:
" I. Gegenstand
des Vertrages
.....
3) Es ist
beabsichtigt, C=C.M. auf Basis der
Bilanz zum 31.12.1999 (einunddreißigster Dezember
eintausendneunhundertneunundneunzig) in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Die
in der Folge für eine Gesellschaft m.b.H. verwendeten Begriffe sind im
Falle einer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft entsprechend
auszulegen.
4) Die
E=E.A. beabsichtigt, sich im Rahmen
einer Kapitalerhöhung an C=C.M. zu
beteiligen. Das Beteiligungskapital der
E=E.A. dient der
Eigenkapitalstärkung und der Expansionsfinanzierung. Daher ist damit keine
Rückführung von bisherigen Kreditfinanzierungen
gestattet.
.....
III.
Kapitalerhöhung und Gesellschaftsvertragsänderung
1) Die
Altgesellschafter verpflichten sich, in einer außerordentlichen General-
oder Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung des Stamm- oder Grundkapitals
von C=C.M. von gegenwärtig ATS
1.000.000,-- (österreichische Schilling eine Million) auf ATS 1.215.000,--
(österreichische Schilling eine Million zweihundertfünfzigtausend) zu
beschließen, wobei sie bei dieser Kapitalerhöhung auf ihr Bezugsrecht
im Umfang der Kapitalerhöhung bis 30.06.2003 (dreißigster Juni
zweitausenddrei) unentgeltlich verzichten und der gesamte Erhöhungsbetrag
von der E=E.A.
übernommen wird.
Anlässlich dieser Kapitalerhöhung werden 215
(zweihundertfünfzehn) Stückaktien geschaffen, wovon eine Aktie auf den
Namen der E=E.A. lautet und 214
(zweihundertvierzehn) Aktien auf Inhaber lauten. Die Altgesellschafter werden
anlässlich dieser Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhung
gemäß Punkt III. 4) (römisch drei vier) die Satzung
gemäß Beilage 1 (eins) beschließen.
2) Der gesamte
Ausgabepreis für die neuen Geschäftsanteile/ Aktien aus der
Kapitalerhöhung gemäß Punkt III. 1) (römisch drei eins)
(Nennwert zuzüglich Agio) wird ATS 6.000.000,-- (österreichische
Schilling sechs Millionen) betragen.
3) Die neuen
Geschäftsanteile/ Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr 2000
(zweitausend) voll gewinnberechtigt.
4) Die
Altgesellschafter verpflichten sich, im Rahmen der genannten
außerordentlichen Hauptversammlung ein genehmigtes Kapital
gemäß den Bestimmungen der § 169 ff (Paragraphen
einhundertneunundsechzig und folgende) Aktiengesetz zu beschließen und im
Rahmen des genehmigten Kapitals das Grundkapital von ATS 1.215.000,--
(österreichische Schilling eine Million zweihundertfünfzehntausend) um
ATS 214.000,-- (österreichische Schilling zweihundertvierzehntausend) auf
ATS 1.429.000,-- (österreichische Schilling eine Million
vierhundertneunundzwanzigtausend) zu erhöhen. Zur Übernahme dieser
Kapitalerhöhung wird unter Ausschluss des Bezugsrechtes der
Altaktionäre ausschließlich die
E=E.A. zugelassen.
5) Der gesamte
Ausgabepreis (Nennkapital zuzüglich Agio) für die Übernahme der
Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß Punkt III. 4) (römisch
drei vier) wird mit ATS 6.000.000,-- (österreichische Schilling sechs
Millionen) festgelegt.
6) Die
E=E.A. wird die Aktien aus dem
genehmigten Kapital zur Gänze zwei Wochen nach Vorlage des geprüften,
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen,
festgestellten Jahresabschluß zum 31.12.2000 (einunddreißigster
Dezember zweitausend) an die E=E.A.
übernehmen. Die Verpflichtung zur Übernahme dieser Aktien besteht
allerdings nur dann, wenn sämtliche der nachstehenden taxativ
angeführten Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die
Umsatzerlöse im Sinne des § 231 (2) Zi. 1. (Paragraph
zweihunderteinunddreißig Absatz zwei Ziffer eins) Handelsgesetzbuch des
Wirtschaftsjahres vom 1.1.2000 (erster Januar zweitausend) bis 31.12.2000
(einunddreißigster Dezember zweitausend) von C=C.M.
sind höher als ATS 27.000.000,--
(österreichische Schilling siebenundzwanzig Millionen).
(b) Das Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Sinne des § 231 (2)
Zi. 17 (Paragraph zweihunderteinunddreißig Absatz zwei Ziffer siebzehn)
Handelsgesetzbuch des Wirtschaftsjahres vom 1.1.2000 (erster Januar zweitausend)
bis 31.12.2000 (einunddreißigster Dezember zweitausend) von
C=C.M. ist nicht schlechter als ATS
- 5.000.000,- (österreichische Schilling minus fünf
Millionen).
(c) Im
Geschäftsfeld "E-Commerce Shop Nutzungserlöse" sind zum Zeitpunkt
sechs Kalendermonate nach Zufuhr des Ausgabepreises gemäß Punkt III.
2) (römisch drei zwei) für die Übernahme der Kapitalerhöhung
gemäß Punkt III. 1) (römisch drei eins) und nach der Leistung
der ersten Tranche gemäß dem Darlehensvertrag laut Beilage 2 (zwei)
zumindest 250 (zweihundertfünfzig) Shops von verschiedenen Unternehmen in
Umsetzung der Planung laut Beilage 5 (fünf) freigeschalten und damit der
Öffentlichkeit via Internet zur Nutzung zugänglich und
C=C.M. erzielt in diesem
Geschäftsfeld im gegenständlichen Beobachtungszeitraum von sechs
Monaten ab der Zufuhr der ersten Tranche des Darlehens und der
Beteiligungsfinanzierung einen Mindestumsatz im Sinne des § 231 (2) Zi. 1.
(Paragraph zweihunderteinunddreißig Absatz zwei Ziffer eins)
Handelsgesetzbuch von ATS 1.800.000,-- (österreichische Schilling eine
Million achthunderttausend).
Für den
Fall, dass C=C.M. für das
Wirtschaftsjahr vom 1.1.2000 (erster Januar zweitausend) bis 31.12.2000
(einunddreißigster Dezember zweitausend) einen konsolidierten Abschluss
aufstellt, sind für die Berechnung der Parameter gemäß Punkt
III.5) und 6) (römisch drei fünf und sechs) (a) bis (c) die
entsprechenden konsolidierten Werte maßgeblich.
Nach der
Übernahme der Aktien aus dem genehmigten Kapital durch die
E=E.A. wird die Beschlussfähigkeit
gemäß Punkt 16. (sechzehn) Absatz 4 (vier) und die Beschlussmehrheit
gemäß Punkt 19. (neunzehn) der Satzung laut Beilage 1 (eins) von 85 %
(fünfundachtzig Prozent) auf 70 % (siebzig Prozent)
reduziert.
7) Die
E=E.A. verpflichtet sich, zeitgleich
mit der Kapitaleinzahlung gemäß Punkt III. 2) (römisch drei
zwei) ein Gesellschafterdarlehen in der Höhe von ATS 4.000.000,--
(österreichische Schilling vier Millionen) und zeitgleich mit der
Kapitaleinzahlung gemäß Punkt III. 5) und 6) (römisch drei
fünf und sechs) ein weiteres Gesellschafterdarlehen in der Höhe von
ATS 4.000.000,-- (österreichische Schilling vier Millionen)
gemäß Darlehensvertrag laut Beilage 2 (zwei) an
C=C.M. auszuzahlen.
....."
Mit Bescheid vom 17. März 2003 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für den
Darlehensvertrag gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG eine
Gebühr (Kreditvertragsgebühr) in der Höhe von S 64.000,--
(entspricht € 4.651,06) vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Darlehensvaluta nicht zugezählt worden seien und
somit der Darlehensvertrag nicht wirksam zu Stande gekommen sei. Außerdem
handle es sich bei der Berufungswerberin um eine
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und wäre dieser Rechtsvorgang nach
Art XXVII § 2 Steuerreformgesetz 1993 (BGBl. Nr. 818/1993) von den Stempel
und Rechtsgebühren befreit. Als "Beteiligungen" gelten gemäß
§ 6b Abs. 2 Z. 1 lit. f KStG auch die Geldveranlagung neben Beteiligungen
im Sinne der lit. a bis d leg. cit. in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen
etc.
Bemerkt wird noch, dass der Wandlungsvertrag und der
Beteiligungs- und Syndikatsvertrag erst mit dem Vorlageantrag vorgelegt
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 des Bundesgesetzes über
Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren
und Verkehrsteuern idF des Artikels XXVII des Steuerreformgesetzes 1993 (BGBl.
Nr. 818/1993) sind Rechtsvorgänge über den Erwerb von Beteiligungen im
Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z. 14
Körperschaftsteuergesetz 1988) von den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit.
§ 5 Z. 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988
sieht eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bis zum Ablauf des fünften
auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das
Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem
Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des
§ 6b vor.
§ 6b Abs. 1 KStG befreit
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften in dem in § 5 Z. 14 genannten
Umfang von der Körperschaftsteuer, wenn bestimmte, dort genannte
Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmt der
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Art der Veranlagung des
Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Weiters wird im Abs. 2 Z. 1 bis 4
gesetzlich definiert, was als Beteiligung gilt.
Aus Art XXVII § 2 Steuerreformgesetz 1993 ergibt sich,
dass Rechtsvorgänge von den genannten Abgaben befreit sind, mit denen
Beteiligungen im Finanzierungsbereich von derartigen
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erworben wurden. Nach dem eindeutigen
Wortlaut wollte der Gesetzgeber damit nur Rechtsgeschäfte über den
Erwerb von Beteiligungen von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der
Kapitalverkehrsteuer befreien.
Als "Beteiligungen" im Sine dieser Vorschrift gelten
gemäß
§ 6b Abs. 2 Z. 1 lit. f KStG auch die Geldveranlagung
neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d leg. cit. in Form von Darlehen,
Schuldverschreibungen usw. Neben dem Darlehensvertrag wurden von der
Berufungswerberin am selben Tag auch noch ein Beteiligungs- und Syndikatsvertrag
sowie ein Wandlungsvertrag abgeschlossen. Aus diesen Verträgen ist
ersichtlich, dass die Bezahlung der Darlehensbeträge nur im Zusammenhang
mit der Kapitaleinzahlung erfolgt.
So verpflichtet sich die Berufungswerberin im Punkt III. 7)
des Beteiligungs- und Syndikatsvertrages zeitgleich mit den Kapitaleinzahlungen
die einzelnen Tranchen des Gesellschafterdarlehens auszuzahlen. Bei diesem
Darlehensvertrag handelt es sich um ein neben Beteiligungen zusätzlich
abgeschlossenes Rechtsgeschäft, welches nach § 6b Abs. 2 Z. 1 lit f
KStG ebenfalls als "Beteiligung" gilt. Dieser Darlehensvertrag erfüllt
damit die Voraussetzungen des Art XXVII § 2 Steuerreformgesetz 1993 und ist
daher von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0975-W/03
- Stammnummer
- 13552
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF