Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100871/2020
Nachweis diverser Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100871/2020vom 21.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der jährliche Pendlereuro für das Jahr 2018 betrug bezüglich des Dienstverhältnisses in der Apotheke in ***OrtApotheke3*** bei einer sachverhaltsmäßig festgestellten Wegstrecke von 39 km (siehe hierzu auch Pkt II., 2./Beweiswürdigung) 78 €, das entspricht anteilig für 3 Monate 19,50 €.
Der jährliche Pendlereuro für das Jahr 2018 betrug bezüglich des Dienstverhältnisses in der Apotheke in ***OrtApotheke2*** bei einer Wegstrecke von 34 km 68 €, das entspricht anteilig für 7 Monate 39,69 €.
Insgesamt war also ein Pendlereuro 2018 in Höhe von 59,19 € zu berücksichtigen. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 wurde dieser Betrag tatsächlich berücksichtigt und war der Bescheid insofern nicht abzuändern.
III.B.2.3. Zu den Aus-/Fortbildungskosten2018:
Die Kosten für das Impfseminar stellten unstrittig Fortbildungskosten dar (204,00 €).
Strittig waren die Aufwendungen für die Rettungssanitäterausbildung:
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ergibt, sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit besteht. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (BFG 26.03.2019, RV/7103917/2014). Bei Bildungsmaßnahmen, die im Nahbereich der privaten Lebensführung liegen, bildet die berufliche Notwendigkeit ein Indiz für die berufliche Veranlassung von Bildungsmaßnahmen (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0237; VwGH 30.05.2001, 2000/13/0163). Von einer beruflichen Notwendigkeit wird bereits dann auszugehen sein, wenn die Maßnahme bei objektiver Betrachtung unzweifelhaft für die Erwerbstätigkeit sinnvoll ist (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 [2020], Tz 203/12 unter Verweis auf VwGH 12.04.1994, 91/14/0024; BFG 26.03.2019, RV/7103917/2014; VwGH 31.05.2011, 2008/15/0126).
Wie bereits oben unter Punkt II., 4./Beweiswürdigung dargestellt, konnte die Bf ausreichend und glaubhaft dartun, dass die im Rahmen der gegenständlichen Bildungsmaßnahme angeeigneten Kenntnisse für ihre Erwerbstätigkeit als Pharmazeutin als durchaus sinnvoll zu erachten waren. Der von der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht dargelegten Ansicht, dass die Notwendigkeit dieser Ausbildung für die nichtselbständige Tätigkeit als Pharmazeutin als glaubhaft gemacht angesehen werden könne, konnte nach dem Urteil eines billig und gerecht denkenden Menschen daher zugestimmt werden. Dem Beschwerdebegehren war daher, wie von der Amtspartei im Vorlagebericht beantragt, in diesem Punkte stattzugeben und die entsprechenden Aufwendungen (Fahrtkosten iHv 217,56 € + 77,28 € = 294,84 €) als Werbungskosten anzuerkennen.
Insgesamt konnten daher sämtliche von der Bf als Aus-/Fortbildungskosten beantragten Aufwendungen als Werbungskosten iHv 498,84 € (204,00 € + 294,84 €) berücksichtigt werden und war der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 dementsprechend abzuändern.
III.B.2.4. Zu den Aufwendungen/Dienstverhältnis Mag. ***AG3*** 2018:
Familienheimfahrten:
Die Bf machte im Zusammenhang mit diesem zweimonatigen Dienstverhältnis die Aufwendungen für drei Familienheimfahrten zwischen ihrem Familienwohnsitz in ***WS2*** und ihrem Arbeits-(Tätigkeits)ort in ***Stadt*** geltend. Diese wurden vom Finanzamt auch anerkannt und waren nicht strittig, zumal Heimfahrten in dieser Anzahl aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft in ***WS2*** gerechtfertigt waren.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen. Dieser beträgt laut oben zitierter Bestimmung 3.672,00 €.
Umgelegt auf die zwei Tätigkeitsmonate in ***Stadt*** beträgt der Höchstsatz demnach anteilig 612,00 €. Die Kosten für Familienheimfahrten waren sohin in Abänderung des angefochtenen Bescheides anstatt, wie beantragt, mit 630,00 € mit 612,00 € in Ansatz zu bringen.
Diäten:
Die in Form von Tag- und Nächtigungsgeldern beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit in ***Stadt*** wurden vom Finanzamt mangels Vorliegens einer Reise nicht anerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten abzugsfähig, wobei sie bis zu der sich aus § 26 Z 4 ergebenden Höhe ohne Nachweis anerkannt werden können.
Eine "Reise" im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt seiner Tätigkeit aufgegeben wird, er eine größere Entfernung (mindestens 25 km) zurücklegt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit ist jedenfalls der Ort der Betriebsstätte, in welcher der Steuerpflichtige Innendienst verrichtet. Innendienst ist jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 [2020], § 16 Tz 173ff).
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass die gegenständlich beantragten Diäten nicht im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Reise angefallen sind, da sich die Bf an ihrem Dienstort in ***Stadt*** zwecks Verrichtung ihrer beruflichen Obliegenheiten aufhielt. Bei diesem Ort handelte es sich um einen Mittelpunkt der Tätigkeit und konnte daher nicht von einer Reise im oben definierten (= steuerlichen) Sinne gesprochen werden.
Die aus diesem Titel geltend gemachten Mehraufwendungen konnten sohin tatsächlich nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Diäten) anerkannt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Mehraufwendungen für Verpflegung und Nächtigung aber auch ohne Vorliegen einer Reise nach den allgemeinen Grundsätzen Werbungskosten darstellen (VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135). So kann etwa ein Mehraufwand für Verpflegung und Nächtigung im Hinblick auf eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung bzw. einen berufsbedingten Doppelwohnsitz anfallen (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 [2020], § 16 Tz 200). Ist der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen zur Führung eines zweiten Haushaltes genötigt, betreffen die dadurch bedingten, als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten vornehmlich jene für einen Zweitwohnsitz und Familienheimfahrten. Die Mehrkosten einer auswärtigen Verpflegung sind hingegen nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen genötigt ist, sich außerhalb eines zweiten Haushaltes zu verköstigen, und ihm hiedurch Mehrkosten gegenüber jenen Steuerpflichtigen erwachsen, die ebenfalls regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeit außer Haus einnehmen. Auch für den Fall der doppelten Haushaltsführung gilt, dass ein Verpflegungsmehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort und die daraus resultierende Gasthausverpflegung zurückzuführen ist, wie bei Geschäfts- und Berufsreisen hinsichtlich jenes ersten Zeitraumes von einer Woche anfällt, in dem die Kenntnis der örtlichen Gastronomie noch nicht gegeben ist (VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135). In diesem Fall ist, soweit eine Nächtigung erforderlich ist, also für den ersten Zeitraum von cirka einer Woche der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Die Höhe des Verpflegungsaufwandes ist zu schätzen; es bietet sich die Heranziehung des Tagessatzes an (VwGH 28.01.1997, 95/14/0156).
Was den Nächtigungsaufwand anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof dezidiert festgehalten, dass für Nächtigungskosten außerhalb einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Pauschalsätze nicht vorgesehen sind; sie sind daher nur in tatsächlich geleisteter Höhe abzugsfähig und daher jedenfalls nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (VwGH 05.10.1994, 92/15/0225; VwGH 28.01.1997, 95/14/0156).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie die Bf ausführte, verfügte sie in ***Stadt*** über keinen eigenen Haushalt. Dies erscheint in objektiver Betrachtungsweise insofern glaubwürdig, als die nichtselbständige Tätigkeit dort nur von kurzer Dauer war. Auch die belangte Behörde ging nicht von einem eigenen Haushalt, sondern offensichtlich und nachvollziehbar davon aus, dass die Bf während ihres Aufenthalts in ***Stadt*** auf eine vorübergehende, kostenlose Nächtigungsmöglichkeit, zB bei Freunden aus der Studienzeit, die sie ja in ***Stadt*** absolviert hatte, zurückgreifen konnte. Nähere Angaben hierzu wurden von ihr dazu nicht gemacht. Allerdings lag diese Studienzeit in ***Stadt*** im Sommer 2018 jedenfalls schon länger zurück, da die Bf bereits seit Jänner 2017 in Apotheken in Oberösterreich tätig war, während sie die hier strittige nichtselbständige Tätigkeit in ***Stadt*** erst cirka eineinhalb Jahre später ausübte.
Entsprechend den obigen allgemeinen Ausführungen war der Bf daher mangels Vorliegens eines Haushalts am Tätigkeitsort ein Verpflegungsmehraufwand für die ersten Tage im Ausmaß von cirka einer Woche zuzugestehen, wobei der Aufwand in Höhe der Taggelder geschätzt werden konnte (siehe VwGH 28.01.1997, 95/14/0156). Die beantragten Taggelder für sechs Tage iHv 158,40 € waren daher anzuerkennen.
Was den Nächtigungsaufwand anlangt, so konnte dieser entsprechend der oben zitierten Judikatur mangels Nachweis nicht anerkannt werden.
Insgesamt war der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2018 daher insofern abzuändern, als die Taggelder iHv 158,40 € anzuerkennen waren. Bezüglich der beantragten Nächtigungsgelder (75,00 €) konnte dem Beschwerdebegehren aus den angeführten Gründen jedoch nicht beigetreten werden.
III.B.2.5. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 war sohin insgesamt teilweise stattzugeben und der Bescheid zufolge obiger Erwägungen abzuändern.
Die neben dem Pendlerpauschale von 580,00 € zu berücksichtigenden Werbungskosten für 2018 laut Erkenntnis wurden folgendermaßen berechnet (Beträge in €):
|
Fortbildungskosten
|
498,84
|
Familienheimfahrten
|
612,00
|
Diäten
|
158,40
|
Nächtigungsgelder
|
0,00
|
Summe
|
1.269,24
Der Pendlereuro 2018 beträgt - wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 bereits berücksichtigt - 59,19 €.
Zum Abspruch über die Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die Qualifikation der im gegenständlichen Erkenntnis zu beurteilenden Aufwendungen als Werbungskosten hatte im Zuge der Beweiswürdigung - jeweils bezogen auf das konkret vorliegende sachliche Geschehen - zu erfolgen. Dabei bewegte sich das Bundesfinanzgericht innerhalb der zu den einzelnen Beschwerdepunkten bestehenden, zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Erkenntnis war sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2018)
Linz, am 21. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100871/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100871.2020
- Stammnummer
- 135517
- Gültig
- 21.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF