Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0717-W/02
Keine Anrechnung von ausländischer Abzugssteuer ohne DBA und ohne Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0717-W/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der P, Gesellschafterin,
Geschäftsführerin, W, vom 1. April 1997 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
13. März 1997, 14. März 1997 und 28. April 1999
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1996
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen in
Euro:
|
Jahr
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zu versteuerndes
Einkommen
|
Einkommensteuerschuld
=
Abgabenschuld
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1990
|
34.214,37
|
10.300,36
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1991
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36.082,06
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11.084,79
|
1992
|
32.317,61
|
9.503,72
|
1993
|
26.336,64
|
6.991,71
|
1994
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17.964,72
|
3.580,15
|
1995
|
21.373,08
|
4.670,83
|
1996
|
17.623,16
|
3.470,85
Entscheidungsgründe
Streitpunkt
Im Verfahren ist strittig, ob
in Taiwan einbehaltene, auf dort erzielte Kapitaleinkünfte entfallende
Dividenden(abzugs-)steuer im mitgeteilten, aber wegen dort erfolgter
Zusammenveranlagung (mit Ehegatten, unter Berücksichtigung der Kinder) und
Teilerstattung nicht nachweislich getragenen (verbleibenden) Ausmaß auf
die veranlagte inländische Einkommensteuer
ungeachtet eines ablehnenden Bescheides des
BMF gemäß
§ 48 BAO anzurechnen ist, obwohl mit
Taiwan kein Doppelbesteuerungsabkommen in Geltung steht.
Festgestellter maßgeblicher Sachverhalt
Die aus Taiwan stammende Berufungswerberin (Bw.) ist seit
der Begründung eines Wohnsitzes in Österreich, laut polizeilicher
Meldung am 23. August 1990, im Inland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Am 16. Mai 1995 erfolgte ihre steuerliche
Aufnahme beim Wohnsitzfinanzamt rückwirkend ab 1990.
Auf Grundlage der gegenüber dem Finanzamt - nach
erfolglosen Aufforderungen und zugesandten, aber nicht eingereichten
Steuererklärungen - letztendlich doch gemachten Angaben setzte dieses
die Einkommensteuer für 1990 bis 1995 mit Bescheiden vom 13. März bzw.
vom 14 . März 1997 ohne Anrechnung ausländischer Steuern fest,
wobei die Einkommensermittlung 1995 mangels vorgelegter Unterlagen im
Schätzungsweg, orientiert am Wert für 1993, vorgenommen
wurde.
Einem ersten Antrag vom 17. Jänner 1996
betreffend Steueranrechnung nach § 48 Bundesabgabenordnung (BAO)
war das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mangels nachvollziehbarer
Unterlagen und mangels Nachweises einer tatsächlichen vergleichbaren
ausländischen Besteuerung nicht näher getreten.
Gegen die Bescheide des Finanzamtes erhob die Bw. Berufung
und brachte mit ergänzendem Anbringen vom 19. Juni 1997 folgende
Unterlagen bei:
§"Besheinigung fuer Einkommensteueren
und Steuerfrei", ausgestellt vom "Ministerium fuer Finanzen Bundcs
Stcucr Bchorode K* Amt" für 1993 bis 1996. Aus den Bestätigungen
ergaben sich Zahlungen der "XYZ GmbH" in Taiwan an die Bw. und
jeweils ein Steuerabzug iHv 15 %;
§"Bewerbung fuer Netto
Zusammeneinkommensteuer" (offenbar Einkommensteuererklärungen)
betreffend die Jahre 1993 bis 1996. Daraus ergab sich eine Zusammenveranlagung
der Bw. mit ihrem Ehegatten und den Kindern, und waren darin die in den
vorerwähnten Bestätigungen angegebenen Zahlungen und Abzugssteuern
erfasst.
Offenbar als Folge der Zusammenveranlagung ergab sich
für alle vier Jahre eine Steuerrückzahlung, nämlich (alles in
NT$)
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1993
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1994
|
1995
|
1996
|
Zahlungen btto
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800.000
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600.000
|
800.000
|
600.000
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Abzugssteuer
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120.000
|
90.000
|
120.000
|
90.000
|
Rückzahlung
|
79.270
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73.980
|
82.390
|
74.580
Nachdem das Finanzamt - in der irrigen Annahme, die
Bw. habe erst 1991 im Inland einen Wohnsitz begründet - die Berufung,
soweit sie sich gegen den Bescheid über Einkommensteuer für 1990
richtete, mit stattgebender Berufungsvorentscheidung (BVE) erledigt und den
angefochtenen Bescheid ersatzlos aufgehoben hatte, erfolgte die -
unbekämpft gebliebene - oberbehördliche Behebung dieser BVE im
Aufsichtsweg gemäß
§ 299 BAO. Die - hinsichtlich
der übrigen angefochtenen Bescheide zunächst unerledigt gebliebene
- Berufung war somit auch für das Streitjahr 1990 wiederum
offen.
Am 12. August 1997 beantragte die Bw. beim BMF erneut
Steueranrechnung für die Jahre 1990 bis 1995 gemäß
§ 48 BAO, wobei die Einkünfte aus der
X1YZ1 Corp.
(Adresse und Name annähernd gleich, aufgrund identer amtlicher
Firmennummer.offenkundig ident mit der weiter oben erwähnten, in der von
der Bw. beigebrachten Übersetzung so benannten "XYZ GmbH")
1990 bis 1995 aufgelistet und 15 %ige Abzugssteuern abgerechnet waren. Die
angegebenen Dividendenbeträge stimmen mit den vom Finanzamt zu Grunde
gelegten überein. Im Ergebnis des vom BMF geführten
Ermittlungsverfahrens wurde den Anträgen der Bw. vom 17. Jänner
1996 und vom 12.August 1997 mit Bescheid vom 8. März 1999,
GZ. W 21/1-IV/4/98, aus den dort näher ausgeführten
Gründen ("Beurteilung") nicht stattgegeben, die dagegen
erhobene Beschwerde an den VwGH wies der Gerichtshof mit Erkenntnis vom
17. Dezember 2003, 99/13/0070, als unbegründet ab. Auf die der
Einschreiterin als Normadressatin bekannten Ausführungen des BMF und des
VwGH wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Noch vor Ergehen des Erkenntnisses des VwGH hatte das
Finanzamt die Berufung hinsichtlich der Streitjahre 1991 bis 1995 mit BVE unter
Anführen jenes BMF-Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Bw.
beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung und verwies begründend auf das damals
laufende Beschwerdeverfahren vor dem VwGH.
Dem UFS, der mit 1. Jänner 2003 für die
gegenständlichen Rechtsmittel zuständig geworden war, gingen die dem
BMF als belangter Behörde rückgemittelten Akten des Finanzamtes am
29. Dezember 2004 zu.
Für 1996 veranlagte das Finanzamt die Bw. ohne die in
einem weiteren Anbringen vom 31. Mai 1999 beim BMF beantragte - dort
jedoch bislang keiner Erledigung zugeführte - Steueranrechnung nach
§ 48 BAO, im Übrigen aber erklärungsgemäß
zur Einkommensteuer. Gegen diesen, mit Hinweis auf die Vorjahresbescheide
begründeten Bescheid erhob die Bw. unter Hinweis auf ihren Antrag beim BMF
(§ 48 BAO) Berufung. Das Finanzamt legte die Berufung ohne
weitere Zwischenerledigung vor. Am 1. Jänner 2003 wurde der UFS auch
für dieses Rechtsmittel zuständig.
Noch vor
Zuständigkeitsübergang auf den UFS hatte der Vorsitzende des
seinerzeit zuständigen Berufungssenates der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland die Entscheidung über die
Berufungen gegen Einkommensteuer für 1990 bis 1996 gemäß
§ 281 BAO zu dem unter Zl. 99/13/0070 protokollierten
Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgesetzt. Mit Ergehen des zitierten
VwGH-Erkenntnisses war der Aussetzungsgrund weggefallen und das
Berufungsverfahren fortzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im einzigen Streitpunkt, ob nämlich die in Taiwan
erhobene, auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte entfallende Abzugssteuer
dem Grunde nach auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen ist, bleibt den
Berufungen auf dem Boden des im Streitzeitraum geltenden innerstaatlichen wie
zwischenstaatlichen Rechtes der Erfolg verwehrt: Mangels eines Abkommens
zwischen der Republik Taiwan und der Republik Österreich zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung war die Bw. mit ihrem Verlangen nach Anrechnung taiwanesischer
Abzugssteuer auf die Anwendung rein innerstaatlichen Rechtes verwiesen. Auf
§ 46 Abs.1 Z. 1 EStG 1988 kann die begehrte
Anrechnung ausländischer (Abzugs-)Steuer auf die veranlagte
österreichische Einkommensteuer nicht gestützt werden (vgl. für
viele Quantschnigg/Schuch, ESt-HB 1988,
Tz. 3.1. zu § 46, und
Doralt
4,
Tz.4 zu § 46): In Betracht kam vielmehr nur eine begünstigende
unilaterale Maßnahme nach § 48 BAO. Diesen Weg hat die Bw.
beschritten, eine derartige Begünstigung für 1990 bis 1995 letztlich
aber nicht, und für 1996 noch nicht erlangt. Eine vom BMF erbetene
Prozesserklärung, ob sie den Antrag für 1996 im Hinblick auf das
ergangene VwGH-Erkenntnis weiter aufrecht erhalte, hat die Bw. bislang nicht
abgegeben. Für das Berufungsbegehren betreffend 1996 ist daher auf dem
Boden der maßgeblichen Rechtslage (es liegt kein gemäß
§ 48 BAO die Steueranrechnung für 1996 bewilligender
Bescheid vor) gleichfalls nichts zu gewinnen. Der UFS durfte somit auch
über dieses seit mehr als fünf Jahren anhängige Rechtsmittel
entscheiden, zumal bei positiver Antragserledigung seitens des BMF das ho.
Verfahren aufgerollt werden könnte.
Dem einzigen Berufungsbegehren auf Anrechnung
taiwanesischer Abzugssteuer auf die - soweit die Jahre 1990 bis 1995
betroffen sind, mit den vorgelegten Dividendenbestätigungen
übereinstimmend, im Übrigen erklärungsgemäß -
veranlagte Einkommensteuer war daher nicht zu folgen, und somit die Berufungen
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0717-W/02
- Stammnummer
- 13547
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF