Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100213/2017
Mieterinvestitionen einer GmbH als verdeckte Ausschüttungen an den Alleingesellschafter?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100213/2017vom 07.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine verdeckte Ausschüttung erfordert überdies eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen - der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann (Kirchmayr a.a.O. Rz 308 und die dort zitierte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis).
Die Kernfrage in den gegenständlichen Beschwerdesachen ist, ob Herrn **VornameX** **NachnameA** als Alleingesellschafter der Bf. durch die Investitionen der Bf. in die von ihr unstrittig genutzten und im Eigentum des Herrn **VornameX** **NachnameA** befindlichen Liegenschaften Personalhaus und Almhaus sowie durch die Vermietung des Almhauses an die Bf. zu einem Jahresmietzins von 1.000,00 EURO pro Jahr im Streitzeitraum ein Vermögensvorteil zugekommen ist, der seine Wurzeln in der gesellschaftsrechtlichen Beziehung hat, und gegebenenfalls, ob das Wissen und der Wille bestanden, einen solchen Vorteil zuzuwenden.
Unbestritten ist, dass die Mieterinvestitionen von der Bf. wirtschaftlich getragen und genutzt wurden.
Nach Ansicht des Gerichtes steht einer Versteuerung der Mieterinvestitionen als verdeckte Ausschüttungen im Streitzeitraum bereits im Wege, dass die Bf. zur Vornahme dieser Investitionen nicht vertraglich verpflichtet, sondern nur berechtigt war. Bei Mieterinvestitionen fließen die Investitionswerte dem Vermieter nämlich erst mit Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Investition nur berechtigt ist. Bei einer vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Investition sollen dagegen die Einnahmen mit der Durchführung der Investition zufließen. Ist die Verpflichtung des Mieters nicht erwiesen, kommt eine Versteuerung bei Vornahme der Investition nicht in Betracht (vgl. Jakom/Laudacher, EStG, 2021, § 28 Rz 56). Dieser Grundsatz hat auch für verdeckte Ausschüttungen Geltung, zumal es auch dabei um die Frage einer Bereicherung beim Gesellschafter bzw. Vermieter geht.
Der Aktenlage lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Das Finanzamt steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass es keine Regelungen zwischen der Bf. und ihrem Alleingesellschafter gebe, ob nun eine Berechtigung oder Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen für die Bf. bestanden habe (was zu beanstanden sei). Es sei aber anzunehmen, dass die Bf. eine Verpflichtung zur Durchführung der Mieterinvestitionen gehabt habe. Denn die Bf. habe die Mieterinvestitionen tätigen müssen, um die Vermietungsleistung zu erhalten, und damit die geplante Nutzung überhaupt erfolgen habe können. Demzufolge seien die Mieterinvestitionen beim Vermieter als Einnahme zu erfassen.
Dieser Argumentation des Finanzamtes ist aber entgegenzuhalten, dass es bei der Frage des Zuflusses eines allfälligen Vorteiles aus der Vornahme einer Mieterinvestition nur auf eine vertragliche Verpflichtung ankommt und nicht auf eine faktische Notwendigkeit der Investitionen. Wenn keine Regelung getroffen wurde, ob eine Berechtigung oder Verpflichtung zur Vornahme der Investitionen besteht, dann kann eben eine vertragliche Verpflichtung nicht bestanden haben, sondern ist von einer Berechtigung auszugehen.
Aktenkundig ist, dass die Mietverhältnisse während des Streitzeitraumes aufrecht waren und es nicht zu einer Beendigung kam. Demzufolge kann im Streitzeitraum auch nicht von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden.
Aber auch wenn man mit dem Finanzamt von einer Verpflichtung zur Vornahme der Mieterinvestitionen ausgehen wollte, könnte nach Ansicht des Gerichtes in diesen Investitionen betreffend das Personalhaus und das Almhaus keine verdeckten Ausschüttungen gesehen werden.
Zum Personalhaus:
Das Finanzamt geht davon aus, dass bezüglich des Personalhauses zwischen der Beschwerde führenden Gesellschaft und ihrem Gesellschafter durch Zahlung der ersten Miete ein Mietvertrag mit dem Inhalt des Mietanbotes zustande kam. Das Finanzamt bemängelt aber, dass die Vereinbarung bezüglich der Mieterinvestitionen vor dem Hintergrund der Angehörigenjudikatur fremdunüblich und nicht ausreichend klar und eindeutig seien. Das Mietanbot enthalte nicht alle notwendigen Regelungen für eine Übernahme der Mieterinvestitionen durch die Bf.. So sei auch über die Möglichkeit von Seiten der Mieterin im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung Ersatzansprüche geltend machen zu können, nicht abgesprochen worden. Ein fremder Mieter würde unter denselben Bedingungen die hohen Mieterinvestitionen nicht tätigen, ohne eine entsprechende Absicherung bei Auflösung des Mietverhältnisses zu haben.
Betreffend die Investitionen enthält das vorliegende Mietanbot folgende Regelungen:
V. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich während der gesamten Dauer des Mietvertrages den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
Sämtliche Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen (Investitionen) des Mieters am Mietgegenstand müssen vom Vermieter genehmigt werden und gehen am Ende des Mietvertrages entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.
Im Punkt II. des Anbotes betreffend die Mietdauer ist im dritten Absatz ein Kündigungsverzicht des Vermieters wie folgt festgelegt:
Der Vermieter verzichtet bei vertragsgemäßem Verhalten des Mieters auf die Dauer von 10 Jahren auf das Recht der Kündigung, sodass in diesem Sinne der erste mögliche Kündigungstermin der 31.12.2020 ist.
Nach Ansicht des Gerichtes ist die Mieterin durch den Kündigungsverzicht des Vermieters auf 10 Jahre (der Abnutzungsdauer der Investitionen) soweit abgesichert, dass mit einem entschädigungslosen Übergang werthaltiger Investitionen und damit einem Verlust der Mieterin und einer Bereicherung des Vermieters für den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nach 10 Jahren nicht zu rechnen war. Auch wenn mit diesem vereinbarten Kündigungsverzicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen worden sein sollte, so ist die Wahrscheinlichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter als gering einzustufen, zumal die meisten außerordentlichen Kündigungsgründe (siehe die Aufzählung in § 30 Abs. 2 MRG) auf ein Verhalten (z.B. Vertragsverletzungen) des Mieters zurückgehen und die Bf. an einer vorzeitigen Kündigung aber infolge ihrer Investitionen kein Interesse haben kann und daher trachten wird, solche Fehler zu vermeiden. Angesichts der unbestritten guten Bonität der Bf. (Eigenkapitalquote von mehr als 50%) war es auch wenig wahrscheinlich, dass der außerordentliche Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 1 MRG (Nichtbezahlen der Miete von 25.000,00 EURO pro Jahr) durch wirtschaftliche Schwierigkeiten der Bf. hätte ausgelöst werden können. Der (nicht auf ein Verhalten der Mieterin zurückgehende) Kündigungsgrund des Eigenbedarfes des Vermieters (§ 30 Abs. 2 Z 8 - 11 MRG) wird von der Rechtsprechung so ausgelegt, dass er praktisch kaum je schlagend wird (vgl. Riss/Fidler in Rainer, Miet- und WohnR Kap. 4.3.2.10 (Stand 1.5.2015, rdb.at). Tatsächlich ist zwischenzeitig die Kündigungsverzichtsdauer und Nutzungsdauer abgelaufen und das Mietverhältnis weiter aufrecht. Auch zwischen Fremden wäre unter den gegebenen Umständen eine Mieterinvestitionsvereinbarung wie die gegenständliche kombiniert mit einem Kündigungsverzicht auf die Nutzungsdauer der Investition denkbar.
Beurteilt man das Mietverhältnis betreffend das Personalhaus nach den Mietrechtsgesetzen, dann ergibt sich, dass in den Geltungsbereich des MRG fallende Geschäftsräumlichkeiten einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, der dem vertraglich festgelegten Kündigungsverzicht vergleichbar ist. In diesem Fall wäre also die Mieterin mit ihren Mieterinvestitionen wiederum geschützt und daher bei der gegebenen Interessenslage der Mieterin ein entschädigungsloser Übergang noch werthaltiger Investitionen an den Vermieter sehr unwahrscheinlich. Im Geltungsbereich des ABGB wiederum stünde der Mieterin zufolge § 1097 ABGB ein Ersatz für die Investitionen (in Höhe des Zeitwertes) bei Beendigung des Mietverhältnisses zu, was eine Bereicherung des Vermieters durch die dann in seinem Eigentum verbleibenden Mieterinvestitionen ausschließt. Vereinbarungen auf Basis der Gesetze müssen immer als fremdüblich gesehen werden.
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass sowohl auf Basis der aktenkundigen Mietvereinbarung als auch auf Basis der mietrechtlichen Vorschriften ein Vorteil aus den Mieterinvestitionen betreffend das Personalhaus auf Seiten des Vermieters im Streitzeitraum nicht zu erblicken ist, was der Annahme einer verdeckten Ausschüttung entgegensteht.
Auch vermag das Gericht eine subjektive Absicht auf Zuwendung eines Vorteiles an den Alleingesellschafter nicht zu bejahen. Das Finanzamt führt diesbezüglich an, dass der Alleingesellschafter von den Mieterinvestitionen Kenntnis gehabt habe. Zudem spreche für eine Vorteilsabsicht der erklärte Wille des Alleingesellschafters, sich durch die Vermietung eine Altersvorsorge zu verschaffen. Weder die Kenntnis des Vermieters von den Investitionen noch der Plan einer Altersvorsorge vermögen eine Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Mieterinvestitionen auf Seiten der Vermieterin eindeutig zu belegen. Gegen eine Bereicherungsabsicht durch die Mieterinvestitionen spricht hingegen der von der Bf. bzw. ihrem Gesellschafter aufgezeigte Umstand, dass der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt hätte und habe, aus der Gesellschaft 3 Mio. EURO steuerfrei zu entnehmen, und es daher einer verdeckten Zuwendung nicht bedurft hätte, um den Gesellschafter zu bereichern.
Die laufende Miete von 25.000,00 EURO pro Jahr für das Personalhaus inklusive Parkplatz (4.000,00 EURO) wurde vom Finanzamt anerkannt und sieht das Gericht keine Veranlassung davon abzuweichen. Die laufende Miete für das Personalhaus alleine von 21.000,00 EURO und die Afa der Mieterinvestitionen von rund 15.000,00 EURO ergibt nun einen Gesamtaufwand der Bf. von rund 36.000,00 EURO für die Nutzung des Personalhauses im Zustand der Sanierung. Diesem Aufwand stellt die Bf. die in den Jahren davor angefallenen Kosten der Unterbringung des Personales in angemieteten Fremdenzimmern in der Umgebung gegenüber. Diese Aufwendungen hätten 16,00 EURO pro Person und Nacht betragen, was sich auf ca. 72.000,00 EURO pro Jahr summiert habe. Demnach hat sich der Aufwand für die Personalunterbringung durch die Anmietung und die Sanierung des Personalhauses für die Bf. halbiert. Weiters führt die Bf. ins Treffen, dass es durch die Anmietung der Liegenschaft auch zu positiven Nebeneffekten gekommen sei, weil das Personal nun am Betriebsgelände habe untergebracht werden können und der Eingangsbereich des Hotels besser ausgestaltet habe werden können. Dem Finanzamt ist zwar grundsätzlich darin Recht zu geben, dass die Anmietung eines gesamten Gebäudes und die Anmietung einzelner Zimmer von der Miethöhe her nicht vergleichbar sind, doch zeigt die Argumentation der Bf. zumindest, dass der Anmietung des Personalhauses mit der Übernahme von Mieterinvestitionen durch die Bf. wirtschaftliche und betriebliche Überlegungen zu Grunde liegen, was als Indiz gegen eine Zuwendungsabsicht der Bf. an ihren Alleingesellschafter gewertet werden kann.
Schließlich führt die Bf. auch an, dass sich die Liegenschaft mit dem Personalhaus in bester Seelage befinde, und für derartige Liegenschaften Mietpreise von 10,00 EURO pro m² gezahlt würden. Diese Ausführungen sind grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen und konnte im Verfahren kein anderer Vergleichs-Mietzins ermittelt werden. Bei einer nunmehr unbestrittenen Nutzfläche von 500 m² (ohne Keller) würde sich schon bei einem Mietzins von 6,00 EURO pro m² eine Miete in Höhe der für das Personalhaus gezahlten Miete inklusive der Afa der Mieterinvestitionen von zusammen 36.000,00 EURO ergeben. Nachvollziehbar ist auch, dass die Lage des Grundstückes in unmittelbarer Nähe zum Hotel für die Bf. einen besonderen Wert darstellen musste, was sich auch zwischen Fremden in der Miethöhe niederschlagen würde. Auch diese Betrachtung spricht gegen eine Absicht der Bf. dem Alleingesellschafter einen Vorteil zu verschaffen.
Das Finanzamt führt weiters an, dass die Bf. ein Vorkaufsrecht auf den Erwerb des Personalhauses gehabt und darauf zugunsten des Alleingesellschafters entschädigungslos verzichtet habe. Diesen Umstand wertete das Finanzamt als ein Indiz dafür, dass die Bf. und ihr Alleingesellschafter grundsätzlich auf fremdübliche Bedingungen nicht Bedacht genommen hätten. Nach Ansicht des Gerichtes kann im ablösefreien Nichtausüben des Vorkaufsrechtes aber noch nicht zwingend eine Fremdunüblichkeit gesehen werden. Durch das Vorkaufsrecht war die Bf. in der Lage, sich zu überlegen, ob sie die Liegenschaft selber erwerben oder eben von ihrem (kaufwilligen) Alleingesellschafter mieten solle. Eine derartige Entscheidung zwischen Kauf und Miete eines Wirtschaftsgutes hängt von verschiedenen wirtschaftlichen Faktoren (Finanzierung, Liquidität etc.) ab und hätte eine Entscheidung zugunsten einer Miete auch von einem fremden Vorkaufsberechtigten getroffen werden können. Dass bei dieser Grundsatzentscheidung eine Ablöse des Vorkaufsrechtes in den Hintergrund tritt, wäre auch zwischen Fremden denkbar.
Zum Almhaus:
Auch in diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass bezüglich des Almhauses zwischen der Beschwerde führenden Gesellschaft und ihrem Gesellschafter durch Zahlung der ersten Miete ein Mietvertrag mit dem Inhalt des Mietanbotes zustande kam. Das Finanzamt bemängelt aber, dass die Vereinbarung bezüglich der Mieterinvestitionen vor dem Hintergrund der Angehörigenjudikatur fremdunüblich und nicht ausreichend klar und eindeutig seien. Das Mietanbot enthalte nicht alle notwendigen Regelungen für eine Übernahme der Mieterinvestitionen durch die Bf.. So sei auch über die Möglichkeit von Seiten der Mieterin im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung Ersatzansprüche geltend machen zu können, nicht abgesprochen worden. Ein fremder Mieter würde unter denselben Bedingungen die hohen Mieterinvestitionen nicht tätigen, ohne eine entsprechende Absicherung bei Auflösung des Mietverhältnisses zu haben.
Betreffend die Investitionen enthält das vorliegende Mietanbot folgende Regelungen:
V. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich während der gesamten Dauer des Mietvertrages den Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten.
Sämtliche Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen (Investitionen) des Mieters am Mietgegenstand müssen vom Vermieter genehmigt werden und gehen am Ende des Mietvertrages entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über.
Im Punkt II. des Anbotes betreffend die Mietdauer ist im dritten Absatz ein Kündigungsverzicht des Vermieters wie folgt festgelegt:
Der Vermieter verzichtet bei vertragsgemäßem Verhalten des Mieters auf die Dauer von 33 Jahren auf das Recht der Kündigung, sodass in diesem Sinne der erste mögliche Kündigungstermin der 31.12.2046 ist.
Wie schon zum Personalhaus ausgeführt, ist die Mieterin durch den Kündigungsverzicht des Vermieters hier auf 33 Jahre (der Nutzungsdauer der Investitionen) soweit abgesichert, dass mit einem entschädigungslosen Übergang werthaltiger Investitionen und damit einem Verlust der Mieterin und einer Bereicherung des Vermieters für den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nach 33 Jahren nicht zu rechnen war. Auch wenn mit diesem vereinbarten Kündigungsverzicht das Recht auf eine außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen worden sein sollte, so ist die Wahrscheinlichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter als gering einzustufen, zumal die meisten außerordentlichen Kündigungsgründe (siehe die Aufzählung in § 30 Abs. 2 MRG) auf einem Verhalten (z.B. Vertragsverletzungen) des Mieters beruhen und die Bf. infolge ihrer Investitionen kein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung haben kann und daher trachten wird, solche Fehler zu vermeiden. Angesichts der unbestritten guten Bonität der Bf. (Eigenkapitalquote von mehr als 50%) war es auch wenig wahrscheinlich, dass der außerordentliche Kündigungsgrund des § 30 Abs. 2 Z 1 MRG (Nichtbezahlen der Miete von 1.000,00 EURO pro Jahr) durch wirtschaftliche Schwierigkeiten der Bf. hätte ausgelöst werden können. Der (nicht auf ein Verhalten der Mieterin zurückgehende) Kündigungsgrund des Eigenbedarfes des Vermieters (§ 30 Abs. 2 Z 8 - 11 MRG) wird von der Rechtsprechung so ausgelegt, dass er praktisch kaum je schlagend wird (vgl. Riss/Fidler in Rainer, Miet- und WohnR Kap. 4.3.2.10 (Stand 1.5.2015, rdb.at). Auch zwischen Fremden wäre unter den gegebenen Umständen eine Mieterinvestitionsvereinbarung wie die gegenständliche kombiniert mit einem Kündigungsverzicht auf die Nutzungsdauer der Investition denkbar.
Angemerkt sei noch, dass das Almhaus mittlerweile vom Alleingesellschafter an die Bf. verkauft wurde.
Auch betreffend das Almhaus ergibt eine Beurteilung des Mietverhältnisses nach den Mietrechtsgesetzen, dass in den Geltungsbereich des MRG fallende Geschäftsräumlichkeiten einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, der dem vertraglich festgelegten Kündigungsverzicht vergleichbar ist. In diesem Fall wäre also die Mieterin mit ihren Mieterinvestitionen wiederum geschützt und daher bei der gegebenen Interessenslage der Mieterin ein entschädigungsloser Übergang noch werthaltiger Investitionen an den Vermieter nahezu ausgeschlossen. Im Geltungsbereich des ABGB wiederum stünde der Mieterin zufolge § 1097 ABGB ein Ersatz für die Investitionen (in Höhe des Zeitwertes) bei Beendigung des Mietverhältnisses zu, was eine Bereicherung des Vermieters durch die dann in seinem Eigentum verbleibenden Mieterinvestitionen ausschließt. Vereinbarungen auf Basis der Gesetze müssen immer als fremdüblich gesehen werden.
Das Gericht ist daher der Auffassung, dass sowohl auf Basis der aktenkundigen Mietvereinbarung als auch auf Basis der mietrechtlichen Vorschriften ein Vorteil aus den Mieterinvestitionen betreffend das Almhaus auf Seiten des Vermieters nicht zu erblicken ist, was der Annahme einer verdeckten Ausschüttung entgegensteht.
Auch in diesem Fall vermag das Gericht überdies eine subjektive Absicht auf Zuwendung eines Vorteiles an den Alleingesellschafter nicht zu erkennen. Das Finanzamt führt auch diesbezüglich an, dass der Alleingesellschafter von den Mieterinvestitionen Kenntnis gehabt habe. Zudem spreche für eine Vorteilsabsicht der erklärte Wille des Alleingesellschafters, sich durch die Vermietung eine Altersvorsorge zu verschaffen. Weder die Kenntnis des Vermieters von den Investitionen noch der Plan einer Altersvorsorge vermögen eine Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Mieterinvestitionen auf Seiten der Vermieterin eindeutig zu belegen. Vielmehr spricht gegen eine Bereicherungsabsicht durch die Mieterinvestitionen auch in diesem Fall der von der Bf. bzw. ihrem Gesellschafter aufgezeigte Umstand, dass der Gesellschafter die Möglichkeit gehabt hätte, aus der Gesellschaft 3 Mio. EURO steuerfrei zu entnehmen, und es daher einer verdeckten Zuwendung nicht bedurft hätte, um den Gesellschafter zu bereichern.
Anzumerken ist hinsichtlich der Mieterinvestitionen im Personalhaus und dem Almhaus noch Folgendes: Sollte sich bei Beendigung des Mietverhältnisses aus den Mieterinvestitionen (allenfalls auch durch Bildung stiller Reserven) für den Vermieter und Eigentümer der Liegenschaft ein Vorteil ergeben, dann könnte dieser bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahmen angesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheint es aber - wie schon ausgeführt - im gegenständlichen Fall auf Grund der unbestrittenen Kostentragung und Nutzung der Mieterinvestitionen durch die Bf. ungerechtfertigt, eine Vorteilszuwendung anzunehmen und aus dem Titel der verdeckten Ausschüttung oder als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Meinung der Bf., dass bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung an den Alleingesellschafter in Gestalt der Mieterinvestitionen diese wiederum vom Alleingesellschafter in die Bf. eingelegt worden sein müssten, weil die Bf. die Mieterinvestitionen ja genutzt habe, durchaus zutreffend. Zwar bekäme die Gesellschaft nur die Nutzung der Mieterinvestitionen Jahr für Jahr anteilig eingelegt, doch ergäbe sich auf Dauer ein Ausgleich für die Ausschüttung, der auf ein und demselben Rechtsverhältnis beruhte.
Hinsichtlich des Almhauses sah das Finanzamt auch in der gezahlten Jahresmiete von 1.000,00 EURO eine verdeckte Ausschüttung. Die Miete sei zu gering und nach den Angaben der Bf. auch nur eine "Anerkennungsmiete". Demnach sei die Zahlung dieser Miete rechtsgrundlos erfolgt. Nach Ansicht des Gerichtes kann durch die Bezahlung einer allenfalls zu geringen Miete seitens der Bf. aber dem Alleingesellschafter kein Vorteil zugewendet worden sein. Noch weniger kann eine Absicht bestanden haben, dies zu tun. Demzufolge kann in dieser Zahlung auch keine verdeckte Ausschüttung liegen. Aber auch wenn man infolge der allenfalls zu geringen Miete die Mietvereinbarung nach der Angehörigenjudikatur steuerlich nicht anerkennen wollte, stünde der Mietzahlung immer noch die Nutzungsüberlassung des (unsanierten) Almhauses gegenüber, welche - weil in einem unmittelbaren kausalen und vertraglichen Zusammenhang mit der Zahlung stehend - als Vorteilsausgleich zu werten wäre.
Wenn das Finanzamt schließlich auch erwähnt, dass die Mietzinse entgegen der Vereinbarung nicht wertangepasst worden seien, dann erscheint dieser Umstand auch nicht geeignet eine Fremdunüblichkeit der Mietverhältnisse widerzuspiegeln. Denn schon der mit dem Ehepaar **NachnameA** vereinbarte Pachtzins von 4.000,00 EURO betreffend den Parkplatz auf der Seeliegenschaft wurde trotz einer Wertanpassungsklausel über 5 Jahre hinweg nicht wertangepasst. Das Ehepaar **NachnameA** ist aber dem Bf. gegenüber fremd. Es handelt sich hier um eine bloße Namensgleichheit.
Demnach war den Beschwerden Folge zu geben.
Mangels Vorliegens verdeckter Ausschüttungen waren die angefochtenen Haftungsbescheide ersatzlos aufzuheben.
Bezüglich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer ergeben sich folgende Änderungen der Bemessungsgrundlagen und Abgaben:
[...]
Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beurteilung der Frage des Vorliegens verdeckter Ausschüttungen auf dem Boden der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (zitiert in den angeführten Literaturstellen) und nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen. Die Revision war daher für unzulässig zu erklären.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100213/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100213.2017
- Stammnummer
- 135450
- Gültig
- 07.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF