Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2057-W/04
Behauptete Unbilligkeit durch Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2057-W/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit kann zwar bei Vorliegen besonderer Umstände eine Unbilligkeit indizieren (siehe VwGH 27.8.1998, 96/13/0086), grundsätzlich schließt aber eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuligkeiten eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung aus (siehe VwGH 1.7.2003, 2001/13/0215 unter Hinweis auf VwGH 22.9.2000, 95/15/0090).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
17. September 2002 betreffend Nachsicht
gemäß § 236 BAO, Exxx entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Zum Antrag um Nachsicht vom 27. Dezember 2001
(ErfNr.1):
Dem Bw. wurden die in einem, von ihm beantragten Verfahren
betreffend Vor- und Familiennamensänderung angefallenen
Stempelgebühren in Höhe von S 11.720,00 (entspricht
€ 851,73) auf Grund eines amtlichen Befundes der MA 61 Wien vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Gebührenbescheid vom 20. Juni 2001, ErfNr.1 vorgeschrieben. Weiters wurde
gegenüber dem Bw. mit Bescheid vom selben Tag eine
Gebührenerhöhung von S 5.860,00 (entspricht € 425,86)
festgesetzt.
Bereits in der Berufung gegen diese Bescheide vom 2. Juli
2001 beantragte der Bw. ua., die Gebühren für uneinbringlich zu
erklären und den Bescheid über die Gebührenerhöhung für
unbillig und uneinbringlich zu erklären. Dazu führte der Bw. ua. aus,
auch der Magistrat der Stadt Wien, MA 61, habe von der Einhebung der
Verwaltungsabgabe zu Recht abgesehen, weil durch die Hereinbringung der
notwendige Unterhalt des Bw. gefährdet wäre, und dies nach Lage des
Falles auch unbillig wäre.
Mit dem an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien adressierten Vorlageantrag vom 27. Dezember 2001 stellte
der Bw. ua. die Anträge, die Abgabenbehörde 2. (zweite) Instanz
möge gemäß
§ 235 Abs. 1 (2. Fall) BAO die fälligen
Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung löschen, in eventu
gemäß
§ 236 Abs. 1 und 3 BAO die
fälligen Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit zur Gänze
nachsehen.
Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er ein
Strafgefangener und daher mittellos sei. Er sei zu einer einer 30-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden, die er seit 1. Februar 2000
verbüße. Er verfüge über keine Vermögenswerte oder
pfändbaren Einkünfte.
Mit Berufungsentscheidung vom 2. August 2002 gab die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der
Berufung hinsichtlich einer Eingabengebühr von € 13,08 statt und
setzte dem entsprechend auch die Gebührenerhöhung auf
€ 419,32 herab. Weiters wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in einem gesonderten Verfahren
über den Antrag auf Nachsicht zu entscheiden habe.
Unter Bezugnahme auf diesen Verweis in der
Berufungsentscheidung sowie auf die Ausführungen in seiner Eingabe vom 27.
Dezember 2001 ersuchte der Bw. mit an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien gerichteten Schreiben vom 14. August 2002 und
20. August 2002 um bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge
gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO und § 236 Abs. 1 und 3
BAO.
In der Folge wertete das Finanzamt den Antrag vom 27.
Dezember 2001 als Nachsichtsansuchen über € 1.277,59 und wies dieses
mit der Begründung ab, keine Unbilligkeit in der Einhebung der
gegenständlichen Gebühren feststellen zu können. Die betreffende
Gebührenvorschreibung sei als Auswirkung der unbestritten geltenden Normen
zu verstehen, welche den Tatbestand der Unbilligkeit notwendigerweise
ausschlösse.
I.
Zum Antrag um Nachsicht vom
25. Jänner 2002
(ErNr.2)
Mit Gebührenbescheid vom 21. Jänner 2002 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem
Bw. auf Grund eines amtlichen Befundes eine Gebühr gemäß
§
24 Abs. 3 VwGG für zwei beim Verwaltungsgerichtshof am 8. Juni 2001 unter
den xxx eingelangte Beschwerden des Bw. in Höhe von € 363,36 und mit
weiteren Bescheid vom selben Tag eine entsprechende Gebührenerhöhung
in Höhe von € 181,68 fest.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe war zuvor vom
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juli 2001 abgewiesen
worden.
Gegen die in Folge dieser Abweisung an den Bw. ergangenen
Aufforderung um Entrichtung der Stempelgebühren brachte der Bw. eine
Beschwerdeschreiben beim Verwaltungsgerichtshof ein, welches auf Grund des dort
gestellten Antrages auf "nachträglichen Erlass über die Aufhebung der
zu Unrecht geforderten Gebühren" am 31. August 2001 an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet
wurde.
Unter Bezugnahme auf diese Weiterleitung seines
Beschwerdeschreibens und sein Berufungsverfahren unter ErfNr.1 erhob der Bw. mit
Eingabe vom 25. Jänner 2002 gegen den Gebührenbescheid und
den Bescheid über die Gebührenerhöhung Berufung und beantragte in
einem die fälligen Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit zur Gänze
nachzusehen. Dazu führte der Bw. im Wesentlichen unter Hinweis auf
eine Verurteilung am 1. Februar 2000 zu einer zweieinhalbjährigen
Freiheitsstrafe wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges aus, dass es
ihm nicht möglich sein werde - auch auf Grund der zusätzlich
offenen Forderungen der geschädigten Banken - diese Abgabenschuld je
bezahlen zu können.
Mit Bescheid vom 17. September 2002 wies das Finanzamt das
Ansuchen um Nachsicht vom 25. Jänner 2002 über einen Betrag von €
545,04 mit der gleichen Begründung wie den oa. Antrag vom 27. Dezember 2001
ab.
Zu I und
II:
In der gegen die beiden Abweisungsbescheide vom 17.
September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung meinte der Bw., zum einen
werde die Erstbehörde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mehr als nur
ein Jahr benötigen, um überhaupt einen Teil der Gebühren
eintreiben zu können, und zum anderen sei der Berufungswerber schon
verschuldet und wäre eine zusätzliche Rückzahlung der noch offen
stehenden Gebühren ebenso unbillig wie der noch anstehenden.
In der Folge wurde vom Finanzamt für den 12., 13. u.
14 Bezirk im Rahmen einer Amtshilfe für das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien versucht, die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. zu erheben.
Zu diesem Zweck wurde an der Wohnadresse des Bw. ein
Formblatt betreffend eine Terminvereinbarung zwecks Durchführung
notwendiger Erhebungen hinterlegt, womit der Bw. ersucht wurde, bekannt zu
geben, wann er an dieser Adresse anzutreffen sei. Weiters wurde er unter dem
Hinweis, dass diese Erhebung nicht in den Amtsräumen möglich sei,
ersucht, zwecks Vermeidung unnötigen Behördenaufwandes, den
Sachbearbeiter verlässlich innerhalb einer bestimmten Frist
anzurufen.
Mit einem an das Finanzamt für den 12., 13. u. 14
Bezirk zu Handen des Sachbearbeiters Herrn S. gerichteten Schreiben vom 24.
Februar 2003 teilte der Bw. diesem mit, er habe ihn telefonisch nicht erreichen
können. Weiters erachtete sich der Bw. durch diese beabsichtigte Erhebung,
insbesondere in Hinblick auf die offene Berufung, beschwert.
Lt. Vermerk vom 21. Februar 2003 im elektronischen Akt des
Einbringungsverfahren wurde der Bw. seitens des Finanzamtes für den 12.,
13. u. 14 Bezirk darauf hingewiesen, dass es sich um eine Erhebung der
wirtschaftlichen Verhältnisse auf Ansuchen des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern handelte und der Sachverhalt mit dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu klären sei.
Mit Schreiben vom 13. März 2003 übermittelte der
Bw. dem Finanzamt für den 12., 13. u. 14 Bezirk Bestätigungen
über die Unterbrechung seiner Freiheitsstrafen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. März 2003
wurden die Berufungen gegen die Abweisungen der Nachsichtsansuchen im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Bw. behauptete
Unbilligkeit könnte auf Grund der Tatsache, dass der Bw. die Erhebung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch ein Erhebungsorgan des
Finanzamtes nicht zugelassen habe, in keinster Weise untermauert
werden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag verwies der Bw.
auf seine bisherigen Eingaben und meinte zu den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, wonach er die Erhebung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht zugelassen habe, er sei mit seinem Schreiben vom 24.
Februar 2003 dem "Ersuchen" sehr wohl nachgekommen und es treffe ihn kein
Verschulden. Auch sei durch ihn eine persönliche telefonische
Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt aufgenommen
worden. Andererseits könne man vom Bw., als Staatsbürger, nicht
erwarten dem "Erhebungsorgan" des Finanzamtes nachzulaufen. Weiters
stellte der Bw. den Antrag "in eventu um
Einleitung eines neuerlichen Erhebungsverfahrens über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. durch ein anderes "Erhebungsorgan", als durch das
bisherige".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles
ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung.
Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so
ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt.
Jedenfalls müsste es zu einer anormalen
Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
Für eine derartige sachliche Unbilligkeit des
Einzelfalles ergibt sich aus dem Vorbringen des Bw. kein
Anhaltspunkt.
Eine "persönliche" Unbilligkeit läge insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedürfte es zur Bewilligung
einer Nachsicht aus "persönlichen" Gründen nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es würde genügen,
dass die Abstattung der Abgaben mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme.
Wenn der Bw. nun meint, die in Folge seiner Freiheitsstrafe
sich ergebende Uneinbringlichkeit bedinge eine Unbilligkeit, so ist dem entgegen
zu halten, dass zwar bei Vorliegen besonderer Umstände eine
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit eine Unbilligkeit indizieren kann
(siehe VwGH. vom 27. August 1998, 96/13/0086), im gegebenen Fall solche
Umstände aber nicht vorliegen.
Von einer dauernden Mittellosigkeit allein auf Grund der
Freiheitsstrafe kann, insbesondere auch im Hinblick auf das Alter des Bw. (geb.
23. August 1974), nicht ausgegangen werden. Zum anderen führt der
Bw. aus, dass es ihm nicht möglich sein werde - auch auf Grund der
zusätzlich offenen Forderungen der geschädigten Banken - diese
Abgabenschuld je bezahlen zu können. Daraus ist aber zu
schließen, dass ein Nachsicht der Abgabenschulden in Höhe von rund
€ 2000,00 die wirtschaftliche Situation des Bw. nicht wesentlich
verändern würde, sondern lediglich als einseitige Maßnahme den
oder die anderen Gläubiger bevorzugen würde.
Eine Unbilligkeit der Einhebung ist nach Lage des Falles
somit nicht gegeben.
Soweit mit einer Erhebung vor Ort ein Augenschein
beabsichtigt war, ist zu sagen, dass auf Grund der Vorbringen des Bw. daraus zur
Frage der Unbilligkeit der Einhebung keine weitere Klärung zu erwarten
war.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im
Nachsichtsverfahren das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Nachsichtswerber liegt. (siehe dazu wie auch zu den obigen Ausführungen zur
mangelnden Unbilligkeit das Erkenntnis des VwGH vom 22.9.2000,
95/15/0090). Selbst wenn sich der Bw. durch eine Erhebung vor Ort
beschwert sah, wäre es daher grundsätzlich in seinem eigenen Interesse
gelegen gewesen, spätestens nach den Vorhaltungen in den
Berufungsvorentscheidungen im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht
allfällige weitere, seine Nachsichtsansuchen stützende Behauptungen
und Beweise, insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend,
darzulegen.
Da Behauptungen, die zu einem anderen Spruch hätten
führen können, nicht vorgebracht wurden, waren sie Berufungen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2057-W/04
- Stammnummer
- 13544
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF