Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106254/2019
GrESt - Einbeziehung der Innenausbaukosten als Gegenleistung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106254/2019vom 30.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig ist entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird, wenn schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH 18.12.1995, 93/16/0072).
Ein gewichtiger Aspekt gegen die Annahme der Bauherrenschaft eines Grundstückserwerbers ist der Umstand, dass nicht er, sondern der Veräußerer oder eine andere Person gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten ist (VwGH 8.9.2010, 2008/16/0029).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu § 5 GrEStG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. die in Fellner, aaO, unter Rz 97 zu § 5 GrEStG wiedergegebene Rechtsprechung).
Der Abschluss des Bauvertrages nach Erteilung der Baubewilligung und die Errichtung eines bereits fertig geplanten Bauwerkes sprechen gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers (vgl VwGH vom 7.5.1981, 1064/80, VwGH vom 18.11.1982, 82/16/0094, VwGH vom 8.10.1990, 89/16/0112 , VwGH vom 21.3.2002, 2001/16/0429 ). Die Käufer sind nur dann als Bauherren anzusehen, wenn sie auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen können (vgl VwGH vom 27. Juni 1994, 92/16/0196, VwGH vom 27. Juni 1994 92/16/0195, 0201 VwGH vom 12.11.1997, 95/16/0176 , VwGH vom 30.4.1999, 97/16/0203 , VwGH vom 17.10.2001, 2001/16/0230).
Erwägungen
Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen zum Projekt "***21***" ergibt, erwarb die Beschwerdeführerin mit dem zwischen ihr und der ***2*** abgeschlossenen Kaufvertrag das Wohnungseigentum an der Wohnung mit Loggia, Top 30, an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die Wohnung der Beschwerdeführerin war im noch zu errichtenden Neubau im 6. Stock situiert. Zudem schloss sie am 19.3.2015 mit der ***6*** einen Werkvertrag über den Innenausbau der Wohnung ab. Dies in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, der Kaufvertrag wurde von ihr am 3.12.2014 unterzeichnet, die Bau- und Ausstattungsbeschreibung für gegenständliche Wohnung war datiert mit 16.10.2014 (sohin noch vor Abschluss des Kaufvertrages), das Sonderwunschprotokoll mit 28.1.2015 und der Werkvertrag mit 19.3.2015. Es kann sohin zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Beschwerdeführerin und die ***2*** am 3.12.2014 eine Vorplanung hinsichtlich des Innenausbaus der Wohnung gegeben war und bereits sämtliche diesbezügliche Details vereinbart waren.
Dies wird auch dadurch bestätigt, dass bereits mit 28.1.2015 die Sonderwunschausstattung mit der ***6*** vereinbart wurde, sohin alle in der Bau-und Ausstattungsbeschreibung bezeichneten Innenausbauarbeiten nur mehr durch diese ergänzt bzw. geändert wurden.
Wesentlich ist, dass bereits im Kaufvertrag unter dem Punkt VIII "Bauabwicklung" die Schaffung der Wohnung und Autoabstellplatz einschließlich der Ausstattung laut Bau-und Ausstattungsbeschreibung - somit des Innenausbaues - vereinbart wird.
Dies geht auch konform mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Ablauf des Erwerbsvorganges, wonach nach der grundsätzlichen Einigung über den Erwerb der Wohnung (sohin noch vor Kaufvertragsabschluss) seitens der ***2*** vorgeschlagen wurde die ***6*** mit dem Innenausbau zu beauftragen und danach die Anwaltstermine für die Kaufvertragserrichtung vereinbart wurden.
Eine Bauherreneigenschaft der Beschwerdeführerin kann mangels erfüllter Kriterien ausgeschlossen werden.
Im Bauansuchen, in der Baubewilligung, ebenso wie in der Fertigstellungsanzeige tritt die ***2*** als Bauwerberin auf, welche sich zudem im Kaufvertrag zu behördlichen Abwicklungen im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen sowie Beantragung und Einholung erforderlicher Bewilligungen bei der Behörde verpflichtet und zur Ermöglichung dieser Verpflichtung, die Beschwerdeführerin Herrn ***4*** die Vollmacht erteilte. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen wäre, um irgendwelche Baubewilligungen anzusuchen.
Hinsichtlich des Rohbaus, ebenso wie des Innenausbaus, wurden sämtliche Verträge mit den bauausführenden Unternehmen (bspweise ***12***, ***7***) durch die ***6*** abgeschlossen; auch die Rechnungslegung erfolgte an diese.
Für den Innenausbau wurde ein Fixpreis von € 92.801,80 vereinbart. Die Beschwerdeführerin hatte sohin jedenfalls weder das Baurisiko noch ein finanzielles Risiko zu tragen.
Für die Beschwerdeführerin war von wesentlicher Bedeutung - und wird dies auch in ihren Vorbringen mehrfach betont - eine behindertengerechte Wohnung zu erwerben. Damit wird besonders deutlich - und durch die Aussage in der Verhandlung bestätigt- dass sie kein Interesse am Erwerb der Wohnung gehabt hätte, wenn nicht die verschiedenen Sonderausstattungswünsche im Hinblick auf eine behindertengerechte Ausstattung möglich gewesen wäre. Auch ihre Ausführungen, dass sie sich bereits im Juli 2014 für das Projekt interessierte um in die Planung eingebunden zu werden um eine behindertengerechte Wohnung schaffen zu können, bestätigen dies. Dadurch wurde ihr die Möglichkeit gegeben, in die Planung insofern einzugreifen, als der Innenausbau zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht abgeschlossen war bzw noch nicht einmal begonnen hatte und somit Änderungswünsche zum standardmäßig angebotenen Innenausbau problemlos durchgeführt werden konnten. Wie aus dem Sonderwunschprotokoll ersichtlich, war beispielsweise der Entfall der Zwischenwand - weil noch nicht eingebaut - nicht mit zusätzlichen Kosten, sondern mit einer Gutschrift verbunden.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, dass ihr die Bauherreneigenschaft deshalb zukomme, weil sie an der Planung beteiligt war, ist anzuführen, dass der Wohnungsplan (Beilage A zum Kaufvertrag vom 3.12.2014) im Vergleich zum von der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages vorgelegten Planes insofern Unterschiede aufweist, als letzterer Änderungen bei den Wänden und den Türen, das Hinzufügen eines WCs und die Wegnahme der geplanten Badewanne im Badezimmer sowie die Verlegung der Küche, beinhaltet. Dies wird auch durch die Aufpreisliste Sonderausstattung vom 28.1.2015 belegt.
Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Sonderausstattung hinsichtlich des behindertengerechten Ausbaus der Wohnung (verbreiterter Durchgang, Entfall Zwischenwand), deren Planung als wesentliche Argumentation für die Bauherreneigenschaft ins Treffen geführt wurde, umfassen schon rein rechnerisch gesehen einen Bruchteil der Summe des Preises für den gesamten Innenausbau. Insbesondere geht sie jedoch aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser im Versetzen von Zwischenwänden, im Ersatz eines Fensters durch eine Tür auf die Terrasse, in der Änderung des Kellergrundrisses und der üblichen Verbesserungen der Innenausstattung nur unwesentliche Details im Zusammenhang mit dem Begriff der Schaffung erblickt (vgl VwGH vom 3.7.1979, 579/77, VwGH vom 24.4.1980, 177/79, VwGH vom 7.5.1981, 80/16/1064, VwGH vom 18.11.1982, 82/16/0094, VwGH vom 21.4.1983, 82/16/0177, 0178, 83/16/0053, und VwGH vom 26.1.1989, 88/16/0132- 0137), ins Leere.
Die Planänderungen sind nicht als derart gravierend anzusehen, als dass sie einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtkonzept gehabt hätten. Selbst wenn man - wie von der Beschwerdeführerin dargelegt - von statisch relevanten Änderungen mit Einflussnahme auf die gesamte bauliche Konstruktion des Hauses annehmen würde, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin nicht als Bauherrin angesehen werden kann. Die Kriterien für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen, wie bereits ausgeführt mangelt es aber bereits am Baurisiko sowie am finanziellen Risiko.
Es kann zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Eigentum an verfahrensgegenständlicher Wohnung samt Innenausbau erworben hat, sie also in ein Gesamtprojekt eingebunden war.
Auch wenn es hier zum Abschluss zweier Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der ***2*** hinsichtlich der Errichtung des Rohbaues sowie der Beschwerdeführerin und der ***6*** hinsichtlich des Innenausbaues kam und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass es sich hierbei um kein fertiges Gesamtkonzept handle und es auch keine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen gäbe, so ist festzustellen, dass diesem Umstand einerseits aufgrund der Judikatur des VwGH keine besondere Bedeutung zukommt, insbesondere wenn aus den Umständen und dem Willen der Partei klar hervorgeht, dass der Gegenstand des Erwerbsvorganges eine Wohnung samt Innenausbau sein soll. Zudem wird eine Verknüpfung des Kaufvertrages für die Errichtung Wohnung und des Werkvertrages für den Innenausbau bereits durch die Bau- und Ausstattungsbeschreibung Standard als Beilage zum Kaufvertrag hergestellt. Die ***6*** ist hier (bereits mit Stand 16.10.2014) Erstellerin dieses Kaufvertragsbestandteiles und gleichzeitig (künftige)Werkvertragspartner für den Innenausbau. Daraus geht klar hervor, dass ein Verkauf des Wohnungseigentums ohne Abschluss eines Werkvertrages über den Innenausbau nicht vorgesehen war.
Auch die Tatsache, dass sich in der Person des ***23*** eine enge persönliche Verknüpfung dahingehend ergibt, dass er sowohl Geschäftsführer und Gesellschafter der ***2*** als Verkäuferin der Wohnung als auch Geschäftsführer der ***6***, welche für den Innenausbau zuständig war, ist, spricht eindeutig dafür, dass es sich um ein Gesamtkonzept handelte, welches Wohnungseigentum/Errichtung des Rohbaus samt Innenausbau zum Inhalt hatte.
In Zusammenschau der dargelegten Erwägungen sowie der Judikatur des VwGH ergibt sich deutlich ein enger zeitlicher, sowie sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages sowie dem Werkvertrag zum Innenausbau. Die Beschwerdeführerin ließ sich in das von der Verkäuferseite vorbereitete (Gesamt)konzept einbinden. Gegenstand des Erwerbsvorganges war die ausgebaute Wohnung samt Kfz-Abstellplatz und war der Vertragswille der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits auf den Erwerb des Wohnungseigentumes inklusiv des Innenausbaus der Wohnung samt Sonderausstattung gerichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass darüber unterschiedliche Vertragsurkunden abgeschlossen wurden.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist die Festsetzung der Grunderwerbsteuer von der gesamten Gegenleistung (Kaufpreis für die Wohnung und Abstellplatz samt den Kosten für den Innenausbau und den (nicht verfahrensgegenständlichen) Vertragserrichtungskosten) zu Recht erfolgten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer "Bauherreneigenschaft" auszugehen ist, liegt eine langjährige, einhellige und umfangreiche VwGH-Rechtsprechung vor. Ob und welche Kriterien im Einzelnen im Beschwerdefall als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ergibt sich anhand der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, sohin allein aus der Lösung von Tatfragen, nicht jedoch einer Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung". Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106254/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106254.2019
- Stammnummer
- 135416
- Gültig
- 30.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF