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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105515/2014

Abgrenzung Grundvermögen - landwirtschaftliches Vermögen- tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105515/2014vom 20.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Eine Liegenschaft besteht aus einer größeren als Grünland gewidmeten Fläche und aus einer kleineren als Bauland gewidmeten Fläche, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet. Die Teilung der Fläche in zwei wirtschaftliche Einheiten (des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) setzt eine klare räumliche Trennung der beiden Teile voraus. Ob Teile des Grundbesitzes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen sind, hängt davon ab, ob diese Teilflächen für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet und im Streitzeitraum auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wurden. Dies ist durch geeignete Ermittlungen festzustellen (z.B. durch Vernehmung des Pächters und durch Erhebungen, ob für die gepachteten Flächen AMA-Förderungen bezogen wurden)." (vgl. BFG 29.06.2015, RV/5101642/2014). Die gegenständlichen Grundstücke 1265/1, .132 und .267 sind als Bauland - Agrar gewidmet, das Grundstück 1265/3 liegt zum Teil im Bauland Agrar Gebiet zum Teil ist es als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. auch im Vorhalteverfahren ist die belangte Behörde noch davon ausgegangen, dass zum Bewertungsstichtag 1.1.2013 gar keine landwirtschaftliche Nutzung mehr vorgelegen sei. In der mündlichen Verhandlung wurde dies insofern relativiert, als nun das Bestehen einer landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachweise nicht mehr bezweifelt wurde. Das Bundesfinanzgericht ist zur Ansicht gelangt, dass eine Teilfläche der gegenständlichen Liegenschaft für eine landwirtschaftliche Nutzung geeignet und im Streitzeitraum auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wurde. Maßgebend für die Annahme der Nutzung dieser Teilfläche für landwirtschaftliche Zwecke waren insbesondere die glaubwürdigen Aussagen Beschwerdeführers, dass sein Schwager die Fläche seit Jahren bewirtschafte und mit Mais, Getreide und Luzerne bebaue, was im Übrigen auch mit den festgestellten AMA-Förderungen übereinstimmt. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte und markierte Luftbild, aus dem klar ersichtlich ist, welche Fläche landwirtschaftlich genutzt wird und welche Fläche zum Einfamilienhaus mit Garten gehört, geht konform mit den vom Bodenschätzer im Zuge seiner Besichtigung im Jahr 2014 gekennzeichneten Flächen am Luftbild. Diesbezüglich herrschte dazu auch in der mündlichen Verhandlung zwischen den Verfahrensparteien Übereinstimmung. Dass die auf dem Grundstück befindliche, Halle als landwirtschaftliche Einstell- und Lagerhalle verwendet wird bzw. bestimmte Flächen als Abstellplatz für Traktoren dienen (wie bereits im Bericht des Bodenschätzers ausgeführt), wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass sich seit der zum 1.1.1989 durch die belangte Behörde durchgeführten Nachfeststellung wesentlichen Änderungen in der Nutzung (mit Ausnahme des auf dem Grundstück 1265/3 errichteten - jedoch mit Artfortschreibung zum 1.1.2002 berücksichtigten - Einfamilienhauses) ergeben haben. Auch der Erwerb der Grundstücke 1265/1 und .132 im Jahr 2007 durch den Beschwerdeführer führte nicht zu einer Wertfortschreibung. Gegenteiliges wurde auch durch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. Der Argumentation der belangten Behörde dahingehend, dass zwar eine landwirtschaftliche Nutzung zugestanden werde, jedoch trotzdem die Grundstücke dem Grundvermögen zur Gänze zuzuordnen seien, da sie im Sinne des § 52 Abs. 2 BewG in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden bzw. dass es wohl keinen landwirtschaftlichen Hauptzweck gäbe, wenn nicht eine landwirtschaftliche Nutzung im Familienverband vorliegen würde, kann nicht gefolgt werden, da es dafür keinerlei Anhaltspunkte gibt. Dazu wird bemerkt, dass nach der Auskunft der Stadtgemeinde ***13*** an die belangte Behörde das Grundstück 1265/3 sowohl eine Grünlandwidmung als auch eine Bauland-Agrar-Widmung (nicht wie von der belangten Behörde ausgeführt eine Bauland-Widmung) aufweist und dies ebenso wie die nach dem Bewertungsstichtag erfolgte Gewährung von Förderungen durch die AMA an den Pächter dagegen spricht, dass das Grundstück in absehbarer Zeit zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken - zb als Bauland - dienen wird. Im Hinblick auf eine voraussichtlichen zukünftige Verwendung/Verwertung ist zudem anzumerken, dass bereits aus dem Schreiben der Stadtgemeinde ***13*** vom 19.4.1990 hervorging, dass eine Verbauung des (südöstlichen Teils des) Grundstückes 1265/3 nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem technischen Aufwand möglich wäre. Unbestritten lag zum Bewertungsstichtag tatsächlich eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Dies alles spricht somit dafür, dass die Zuordnung zum Grundvermögen um das um die Zuordnung zum landwirtschaftlichen Vermögen verkürzte Ausmaß (2829m²) - somit wie bisher - zu erfolgen hat. Der Erwerb der Grundstücke 1265/1 und .132 ändern daran nichts, da durch diesen die Wertfortschreibungsgrenzen nicht erreicht wurden. In Zusammenschau all dieser Punkte und unter Berücksichtigung aller relevanter Gegebenheiten, war der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Abgrenzung zwischen dem landwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen und war im Ergebnis vor allem die Lösung von Sachverhaltsfragen im konkreten Einzelfall entscheidend. Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006). Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des VwGH (u.a. VwGH 29.4.1983, 83/17/0001; VwGH 25.1.1988, 86/15/0141; VwGH 31.10.2000, 98/15/0032, VwGH 4.9.2014, 2011/15/0134) ab.   Wien, am 20. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105515/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7105515.2014
Stammnummer
135399
Gültig
20.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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