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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100117/2018

Mietverhältnis unter nahen Angehörigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100117/2018vom 21.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

An die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tretende Bescheide sind vor allem Umsatzsteuerveranlagungsbescheide (§ 21 Abs. 4 UStG 1994), die an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) treten (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, Rz. 2 zu § 253 BAO, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Im gegenständlichen Fall gilt daher die gegen die Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide für 01-03/2017 und 04-06/2017 vom 04.12.2017 eingebrachte Beschwerde vom 28.12.2017 gemäß § 253 BAO auch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2017 vom 10.10.2019 gerichtet. Die gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2017 eingebrachte Beschwerde vom 16.10.2019 ist daher eine Ergänzung der Beschwerde. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Bezüglich des Verneinens der Unternehmereigenschaft ist den Ausführungen des Finanzamtes zu folgen: Wie im Erkenntnis des BFG vom 30.12.2019, RV/1100227/2013, festgehalten, sind nur Umsätze, die von Unternehmern ausgeführt werden, der Umsatzsteuer zu unterziehen. Auch Vorsteuern können nur von Unternehmern in Abzug gebracht werden. Die unternehmerische Tätigkeit muss auf einen Leistungsaustausch iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG gerichtet sein und vom Steuerpflichtigen selbständig und mit einer bestimmten Intensität, nämlich nachhaltig, ausgeführt werden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kommt die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG bzw. als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Unionsrechtes in Betracht. Hinsichtlich der Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Nutzungsüberlassung als wirtschaftliche Tätigkeit, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf das Urteil des EuGH vom 26.9.1996, C-230/94, Enkler, und vertritt die Auffassung, dass die konkrete Nutzungsüberlassung an Hand eines Vergleiches zwischen den Umständen, unter denen die entsprechende Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, zu beurteilen sei und es dabei an einer wirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere fehle, wenn die Überlassung der Nutzung eines Wohnhauses nicht deshalb erfolge, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem anderen einen Vorteil zuzuwenden (VwGH 7.7.2011, 2007/15/0255; 19.3.2013, 2009/15/0215; BFG 28.9.2015, RV/3100391/2011). Wesentlich zur Beantwortung der Frage, ob die Nutzungsüberlassung einer Immobilie eine unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist somit ebenfalls wie für das Ertragssteuerrecht das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung, wobei dies an Hand des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen ist (siehe dazu auch: Mayr, in SWK 17/2016 und die dort zitierte Judikatur). Die zuvor festgehaltene Beurteilung des Gesamtbildes ergibt, dass hier keine wirtschaftliche Tätigkeit, keine marktkonforme Vermietung, sondern ein Zusammenwirken auf familienhafter Basis stattgefunden hat. Die Bf. hat dem Sohn die Wohnung in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt, die nicht als (fremdübliche) entgeltliche Nutzungsüberlassung bezeichnet werden kann. Die Unternehmereigenschaft der Bf. ist im vorliegenden Fall nicht zu bejahen. Die Entgelte sind nicht zu erfassen und sind Vorsteuern nicht zum Abzug zuzulassen. Demzufolge ist die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 als unbegründet abzuweisen. C. Zur Un/Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung fußt auf der freien Beweiswürdigung. Die Entscheidung des BFG findet in der (im Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des VwGH Deckung. Ebenso folgt das BFG in der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Judikatur des VwGH sowie des EuGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Beilagen: Beilage A Beilage B Beilage C Klagenfurt am Wörthersee, am 21. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100117/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100117.2018
Stammnummer
135365
Gültig
21.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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