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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100056/2018

1. Familienheimfahrten - anteiliger Sachbezug als Werbungskosten 2. Doppelte Haushaltsführung - zweckentsprechende Wohnung im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100056/2018vom 28.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anstatt des bisherigen monatlichen Mietaufwandes laut Finanzamt (2014 € 396,00, 2015 € 401,60) sind nunmehr 2014 monatlich € 435,60 (€ 7,20 + 0,72 USt = € 7,92 mal 55 m²) und 2015 monatlich € 447,70 (€ 7,40 + 0,74 USt = € 8,14 mal 55 m²) zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Diesen Ausführungen folgend findet sogar das Mietanbot 8 in dem - im Sinne einer Vergleichbarkeit von Werten zwingend - zu korrigierenden Wertansatz Deckung. Zwar wurde die dem Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2017, Ra 2016/15/0080, zugrunde liegende Entscheidung des BFG aufgehoben. Nicht jedoch hat der VwGH sich ablehnend zur Ansicht des Finanzamtes geäußert, dass vom "ortsüblichen Durchschnittspreis einer durchschnittlich ausgestatteten Wohnung" ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt nicht einen "mittleren Wohnwert" angenommen, der auf die zuvor festgehaltene Beschreibung eher zutreffen würde, sondern einen "guten Wohnwert" zugrundegelegt. Überdies hat es nicht den Wohnwert des deutlich "günstigeren" Bezirks 2 oder des Bezirks 5, sondern ohnehin den Mietaufwand für eine Wohnung im "teuersten" Ort 3 seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Betrachtet man die vom Bf. vorgebrachten Gründe für das Erfordernis der von ihm gewählten Wohnung für die Deckung seines beruflich veranlassten Wohnbedarfs, so zeigt sich folgendes Bild: Zum ins Treffen geführten Erfordernis, rasch am Arbeitsort sein zu müssen, zeigte sich, dass der Bf. seinen Beschäftigungsort auch z. B. vom Ort 5 aus in etwa der gleichen Zeit erreichen kann, die er von seiner Wohnung im Ort 3 benötigt. Eine mögliche Differenz von 1 Minute wird in diesem Fall nicht die zwingende Wohnungsnahme am Ort 3 ausmachen. Abgesehen davon liegt der Ort 5 direkt am Weg vom Beschäftigungsort des Bf. zum Familienwohnsitz. Zumal der Bf. nicht die Verwendung der Wohnung für die Arbeit im Rahmen der Geschäftsführung behauptet, ist in seinem Hinweis auf die Anzahl der von ihm zu betreuenden Filialen sowie der ihm unterstellten Beschäftigten nichts für sein Begehren zu gewinnen. Es mag sein, dass dem Bf. 2013 noch nicht die Internetplattformen zur Verfügung standen und er sich nur in Zeitungen bzw. Inseraten von Immobilienbüros über den Wohnungsmarkt informierte sowie aufgrund der bevorstehenden Aufgabe die Wohnungssuche rasch erfolgen sollte. Diese Gründe vermögen aber nicht den von ihm begehrten Mietaufwand zu rechtfertigen. Wie den beiden Exposés zu entnehmen, hat er niemals nach einer Kleinwohnung mit gutem Wohnwert im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes gesucht, sondern wollte er nur eine sehr gut ausgestattete Wohnung in sehr guter Lage im "teuersten" Ort 3. Da für die Frage des Mietaufwandes einer zweckentsprechenden Wohnung der "mindestens erforderliche Aufwand" relevant ist, vermögen die Mietanbote A bis C des Bf. die (vom BFG korrigierten) Werte des Finanzamtes nicht zu entkräften. Beide Parteien bewegten sich - wenn auch jeweils in einem anderen Bezirk - im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes. Anderes behauptet der Bf. nicht. Ein "Vorschreiben" bezüglich der Wahl des Wohnortes erfolgte nicht, sondern folgte das Finanzamt nur der von der Rechtsprechung geforderten Angemessenheitsprüfung. Das BFG gelangt beim vorliegenden Sachverhalt insesondere aufgrund der Mietanbote 4, 5, 6 und 8 zur Auffassung, dass es dem Bf. im Beschwerdezeitraum möglich war, um die vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten und vom BFG noch zum Vorteil des Bf. korrigierten Mietaufwendungen eine zweckentsprechende Wohnung zur Deckung seines beruflich veranlassten Wohnbedarfs im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes - sei es auch im Bezirk 5 - zu finden. Es erachtet aus den angeführten Gründen die aufgezeigten Korrekturen als gerechtfertigt. Nunmehr sind als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung abzugsfähig: • 2014 mtl. € 435,60 Miete, d.s. jährlich € 5.227,20, zuzüglich unstrittige Betriebskosten und AfA (€ 2.665,13), zusammen € 7.892,33, und 2015 mtl. 447,70, d.s. jährlich € 5.372,40, zuzüglich unstrittige Betriebskosten und AfA (€ 2.665,13), zusammen € 8.037,53 Demzufolge ist der Beschwerde in diesem Punkt teilweise Folge zu geben. Zusammenfassend ist daher der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 teilweise Folge zu geben. c. Zur Un/Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung bezüglich der Familienheimfahrten sowie der doppelten Haushaltsführung finden in dem von der Rechtsprechung des VwGH gegebenen Rahmen Deckung, im Übrigen (Betriebskosten, AfA) stehen die Werbungskosten der Höhe nach außer Streit. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100056/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100056.2018
Stammnummer
135333
Gültig
28.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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