Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101575/2018
Fiktive Anschaffungskosten, Treu und Glauben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101575/2018vom 10.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Durch die Vorgangsweise des Finanzamtes - Anerkennung des Verkehrswertes laut dem dem Finanzamt von der Bf. persönlich überreichten Gutachten, Näheres siehe oben, bei der im Jahre 1998 vorgenommenen Veranlagung des Jahres 1997 sowie bei den nachfolgenden achtzehn Veranlagungen - bestand für die Bf. weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO - 15.7.1998 - noch zu den Zeitpunkten der Erlassung der Feststellungsbescheide der Jahre 1999 bis 2015 eine Veranlassung, den Ertragswert des in Rede stehenden Gebäudes mittels eines Gegengutachtens nochmals schätzen zu lassen.
Die Bf. macht im Wesentlichen geltend, dass sich eine plötzliche Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage nach über 20 Jahren beim offengelegten und gegenständlich unverändert gebliebenen Sachverhalt nicht aus dem Gesetz ableiten ließe und dass solcherart gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden sei.
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0063; VwGH 16.11.2006, 2002/14/0010; VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265; vgl. auch Ritz, BAO6, § 114 Tz 6, mwN). Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten (zB VwGH14.7.1994, 91/17/0170; VwGH 10.10.1996, 95/15/0208, 0209).
Treu und Glauben bedeutet Vertrauen; Vertrauen gewähren und vertrauen dürfen und danach handeln müssen und auf dieser Grundlage die Leistung des anderen verlangen dürfen und dem anderen gegenüber erbringen zu müssen. Die Vertrauensfolge hat eine bestimmte Vertrauensursache zur Voraussetzung, nämlich, dass das Verhalten des einen Teiles für das Vertrauen des anderen Teiles ursächlich ist und dass im Vertrauen auf das Verhalten des anderen gehandelt worden ist (vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 2, 1297).
Wenn auch zufolge Art 18 Abs 1 B-VG Abgabengesetze nach Inhalt, Zweck und Wirkungen hinreichend determiniert sein müssen, die Rechtsfolgen somit voraussehbar, messbar und berechenbar sein müssen, so kann es doch sein, dass sich der Vollziehung ein gewisser Spielraum des Normenverständnisses bietet, ein Spielraum, der bisweilen mit den Mitteln der Interpretation nicht weiter einengbar ist.
Setzt nun etwa die Behörde Maßnahmen, wie Auskünfte, Zusagen oder ein sonstiges Verhalten, aus denen mit guten Gründen zu erkennen ist, dass die Behörde innerhalb der vorgefundenen Grenzen eine Entscheidung treffen wird, durfte der Betroffene mit guten Gründen darauf vertrauen, dass die Behörde danach handeln wird und hat er daraus seine Folgerungen gezogen (vermögenswerte Dispositionen getroffen) und würde er beim Abgehen der Behörde vom ursprünglich eingeschlagenen oder erklärtermaßen einzuschlagenden beabsichtigten Weg, worauf der Abgabepflichtige vertraute und vertrauen durfte, durch das Verfolgen eines anderen, wenn auch ebenso rechtsmöglichen Weges einen materiellen Schaden erleiden, so würde in diesem behördlichen Vorgehen nicht eine Verletzung des gesatzten Rechtes gelegen sein, wohl aber eine Verletzung von Treu und Glauben. In diesem Bereich können die Hauptanwendungsfälle von Treu und Glauben liegen (vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 2, 1298 f).
Im vorliegenden Fall würde die Bf. in Ansehung des vorstehend Gesagten dadurch, dass das Finanzamt den ihm hinsichtlich der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten vom Gesetz und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes eingeräumten Vollzugsspielraum - Näheres siehe oben - dahingehend gestaltete, als es den ihm von der Bf. anlässlich der Aufnahme von deren Vermietungstätigkeit bekanntgegebenen Verkehrswert des gegenständlichen Grundstückes den dem bekämpften Bescheid vorangegangenen neunzehn Feststellungsbescheiden zugrunde legte und den ihm damals gleichzeitig von der Bf. bekanntgegebenen Ertragswert diesbezüglich bei deren Veranlagungen außer Acht ließ, im Zuge der Veranlagung des Jahres 2016 durch den nunmehrigen Ansatz des Ertragswertes als Berechnungsgrundlage für die AfA einen Schaden erleiden, darin besteht, dass der Bf. die Beauftragung eines weiteren Gutachtens, das, w.o. ausführlich dargestellt, durchaus zu einem wesentlich höheren Ertragswert gelangen könnte als das im gegenständlichen Gutachten der Fall war, aus den oben diesbezüglich angeführten Gründen verunmöglicht wurde.
Da die Höhe der AfA bei Erstveranlagungen von neu aufgenommenen Vermietungstätigkeiten seitens der Finanzämter üblicherweise eingehend überprüft wird, ist davon auszugehen, dass eine derartige Überprüfung auch im vorliegenden Fall durchgeführt wurde. Daher, sowie in Verbindung mit dem Umstand, dass das in Rede stehende Gutachten dem Finanzamt aus Anlass der im Jahre 1998 durchgeführten erstmaligen Veranlagung der gegenständlichen Einkünfte nachweislich persönlich überreicht wurde, vermag das BFG nicht zuletzt im Hinblick auf die als glaubhaft zu beurteilenden Beschwerdeausführungen, wonach eine persönliche Vorsprache aus Anlass der Bekanntgabe der Aufnahme der gegenständlichen Vermietungstätigkeit bei diesem erfolgte, keinen Grund dafür, dass die Bf. nicht uneingeschränkt auf den eingeschlagenen Weg des Finanzamtes - Anerkennung des Verkehrswertes als Basis für die AfA - vertrauen durfte, zu erkennen, zumal sich dieser sowohl mit dem gesatzten Recht als auch mit der Bezug habenden Rechtsprechung im Einklang befindet.
Dem erstmaligen Heranziehen des Ertragswertes des in Rede stehenden Gebäudes als Bemessungsgrundlage für die dieses betreffende AfA durch das Finanzamt im Zuge der Veranlagung des Jahres 2016 steht im Hinblick auf die Tatsache, dass dieser dem Finanzamt bereits aus Anlass der Veranlagung der von der Bf. im Jahre 1997 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gleichzeitig mit dem Verkehrswert des gegenständlichen Mietobjektes offengelegt wurde und dass das Finanzamt somit nahezu zwanzig Jahre zweifelsfrei von diesen beiden Werten Kenntnis hatte bzw. haben musste, der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. In Ansehung der geschilderten Sach- und Rechtslage konnte sich die Bf. daher mit Erfolg auf diesen berufen.
Die von der Bf. im Jahre 2016 erzielten Einkünfte sind somit wie folgt zu berechnen:
Verkehrswert der in Rede stehenden Liegenschaft ATS 13,400.751,00 - Anteil Grund und Boden ATS 3, 851.375,84 ergibt AfA-Basis ATS 9,549.375,16 bzw. Euro 693.980,16 x 2% ergibt jährliche AfA iHv Euro 13.879,60
Einnahmen lt. Erklärung: Euro 59.930,04 - AfA lt. Erkenntnis Euro 13.879,60 - sofort abgesetzte Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungskosten lt. Erklärung Euro 25.105,03 - übrige Werbungskosten lt. Erklärung Euro 781,x. ergibt einen Überschuss iHv Euro 20.163,69.
Der Anteil an den Einkünften für Herrn BfA beträgt: Euro 10.081,85
Der Anteil an den Einkünften für Frau BfB beträgt: Euro 10.081,84
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrageabhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht konnte sich sowohl bei der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch hinsichtlich der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101575/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101575.2018
- Stammnummer
- 135318
- Gültig
- 10.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF