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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RE/7100002/2021

Vorabentscheidungsersuchen betreffend Familienbeihilfe und internationale Organisationen (hier: ICMPD)

geltende FassungVorabentscheidung (EuGH) - Einzel - BeschlussRE/7100002/2021vom 31.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit E-Mail vom 24. August 2021 entgegnete die belangte Behörde: "Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllt die Bf mangels NAG-Titels iSd § 3 Abs 1 FLAG die Voraussetzungen nicht und steht ihr deswegen auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe zu. Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen, ohne dass ein rechtmäßiger Aufenthalt nach § 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 vorliegt, reicht nicht aus, um Anspruch auf Familienbeihilfe iSd § 3 Abs 1 FLAG zu begründen (vgl BFG 1.11.2018, RV/7105260/2016)." Mit Erkenntnis BFG 1.11.2018, RV/7105260/2016, hat das BFG im Fall eines Asylwerbers entschieden und in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, rechtliche Überlegungen zur Legitimationskarte iVm einem Amtssitzabkommen anzustellen. Aus diesem Erkenntnis ist daher für die belangte Behörde nichts gewonnen. VI. Zu den Fragen: Der rechtliche Bezug zum Unionsrecht ergibt sich durch die Norm § 53 Abs 2 FLAG 1967, an die die belangte Behörde verfassungsrechtlich gebunden ist. Es ist daran zu erinnern, dass Österreich mit dem Familienlastenausgleichsgesetz den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich an Erfordernisse der Gebietsansässigkeit knüpft und ohne Verbindung zum Unionsrecht als Wohnmitgliedstaat zu beurteilen ist. Als Fremde, die als Ehefrau eines Österreichers im Jahr 2006 ordnungsgemäß von einem Drittland nach Österreich einreiste und für ihren Aufenthalt in Österreich einen Titel nach dem NAG hatte, im Inland einen Wohnsitz mit ihrem Ehemann bewohnte, von diesem im Jahr 2010 geschieden wurde und im Jahr 2013 ihr Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dessen Vater ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, geboren hat und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt teilte, hätte sie nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 selbst dann Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, wenn sie in Österreich nicht beschäftigt wäre und der NAG-Titel die Bf als Familienangehörige eines Österreichers, allenfalls iVm Art 8 EMRK, ausgewiesen hätte. Somit schadet der Bf ihre Tätigkeit bei dem Zentrum und der damit verbundene Aufenthaltstitel, der außerhalb des NAG geregelt ist. Nach Ansicht des BFG fällt die Ausgangssituation nicht unter Unionsrecht. Der Beihilfenanspruch ergibt sich im konkreten Fall aus dem Abkommen, einem Teil des Völkerrechts, der nicht Unionsrecht ist und in dem der Mitgliedstaat Österreich nach wie vor seine volle Souveränität besitzt. Artikel 19 EUV bildet die Rechtsgrundlage für das subsidiäre Recht. Das Völkerrecht (einschließlich internationaler Abkommen der EU und der EU-Länder) wird vom EuGH bei der Erarbeitung seiner Rechtsprechung verwendet, soweit völkerrechtliche Vorschriften für die EU anwendbar und nicht mit der spezifischen Struktur der EU unvereinbar sind. Das BFG sieht gestützt auf Art 19 EUV eine Zuständigkeit des EuGH auch für Völkerrechtsnomen, die wie Art 14 Abs 2 und Art 17 ASA einem anderen Teil der Völkerrechtsordnung angehören, zumal die Legitmationskarten bzw Lichtbildausweise des BMEIA unionsrechtlich anerkannte Dokumente iSd des Schengener Grenzkodex sind. Besitzt der EuGH nach den Verträgen das Auslegungsmonopol bezüglich des Unionsrechts, so ist nach Ansicht des Vorlagegerichts davon auch die Frage umfasst, ob das Unionsrecht in einem bestimmten Fall nicht gilt bzw ein bestimmter Sachverhalt nicht dem Unionsrecht unterfällt. Ad Fragen 1 bis 3: Frage 1 beschreibt den Sachverhalt, den § 53 Abs 2 FLAG als vom Unionsrecht erfasst ansieht. Frage 2 zielt auf die Klärung ab, ob die VO 883/2004 bereits für Staatsbürger des Raumes EU/EWR/Schweiz in der Ausgangssituation der Bf nicht gilt, sondern ausschließlich der andere Völkerrechtsakt (Amtssitzabkommen, WVK). Frage 3 hat zum Gegenstand, ob das Unionsrecht für Internationale Organisationen überhaupt gilt bzw auf diese anwendbar ist. Nach Ansicht des Vorlagegerichts stellen sich alle drei Fragen gemeinsam. Eines der gemeinsamen Ziele iSd Art 1 Abs 1 EUV ist die Errichtung des Binnenmarktes, was durch die Grundfreiheiten erreicht wird. Zu den Grundfreiheiten gehört auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV. "Die Grundfreiheiten des Binnenmarktes sind allesamt unmittelbar anwendbare Normen des primären Unionsrecht. Aus diesem Grund sind sie in der Lage, Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehendem mitgliedstaatlichen Recht zu entfalten, also diese im Kollisionsfall zu verdrängen" (Leidenmühler, Europarecht, Die Rechtsordnung der Europäischen Union, Studienbuch, Pedell, Stand 1. Juli 2013, 156 Rn 1, 32, Rn 6.1 und 6.2. mwN, Hervorhebung durch BFG). Die von § 53 Abs 2 FLAG angesprochene unionsrechtliche soziale Koordinierung ist in einer Verordnung geregelt. Adressaten einer Verordnung können neben den Mitgliedstaaten auch natürliche und juristische Personen sein (vgl Leidenmühler, aaO, S 50, Rn 3). Die hier angesprochenen natürlichen und juristischen Personen befinden sich als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Mitgliedstaat in einer hierarchischen Beziehung und sind dem mitgliedstaatlichen Recht unterworfen. Kraft Gewaltmonopols hat der Mitgliedstaat die Befugnis, das mitgliedstaatliche Recht (einschließlich umgesetzten Richtlinienrechts) und das unmittelbar geltende und anwenbare Unionsrecht im Einzelfall durch Zwangsmaßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern und Arbeitgebern durchzusetzen. Demgegenüber gehört die Völkerrechtsfähigkeit Österreichs, mit der Schweizer Eidgenossenschaft das ICMPD als internationale Organisation zu gründen und mit dem Zentrum sodann das Amtssitzabkommen zu schließen, zu jener Rechtssphäre, wo Österreich auch nach seinem Beitritt zur Union nach wie vor uneingeschränkte Souveränität als Völkerrechtssubjekt besitzt. Darin ist nach Ansicht des Vorlagegerichts eine nicht übertragene Zuständigkeit nach Art 4 Abs 1 EUV zu erblicken. Österreich als Staat und das ICMPD als internationale Organisation sind beide Völkerrechtssubjekte und haben das Amtssitzabkommen als konsensualen Völkerrechtsvertrag als gleichwertige Vertragspartner durch übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen. Auch wenn das Amtssitzabkommen vom österreichischen Nationalrat mit Beschluss genehmigt und durch spezielle Transformation Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist, ändert das nichts an der Zugehörigkeit des Amtssitzabkommens zum Völkerrecht. Als gleichwertiger Vertragspartner ist das ICMPD Österreich nicht hierarchisch untergeordnet. Das ICMPD ist kraft Amtssitzabkommens dem österreichischen Recht nicht wie andere Arbeitgeber unterworfen. Österreich besitzt gegenüber dem Zentrum folglich kein Durchgriffsrecht. Vielmehr schützt das Amtssitzabkommen das ICMPD vor hoheitlichen Zwangsmaßnahmen durch Österreich. Österreich kann gegenüber dem Zentrum weder nationales noch unionsrechtliches Recht durchsetzen. Das Abkommen ist daher kein mitgliedstaatliches Recht iSd Unionsverträge. Als Vertrag kam das Amtssitzabkommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande und beide Vertragsseiten sind an den Inhalt des Abkommens gebunden und zur Vertragseinhaltung völkerrechtlich verpflichtet (Art 26, 27 WVK). Auf völkerrechtlicher Vertragsebene besteht somit gemäß Art 14 Abs 2 ASA zwischen Österreich und dem ICMPD Konsens darüber, dass Österreich zur Familienbeihilfenleistung für Angestellte des Zentrums, die nicht österreichische Staatsbürger sind, verpflichtet ist, wenn das Ansässigkeitskriterium des "ständigen Wohnsitzes" im Hoheitsgebiet Österreichs erfüllt wird. Auch "die Union ist eine internationale Organisation, basierend auf dem Völkerrecht. Dementsprechend ist auch die Rechtsordnung der Europäischen Union eine Teilrechtsordnung der Völkerrechtsordnung" (Leidenmühler, Europarecht, die Rechtsordnung der Europäischen Union, Studienbuch, Pedell, Stand 1.7.2013, Begriffe des Europarechts S 6). Es ist festzuhalten, dass ein völkerrechtlicher Rechtsakt zwischen der Union und dem ICMPD nicht besteht. Das ICMPD ist aber nicht nur Völkerrechtssubjekt, sondern auch Arbeitgeber der Beschwerdeführerin. Arbeitgeber iSd VO 883/2004 kann nach Ansicht des Vorlagegerichts jedoch nur sein, wer den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt. Ein Arbeitgeber unterliegt dann den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wenn der Arbeitgeber an die nationalen Rechtsvorschriften gebunden ist und der Mitgliedstaat befugt ist, gegebenenfalls gegen dessen Willen die Rechtsvorschriften zwangsweise durchzusetzen. Das ist für internationale Organisationen generell nicht der Fall, entzieht sich doch eine internationale Organisation kraft Amtssitzabkommens oder Privilegienprotokolls der Hoheitsgewalt des Staates ihres Amtssitzes. Der österreichische Gesetzgeber nimmt nach Ansicht des Vorlagegerichts mit § 53 Abs 2 FLAG keine Rücksicht auf die Rechtsnatur von internationalen Organisationen als Völkerrechtssubjekte und nimmt damit eine Zuständigkeit der Union an, die völkerrechtlich jedoch nicht besteht. Daraus folgt nach Ansicht des Vorlagegerichts: 1. Internationale Organisationen sind nicht Normadressaten des Unionsrechtes. Das Unionsrecht und die verschiedenen Amtssitzabkommen von Staaten mit Internationalen Organisationen verfolgen unterschiedliche Ziele. Eine rechtliche Verbindung zwischen zwei Internationalen Organisationen könnte nur durch Beitritt der einen Internationalen Organisationen bei der anderen herbeigeführt werden. An die Zielbestimmung in Art 6 Abs 2 EUV zu einem Beitritt der Union zur EMRK ist in diesem Zusammenhang zu denken. 2. Mit dem Amtssitzabkommen und der VO 883/2004 treffen zwei Normen des Völkerrechts aufeinander, die auf derselben Stufe stehen, sodass der Grundsatz des Anwendungsvorranges des Unionsrechts, der nur gegenüber mitgliedstaatlichem Recht gilt, nicht Platz greifen kann. § 53 Abs 2 iVm Abs 1 FLAG verdrängt daher anderes Völkerrecht. 3. Ein Normenkonflikt zwischen Art 12, 14 (2) ASA und der VO 883/2004 besteht nach Ansicht des BFG hingegen nicht, weil die Ausgangssituation nicht unter beide Teilrechtsordnungen des Völkerrechts fällt. Beide Völkerrechtsteilordnungen unterscheiden sich bereits tatbestandlich voneinander. Gemäß dem 1. Erwägungsgrund der Präambel des AEUV steht die europäische Integration begrifflich für einen "immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker". Nach dem 1. Erwägungsgrund der Präambel des Vertrages von Maastricht (1992) wurde der "Prozess der europäischen Integration auf eine neue Stufe gestellt. Der Vertrag von Lissabon (2007) zeigt den aktuellen Stand der europäischen Integration. Die Völkerteilrechtsordnung Unionsrecht verfolgt demnach die Integration der europäischen Völker. Die für Diplomaten und ihre Familienangehörigen sowie für diplomatische Einrichtungen geltende Völkerteilrechtsordnung [insbes Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD] verfolgt hingegen das Ziel, die Diplomaten und diplomatischen Einrichtungen durch Immunitätsrechte und Privilegien der Rechtsordnung des Empfangsstaates zu entziehen. Die für internationale Organisationen geltende Völkerteilrechtsordnung folgt insoweit dem Diplomatenrecht, als internationale Organisationen selbst sowie ihre Beschäftigten und deren Familienangehörigen ebenfalls durch Immunitätsrechte und Privilegien der Rechtsordnung des Empfangsstaates (Sitzstaates) entzogen werden. In beiden Fällen liegt das Gegenteil von Integration vor. Auch aufgrund dieser gegenteiligen Zielsetzung schließen das Unionsrecht und die anderen zuvor dargestellten Völkerteilrechtsordnungen gegenseitig aus. Teil 3, Punkt 2.1. DR folgt dieser Überlegung hinsichtlich der Mitglieder von Botschaften und Berufskonsulaten und deren Familienangehörige in Bezug auf die unionsrechtliche soziale Koordinierung. Nach Ansicht des BFG ist die Exklusion dieses Personenkreises jedoch bereits auf höherer Ebene gegeben, nämlich in der Völkerrechtsordnung selbst. Mit § 53 Abs 2 FLAG werden die Beschäftigten von internationalen Organisationen mit der Staatsangehörigkeit EU/EWR/Schweiz dem Unionsrecht und damit dem Recht des Mitgliedstaates, der Empfangsstaat ist, unterworfen. Bei genauer Betrachtung verletzt die in Teil 1 Punkt 53.02 DR angeordnete Bewilligung der österreichischen Familienbeihilfe nach Maßgabe der unionsrechtlichen sozialen Koordinierung für einen beim ICMPD Beschäftigten, der die Staatsangehörigkeit EU/EWR/Schweiz besitzt, die Immunität des Zentrums und des Beschäftigten, weil der Beschäftigte diesfalls zu Unrecht der österreichischen Rechtsordnung unterworfen wird. Die in Teil 3 Punkt 3.3. DR getroffene Anordnung, Amtssitzabkommen unionsrechtskonform auszulegen, ist nach Auffassung des BFG ein unlösbarer Widerspruch in sich. Das Vorlagegericht ist der Ansicht, dass Österreich gemäß Art 26 WVK an das Abkommen gebunden ist und das Abkommen von ihm nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (pacta sunt servanda). Aus Art 27 WVK ergibt sich klar und deutlich, dass Österreich im Innenverhältnis zu erfüllen verpflichtet ist, was es im Außenverhältnis versprochen hat. ISd Art 31 WVK ist Art 14 Abs 2 des Abkommens nach Ansicht des Vorlagegerichts dahin zu verstehen, dass Personen mit anderer Staatsangehörigkeit die österreichischen Familienleistungen nach dem FLAG dann zukommen soll, wenn sie durch ihre Ansässigkeit in Österreich eine hinreichend enge Bindung zu Österreich erreicht haben, die sonst nur österreichische Staatsbürger haben. Das entspricht einer Inländergleichstellung durch Erfüllung von Erfordernissen der Gebietsansässigkeit. Im Anwendungsbereich der Verträge stellt das Abstellen auf Wohnsitzerfordernisse hingegen eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und ist verboten. Beide Ziele können nicht gleichzeitig verfolgt werden. Die hier betroffenen Völkerteilrechtsordnungen exkludieren sich gegenseitig. Die Bf unterfällt ausschließlich deshalb dem österreichischen Sozialversicherungsrecht, weil sie von der in Art 12 ASA vorgesehenen Opting-in-Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Ihr steht die österreichische Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung zu, dass sie Art 14 Abs 2 ASA erfüllt. In einem Parallelfall hat die Oberste Gerichtshofs zu Recht erkannt, dass "die Bf als Angestellte des ICMPD [, die die montenegrinische Staatsbürgerschaft besaß,] von der Ausschlussklausel in Art 14 Abs 2 des Abkommens nicht erfasst [sei], wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in Österreich hat (OGH 24.06.2020, 10ObS20/20v, Rn 2.3). Eine Entscheidung in diesem Sinn ist dem BFG durch § 53 Abs 2 FLAG verwehrt. In Art 17 ASA ist die Legitimationskarte völkervertragsrechtlich verankert. Mit §§ 29, 95 FPG hat Österreich die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen. Die vorgelegten Legitimationskarten weisen den Angestelltenstatus von CM beim ICMPD nach. Somit hielt sich die Bf in Österreich rechtmäßig auf. Anders als bei den in § 3 Abs 1 FLAG aufgezählten Aufenthaltstiteln kommt es für einen Beihilfenanspruch der Bf auf die kumulative Erfüllung des Art 14 Abs 2 ASA an. Gemäß dem Schengener Grenzkodex ist die Legitimationskarte ein legitimer Aufenthaltstitel in der Union, weshalb nach Ansicht des BFG auf EuGH 24.01.2019, Rs C-477/17, Balandin, zurückgegriffen werden kann. Mit diesem Urteil hat der EuGH im Fall eines Drittstaatsangehörigen, dessen Familie ihren Wohnort im Drittstaat hatte, zu Recht erkannt, dass sich der Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines "Schengen-Visums" rechtmäßig in der Union aufgehalten habe, weshalb ihm die Familienbeihilfe zustand. Dass Herrn Balandin aufgrund eines "Schengen-Visums" iVm der VO 883/2004 die Familienleistungen zustanden und der Bf aufgrund eines Aufenthaltstitel gemäß Art 2 Nr 15 Buchstabe b) Schengener Grenzkodex iVm Art 14 Abs 2 ASA, macht nach Ansicht des Vorlagegerichts keinen Unterschied. Laut Sachverhalt besitzen die Legitimationskarten der Bf keinen besonderen Vermerk über einen weiteren Aufenthaltstitel nach anderem Recht, zB nach dem NAG als Familienangehörige eines Österreichers. Für den Beihilfenanspruch kann das Fehlen eines besonderen Vermerkes auf einen weiteren Aufenthaltstitel nicht hinderlich sein. Als Drittstaatsangehörige wäre für die Bf ein NAG-Titel konstitutiv, den sie nicht nachholen könnte. Nach Ansicht des BFG ist entscheidungserheblich, dass Art 14 Abs 2 ASA nicht anordnet, dass noch ein weiterer Aufenthaltstitel vorliegen muss. Nach Rechtsanschauung des BFG wären Fragen 1 bis 3 zu bejahen. Conclusio: Liegt das BFG mit seiner Rechtsansicht richtig, so hätte zB ein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, der mit dem ICMPD ein Beschäftigungsverhältnis eingeht und dessen Familienangehörige in Deutschland verbleiben, mangels Anwendbarkeit des Unionsrechts keinen Anspruch auf die österreichischen Familienleistungen nach dem FLAG (und dem Kinderbetreuungsgeldgesetz). Die Entscheidungen wären umgekehrt der bisherigen Verwaltungspraxis zu treffen. Ad Frage 4: Der EuGH hat mit Urteil vom 25.11.2021, C-372/20, Rs QY gegen Finanzamt Österreich, die Frage, ob § 53 Abs 1 FLAG gegen das Wiederholungsverbot von Unionsrecht verstößt, dahin beantwortet, dass "Art. 288 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen [sei], dass er dem Erlass einer mitgliedstaatlichen Vorschrift, deren persönlicher Geltungsbereich insofern über den der Verordnung Nr. 883/2004 hinausgeht, als sie eine Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 mit seinen eigenen Staatsangehörigen vorsieht, nicht entgegensteh[e], sofern diese Vorschrift im Einklang mit dieser Verordnung ausgelegt [werde] und deren Vorrang nicht in Frage gestellt [werde]." Der EuGH stellt mit Urteil C-372/20 die Bedingung, dass "diese Vorschrift im Einklang mit dieser Verordnung ausgelegt [werde] und deren Vorrang nicht in Frage gestellt [werde]". § 53 Abs 2 FLAG und § 53 Abs 4 FLAG zeigen, dass § 53 Abs 1 FLAG nicht im Einklang mit der Verordnung 883/2004 ausgelegt wird und deren Vorrang durch § 53 Abs 4 FLAG in Frage gestellt wird. § 53 Abs 2 FLAG ist insoweit eine Besonderheit, als der Anwendungsvorrang von Unionsrecht gegenüber einer anderen Völkerteilrechtsordnung angeordnet wird. Der Gesetzwerdungsprozess von § 53 Abs 1 und 2 FLAG war nicht transparent, weil die Einführung leg.cit. nicht in den parlamentarischen Materialien (Regierungsvorlage) und auch nicht in einem Beratungsprotokoll enthalten war. Die gemeinsame Einführung von § 53 Abs 1 und 2 FLAG legt nahe, dass mit § 53 Abs 1 unbestimmte Teile des Unionsrechts in nationales Recht gekleidet werden, um sie auf internationale Organisationen zu übertragen. Die Überlegungen zu § 53 Abs 1 und 2 FLAG liefern ausschließlich die DR, die als unverbindlicher Verwaltungserlass nicht dem geschlossenen Rechtssatzkatalog angehört und nicht vom Legislativorgan stammen. Nach Teil 1 Punkt 53.01 DR wird mit § 53 Abs 1 FLAG sogar Primärrecht, nämlich das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV (Art 18 AEUV) angesprochen, das nur subsidiär gilt und im Fall der Ausübung Arbeitnehmerfreizügigkeit durch diese Grundfreiheit verdrängt wird. § 53 Abs 1 FLAG hat daher nicht die VO 883/2004 vor Augen, sondern darüber hinaus unmittelbar geltendes und anwendbares Primärrecht. § 53 Abs 1 FLAG birgt nach Ansicht des BFG die Gefahr, dass das mit dieser Norm in das österreichische Recht hereingeholte Unionsrecht in einem anschließenden Schritt umso leichter übertragen (wie mit Absatz 2 leg.cit.) und modifiziert (wie mit Absatz 4 leg.cit.) werden konnte. Mit § 53 Abs 2 FLAG wird das für internationale Organisationen geltende Völkerrecht verdrängt. Mit § 53 Abs 4 FLAG, zu dem ein Vorabentscheidungsersuchen zur do Zahl C-574/20 anhängig ist, wird die Indexierung der Familienbeihilfe gestützt. Die vom EuGH mit Urteil vom 25.11.2021, C-372/20, ausgesprochene Voraussetzung, § 53 Abs 1 FLAG im Einklang mit dieser Verordnung auszulegen bzw deren Vorrang nicht in Frage zu stellen, wird nach Ansicht des BFG nicht erfüllt. Weiters bereitet § 53 Abs 1 FLAG in der praktischen Anwendung insoweit Probleme, als er nicht wie eine Norm des öffentlichen Rechts einen Tatbestand (Obersatz) und bei dessen Erfüllung die zwingend einzutretende Rechtsfolge umschreibt. Es ist unzulässig bzw aufgrund des Anwendungsvorranges von unmittelbar geltendem Unionsrechts gar nicht erforderlich, dieses im Wege von Transformation oder Adoption in mitgliedstaatliches Recht umzuwandeln. § 53 Abs 1 FLAG umschreibt daher weder Tatbestand noch Rechtsfolge noch darf leg.cit. die Transformation von Unionsrecht bezwecken. Die Bestimmungen der VO 883/2004 gelten bereits kraft Anordnung in Art 288 Abs 2 AEUV unmittelbar in den Rechtsordnungen, sodass fraglich ist, welchen unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Normzweck § 53 Abs 1 FLAG erfüllt. Im Fall von Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dieses ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen. Auch im Fall von Verordnungen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechtsordnungen anzupassen. Als eine solche Norm ist nach Ansicht des BFG zB § 24 Abs 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz zu verstehen, die auszugsweise lautet: "Nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz liegt eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883 /2004 … vor, …" § 24 Abs 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz ist auf Unionsrechtskonformität überprüfbar. Soweit nach Teil 1 Punkt 53.01 DR 53 Abs 1 FLAG 1967 klargestellt wird, "dass § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in Bezug auf EWR/EU Staatsbürger grundsätzlich nicht [gelte]", so ist dazu zu sagen, dass die Anpassung von § 5 Abs 3 FLAG an Unionsrecht wesentlich klarer und deutlicher für den Rechtsunterworfenen wäre. § 5 Abs 3 FLAG hätte ein zweiter Satz zB mit folgenden Wortlaut hinzugefügt werden können: "Dies gilt nicht in Bezug auf Staatsbürger des Raumes EU/EWR/Schweiz." Eine solche zwingende Vorschrift mit Außenwirkung würde einen Tatbestand umschreiben und entspräche der Forderung des Unionsrechts auf Anpassung mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften. Es ist nicht verständlich, weshalb andere Bestimmungen der VO 883/2004, allen voran ihr Art 7 über den Ausschluss von Wohnortklauseln, nicht in Teil 1 Punkt 53.01 DR genannt werden. Weiters verleitet § 53 Abs 1 FLAG als innerstaatliche Norm dazu, das Gebot der Inländergleichstellung nach innerstaatlichem Rechtsverständnis auszulegen. Aus der Praxis des BFG ist zu sagen, dass die Gleichstellung mit Inländern in dem BFG vorgelegten Beschwerdefällen als nicht erfüllt angesehen wurde, weil von einem aktiv erwerbstätigen Unionsbürger das Wohnsitzkriterium im Inland nicht erfüllt wurde, was der Inländer ja erfüllen muss. Schließlich verwehrt § 53 Abs 2 FLAG eine Entscheidung in der Beschwerdesache durch das BFG in Anlehnung an OGH 24.06.2020, 10ObS20/20v. Das BFG gibt auch zu bedenken, dass die Beihilfenwerber in aller Regel unvertretene Personen ohne Rechtskenntnis sind, für die eine klare und deutliche Erkennbarkeit sowie Unterscheidbarkeit von Unionsrecht und mitgliedstaatlichem Recht den Rechtszugang erleichtert. Das BFG ist nach wie vor der Ansicht, dass bereits § 53 Abs 1 FLAG die Sicht auf das Unionsrecht verstellt, zumal das davon angesprochene Unionsrecht von der rechtlich unverbindlichen Verwaltungsrichtlinie nicht abschließend bestimmt wird. § 53 Abs 1 FLAG 1967 entspricht nicht dem Determinierungsgebot, um den Verwaltungsakt für den Rechtsunterworfenen hinreichend voraussehbar zu machen. § 53 Abs 1 FLAG 1967 kann aufgrund seines Bezuges zum Unionsrecht nicht beim österreichischen Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen werden. Da die Bestimmungen der VO 883/2004 bereits aufgrund von Art 288 Abs 2 AEUV unmittelbar in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten wirken und mit § 53 Abs 1 FLAG Unionsrecht lediglich wiederholt bzw transformiert wird, erfüllt § 53 Abs 1 FLAG keinen Normzweck. Soweit Anpassung des FLAG an die VO 883/2004 geboten sind, sollten die für Richtlinien geltenden Grundsätze einer zwingenden Norm mit Außenwirkung, die Tatbestand und Rechtsfolge beinhaltet, eingehalten werden. Das BFG ersucht daher in einer Gesamtbetrachtung mit § 53 Abs 2 und 4 FLAG aus den zuvor genannten Gründen nochmals um Vorabentscheidung zu § 53 Abs 1 FLAG, der die Wurzel seiner mit Absätzen 2 und 4 leg.cit. erfolgten Übertragung und Modifizierung bildet. VII. Zweifel: Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (analog EuGH 6.10.1982, Rechtssache Srl C.I.L.F.I.T. u.a., C-283/81, EU:C:1982:335), werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt. VIII. Ausschluss einer Revision Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche ebenso wie die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben. Das Vorentscheidungsersuchen gemäß Art 267 AEUV ist ein Rechtsinstitut des Unionsrechts und begründet die ausschließliche Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs zur Beantwortung der Vorlagefragen. Das Vorentscheidungsverfahren ist im mitgliedstaatlichen Gerichtsverfahren als Zwischenverfahren eingerichtet und garantiert das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs hinsichtlich Fragen des Unionsrechts. Bis zur Beantwortung des Ersuchens durch den Europäischen Gerichtshof ist das zu Grunde liegende Bescheidbeschwerdeverfahren ausgesetzt (siehe Spruchpunkt II). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorlagegericht und alle weiteren im Verfahren angerufenen Gerichte bindend. Nach Beantwortung durch den Europäischen Gerichtshof wird das Beschwerdeverfahren von Amts wegen vom Bundesfinanzgericht fortgesetzt. Erst die die Rechtssache erledigende Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eröffnet nach Maßgabe der Bestimmungen des VwGG und VfGG die Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Beilagen Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens laut Aktenverzeichnis Wien, am 31. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Vorabentscheidung (EuGH) - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RE/7100002/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RE.7100002.2021
Stammnummer
135296
Gültig
31.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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