Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101234/2015
Zweite Wiederaufnahme im Zuge einer Festsetzung gem. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO wegen rechtlicher Beurteilung nicht rechtmäßig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101234/2015vom 06.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In diesem Zusammenhang ist auch die Judikatur des Bundesfinanzgerichtes vom 7.5.2019, RV/7101420/2019, zu erwähnen, die im Zusammenhang mit Wiederaufnahmen von Amts wegen über die herrschende Meinung hinaus grundsätzlich in Zweifel zieht, dass - ähnlich wie im gegenständlichen Fall - im Fall einer ersten Wiederaufnahme, die aufgehoben wurde, eine zweite Wiederaufnahme bescheidmäßig zulässig verfügt werden kann, wenn nicht n a c h Verfügung der ersten Wiederaufnahme ein Wiederaufnahmsgrund neu hervorgekommen ist.
Begründet wird diese Rechtsauffassung grundsätzlich damit, dass in der Bescheidbegründung stets zwingend und unmissverständlich darzulegen ist, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.
Begründungsmängel können im Abgabenverfahren zwar grundsätzlich saniert werden, jedoch nicht, wenn ein Wiederaufnahmebescheid keine (ausreichende) Begründung enthält.
Ein solcher Bescheid ist nach Rechtsprechung des VwGH einer Sanierung nicht zugänglich, die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe konkret auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung nachholbar (siehe dazu Ehgartner, BFG Journal, S 224 unter Berufung auf VwGH 12.04.1994, 90/14/0044).
Das "Nachschieben" der Wiederaufnahmegründe, etwa im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, ist nach Ehgartner ebenso unzulässig wie eine zweite verfügte Wiederaufnahme, mit der die Wiederaufnahmegründe "nachgeschoben" werden.
Eine wiederholte Wiederaufnahme muss sich nach seiner Ansicht (BFG 7.5.2019, RV/7101420/2019) also auf andere Tatsachen oder Beweismittel beziehen, die erst nach Verfügung der ersten Wiederaufnahme neu hervorgekommen sind, also zwischen dem ersten und dem zweiten Bescheid, damit eine zweite Wiederaufnahme überhaupt rechtmäßig verfügt werden kann.
Seine Rechtsansicht begründet er mit der Unzulässigkeit der Sanierung von Wiederaufnahmebegründungsmängeln und insgesamt aus dem Rechtsschutzverständnis der Wiederaufnahmeregelungen.
Soweit muss im gegenständlichen Fall gar nicht eingegangen werden, denn es ist festzuhalten:
Da mangels Vorliegens einer neu hervorgekommenen Tatsache oder eines neu hervorgekommenes Beweismittels im gegenständlichen Fall jedenfalls kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorgelegen ist, war die Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 iVm § 303 Abs. 1 lit.b BAO nicht rechtmäßig.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Demzufolge wurde durch den gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Daher ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 6. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG, Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101234/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101234.2015
- Stammnummer
- 135293
- Gültig
- 06.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF