Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100159/2019
Vermietung an Miteigentümer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100159/2019vom 30.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ob der Mietvertrag zwischen der Miteigentümergemeinschaft und dem Miteigentümer einem Fremdvergleich standhält oder nicht, war somit nicht mehr entscheidungsrelevant, weil auch bei Vorliegen eines fremdüblichen Vertrages nur von einer Gebrauchsregelung auszugehen war.
Dennoch wird zur Frage der Fremdüblichkeit angemerkt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Leistungsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern insoweit nicht wie Fremdgeschäfte behandelt werden, als Gesellschafter selbst beteiligt sind, da insoweit eine Leistungsbeziehung zwischen Gesellschafter und seiner Beteiligung vorliegt. Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse den allgemeinen üblichen Bedingungen entsprechend abgewickelt werden bzw. dass diese Leistungsbeziehungen auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen unter denselben Bedingungen abgeschlossen werden (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149).
Zudem setzt die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 1.12.1992, 92/14/0149).
Im Beschwerdefall kommen beide oben angesprochene Fälle, nach denen ein Fremdvergleich vorzunehmen ist, vor. Denn beim in Rede stehende Mietvertrag liegt einerseits eine Vereinbarung zwischen der Vermietungsgemeinschaft, der ***ME1*** angehört, und ***ME1*** als Mieter, und damit eine Selbstkontrahierung bei ***ME1*** vor, andererseits besteht der Mietvertrag aus einer Vereinbarung zwischen dem Bruder ***ME2*** als Teil der Miteigentümergemeinschaft und ***ME1*** als Mieter und liegt damit auch eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen vor.
Für die Frage, ob der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält oder nicht, ist aber nicht nur isoliert auf den Vertragstext, sondern auch auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages zu achten (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209). Daher sind in die Beurteilung der Frage, ob die Vermietungsgemeinschaft auch mit einem fremden Dritter einen Mietvertrag wie den in Rede stehenden abgeschlossen hätte, auch alle äußeren tatsächlichen Umstände mit einzubeziehen.
Die Tatsache, dass ***ME1*** zusätzlich ein Büro im selben Gebäude für private Zwecke genutzt hat, ohne dass dieser Umstand in den Mietvertrag eingeflossen wäre, ist daher entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung für die Frage der Fremdüblichkeit des Mietvertrages sehr wohl relevant. Es ist nur schwer denkbar, dass eine Vermietungsgemeinschaft einem fremden Dritten zusätzliche Räumlichkeiten im selben Gebäude außerhalb des Mietvertrages unentgeltlich zur Nutzung überlassen würde. Eine solches Vorgehen ist nur mit dem besonderen Naheverhältnis zwischen den an dieser Vereinbarung Beteiligten erklärbar.
Auch der Umstand, dass ***ME1*** schon im Jänner 2010 die Wohnung Top 4 bezogen hat, obwohl der Mietvertrag erst mit 1.5.2010 zu laufen begonnen hat, spricht gegen eine Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses, denn einem fremden Dritten würde eine Wohnung nicht bereits Monate vor dem vertraglichen Mietbeginn zur Benützung überlassen werden.
Es ist auch nicht so, dass alle Verträge gleichlautend sind, wie die Steuervertretung vermeint, denn im Unterschied zu den anderen Mietverträgen, die nur auf drei Jahre bzw. ein Jahr abgeschlossen wurden, beträgt die vertragliche Mietlaufzeit beim Mietvertrag ***ME1*** zehn Jahre und ist daher deutlich länger als die anderen. Auch diese wesentlich längere Vertragsdauer ist nur mit dem Naheverhältnis zwischen der Vermietungsgemeinschaft und ***ME1*** zu erklären.
Auch wenn diese Umstände noch nicht die Aberkennung des gesamten Mietvertrages aus dem Titel der Fremdunüblichkeit erlauben, bestätigen sie doch jedenfalls die Annahme, dass diese Vermietung nur den Zweck erfüllte, eine Gebrauchsregelung in eine steuerrechtlich relevante Form zu kleiden. Schon nach der älteren Rechtsprechung des VwGH war unter Miteigentümern die bloße, steuerrechtlich unbeachtliche, Gebrauchsregelung der Regelfall und die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme. (vgl. VwGH vom 11.12.1996, 95/13/0227). Die erwähnten Umstände, unter denen der Miteigentümer ***ME1*** das Gebäude in der ***Straße 1*** nutzte, lassen gewichtige Zweifel am eindeutigen Willen der Mitunternehmen, einen Mietvertrag abzuschließen, entstehen. Sie lassen vielmehr vermuten, dass lediglich eine Benützungsregelung gewollt war. Unter diesen Umständen wäre der Mietvertrag aber auch nach der älteren Rechtsprechung des VwGH nicht anzuerkennen gewesen.
Da der Mietvertrag mit ***ME1*** aus den oben dargelegten Gründen steuerrechtlich nicht anzuerkennen war, waren auch die mit diesem erzielten Mieteinnahmen bei der Einkünftefeststellung nicht anzusetzen. Die auf die Nutzung der Wohnung Top 4 entfallenden Aufwendungen waren als solche für den Haushalt des Miteigentümers ***ME1*** einkommensteuerrechtlich gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Umsatzsteuerrechtlich waren die Mietumsätze aus der Vermietung Top 4 aus den steuerpflichtigen Umsätzen der Miteigentümergemeinschaft auszuscheiden. Die mit dieser Wohnung in Zusammenhang stehenden Leistungen galten gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 a UStG als nicht für das Unternehmen der Miteigentümergemeinschaft ausgeführt und berechtigten damit nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 23.5.2007, 2003/13/0120; 30.6.2010, 2005/13/0057; Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 154).
Auch die im Zusammenhang mit den von den Miteigentümern privat und unentgeltlich genutzten Räume (Büro, Keller) geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern waren gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG und § 12 Abs. 2 Z. 2 a UStG steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Allein bei der Nutzflächenberechnung des Kellers ist dem Begehren der steuerlichen Vertretung, diesen nur zu einem Drittel seiner Fläche (5,41 m² statt 16,24 m²) zu berücksichtigen, Rechnung zu tragen.
Der aus dem Unternehmen der Miteigentümergemeinschaft auszuscheidende Gebäudeteil reduziert sich dadurch von 24,82% auf 22,06%.
Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2014 und Einkünftefeststellungsbescheide 2010 bis 2014 war daher teilweise stattzugeben.
2.3. Zu Spruchpunkt III (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, wann eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Von dieser Judikatur ist das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist mit dieser Frage somit nicht angesprochen.
Auch zur Frage, wann eine Vermietung an einen Miteigentümer, der eine im Miteigentum stehende Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzt, steuerlich anzuerkennen ist, besteht eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis gestützt hat. Auch in diesem Fall hinge das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Feldkirch, am 30. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100159/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100159.2019
- Stammnummer
- 135291
- Gültig
- 30.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF