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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103564/2017

Schätzung eines Taxiunternehmens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103564/2017vom 23.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

85.739,59 | Umsatzkürzung |   | 18.769,49 |   |   | Gewinnhinzurechnung | 13.263,96 | 19.867,65 | 33.647,28 | 85.739,59   Der steuerbare Umsatz (Kz 000) ändert sich daher wie folgt (siehe Seite 10 des Berichtes): | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 181.132,04 | 191.782,42 | 212.138,53 | 223.932,68   Mir 20% zu versteuern sind (wie bisher, Kz 022) im Jahr 2011: € 128.510       Davon mit 10% zu versteuern sind (Kz 029): | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 57.403,02 | 63.272,42 | 90.912,56 | 137.454,05 Die Berechnung der Umsatzsteuerzahlast ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen. Gem. § 10 Abs.1 Zif. 2 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100 000 Euro im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden: Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24) und Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Satz des § 27a Abs. 1 angewendet wird. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro zu (Grundfreibetrag). ... Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Kz 330) ändern sich daher unter Berücksichtigung des Grundbetrages und der sonstigen durch die Betriebsprüfung vorgenommenen und nicht bekämpften Änderungen (siehe die Darstellung in den Entscheidungsgründen) wie folgt (siehe Seite 11 des Berichtes):   | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 6.990,29 | 36.721,53 | 26.722,74 | 41.339,94 Die Berechnung der Einkommensteuer stellt sich wie folgt dar: 2010: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 6.990,29 € Gesamtbetrag der Einkünfte 6.990,29 € Sonderausgaben -60,00 € Kinderfreibeträge -660,00 € Einkommen 6.270,29 € Einkommensteuer 0,00 € Alleinverdienerabsetzbetrag - 889,00 € Einkommensteuer - 889,00 €   2011: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 17.952,04 € Gesamtbetrag der Einkünfte 17.952,04 € Sonderausgaben -60,00 € Kinderfreibetrag -660,00 € Einkommen 17.232,04 € Einkommensteuer 17.232,04-11.000/14.000x5110 2.274,69 € Alleinverdienerabsetzbetrag 889,00 € Einkommensteuer 1.385,69 €   2012: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 26.722,74 € Gesamtbetrag der Einkünfte 26.722,74 € Sonderausgaben -60,00 € Kinderfreibetrag -660,00 € Einkommen 26.002,74 € Einkommensteuer 26.002,74-25.000/35.000x15.125+5110 5.543,32 €   2013: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 41.339,94 € Gesamtbetrag der Einkünfte 41.339,94 € Sonderausgaben - 60,00 € Kinderfreibetrag -660,00 € Einkommen 40.619,94 € Einkommensteuer 40.619,94-25.000/35.000x15125+5110 11.860,04   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da das Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Fragen der Beweiswürdigung sind einer Revision nicht zugänglich.   Beilage: 4 Berechnungsblätter       Wien, am 23. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103564/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103564.2017
Stammnummer
135289
Gültig
23.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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