Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100001/2021
Maßnahmenbeschwerde - Zurückweisung mangels Aktivlegitimation und Verfahrenseinstellung infolge Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100001/2021vom 22.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Beschwerdefall wurde die durch die Finanzpolizei am 3.12.2020 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme des Tablet PC durch den Beschlagnahme- und Einziehungs-Bescheid der Landespolizeidirektion, vom 12.1.2021 bestätigt und erwuchs dieser Bescheid am 16.2.2021 in Rechtskraft.
Durch Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.1.2021 ist hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstandes, nämlich des Tablet PCs das Rechtsschutzinteresse der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Beschwerdeführer zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt beendet. Durch die Bescheiderlassung hat die vorläufige Beschlagnahme aufgehört, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein (VwGH 10.08.2010, 2010/17/0091, VwGH 30.01.2013, 2012/17/0432; VwGH 27.02.2013, 2012/17/0531).
Das beim Bundesfinanzgericht anhängige Verfahren hinsichtlich jenes Teiles der Maßnahmenbeschwerde, der sich gegen die vorläufige Beschlagnahme des Tablet PCs richtete, war sohin wegen des Wegfalles des Beschwerdegegenstandes spruchgemäß einzustellen.
Dahingestellt bleiben kann daher, dass im Übrigen auch die behauptete Verletzung des Zweitbeschwerdeführers (als angeblicher Eigentümer des Tablet PCs) in seinen subjektiven Rechten und sohin seine Legitimation zur Erhebung einer diesbezüglichen Maßnahmenbeschwerde zweifelhaft gewesen wäre.
4.2. Zur Aktivlegitimation der Beschwerdeführer:
Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Beschwerdeführer auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt waren, d.h. dass die Aktivlegitimation gegeben war.
Die alleinige Behauptung durch faktische Amtshandlungen in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, ist für eine Beschwerdelegitimation nicht ausreichend. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer auch den Tatsachen entsprechen kann.
Durch das BFG war daher vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob überhaupt die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin bestanden hat.
Eine solche Möglichkeit wird dann nicht vorliegen, wenn durch den AuvBZ, unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit, gar keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführer betroffen waren.
Zur Frage der Legitimation des Zweitbeschwerdeführers wird auf die zu Pkt. 4.1. getätigten Ausführungen verwiesen.
Zur Frage der Legitimation der Erstbeschwerdeführerin war zu prüfen, ob diese zum Kontrollzeitpunkt Mieterin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals war und daraus subjektive Rechte abgeleitet werden konnten.
Den Akten der Finanzpolizei war zu entnehmen, dass durch die Kontrollorgane im Zuge der Kontrollmaßnahmen im Lokal Feststellungen über die tatsächliche Identität des Mieters, Veranstalters und Eigentümers der Geräte nicht getroffen werden konnten. An der Eingangstüre befand sich zwar ein Zettel mit dem Namen der Erstbeschwerdeführerin, doch lässt sich daraus noch nicht auf eine Mietereigenschaft schließen. Überdies führte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vor der LPD selbst aus, dass sie über den Schlüssel des Lokals verfügte um Renovierungsarbeiten durchzuführen. Auch daraus ergibt sich noch kein Mietverhältnis. Zur von der Finanzpolizei aufgrund einer Nachfrage beim Eigentümer erhaltenen Information, dass das Mietverhältnis mit der ***5*** GmbH mit 30.11.2020 aufgelöst wurde, ist auszuführen, dass gesetzt dieses Falles es zum Zeitpunkt der Kontrolle am 3.12.2020 keinen Mietvertrag mit der ***5*** GmbH mehr gegeben hätte, ergo auch keine (vermeintliche) Untervermietung mehr möglich gewesen wäre.
All diese Ausführungen können jedoch im Hintergrund bleiben, da die Erstbeschwerdeführerin selbst in ihrer Rechtfertigung an die LPD Wien im Verwaltungsstrafverfahren ausführt, nicht Mieterin der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten zu sein, ein schriftlicher Untermietvertrag nicht vorliege und wurde dies mit Vorlage des Mietvertrages zwischen den Lokaleigentümern und der ***5*** GmbH belegt.
Konsequenz dieses Vorbringens war, dass das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tablet PCs gegen die Erstbeschwerdeführerin als unternehmerisch Zugänglichmacherin (Lokalinhaberin) des Glücksspielgerätes, bei welchem eine Strafdrohung gemäß § 52 Abs. 2 GSpG in Höhe von mindestens € 1000,00 einhergeht, durch die LPD Wien, eingestellt wurde.
Diese Rechtfertigung erging am 27.1.2021, sohin ca. zwei Wochen nachdem die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Kontrolle vom 3.12.2020 beim Bundesfinanzgericht einlangte. Eine diesbezügliche Information des BFG erfolgte jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführerin war jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechtfertigung ihre von ihr selbst so bezeichnetet "passive Beschwerdelegitimation" im Verwaltungsstrafverfahren mangels Mietereigenschaft bekannt.
Tatsächlich ist es aber - bezogen auf den Kontrolltag 3.12.2020 - nicht möglich gleichzeitig Nichtmieter im Verwaltungsstrafverfahren vor der LPD Wien und Mieter im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem BFG zu sein.
Trotz mehrmaliger Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes und Aufforderung an die Beschwerdeführer wurden kein (Unter-)Mietvertrag, keine Zahlungsnachweise oder Überweisungsbestätigungen für die Miete bzw. Zahlungsnachweise für die Strom-, Gas- und Internetkosten übermittelt, es konnte sohin auch nicht von einem (mündlichen) faktischen Vertragsabschluss ausgegangen werden. Ebenso wenig nahmen die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren Stellung.
Die vorliegenden Unterlagen sowie die nicht vorhandenen Zahlungsnachweise und in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin (im Verfahren vor der LPD Wien), ergeben nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedoch keine Anhaltspunkte, aus denen hätte geschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin mit der ***5*** GmbH ein Untermietverhältnis geschlossen hatte und damit von der Beschwerdeführerin als Mieterin des gegenständlichen Lokals auszugehen sei.
Den einzig tatsächlich nachvollziehbaren und damit als erwiesen anzusehenden Vertragsabschluss bildet der dem BFG vorliegende Mietvertrag vom 1.6.2020 zwischen ***6*** und Mag. ***13*** und der ***5*** GmbH.
Das BFG kam daher infolge des oben dargestellten Sachverhaltes sowie unter Würdigung aller vorliegenden Unterlagen zum Ergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle, dem 3.12.2020, nicht als Mieterin des verfahrensgegenständlichen Lokals, anzusehen war.
Demzufolge verfügte die Erstbeschwerdeführerin über keine Rechte an diesem Lokal und konnte sie durch die Amtshandlung und Kontrollmaßnahmen der Finanzpolizei nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein.
Die durchgeführte Kontrollmaßnahme stellte somit keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin dar, weshalb sie zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht aktivlegitimiert war.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Entscheidung in der Sache war folglich abzusehen.
4.3. Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226; VwGH 27.7.2007, 2006/10/0040; VwGH 27.9. 2007, 2006/07/0066).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Aufgrund der dem BFG vorliegenden Unterlagen sah es das Gericht als erwiesen an, dass kein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer durch die verwaltungsbehördlichen Maßnahmen möglich war. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
5. Zu Spruchpunkt III. (Kostenentscheidung)
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der jeweilig zu ersetzenden Pauschalbeträge in dessen Z 3 und Z 4 normiert. Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 57,40 und
- dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro
368,80.
6. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur ab.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 22. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 24 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 9 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 10b AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 12 Abs. 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7100001/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RM.7100001.2021
- Stammnummer
- 135286
- Gültig
- 22.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF