Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101016/2015
Einbeziehung von sonstigen Leistungen in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; keine Bauherreneigenschaft bei den Erwerbern; im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war der Wille der Erwerber auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101016/2015vom 07.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist die Bauherrneigenschaft nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden. (VwGH 29.07.2004,2003/16/0135). Von einer Miteigentümerschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Erst Miteigentümer können verbindlich mitgestalten und beschließen. Wer noch nicht Miteigentümer ist, kann nicht Bauherr sein. Wirkt jemand schon vor Erwerb des Miteigentumsanteils als Interessent mit, ist das wegen in dieser Phase unmaßgeblichen Stellung unbeachtlich. (VwGH 30.05.1994,93/16/0096; 96/16/0003 u.a)
Nach Maßgabe des § 8 GrEStG 1987 ist der, für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges, maßgebliche Zeitpunkt der der Unterfertigung des Kaufvertrages. (im zu beurteilenden Fall sohin der 13.03.2009)
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten dieser rechtlichen Ausführungen folgendes:
Die Beschwerdeführer haben sich bereits im Dezember 2007 mit den, ihnen vorgelegten, vorstehend näher beschriebenen, Baustudien und Konzepten zur Verwirklichung eines Immobilieninvestments zur Einkommenserzielung durch Vermietung, gegenüber der P-GmbH für einverstanden erklärt, und die Größen der künftigen Mietwohnungen sowie die Beteiligungshöhen an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft untereinander festgelegt. Die Unterfertigung des (dem BFG undatiert vorliegenden) Miteigentümervertrages, worin die Absicht der Erwerber festgehalten worden ist, an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ideelle Miteigentumsanteile zu erwerben, begann durch die einzelnen Erwerber- lt. W.P.- mit 25.02.2008. Dass eine MEG schon vor Dezember 2007 vorlag und die Beschwerdeführer schon davor die o.a. Handlungen gesetzt haben, wurde im Beschwerdeverfahren weder behauptet noch finden sich dafür Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführer haben somit vor dem Erwerb ihrer Miteigentumsanteile in einer, für die Verwirklichung des beabsichtigten Immobilieninvestments, nicht unwesentlichen Planungsphase, lediglich als Interessenten mitgewirkt. Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen waren sie aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht, im verfahrensmaßgeblichen Zeitpunkt (13.03.2009) nicht als Bauherrn anzusehen. Die, von der Vertreterin der Beschwerdeführer ins Treffen geführten Planungen, Aufträge und Beschlüsse der Beschwerdeführer, nachdem diese Miteigentümer geworden sind, sowie nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages vermögen daran ebenso nichts zu ändern, wie die Erteilung der Baubewilligung nahezu zwei Jahre nach dem Grundstückskauf und der Umstand, dass die Fertigstellungsanzeige erst ca 3,5 Jahre nach dem Grundstückskauf erfolgte. (vgl. VwGH 19.08.1997, 95/16/0006-0010)
Unbeschadet allfälliger Unrichtigkeiten in den Vermerken des W.P, im Hinblick auf die tatsächliche Anwesenheit aller Beschwerdeführer bei den o.a. Treffen, lagen bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses über den Grundstückskauf, die vorstehend beschriebenen Rechnungen, über Leistungen, im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses auf dem zu kaufenden Grundstück, vor, die an die Beschwerdeführer, als in ihrer Eigenschaft als zukünftige Miteigentümer adressiert waren. Es besteht zwischen diesen Rechnungen und der Annahme der von der P-GmbH angebotenen Konzepte und Baupläne sowie der, den Bezug habenden o.a. Rechnungen zugrundeliegenden, Vereinbarung der Durchführung einer Mieterakquisition und der Vermittlung von Erstmieter, einerseits, und dem Grundstückskaufvertrag andererseits, zweifelsohne ein enger sachlicher Zusammenhang. In diesem Kaufvertrag wird sogar die Verpflichtung des Verkäufers, alle Unterschriften zur Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens zu leisten, bzw. gegebenenfalls die P-GmbH mit entsprechenden Vollmachten auszustatten, festgeschrieben.
Die Beschwerdeführer sind auf das Grundstück von einem, mit der P-GmbH, einem Unternehmen, das Immobilieninvestments als Anlageform bewirbt und durchführt,-zusammenarbeitenden, Makler- im Hinblick auf ihr ernsthaftes Interesse an einem Immobilieninvestment zur Erzielung von Einnahmen durch Vermietung von Wohnungen- aufmerksam gemacht worden. Der Geschäftsführer der P-GmbH, W.P., hat die Beschwerdeführer bereits im Vorfeld des Grundstückskaufvertragsabschlusses, offensichtlich aufgrund von deren Mitwirkung an der Planung des zu errichtenden Wohnhauses und deren Zustimmung zu dem von ihm präsentierten Gesamtkonzept zur Vermietung von Wohnungen, als Miteigentümer angesehen. Im Rahmen des, im Abgabenverfahrens vorherrschenden, Grundsatzes der freien Beweiswürdigung wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzusehen, die andere Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, wird als wesentlich wahrscheinlicher angesehen, dass die Beschwerdeführer, ohne diese Mitwirkung und Zustimmung, das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht erhalten hätten; als dass sie das Grundstück auch mit dem unbestimmten Vorhaben einer zukünftigen Bebauung erhalten hätten.
Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wille der Erwerber auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet gewesen ist und dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Mietwohnungen zur Einkommenserzielung in finaler Verknüpfung mit dem Grundstückserwerb gestanden ist.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer bereits im zeitlichen Umfeld der Unterfertigung des Grundstückskaufvertrages, die Bezahlung sämtlicher zukünftiger, der Höhe naturgemäß noch nicht festgestanden habenden, Leistungen, die zur Verwirklichung des geplanten Immobilieninvestments (Errichtung eines Wohnhauses zur Einkommenserzielung durch Vermietung) erforderlich sein werden, auf sich genommen haben.
Es ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen, dass die belangte Behörde es für verfehlt erachtet hat, alleine die anteiligen Grundkosten als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer heranzuziehen. Aus den aufgezeigten Gründen waren daher die, in der Endabrechnung für die Verwirklichung des geplanten Immobilieninvestments ausgewiesenen Kosten (Grundnebenkosten, Notar-und Maklerkosten, Baunebenkosten, Anschlusskosten, Einrichtungskosten, Werbungskosten und Projektmanagement, Sonstige Abgaben und Gebühren, Finanzierungsnebenkosten, Finanzierungszinsen) als sonstige Leistungen anteilig in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen.
Wäre der belangten Behörde schon bei der Anmeldung der Selbstberechnung nach § 13 Abs.1 GrEStG der o.a. verfahrensrelevante Sachverhalt bekannt gewesen, so hätte für sie die Möglichkeit einer vorläufigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 200 BAO bestanden.
Hinsichtlich der Rüge der doppelten anteiligen Miteinbeziehung der Grundkosten, in die einzelnen Bemessungsgrundlagen, war den, darauf bezogenen, Ausführungen der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu folgen und die, dadurch für die anteiligen Grundkosten doppelt bemessenen, Steuerbeträge der Bemessung der Grunderwerbsteuer in Abzug zu bringen.
Die auf die Bf. entfallende Grunderwerbsteuer war daher wie folgt zu berechnen:
Mit bekämpften Bescheid festgesetzte Grunderwerbsteuer: € 5.836,78
abzüglich doppelt bemessener Steuerbetrag: €:574,99
Summe: € 5.261,79 = Grunderwerbsteuer
Das ergibt zu dem bereits einbezahlten, selbstberechneten Steuerbetrag idHv. € 574,99 eine Nachforderung im Betrage von € 4.686,80
Der Unterschiedsbetrag zu der mit dem bekämpften Bescheid mit € 5.836,78 festgesetzten Grunderwerbsteuer beträgt: € 574,99
Zur Festsetzung mit Bescheid gemäß § 201 Abs.2 Z 3 BAO:
Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 (bis 1.1.2014: "des § 303 Abs. 4") die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (bis 1.1.2014 "von Amts wegen") vorliegen würden.
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO aF ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach § 303 BAO nF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren u.a. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen, im Spruch anderslautenden, Bescheid herbeigeführt hätte.
Erst durch das aufgezeigte Ergebnis des Außenprüfungsverfahren erlangte die belangte Behörde Kenntnis über die, den o.a. verfahrensrelevanten Sachverhalt bildenden, Umstände und erwies sich- in Kenntnis dieser Umstände- die Nichteinbeziehung der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen gemäß § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG als unrichtig. Die Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sprach- für die Ergreifung einer Maßnahme nach § 201 BAO. Billigkeitsgründe wurden keine vorgebracht
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Zulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf die o.a. einschlägigen des Verwaltungsgerichtshofes.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 7. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101016/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101016.2015
- Stammnummer
- 135252
- Gültig
- 07.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF