Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102861/2018
Haftungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102861/2018vom 06.05.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht im Beschwerdefall fest, sodass die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin gerechtfertigt war.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers im Beschwerdefall daher zu Recht erfolgt, da keine Gründe angeführt wurden, aus welchen sich eine Unbilligkeit der Haftung ableiten ließe.
Für die in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten kommt - soweit deren Fälligkeitstermin nach dem 31.8.2012 liegt - ausschließlich die Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige in Frage. Aber auch für die - betragsmäßig geringen Abgabenschuldigkeiten - mit einem davorliegenden Fälligkeitstermin war die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin allein schon auf Grund ihrer Geschäftsführungsfunktion und zusätzlich auch wegen des Umstandes, dass sich die Agabenforderungen aus einem - die Beschwerdeführerin selbst betreffenden - Sachbezug für die Möglichkeit einer privaten PKW-Nutzung ergeben, gerechtfertigt.
Auch die Dauer der Durchführung des Haftungsverfahrens ist als durchaus abgemessen zu betrachten, und zwar umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach Aufhebung des Konkursverfahrens ihre österreichische Wohnadresse aufgegeben hat und in die Slowakei verzogen ist, was zusätzliche Ermittlungen der belangten Behörde im Rahmen der EU-Amtshilfe erforderlich gemacht hat.
Somit war die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde im Rahmen des zu übenden Ermessens gerechtfertigt.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall hat das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung auf Grund der angeführten Rechtsprechung des VwGH getroffen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 6. Mai 2021
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Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102861/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102861.2018
- Stammnummer
- 135234
- Gültig
- 06.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF