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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100033/2019

Darlehensforderung als (notwendiges) Betriebsvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100033/2019vom 07.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

8. Die Vergabe von Darlehen gehört unzweifelhaft nicht zum Betriebsgegenstand des Bf. Dem Bf. ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch ein krass unkaufmännisches Verhalten vorzuwerfen, das als weiteres Indiz gegen einen Zusammenhang der Darlehensgewährung mit dem Betrieb des Bf. und für ihre Zugehörigkeit zu seinem Privatbereich anzusehen ist (vgl. VwGH 23.10.1990, 90/14/0080). So ging der Bf. zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (am 9. Oktober 2011) von einer mangelnden Liquidität des Darlehensnehmers aus, die ihn um die Geschäftsbeziehung habe bangen lassen. Die drohende, sich bereits abzeichnende Zahlungsunfähigkeit des XY war dem Bf. demnach zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bekannt. Dies hinderte ihn aber nicht, dennoch ein Darlehen über 100.000,00 € zu gewähren; ein Verhalten, auf das sich wohl kein kaufmännisch denkender Unternehmer unter den gegebenen Bedingungen eingelassen hätte. Der Bf. selbst gab zu bedenken (vgl. die Beschwerde vom 25. April 2017), dass wohl "im Geschäftsleben einem fremden Dritten keinesfalls ein Darlehen gewährt wird, wo der Ausfall klar erkennbar ist." Wohl auch aus diesem Grund war eine Darlehensgewährung durch ein Kreditinstitut - wie auch der Bf. einräumte - auszuschließen. Dem Darlehensvertrag vom 9. Oktober 2011 zufolge haben zwar "der Fuhrpark und sämtliche Geräte und Bauwerkzeuge" des Darlehensnehmers dem Bf. als Sicherstellung gedient; de facto wurden aber keine Sicherstellungen vereinbart. So räumte der Bf. selbst ein (vgl. das Schreiben vom 21. November 2016), dass "die getroffenen Absicherungen zu unspezifisch erfolgt sind und daher im Ergebnis sein Darlehensvertrag zivilrechtlich über keine Sicherheiten verfügte." Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die gegenständliche Darlehensgewährung aus - bereits dargestellten - persönlichen (privaten) Gründen erfolgt ist. Dem Risiko der unbesicherten Darlehenshingabe steht kein objektiv ersichtlicher (betrieblicher) Vorteil gegenüber. 9. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004, 99/15/0250). Bei der gegebenen Sachlage und auf der Grundlage der vorstehenden Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Darlehensgewährung aus persönlichen (privaten) Gründen erfolgt ist und demnach dem Privatvermögen des Bf. zuzurechnen ist. IV. Rechtslage Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. V. Erwägungen 1. Der Bf. ermittelt den Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. In die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 kann nur notwendiges Betriebsvermögen, nicht auch gewillkürtes Betriebsvermögen einbezogen werden (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0051; VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027). Die Behandlung des gegenständlichen Darlehens als gewillkürtes Betriebsvermögen scheidet somit im Streitfall aus. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (VwGH 30.10.1974, 1724/72; VwGH 12.12.1995, 94/14/0091; VwGH 20.2.1998, 96/15/0192; VwGH 24.10.2002, 98/15/0083; VwGH 2.2.2010, 2005/15/0165; VwGH 20.3.2013, 2009/13/0259). Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen beantwortet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, den Besonderheiten des Betriebes und der Verkehrsauffassung (VwGH 22.2.2007, 2006/14/0022; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0031; vgl. auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 (1.7.2014), § 4 Tz 39, mwN; Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 4 Rz 81, mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auch bei Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsausgabe vorliegt, ist nicht denkunmöglich (VfGH 18.6.1980, B 510/77). Notwendiges Privatvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar privaten Zwecken dienen oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt sind (VwGH 20.3.2013, 2009/13/0259; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205; vgl. auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 (1.7.2014), § 4 Tz 50, mwN). 2. Darlehensforderungen sind notwendiges Betriebsvermögen, sofern für die Überlassung des Darlehens betriebliche Interessen (wenn es zum Geschäftsgegenstand gehört) im Vordergrund stehen (VwGH 13.12.1963, 865/61). Bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 führt die Hingabe eines betrieblichen Darlehens wegen des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsanspruches nicht zum Abfluss. Der betrieblich bedingte, endgültige Wegfall einer Darlehensforderung ist eine Betriebsausgabe (vgl. Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 (1.7.2014), § 4 Tz 193, Stichwörter "Darlehen", "Forderungsverlust" und "Verlust von Geldforderungen", mwN). Der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens stellt eine Betriebsausgabe dar (VwGH 15.2.1984, 83/13/0150). Die Betriebsausgabe ist in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Verlust der Geldforderung feststeht (VwGH 3.7.2003, 99/15/0094). Darlehensforderungen werden dann als notwendiges Privatvermögen beurteilt, wenn das Darlehen vom Unternehmer (zB Verwandten, Bekannten, Freunden) überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt wird (VwGH 20.9.1988, 87/14/0168; VwGH 23.10.1990, 90/14/0080). Ein allfälliger Forderungsverlust kann sich dann steuerlich nicht gewinnmindernd auswirken (vgl. zB UFS 29.8.2008, RV/0803-L/03; UFS 20.9.2012, RV/0316-G/12). 3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist im Hinblick auf das gegenständliche Darlehen der für das notwendige Betriebsvermögen erforderliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Bf. zu verneinen. Der Bf. hat das Darlehen stets als Privatdarlehen deklariert. Es wurde von ihm - den vorliegenden Unterlagen zufolge - als solches an XY gewährt und auch steuerlich als solches behandelt. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere dem Nichterklären der Darlehenszinsen als Betriebseinnahmen in den Jahren 2011 und 2012 entscheidende Bedeutung zu. Erst nachdem im Jahr 2014 der Forderungsausfall aus der Darlehensgewährung (mit 90.000,00 €) festgestanden ist, versuchte der Bf., einen Zusammenhang der Darlehensgewährung mit dem Betrieb herzustellen, um solcherart den Forderungsausfall als Betriebsausgabe absetzen zu können. Für das Bundesfinanzgericht ist auch die private Veranlassung der Darlehensgewährung evident: Der Bf. hatte ein privates Interesse an der Liquidität des XY, die Gewährung des Überbrückungskredites erfolgte zwecks Aufrechterhaltung seiner (privaten) Lohneinkünfte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die Frage, ob das Darlehen überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen gewährt wurde, ist vorrangig eine solche nach dem Motiv. Ihre Antwort liegt daher auf dem Gebiet der Beweiswürdigung (VwGH 23.10.1990, 90/14/0080). Auf die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes lt. Pkt. III. dieses Erkenntnisses wird diesbezüglich verwiesen. Die Darlehensgewährung bzw. die daraus resultierende Darlehensforderung ist somit dem (notwendigen) Privatvermögen des Bf. zuzurechnen. 4. Zur Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsgutes wird ergänzend festgehalten: Die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen richtet sich nach der Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, den Besonderheiten des Betriebes sowie des Berufszweiges und der Verkehrsauffassung. Demnach sind - wie bereits dargestellt - Darlehensforderungen notwendiges Betriebsvermögen, sofern die Überlassung des Darlehens zum Geschäftsgegenstand gehört. Dem Bf. wurde die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß § 127 Z 4 GewO 1994 verliehen (reglementiertes Gewerbe). Im Rahmen seines Einzelunternehmens betätigt er sich als Bauträger und ist zudem im Bereich der Bauplanung/Bauleitung für diverse Projekte tätig; die Vergabe von Darlehen gehört definitiv nicht zu seinem Geschäftsgegenstand. Mit der Frage, was zum Berufsbild eines freiberuflich Tätigen bzw. eines Rechtsanwaltes gehört, hat sich der Verwaltungsgerichtshof, insbesondere aus Anlass von verlorenen Darlehen an Klienten (vgl. zB VwGH 4.4.1990, 86/13/0116; VwGH 22.3.1995, 93/15/0067) sowie Bürgschaftsübernahmen zugunsten von Klienten (vgl. zB VwGH 22.2.1993, 92/15/0051; VwGH 20.4.1993, 92/14/0232; VwGH 19.5.1994, 92/15/0171; VwGH 25.4.1995, 91/14/0239), eingehend beschäftigt. Nach dieser ständigen Rechtsprechung kommt es für den Betriebsausgabencharakter von damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger gesetzt wird oder die Berufsausübung dazu nur Gelegenheit schafft (vgl. auch VwGH 23.9.1997, 93/14/0094; VwGH 28.1.1998, 95/13/0260). Das Vorstrecken von Gerichtsgebühren, Zeugengebühren und Sachverständigengebühren zB erfolgt "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt". Das Vorstrecken eines Geldbetrages mit dem Zweck, eine drohende Insolvenz des Klienten zu vermeiden und solcherart bereits bestehende Honorarforderungen zu erhalten, wurde hingegen vom Verwaltungsgerichtshof als nicht durch den Beruf des Rechtsanwaltes veranlasst angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, es gehöre nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten "oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen". Nichts anderes kann für den vorliegenden Beschwerdefall gelten. So argumentierte der Bf. damit, dass sich bei XY, der von ihm als Subunternehmer mit der Ausführung diverser Arbeiten beauftragt wurde, im Jahr 2011 ein Liquiditätsengpass gezeigt habe, wodurch die vom Bf. beauftragten Bauvorhaben bzw. deren Fertigstellung gefährdet gewesen seien. Der Bf. habe daher XY wirtschaftlich und finanziell "unter die Arme greifen" wollen. Als Generalist kann ein Baumeister sämtliche Leistungen am Bau betreuen und durchführen. Er kann und darf diese Leistungen anbieten, weil seine Ausbildung alle Facetten der Bautätigkeiten umfasst und er eine umfangreiche Prüfung ablegen muss, um sich Baumeister nennen zu dürfen. Zu den Tätigkeitsbereichen, die ein Baumeister abdeckt, gehören (ungeachtet der individuellen Spezialisierung auf weitere Fachgebiete) insbesondere die Planung, Berechnung, Vertretung vor Behörden, Bauaufsicht, Bauausführung und die Sachverständigen-Tätigkeit (Quelle: www.deinbaumeister.at); eine Verpflichtung, in Notsituationen gelangte Auftragnehmer finanziell zu unterstützen bzw. diesen Darlehen zu gewähren, ist daraus nicht abzuleiten. 5. Die im Streitjahr infolge (teilweiser) Uneinbringlichkeit des XY gewährten Darlehens geltend gemachte Forderungsabschreibung kann nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 ist als unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. VI. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bei der Rechtsfrage, ob das gegenständliche Darlehen dem Betriebsvermögen oder Privatvermögen zuzuordnen ist, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. In welcher Weise das Darlehen dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach verwendet wurde, ist eine Frage des Sachverhaltes, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.       Innsbruck, am 7. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100033/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100033.2019
Stammnummer
135228
Gültig
07.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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