Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100404/2014
Steuerlich nicht anzuerkennendes Dienstverhältnis mit der Gattin des Bf
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100404/2014vom 17.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Art und Mittel des Nachweises des Vertragsabschlusses stehen dem Abgabepflichtigen frei, der Dienstvertrag muss jedoch auch für außenstehende Dritte erkennbar sein. Verträge zwischen nahen Angehörigen bedürfen deshalb nicht unbedingt der Schriftform, um ausreichende Publizität zu gewährleisten. Der Schriftform kommt aber im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu. Insbesondere das Fehlen schriftlicher Verträge kann als Indiz einer fremdunüblichen Leistungsbeziehung gewertet werden. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein.
Im Beschwerdefall ist die Publizitätswirkung wegen des nicht vorhandenen schriftlichen Dienstvertrages oder eines Dienstzettels nicht gegeben, zumal schriftliche Aufzeichnungen über Arbeitszeiten, Urlaubs- oder Krankenstandsabwesenheiten fehlen. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind somit nicht mit genügender Deutlichkeit fixiert.
Eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Vertragsinhalt:
Der Mangel jeglicher schriftlicher Aufzeichnungen über den täglichen Arbeitsbeginn und das tägliche Arbeitsende, über Urlaubstage, Krankenstände etc führt dazu, dass der Vertragsinhalt weder eindeutig, noch klar, noch zweifelsfrei ist.
Fremdüblichkeit:
Zur Fremdüblichkeit wurde bereits oben ausgeführt, dass ein fremder Arbeitnehmer wie auch ein fremder Arbeitgeber zum Zwecke der Beweissicherung auf schriftliche Unterlagen (Dienstvertrag oder Dienstzettel) bestanden hätte. Ebenfalls hätte ein fremder Arbeitgeber entsprechende Zeit- und Abwesenheitsaufzeichnungen für Kontrollzwecke geführt. Das gegenständliche Dienstverhältnis ist daher schon alleine auf Grund der fehlenden schriftlichen Dokumentation als nicht fremdüblich zu qualifizieren.
Die vom VwGH geforderten Anforderungen an einen steuerlich anzuerkennenden Dienstvertrag zwischen Ehegatten liegen daher nicht vor, weil die Publizitätswirkung fehlt, der Vertragsinhalt nicht klar, eindeutig und zweifelsfrei ist, sowie das Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält. Das Dienstverhältnis war daher zur Gänze steuerlich nicht anzuerkennen.
Hinsichtlich des Beschwerdepunktes Abschreibung für Abnutzung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Bf war analog zu der Einigung zwischen den Parteien beim Erörterungstermin am 17.06.2021 und analog zu den Beschwerdevorentscheidungen vom 18.08.2012 der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Abschreibung für Abnutzung für das Jahr 2008 in der Höhe von € 2.228,04 und für das Jahr 2009 in der Höhe von € 4.456,08 festzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die steuerliche Anerkennung des Dienstvertrages der Gattin des Bf nicht auf einer Rechtsfrage, sondern auf der Würdigung des Sachverhaltes unter Zugrundelegung der Angehörigenjudikatur beruht. Dieses Erkenntnis weicht weiters nicht von der reichhaltigen Rechtsprechung zur Angehörigenjudikatur des VwGH ab.
Graz, am 17. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 26 AZG, Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
- § 2 AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100404/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100404.2014
- Stammnummer
- 135211
- Gültig
- 17.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF