Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100398/2012
Liebhaberei bei Rinderzucht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100398/2012vom 07.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 10. (1) EStG 1988 Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.
Zeitraum 2011 bis 2012
§ 10. (1) EStG 1988 Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100 000 Euro im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24).
2. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro zu (Grundfreibetrag). Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben, ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
3. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30 000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit
- der Gewinn die Bemessungsgrundlage des zugeordneten Grundfreibetrages übersteigt und
-der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
4. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 2 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
Die Höhe des zu berücksichtigenden Gewinnfreibetrages ist zwischen den Parteien nicht strittig und ist aus der Beilage zur Stellungnahme des Bf vom 30.03.2021 zu ersehen.
Eine Anpassung des Gewinnfreibetrages ergibt sich für die Jahre 2007 bis 2009 sowie 2012, nicht jedoch in den Jahren 2010, 2011 und 2013
Der Gewinnfreibetrag erhöht sich um folgende Beträge:
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Jahr
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
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2012
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Anpassung Gewinnfreibetrag
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7.174,52
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7.134,54
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7.330,41
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0
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0
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2.832,60
2. Zahlendifferenz
Eine rechnerische Nachkontrolle ergibt, dass die Berechnung durch den Bf richtig ist.
Die vom Bf bemängelte Zahlendifferenz von 23.000 € im Jahr 2010 konnte vom Finanzamt nicht aufgeklärt werden.
Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass das Vorbringen des Bf zu Recht besteht.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind daher im Jahr 2010 um den Betrag von 23.000 € zu vermindern.
3. Berechnung der Bemessungsgrundlagen aufgrund der Änderungen der Betriebsprüfung über die Jahre 2011 bis 2013
Die Höhe und Begründung dieser Zurechnungen wurde vom Bf beim Erörterungsgespräch am 18.02.2021 anerkannt und außer Streit gestellt.
Für die Jahre 2011 bis 2013 ergeben sich dadurch folgende Zurechnungen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit:
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2011
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2012
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2013
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Reisekosten
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608,00
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328,00
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2.580,00
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Kreditgebühr privat veranlasst
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510,00
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510,00
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510,00
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Kosten Rechtsanwalt privat veranlasst
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7.800,00
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Privatanteil Telefon
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1.200,00
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Kürzung AfA (WG nicht betrieblich)
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1.831,00
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3.662,00
Für das Jahr 2006 ergibt sich somit eine Abweisung der Beschwerde.
Für die Jahre 2007 bis 2013 sind die Einkommensteuerbescheide abzuändern.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2007 bis 2013 betragen:
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2007
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2008
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2009
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2010
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2011
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2012
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2013
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid
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852.631,99
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690.588,79
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839.539,15
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870.548,01
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908.031,13
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722.480,60
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739.101,58
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Gewinnfreibetrag
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-7.174,52
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-7.134,54
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-7.330,41
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-2.832,60
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Zahlendifferenz 2010
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-23.000,00
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Reisekosten
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+608,00
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328,00
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2.580,00
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Kreditgebühren privat
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510,00
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510,00
|
510,00
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Rechtsanwaltskosten privat
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7.800,00
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Privatanteil Telefon
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1.200,00
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Kürzung AfA
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1.831,00
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3.662,00
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit neu lt. Erkenntnis
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845.457,47
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683.454,25
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832.208,74
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847.548,01
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909.149,13
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723.517,00
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753.653,58
Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.
4. Nichtigkeit der Bescheide, Gültigkeit der Amtssignatur
Hinsichtlich dieses Einwandes des Bf zur Wirksamkeit der Amtssignatur schließt sich das Gericht den Ausführungen von Georg Bauer in AVR 2021, S 92 ff. an.
Das Gericht geht daher nicht von der Nichtigkeit der in Beschwerde gezogenen Bescheide aus.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen von Georg Bauer in AVR 2021, S 92 ff. verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines mangelhaften Prüfhinweises und Unterstellung der Ungültigkeit der Amtssignatur, jedenfalls davon ausgehen ist, dass die erkennbar mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheide jedenfalls gemäß § 96 Abs. 2 BAO vom Behördenleiter als genehmigt gelten und daher wirksam ergangen sind.
5. Zur Zurücknahme der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer 2013 in der E-Mail vom 17. August 2021
Bezüglich der E-Mail vom 17.08.2021, mit der die Beschwerde hinsichtlich des Jahres 2013 zurückgenommen wurde, ist Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an den Unabhängigen Finanzsenat, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.
Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Da § 85 BAO, § 86a BAO und die beiden genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine, einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine E-Mail demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, weshalb kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (vgl. VwGH vom 25.1.2006, 2005/14/0126). Denn ein, in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. VwGH vom 28.6.2007, 2005/16/0186).
Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. nochmals VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Das Erkenntnis hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Linz, am 7. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100398/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100398.2012
- Stammnummer
- 135208
- Gültig
- 07.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF