Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2184-W/02
Anerkennung von Fortbildungskosten eines Sängers und Gesangspädagoge, Aufwendungen betreffend Zahnregulierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2184-W/02vom 14.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch F. Hansi
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1210 Wien,
Donaufelderstraße 2/1/38, vom 25. Mai 2000 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 20. April 2000 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im
streitgegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger und
selbständiger Arbeit als Sänger und Gesangspädagoge.
Mit berichtigter Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1998 machte der Bw. ua. in der Folge strittige Aufwendungen -
Fortbildungskosten in Höhe von S 7.500,00 und sonstiger Aufwand in
Höhe von S 5.310,90 - geltend. Die Fortbildungskosten gliederten sich
in Aufwendungen für ein Geldseminar in Höhe von S 4.500,00,
Erfolgsseminar in Höhe von S 1.200,00 und Physiotherapie -
Sitzungen in Höhe von S 1.800,00. Der seitens des Finanzamtes als
Betriebsausgaben nicht anerkannte sonstige Aufwand betraf die
Zahnregulierungskosten in Höhe von S 4.840,00 und Seminarverpflegung
in Höhe von S 470,90.
Hinsichtlich der strittigen Fortbildungskosten führte
die Finanzbehörde aus, dass diese keine Betriebsausgaben seien, da die
Aufwendungen für das Geld-, Erfolgseminar und die Physiotherapie -
Sitzungen einen betrieblichen Zusammenhang nicht erkennen ließen. Sie
seien Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung, gehörten
zu den Kosten der Lebensführung und seien demnach gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig.
Die Aufwendungen für Zahnregulierungen stellten keine
Betriebsausgaben dar, sondern seien als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden.
Verpflegungsaufwendungen seien keine Betriebsausgaben,
sondern als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde begründend
ausgeführt, dass die nicht anerkannten Fortbildungskosten Lehrinhalte
beträfen, die der Abgabepflichtige selbst in seinen Kursen und
Unterrichtsstunden weitergebe. Diese Aufwendungen seien daher notwendiger
Bestandteil seiner Fortbildung, um entsprechendes Material zur
Unterrichtsgestaltung zur Verfügung zu haben. Wesentlicher Inhalt der durch
ihn veranstalteten Gesangtechnikkurse sei die Einstellung des Kursteilnehmers zu
sich selbst. Dadurch optimiere er nämlich seine Stimme. Welche
Arbeitsmittel der Vortragende bzw. Seminarleiter dafür einsetze, könne
nur dieser selbst entscheiden. Sogar die Verpflegung der Kursteilnehmer
gehöre zu den dafür eingesetzten Arbeitsmittel. Dieses Erfolgsrezept
sei durch die laufende, erfolgreiche Steigerung seiner Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit bestätigt.
Eine Nichtanerkennung der Betriebsausgaben sei eine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung bzw. stelle eine Verletzung des
Eigentumsrechts dar, weil mit der Nichtanerkennung der zugehörigen
Betriebsausgaben fiktive Einkünfte besteuert worden seien.
Die Physiotherapie - Sitzungen beträfen
Körperhaltung, Atmung, Atemtechnik, welche die unmittelbaren
Voraussetzungen für richtigen, eigenen Gesang darstellten und seien daher
eine unverzichtbare Grundlage der Erwerbstätigkeit. Diese Inhalte seien
auch gleichzeitig in seinen Kursen weitergegeben worden, da guter Gesang nur mit
Einbindung aller Lebensbereiche und insbesondere mit der richtigen Einstellung
zum eigenen Körper möglich sei.
Hinsichtlich der Aufwendungen für die Zahnregulierung
brachte der Bw. vor, dass diese weder im kosmetischen noch im privaten Interesse
des Bw. gelegen seien, sondern dass die Zahnregulierung sein Stimmvolumen
verbessere und eine schmerzhafte Beeinträchtigung seiner
Berufsausübung beseitigt habe. Zu diesem Zweck habe er eine
Zahnarztbestätigung in Kopie vorgelegt, welche bestätige, dass der Bw.
einen Bissfehler Klasse II/2 nach Angle (extrem tiefer Biss) und
Gelenksbeschwerden beiderseits habe. Die Zunahme des Stimmvolumens sei bei
regelmäßigem Tragen erwiesen.
Sowohl die Ausgaben für die Zahnregulierung, als auch
Physiotherapie - Sitzungen dienten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
der Einnahmen. Als Beispiel sei angeführt, dass zwar Bekleidung generell
steuerlich nicht abgesetzt werden könne, eine berufsbedingte
Spezialkleidung jedoch schon. Für den Fall, dass die diesbezüglichen
Aufwendungen nicht anerkannt würden, müssten die aus der Verbesserung
der Stimmlage in Zukunft resultierenden Mehreinnahmen gestrichen
werden.
Betreffend die Seminarverpflegung wird ausgeführt,
dass diese der Verköstigung der vom Bw. unterrichteten Kursteilnehmer diene
und durch einen Spesenbeitrag abgegolten worden sei. Sollte dieser Aufwand nicht
anerkannt werden, müsste folgerichtig auch der Umsatz um den entsprechenden
Verpflegungsanteil gekürzt werden.
Im seitens des unabhängigen Finanzsenats
durchgeführten Ermittlungsverfahren
wurde der Bw. ua. um Vorlage der Unterlagen betreffend das Geld-, Erfolgsseminar
und die Physiotherapie - Sitzungen (Seminarprogramme und Mitschriften), woraus
die Themen und Inhalte der Veranstaltungen ersichtlich seien, und um Nachweis
der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen betreffend Zahnregulierung und
Physiotherapie - Sitzungen ersucht.
In der
Vorhaltsbeantwortung führte der Bw.
aus, die betriebliche Veranlassung ergäbe sich daraus, dass er seine
Gesangskenntnisse und Ausbildungserfahrung auch freiberuflich auswerte und somit
freiberuflich tätig sei. Dafür sei es notwendig gewesen, ein
entsprechendes Image zu definieren, eine Marketingstrategie mit Folder und
Internetauftritt zu entwickeln, die persönliche Identifikation mit den
angestrebten beruflichen Zielen zu synchronisieren und ein sicheres berufliches
Auftreten zu erwerben. Dies alles gebe er schließlich in den durch ihn
abgehaltenen Seminaren wieder an die Schüler weiter.
Dass die besuchten Fortbildungsseminare berufliche
Auswirkungen hätten, sei aus der Tätigkeits- und Einnahmenentwicklung
der Folgejahre ersichtlich.
Auf Grund der Lebenserfahrung ergäbe sich, dass
für eine gute Stimme neben der körperlichen Kondition, der Statur und
der Atmung auch der Mund einschließlich Gebiss und Kiefermuskulatur von
wesentlicher Bedeutung seien. Dafür brauche es neben der ärztlichen
Bestätigung keine weiteren Beweise.
Hinsichtlich seiner Kurstechnik und Unterrichtsmethoden
übermittelte der Bw. Unterlagen und verwies auf seine Homepage im
Internet.
Mit Vorhalt vom
24. November 2004 wurde der Bw. abermals ersucht, Seminarprogramme
bzw. Mitschriften betreffend die Kurse
"Geldseminar","Erfolgsseminar" und Physiotherapie -
Sitzungen, aus denen Zeitpunkt, Ort, Themen und Inhalte ersichtlich seien,
vorzulegen.
In Beantwortung des
letzten Vorhalts wurden eine Kopie eines Kursprogramms mit dem Titel
"Das Erfolg-Training", in der Zeit von 22. bis
23. Juli 2000 und am 21. Oktober 2000, eine durch den Bw.
verfasste Zusammenstellung betreffend "Geldseminar" in der Zeit von
18. bis 19. April 1998, eine ebenfalls durch den Bw. verfasste
Zusammenstellung des Kurses "Erfolg-Training" in der Zeit von
27. bis 28. Februar 1999 und am 25. Juni 1999, eine
Bestätigung der Diplom Physiotherapeutin über die mit dem Bw.
durchgeführten Sitzungen und Belege über Zahlungen an die behandelnde
Zahnärztin in den Jahren 1998 und 1999 in Fotokopie
vorgelegt.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen
Fortbildungskosten wurde noch erläuternd hinzugefügt, dass es sich um
Seminare für die berufliche Positionierung und Identität gehandelt
habe, wobei kein theoretischer Unterricht mit Skripten, Büchern und
Mitschriften stattgefunden habe. Es seien Erfolgsstrategien durch praktische
Übungen, Gespräche und Projektentwicklungen mental integriert und
individuelle Erfolgsstrategien entwickelt worden. Diese seien unmittelbar in die
beruflichen Konzepte des Bw. eingeflossen und nicht separat als Seminarnotizen
aufbewahrt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
normiert, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
In § 34 Abs. 1 EStG 1988
werden die Voraussetzungen über das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung geregelt: Sie muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst
(§ 34 Abs. 2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann
(§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt 6 % bei einem
Einkommen von höchstens S 100.000, 8 % bei einem Einkommen von
mehr als S 100.000 bis S 200.000, 10 % bei einem Einkommen von
mehr als S 200.000 bis S 500.000, 12% bei einem Einkommen von mehr als
S 500.000. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, für jedes Kind
(§ 106 EStG 1988).
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen
für die berufliche Fortbildung zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige
seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um
seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu,
im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band I, § 16, Tz 203/2).
Der Bw. bringt in der Berufung vor, die nicht anerkannten
Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen beträfen Seminare mit
Lehrinhalten, die der Bw. selbst in seinen Kursen und Unterrichtsstunden
weitergebe. Damit seien die Lehrinhalte dieser durch den Bw. besuchten Kurse
notwendige Bestandteile seiner Fortbildung, um entsprechendes Material zur
Unterrichtsgestaltung zur Verfügung zu haben. Diesem Vorbringen wird
entgegengehalten, dass aus den vorgelegten Unterlagen betreffend die durch den
Bw. veranstalteten Wochenend- und Dreitageskurse ein Widerspiegeln der Themen
und Inhalten mit denen des "Geld- und Erfolgsseminars" nicht
erkennbar ist. Zwar bietet der Bw. neben Erarbeiten von Gesangstechniken auch
das Erarbeiten eines besseren Körperbewusstseins und
Bewusstseinserweiterung an, doch die Inhalte seiner veranstalteten Kurse decken
sich in überwiegender Weise nicht mit den Lehrinhalten des Geld- und
Erfolgsseminars. Dass beruflicher Erfolg das Selbstbewusstsein steigert und
damit verbunden auch das körperliche Wohlbefinden und zu einer
Bewusstseinserweiterung führen kann, wird nicht in Zweifel gezogen, doch
reicht dies nicht aus, die geltend gemachten Aufwendungen dem Bereich einer
berufsspezifischen Weiterbildung zuzuordnen.
Die Themen und Inhalte des "Geld- und Erfolgsseminars" sind
von so allgemeiner Natur, dass eine berufsspezifische Weiterbildung für den
Bw. nicht ersichtlich ist. Auch wenn die Themenkreise "Welche
Möglichkeiten habe ich, um mehr Geld zu verdienen und um meine Gewinne zu
steigern?" und "Preisgestaltung meiner Dienstleistungen" auf
eine gewisse Nähe zu einer beruflichen Tätigkeit schließen
lassen, sind diese Themen, die in diesen Seminaren vorgetragen werden, für
eine Vielzahl von Berufen, aber auch für den privaten Lebensbereich von
Bedeutung.
Soweit der Bw. ausführt, wesentlicher Inhalt seiner
durch ihn veranstalteten Gesangstechnikkurse sei die Einstellung des jeweiligen
Kursteilnehmers zu sich selbst, damit dieser seine Stimme optimiere, wird darauf
hingewiesen, dass zwar die persönliche Komponente in der Ausübung
eines Berufes sicherlich wichtig, für den beruflichen Erfolg jedoch allein
nicht maßgebend ist. Wie oben bereits ausgeführt, bestimmt das
Zusammenspiel verschiedenster Faktoren über den beruflichen Erfolg oder
Misserfolg.
Wenn der Bw. weiters vorbringt, über den Einsatz der
Arbeitsmittel entscheide allein der Vortragende bzw. Seminarleiter, ist dieser
Vorgangsweise im Wesentlichen zuzustimmen; da aber hinsichtlich der
Arbeitsmittel keine wie immer gearteten Mitschriften vorgelegt wurden und der
Bw. hiezu ausführt, dass Erfolgsstrategien durch praktische Übungen
und Gespräche mental integriert worden und somit unmittelbar in die
beruflichen Konzepte des Bw. ohne separate Seminarnotizen eingeflossen seien,
macht eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht gerade
glaubhaft.
Auch wenn der Bw. in seinem letzten an den
unabhängigen Finanzsenat gerichteten Schriftsatz ausführt, die von ihm
besuchten Seminare beträfen seine berufliche Positionierung und
Identität, ist darauf hinzuweisen, dass das in den genannten Kursen
vermittelte Wissen in einer Vielzahl von Berufen zur Anwendung gelangt und keine
berufsspezifische Weiterbildung darstellt. Ein Indiz dafür gibt zum
Beispiel das durch den Bw. vorgelegte Seminarprogramm "Das Erfolg -
Training" von 22. Juli bis 23. Juli 2000 und am
21. Oktober 2000, in dem ehemalige Teilnehmer des Kurses aus den
Berufsgruppen der Photographie und Nachrichtentechnik Rückmeldungen
abgaben.
Der Bw. bringt weiters vor, dass er durch den Einsatz
seiner Arbeitsmittel in seinem Unterricht eine laufende Steigerung seiner
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erreicht habe und damit
seine Unterrichtsmethoden erfolgreich bestätigt würden. Diesem
Vorbringen wird entgegengehalten, dass eine steigende Umsatzentwicklung unter
selbständig Erwerbstätigen auch noch durch andere Faktoren
erklärbar ist, wie etwa eine verbesserte Werbung (Auftritt im Internet),
ein attraktives Firmenimage (neues Firmenlogo), gesteigerter Arbeitseinsatz,
erhöhte Arbeitsleistung. Dieser Einwand des Bw. überzeugt nicht, um
die Aufwendungen der besuchten Kurse der betrieblichen Sphäre des Bw.
zuzuordnen.
Hinsichtlich der Physiotherapie - Sitzungen, welche die
Körperhaltung, Atmung und Atemtechnik betroffen hätten, führt der
Bw. aus, dass eine richtige Körperhaltung, Atmung und Atemtechnik
unmittelbare Voraussetzungen für richtigen, eigenen Gesang und somit
unverzichtbare Grundlage für die Erwerbstätigkeit darstellen
würden. Zum Nachweis dieses Vorbringens legte der Bw. eine Bestätigung
der behandelnden Physiotherapeutin vor. Die Physiotherapeutin bestätigte,
dass der Bw. in den Sitzungen Übungen für eine bessere Atmung und
damit für eine verbesserte Stimmgebung vermittelt bekommen habe. Dass die
menschliche Stimme eine unverzichtbare Grundlage für die Ausübung des
Berufes als Sänger darstellt, steht nicht in Zweifel, ebenso die
Möglichkeit durch physiotherapeutische Übungen eine bessere Atmung und
Stimmgebung zu erreichen. Jedoch sind eine gute Körperhaltung, verbesserte
Atmung, gute Atemtechnik auch für das allgemeine körperliche
Wohlbefinden eines Menschen von Bedeutung, sodass damit eine berufliche
Veranlassung nicht zu begründen ist.
Betreffend die Zahnregulierungskosten wird ausgeführt,
dass die Zahnregulierung sein Stimmvolumen verbessere und eine schmerzhafte
Beeinträchtigung seiner Berufsausübung beseitigt habe. Als Nachweis
der beruflichen Veranlassung habe der Bw. eine Bestätigung des behandelnden
Arztes vorgelegt. Wenn der Bw. vermeint, mit der ärztlichen
Bestätigung habe er einen Zusammenhang der diesbezüglichen
Aufwendungen mit seiner beruflichen Tätigkeit nachgewiesen, weil für
eine gute Stimme auch der Mund einschließlich Gebiss und Kiefermuskulatur
von Bedeutung seien, wird erwidert, dass mit der ärztlichen
Bestätigung ein Nachweis über den beruflichen Zusammenhang der geltend
gemachten Aufwendungen nicht gelungen ist. Der Arzt bestätigte lediglich,
dass der Bw. einen Bissfehler und Gelenksbeschwerden auf beiden Seiten des
Gebisses hat. Nun sind Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Abgabepflichtigen verursacht werden (Krankheitskosten), im Rahmen des
§ 34 EStG 1988 anzuerkennen, wenn sie - wie oben
bereits ausgeführt - außergewöhnlich sind und aus
tatsächlichen Gründen erwachsen. Krankheitskosten sind nur dann nicht
als außergewöhnliche Belastung, sondern als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt
oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht. Dass
ein tiefer Biss eine typische Berufskrankheit eines Sängers darstellt, hat
der Bw. nicht vorgebracht. Vielmehr ist anzunehmen, dass dieser Bissfehler seit
der Geburt vorliegt und daraus die beidseitigen Gelenksbeschwerden resultieren.
Der Bw. versucht mit seinem Einwand, der Mund einschließlich Gebiss und
Kiefermuskulatur sei für eine gute Stimme von wesentlicher Bedeutung, einen
Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seinem Beruf herzustellen und damit
in den Bereich der berufliche Sphäre zu bringen. Für eine gute Stimme
ist nämlich wie der Bw. selbst ausführt auch die körperliche
Kondition, die Statur und die Atmung des Sängers von wesentlicher
Bedeutung. Das Bedürfnis, ein schmerzfreies Gebiss zu erlangen,
rechtfertigt jedoch nicht, die Aufwendungen dafür als für den
beruflichen Bereich anzusehen.
In der ärztlichen Bestätigung wird
schließlich darauf hingewiesen, dass bei regelmäßigem Tragen
(der Zahnregulierung) die Zunahme des Stimmvolumens erwiesen sei. Dieser Hinweis
besagt lediglich, dass bei regelmäßigem Tragen das Stimmvolumen
zunimmt, jedoch nicht, dass dadurch die entsprechenden Kosten beruflich
veranlasst seien. Denn richtiger, eigener Gesang hängt von so vielen - oben
bereits erwähnt - verschiedenen Voraussetzungen ab, dass eine
möglicherweise eingetretene Zunahme des Stimmvolumens als nicht ausreichend
erscheint, die diesbezüglichen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Zusammenfassend wird nun festgehalten, dass die
Aufwendungen betreffend die Fortbildung in Höhe von S 7.500,00 und
Zahnregulierung in Höhe von S 4.840,00 keine Betriebsausgaben oder
Werbungskosten darstellen, sodass die Berufung in diesen Punkten abzuweisen
war.
Wie das Finanzamt jedoch zutreffend festgestellt hat, sind
die Zahnregulierungskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 anzuerkennen, welche jedoch auf Grund des
Selbstbehaltes (siehe Begründung des angefochtenen Bescheides) zu keiner
steuerlichen Auswirkung gelangen.
Wenn das Finanzamt die Verpflegungsaufwendungen in
Höhe von S 470,90 als Betriebsausgaben nicht anerkennt und der Bw. in
seiner Berufung ausführt, dass diese Ausgaben der Verköstigung der
Teilnehmer dienten, die seine Kurse besucht haben, ist eine berufliche
Veranlassung dieser Aufwendungen nicht von der Hand zu weisen, sodass diese
Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Soweit der Bw. ausführt, mit der Nichtanerkennung der
zugehörigen Betriebsausgaben würden fiktive Einkünfte besteuert
werden, wird entgegengehalten, dass der Einkommensteuer nur jene Einkünfte
unterliegen, die im § 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählt sind und eine Besteuerung fiktiver Einkünfte auf Grund der
Aktenlage nicht gegeben erscheint.
Wenn schließlich der Bw. in der Nichtanerkennung der
Betriebsausgaben eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechts erblickt, wird darauf hingewiesen, dass auf Grund
des in Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzips die
Abgabenbehörde I. Instanz verpflichtet ist, die gesetzlichen
Bestimmungen anzuwenden und auch der unabhängige Finanzsenat sich bei
seiner Entscheidungsfindung an bestehende Gesetze zu orientieren hat. Somit
steht eine Prüfung letzterer auf deren Verfassungskonformität diesem
nicht zu.
Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit alt
|
S
|
101.122,00
|
Verpflegungsaufwand
|
S
|
470,90
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit neu
|
S
|
100.651,10
Der Berufung war somit insgesamt
teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2184-W/02
- Stammnummer
- 13520
- Gültig
- 14.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF