Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2084-W/04
Nur dem in der Rechnung auch angeführten Rechnungsempfänger steht bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2084-W/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch C., vom 14. Oktober 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch OR Dr. Walter Klang, vom 14. September 2004 betreffend Umsatzsteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe können der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 22. November 2004 entnommen werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine Kommanditerwerbsgesellschaft
betreibt eine Imbissstube auf einem Wiener Markt. Im Zuge der
Umsatzsteuerveranlagung des Jahres 2003 legte die Bw. über Aufforderung des
Finanzamtes u.a. die Rechnungen über die geltend gemachten Stromkosten vor.
Auf Grund der vorgelegten Belege stellte das Finanzamt fest, dass ein Teil der
Stromkosten auf die Wiener Privatwohnung des Geschäftsführers entfiel
und ein Teil der Rechnungen für Strom und Müllabfuhr (für einen
weiteren Marktstand) nicht auf die KEG sondern auf den Namen des
Geschäftsführer ausgestellt wurde. Das Finanzamt schied im Rahmen der
Veranlagung die auf diese Rechnungen entfallende Vorsteuern aus. Ebenso schied
es die (lt. Vorhaltsbeantwortung versehentlich geltend gemachten) Kosten der
Privatwohnung sowie die auf diese entfallenden Vorsteuern aus.
Die Bw. erhob gegen die Kürzung der Vorsteuern
Berufung. Sie wies darauf hin, dass die Stromkosten für ihren 2. Marktstand
angefallen seien. Dieser habe der Bw. ausschließlich als Kühl- und
Lagerraum gedient. Die (Anmerkung: Kosten der) Müllabfuhr werde von der MA
6 direkt für die Marktstände vorgeschrieben. Die Zustellung der
Rechnungen erfolge an die Wohnadresse, da der Stand nicht immer offen sei.
Die Bw. machte weiters geltend, dass lt. beiliegender
Vorsteueraufgliederung von den Kosten der Müllabfuhr keine Vorsteuern
berechnet worden seien.
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid insoweit teilweise Folge, als es die Kürzung der
Vorsteuern von den Kosten der Müllabfuhr stornierte und die Kürzung
der Vorsteuern auf jene aus den Stromkosten der Privatwohnung und den
Rechnungen, die nicht auf die KEG sondern den Geschäftsführer lauten,
einschränkte.
Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Berufung.
Sie wies auf den Umstand hin, dass es sich bei den Kosten, auf die die
strittigen Vorsteuern entfielen, ausnahmslos um betriebliche Kosten handle. Die
Stromverträge würden in Zukunft auf die KEG umgemeldet
werden...
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall der Abzug von Vorsteuern
aus Stromrechnungen für einen (weiteren) Marktstand der Bw., die jedoch
nicht auf die Bw. selbst, sondern auf deren Gesellschafter bzw.
Geschäftsführer lauten.
Die Nichtanerkennung der Vorsteuer aus den Stromkosten
für die Privatwohnung des Geschäftsführers ist lt.
Vorhaltsbeantwortung nicht mehr strittig. Die Vorsteuerkürzung betreffend
Müllabfuhr wurde vom Finanzamt bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung
fallen gelassen.
§ 11 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG 1994)
nennt jene Rechnungsmerkmale, die für den Abzug von Vorsteuern
gemäß
§ 12 UStG 1994 vorliegen müssen:
"Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen.
Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist,
aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen
- soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die
folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3.
..."
Abs .6 der zitierten gesetzlichen Bestimmung schafft
jedoch hinsichtlich Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht
übersteigt, folgende Erleichterungen:
Bei solchen Rechnungen genügen neben dem
Ausstellungsdatum folgende Angaben:
1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers; 2. die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der
sonstigen Leistung; 3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder
der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt; 4. das Entgelt
und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer
Summe und 5. der Steuersatz. Die Abs. 4 und 5 sind
sinngemäß anzuwenden.
Es steht fest, dass die strittigen Stromrechnungen der
Wienstrom GmbH allesamt nicht auf die Bw, sondern auf C, wenn auch mit dem
Hinweis "Y Markt, StandXXX, 1120 Wien" lauten.
Das Fehlen eines im § 11 Abs. 1 Z. 2
UStG 1994 genannten Bestandteiles einer Rechnung, nämlich die
Anführung von Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung steht dem Abzug der darauf entfallenden
Vorsteuer selbst dann entgegen, wenn die Rechnung den im Abs. 6 der zitierten
Bestimmung festgelegten Gesamtbetrag von € 150,00 nicht übersteigt,
weil sie eben nicht auf die Bw., sondern auf ihren Gesellschafter und
Geschäftsführer ausgestellt wurde.
Der von der Bw. eingewandte Umstand, dass der MarktstandXXX
als Kühl- und Lagerraum für den anderen Marktstand gedient habe, kann
die fehlende Bezeichnung der Bw. als Leistungsempfängerin in den strittigen
Rechnungen keinesfalls ersetzen (vgl. Kolacny-Mayer, Umsatzsteuergesetz
1994², Anmerkung 27 sowie Ruppe, UStG 1994, Kommentar², Tz. 64 zu
§ 11).
Der Abzug der Vorsteuern aus diesen Rechnungen stand daher
nicht zu.
Insgesamt war der Berufung analog zur
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes teilwese Folge zu geben.
Der Berufungswerberin bleibt es jedoch unbenommen, durch
die Rechnungsausstellerin (die Wienstrom GmbH) eine Berichtigung der strittigen
Rechnungen zu erwirken. Die Vorsteuern aus solchen durch die
Rechnungsausstellerin erfolgten Berichtigungen der Rechnungen könnten die
Bw. jedoch frühestens im Zeitraum ihrer nachweislichen Berichtigung zum
Vorsteuerabzug berechtigen, wenn feststeht, dass die Stromlieferungen für
den MarktstandXXX für das Unternehmen der Bw. erfolgt sind.
Wien, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2084-W/04
- Stammnummer
- 13517
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF