Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0020-K/02
1. Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern 2. Erworbene Letter als Betriebsausgaben bei Einkünften aus der Vermittlung von Lettern 3. Geborgtes Geld für Letterkäufe an Kunden als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus der Vermittlung von Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-K/02vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-MG, vom 27. Oktober 1997 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 1. Oktober 1997 betreffend
Einkommensteuer 1994 im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik
nach der am 17. November 2004 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
1994:
Einkommen
|
S
|
1,606.220,--
|
Einkommensteuer
vor
Absetzbeträgen
|
S
|
696.100,--
|
|
|
|
Allg.
Steuerabsetzbetrag
|
S
|
-8.840,--
|
|
|
|
Alleinerzieherabsetzbetrag
|
S
|
-5.000,--
|
|
|
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
S
|
-5.500,--
|
|
|
|
= Steuer nach
Absetzbetr.
|
S
|
676.760,--
|
|
|
|
Gem. § 33
EStG 42,13% von S 1,606.031,--
|
S
|
676.199,56
|
|
|
|
Gem. § 37
Abs. 1 EStG 21,07% von S 1.169,--
|
S
|
246,31
|
|
|
|
Gem. § 67
Abs.1u.2 EStG
|
S
|
100,36
|
|
|
|
Einkommensteuerschuld
|
S
|
676.546,23
|
|
|
|
Lohnsteuer
|
S
|
-23.148,10
|
|
|
|
festges.
Einkommensteuer
|
S
|
653.398,--
|
|
|
|
Betrag in
Euro
|
€
|
47.484,28
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb im Streitjahr eine
Tabak-Trafik und erzielte daneben Einkünfte aus der Vermittlung von so
genannten Lettern des European Kings Club (EKC) gegen Provision. Weiters hat die
Bw. in den Jahren 1993 und 1994 auch im eigenen Namen derartige Letter zum
Stückpreis von S 9.800,-- erworben. Im Letter verpflichtet sich der
EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebenten jedes
Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen
dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellen Zinsen
dar.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 wies
die Bw. bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Gewinn aus der
Tabak-Trafik in Höhe von S 1.169,-- aus. In einer Beilage zur
Steuererklärung wurde als "Einkünfte aus Vermittlungsprovision
1994...für European Kings Club" ein Verlust in Höhe von
S 1.362.169,53 ausgewiesen. Dieser Verlust ergibt sich durch
Gegenüberstellung von Provisionseinnahmen in Höhe von
S 1.012.957,-- und Ausgaben in Höhe von S 2.375.126,53 im Rahmen
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Unter den Ausgaben befinden sich ein für
diverse bewegliche Wirtschaftsgüter dotierter Investitionsfreibetrag in
Höhe von S 30.636,--, sowie die Positionen "Gekaufte Letter" in
Höhe von S 1.450.500,-- und "Geborgtes Geld für Letterkauf an
Kunden lt. Liste" im Betrag von S 450.800,--. Einkünfte aus
Kapitalvermögen wurden nicht erklärt.
Im Zuge der Veranlagung wich das Finanzamt von der
Steuererklärung in mehreren Punkten ab. Soweit in der Folge Gegenstand der
Berufung wurden bei den Einkünften aus Vermittlungsprovisionen der
Investitionsfreibetrag um einen Privatanteil von 20% gekürzt und die
Positionen "Gekaufte Letter" und "Geborgtes Geld für Letterkauf an Kunden
lt. Liste" mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben
anerkannt. Daraus und aus anderen Berichtigungen, die unbestritten geblieben
sind, ergab sich bei den Einkünften aus Vermittlungsprovisionen ein Gewinn
von S 1,468.161,--, der der Einkommensbesteuerung unterworfen wurde.
Weiters setzte das Finanzamt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
einen Ertrag aus dem Erwerb von Lettern des EKC in Höhe von
S 12.600,-- an.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 eingebrachten
Berufung wendet sich die Bw. zunächst gegen die Kürzung des
Investitionsfreibetrages mit der Begründung, dass bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens das Überwiegensprinzip
gelte. Für ein danach zur Gänze dem Betriebsvermögen
zuzurechnendes Wirtschaftsgut sei der Investitionsfreibetrag zu 100%
zuzuerkennen. Ein Privatanteil könne sich nur aus der auf die Anschaffung
folgenden Nutzung ergeben, welche aber mit der Anschaffung nicht mehr in
Verbindung stehe. Weiters sei die Nichtanerkennung der Positionen "Gekaufte
Letter" und "Geborgtes Geld für Letterkauf an Kunden" ungerechtfertigt. Die
gekauften Letter stellten Betriebsvermögen dar, welches bei einem
Bilanzierer als Finanzumlaufvermögen zu aktivieren wäre. Die
Vermittler seien vom EKC aufgefordert gewesen, selbst Letter zu erwerben, um die
Kunden von der Seriosität des Angebotes besser überzeugen zu
können. Diese Letter seien wertlos geworden und damit als Betriebsausgaben
zu berücksichtigen. Folgerichtig müssten daher auch die Erträge,
welche aus eigenen Lettern resultierten, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
nicht aus Kapitalvermögen darstellen. Auch für die geborgten Gelder
sei der betriebliche Zusammenhang gegeben, weil jene Kunden ohne diese
Leihgelder niemals Letter gekauft hätten, was wiederum Einfluss auf die
Provisionseinnahmen gehabt habe. Auch diese Beträge wären bei einem
Bilanzierer als Forderungen auszuweisen, welche bei Uneinbringlichkeit als
Betriebsaufwand auszubuchen seien.
Über Vorhalt brachte die Bw. im Schriftsatz vom 3.
Feber 1998 ergänzend vor, für die geborgten Gelder seien keine
Darlehensverträge errichtet und keine Zinsen vereinbart worden. Mit den
Darlehensnehmern sei mündlich vereinbart, dass die geborgten Gelder nach
Einlangen der EKC-Rückflüsse zurückgezahlt werden sollten. Bis
dato seien noch keine Einbringungsmaßnahmen getroffen worden.
In weiterer Folge wurde das Berufungsverfahren von der
Finanzlandesdirektion für Kärnten im Hinblick auf ein beim
Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 97/14/0094 anhängiges Verfahren
gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
vom 25. November 2002, Zlen 97/14/0094, 0095 wurde das Berufungsverfahren vom
nunmehr zuständigen Unabhängigen Finanzsenat fortgesetzt und an die
Bw. unter Anschluss einer Ablichtung des besagten Erkenntnisses ein Vorhalt
gerichtet, in dem ihr im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt wurde:
"A)
Einkünfte aus im eigenen Namen
erworbenen Lettern:
Nach der Aktenlage haben Sie in den Jahren 1993
und 1994 im eigenen Namen Letter vom EKC erworben. Das Finanzamt hat Ihre
Einkünfte aus den im eigenen Namen erworbenen Lettern mit S 12.600,--
ermittelt und als Einkünfte aus Kapitalvermögen im
Einkommensteuerbescheid angesetzt. Dabei setzte das Finanzamt das eingesetzte
Kapital übersteigende Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994
an.
Nach einer Information des Konkursverwalters des
EKC ist davon auszugehen, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit kann angenommen werden, dass der EKC bis zu
diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen ist. Damit waren alle bis zu
diesem Zeitpunkt anstelle einer Auszahlung in Geld ausgegebenen neuen Letters
werthaltig und stellen diese ebenfalls einen Zufluss dar. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigenden Auszahlungen (in Geld oder neuen
Letters) bis einschließlich September 1994 als Einkünfte zu
versteuern. Dabei ist jeder Letterkauf für sich gesondert zu betrachten.
Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die Auszahlungsbeträge das
Kapital (Kaufpreis) überstiegen haben, dann ist der entsprechende
Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei anderen Letterkäufen
dies nicht der Fall gewesen ist, sondern (zum Teil) das Kapital verloren ging,
dann ändert dies nichts an der Besteuerung der gewinnbringenden Letters. Es
kann sich steuerlich nicht auswirken, wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen
geblieben ist.
Nach den vorliegenden Unterlagen betrugen Ihre das
Kapital übersteigenden Zuflüsse aus den im eigenen Namen erworbenen
Lettern bis einschließlich September 1994 S 8.400,-- (vgl. das
angeschlossene Berechnungsblatt). Dieser Betrag wäre daher zu
versteuern.
B)
Vermittlung von Letterkäufen auf
Provisionsbasis:
Was Ihre Einkünfte aus der Vermittlung von
Letterkäufen angeht, so sind folgende Punkte Gegenstand des
Berufungsverfahrens:
1)
Höhe des Investitionsfreibetrages: Mittlerweile steht das
Finanzamt auf dem Standpunkt, dass der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben
sei, und eine Kürzung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages um den
Privatanteil von 20% zu unterbleiben habe.
2)
Nichtanerkennung der gekauften Letter als Betriebsausgaben: In
diesem Punkt machen Sie geltend, dass die von Ihnen im eigenen Namen gekauften
Letter im Betrag von S 1,450.000,-- Bertriebsvermögen bei Ihrem
Betrieb "Vermittlung von Letterkäufen" darstellen und deren (völliger)
Wertverlust im Jahr 1994 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen wäre.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellen diese Letter aber kein
Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen dar. Der (im übrigen
unbewiesene) Umstand, dass von EKC-Vermittlern erwartet wurde, eigene Letter zu
kaufen, um Kunden besser überzeugen zu können, erscheint als nicht
ausreichend für die Begründung einer Betriebsvermögenseigenschaft
der Letter. Im Vordergrund dürfte die Absicht der Erzielung eigener
Vermögenserträge gestanden sein. Es ist nicht anzunehmen, dass Letter
im Umfang von S 1,450.000,-- in erster Linie erworben wurden, um Kunden
anzulocken bzw. zu überzeugen.
3)
Nichtanerkennung von geborgtem Geld für Letterkäufe an Kunden als
Betriebsausgabe: Sie haben vorgebracht, EKC-Kunden Geld im
Ausmaß von insgesamt S 450.800,-- geliehen zu haben. Mit diesem Geld
hätten Ihre Kunden dann bei Ihnen Letter gekauft. Dazu liegt eine Liste von
Namen und Geldbeträgen in den Steuerakten. Abgesehen von der Frage der
Zugehörigkeit dieser Darlehensforderung zu Ihrem Betriebsvermögen kann
eine Darlehensforderung nur dann und in dem Zeitpunkt zu einer Betriebsausgabe
führen, wenn sie uneinbringlich geworden ist. Nach Ihrem Vorbringen im
Schriftsatz vom 23. Feber 1998 seien aber keinerlei Einbringungsmaßnahmen
gesetzt worden. Schon aus diesem Grund könnte eine Berücksichtigung
der Darlehensgelder als Betriebsausgabe nicht erfolgen."
Die Bw. wurde ersucht, dazu binnen einer Frist von 3 Wochen
Stellung zu nehmen.
Dieser am 28. Juli 2004 zugestellte Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Zu der am 17. November 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung ist die Bw. trotz ordnungsgemäß zugestellter
Ladung nicht erschienen. Von Seiten der Amtspartei wurden keinerlei neue
Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Einkünfte
aus Gewerbebetrieb aus der Vermittlung von Lettern:
1.
Investitionsfreibetrag:
Strittig ist, ob die Kürzung des
Investitionsfreibetrages um einen Privatanteil rechtens ist oder nicht. In
diesem Punkt schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der
Argumentation der Bw. in ihrer Berufung an. Die Kürzung des
Investitionsfreibetrages um einen Privatanteil ist im Gesetz nicht gedeckt. Der
Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben. Die bescheidmäßig
festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb vermindern sich daher um den
Privatanteil in Höhe von S 6.127,-- (Investitionsfreibetrag lt.
Erklärung S 30.636,-- abzüglich Investitionsfreibetrag lt.
Bescheid von S 24.509,--)
2. Gekaufte
Letter als Betriebsausgaben:
Die Bw. ist der Ansicht, dass die von ihr im eigenen Namen
gekauften Letter im Betrag von S 1,450.000,-- Betriebsvermögen bei
Ihrem Betrieb "Vermittlung von Letterkäufen" darstellen und deren
(völliger) Wertverlust im Jahr 1994 als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen ist.
Je nach der Beziehung zum Betrieb wird notwendiges
Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und
Privatvermögen unterschieden. Nur notwendiges Betriebsvermögen kann in
die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1
(Einkommensteuergesetz) EStG 1988 (Betriebsvermögensvergleich) und
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) einbezogen werden
(vgl. Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I, § 4 Tz 43).
Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv
erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch
tatsächlich dienen (vgl. Doralt, wie oben, Tz 45). Darlehensforderungen
sind notwendiges Betriebsvermögen, sofern für die Überlassung des
Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen (vgl. Doralt, wie oben,
Tz 52 Stichwort Forderungen). Wertpapiere, die nicht unmittelbar für
Betriebszwecke eingesetzt werden, zählen nicht zum notwendigen
Betriebsvermögen (vgl. Doralt, wie oben, Tz 53, Stichwort Wertpapiere).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates stellen
die von der Bw. erworbenen Letter kein Betriebsvermögen, sondern
Privatvermögen dar. Die Bw. vermochte im Verfahren nicht darzulegen, dass
die Letter unmittelbar für Betriebszwecke eingesetzt wurden bzw. beim
Lettererwerb betriebliche Interessen im Vordergrund standen. Der behauptete
Umstand, dass von EKC-Vermittlern erwartet worden sei, eigene Letter zu kaufen,
um Kunden besser überzeugen zu können, erscheint nicht ausreichend
für die Begründung einer Betriebsvermögenseigenschaft der Letter.
Im Vordergrund dürfte nämlich die Absicht der Erzielung eigener
Vermögenserträge gestanden sein. Es ist nicht anzunehmen, dass Letter
im Umfang von S 1,450.000,-- in erster Linie erworben wurden, um Kunden
anzulocken bzw. zu überzeugen. Diese der Bw. vorgehaltenen
Überlegungen blieben unwidersprochen.
Da die Letter somit kein Betriebsvermögen darstellten,
konnte ein Wertverlust auch nicht zu Betriebsausgaben führen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
3. Geborgtes Geld
für Letterkäufe an Kunden als Betriebsausgabe:
Die Bw. brachte vor, EKC-Kunden Geld im Ausmaß von
insgesamt S 450.800,-- geliehen zu haben. Mit diesem Geld hätten die
Kunden über die Bw. Letter gekauft. Nach der in den Steuerakten
einliegenden "Aufstellung über ausgeborgte Gelder" sei 46 namentlich
aufgelisteten Personen jeweils ein Betrag von S 9.800,-- vorgestreckt
worden. Der Zeitpunkt der Darlehenshingabe ist nicht ersichtlich. Vereinbart sei
gewesen, dass die Kunden die Darlehen mit ihren EKC-Rückflüssen
zurückzahlen würden. Einbringungsmaßnahmen seien nicht gesetzt
worden.
Wie weiter unten ausgeführt, ist davon auszugehen,
dass Auszahlungen des EKC jedenfalls bis einschließlich September 1994
erfolgten. Es kann daher grundsätzlich angenommen werden, dass die
Darlehensnehmer Rückflüsse aus ihren mit dem geborgten Geld
finanzierten Lettern erhalten haben. Die Bw. hat jedoch keinerlei
Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Da somit nicht feststeht, dass die
Forderung der Bw. (im Streitjahr) wirtschaftlich erloschen ist bzw. das
eingesetzte (geborgte) Kapital verloren ging, kann die begehrte
Betriebsausgabenposition nicht anerkannt werden.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
B) Einkünfte
aus im eigenen Namen erworbenen Lettern:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und
andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel
aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus
Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Lettern des EKC stellt keine
Teilnahme an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des
eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass die Bw. im eigenen Namen
im August 1993 1 Letter um S 9.800,-- (mit einer Laufzeit von Oktober 1993
bis September 1994), im Dezember 1993 1 Letter um S 9.800,-- (mit einer
Laufzeit von Feber 1994 bis Jänner 1995) und im Jänner 1994 2 Letter
um S 19.600,-- (mit einer Laufzeit von März 1994 bis Feber 1995)
erwarb. Weiters fanden in der Zeit von Feber bis September 1994 Erwerbe von 98
Lettern und ab Oktober 1994 von 45 Lettern statt. Aus den Lettererwerben im Jahr
1993 wurden der Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe von jeweils
S 1.400,-- (S 1.400,-- x 1 Letter) versprochen. Es ist davon
auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 in Höhe von S 28.000,-- (Antrag
vom August 1993: S 1.400,-- x 12 Monate, Antrag vom Dezember 1993:
S 1.400,-- x 8 Monate) erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig,
ob die Auszahlungen in Geld erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert
sondern gutgeschrieben und zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn
diesfalls wäre der Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls
als zugeflossen zu werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter
Verwendung der Auszahlungsgutschrift über den Auszahlungsbetrag
verfügt wurde. Diese Betrachtung ist jedenfalls solange gerechtfertigt, als
der EKC zahlungsfähig gewesen ist, was wiederum für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 bejaht werden muss. Diese Feststellung
lässt sich auf ein Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der
Kanzlei W&W, vom Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und
"Verrechnung mit neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt
wird, dass "man davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis
einschließlich September 1994 erfolgt sind, falls nicht anders vom
Gläubiger dargestellt." Darüberhinaus lässt sich auch dem
Schlußbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner
1996 erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis September 1994 allen
Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen)
nachkam.
Somit hat die Bw. aus dem Erwerb von 2 Lettern im Jahr 1993
einen Gewinn im Jahr 1994 von S 8.400,-- realisiert (Auszahlungen in Geld
oder durch Wiederveranlagungen bis September 1994 von S 28.000,--
abzüglich Kaufpreis von S 19.600,--). Dieser Gewinn ist mangels
Betriebsvermögenseigenschaft der Letter nicht den Einkünften aus
Gewerbebetrieb sondern jenen aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Die im Jahr
1994 getätigten Lettererwerbe hatten bis September 1994 noch keinen Gewinn
abgeworfen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu
geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. FA
|
S
|
1.469.330,--
|
|
|
- Privatanteil
Investitionsfreibetrag lt. BE
|
S
|
6.127,--
|
S
|
1.463.203,--
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit lt. FA
|
|
|
S
|
153.626,--
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen lt. BE
|
|
|
S
|
8.400,--
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung lt. FA
|
|
|
S
|
39.700,--
|
= Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
S
|
1.664.929,--
|
-
Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
40.709,--
|
-
außergewöhnliche Belastung lt. FA
|
|
|
S
|
18.000,--
|
=
Einkommen
|
|
|
S
|
1.606.220,--
Klagenfurt,
am 13. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-K/02
- Stammnummer
- 13516
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF