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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100286/2015

Lohnsteuerhaftung für zum Schein über eine Verwandte angemeldete Dienstnehmer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100286/2015vom 10.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den entscheidenden Einfluss darauf hat, dass die Leistung erbracht wird und das Unternehmerrisiko trägt. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (vgl. zB VwGH 26.11.2015, 2012/15/0152). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. zB VwGH 17.12.2020, Ra 2019/15/0096). Nach den getroffenen Feststellungen hat ausschließlich der Bf. darüber entschieden zu welchen Konditionen Leistungen des Unternehmens angeboten oder nicht angeboten werden und hat auch er über die Anstellung/Nichtanstellung der zur Ausführung der übernommenen Bauaufträge nötigen Arbeitskräfte entschieden. Eine bloße Hilfstätigkeit der Mutter des Bf. (Transport der Unterlagen zum Steuerberater; Durchführung von Überweisungen, deren Höhe und Empfänger vom Bf. vorgegeben war) vermag daran - entgegen der Stellungnahme vom 9.11.2021 nichts zu ändern. Schließlich ist dazu noch festzuhalten, dass der Bf. am 18.1.2021 ein Geständnis hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer 2009 bis 2010 abgegeben hat. Auf Basis dieses Geständnisses ist am 21.1.2021 von der Finanzstrafbehörde (dem Amt für Betrugsbekämpfung) eine Strafverfügung ergangen, die in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde (und im Beschwerdeverfahren auch das Bundesfinanzgericht) an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen gebunden (vgl. zB VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0023; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023). Die Bindungswirkung besteht auch für rechtskräftige Strafverfügungen (VwGH 31.8.2000, 99/16/0273). In der Strafverfügung wird festgestellt, dass der Bf. seine Mutter gebeten hat, eine Firma zu gründen, damit er nach dem Konkurs der ***15*** seine selbständige Tätigkeit fortsetzen kann. Daher kann auch wegen der Bindungswirkung der Strafverfügung der diesbezüglich getroffenen Feststellung nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Demnach hat das Finanzamt ***1*** den Bf. zu Recht als Arbeitgeber der angeführten Personen im Zeitraum 2009 bis 2010 beurteilt. Für den Zeitraum 2011 ist hingegen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bf. selbst keine Dienstnehmer beschäftigt hatte, weswegen der Beschwerde für das Jahr 2011 zur Gänze Folge zu geben war. 3.2 Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben 2009 und 2010 Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (§ 184 Abs. 3 BAO). Im gegenständlichen Fall wurden die für die Ermittlung u.a. der Lohnabgaben relevanten Unterlagen durch den Bf. nicht vorgelegt und können die Bemessungsgrundlagen dafür auch aus den im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 15.6.2011 vorgefundenen Unterlagen nicht ermittelt werden, weswegen die Abgabenbehörde zur Schätzung der Lohnabgaben verpflichtet war. Überdies wird diese Schätzungsberechtigung dem Grunde nach in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. So wurde vom Bf. keine Buchhaltung vorgelegt und sind in den Unterlagen, die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 15.6.2011 sichergestellt wurden, faktisch keine Unterlagen enthalten, aus denen die sich aus der Tätigkeit des Unternehmens des Bf. (Erzielen von Erlösen aus Trockenbautätigkeiten) resultierenden Aufwendungen konkret ermittelt werden könnten. Aus diesem Grunde ist auch eine vom Sachverständigen [...] versuchte Nachkalkulation diverser Bauvorhaben des Bf. gescheitert. Diesbezüglich wird auf die Tz. 269 ff betreffend das Bauvorhaben [...] und auf die Tz. 286 ff. betreffend das Bauvorhaben [...] verwiesen und kommt der Sachverständige [...] zu folgendem Schluss (Tz 284): "Für eine Nachkalkulation von Baustellen mangelt es bereits an den grundlegenden Unterlagen wie (Mengen-)Angaben zu den geplanten und den tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Personal, Material) sowie deren Wertansätzen." bzw. (Tz 304): "Bei den Unterlagen "Regieauftrag" handelt es sich um Unterlagen für den Kunden zum Nachvollzug der letztlich fakturierten Leistungen. Aus diesen Unterlagen gehen jedoch keine Informationen zu angefallenen Aufwendungen im Einzelunternehmen und bei diesem Auftrag allenfalls erzielten Gewinnen/Überschüssen hervor. Eine Nachkalkulation der Aufträge ist daher auf Basis dieser Unterlagen nicht durchführbar, da jegliche Informationen zu den Material- und Personalaufwendungen fehlen.". Auch in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 7.3.2014 hält der Prüfer fest, dass dem Finanzamt keinerlei Aufzeichnungen über Ausgaben/Aufwendungen zur Verfügung gestanden sind. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden wie viele Arbeitnehmer tatsächlich für den Bf. im Zeitraum 2009 bis 2010 tätig waren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - und daher auch betreffend Haftung für Lohnsteuer - ist die Tätigkeit des Bf. unter dem Firmennamen "[...]" in den Jahren 2009 bis 2010 (bzw. für 2011 über die Firma ***13***) im Bereich des Trockenbaues und können daher Unrichtigkeiten bei der Schätzung - wie sie sich aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens von [...] ergeben haben - korrigiert werden (vgl. zB VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126; VwGH 10.4.1997, 94/15/0218). Auch in der Stellungnahme vom 9.11.2021 wird die Schätzungsberechtigung betreffend die Jahre 2009 und 2010 dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Gegen die Höhe der Schätzung wurde zum einen eingewendet, dass Lohnabgaben im Rahmen der Auftraggeberhaftung einbehalten worden und daher bei der festgesetzten Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuziehen wären bzw. in der Stellungnahme vom 9.11.2021, dass diese Zahlungen auf eine allfällige Abgabenschuld anzurechnen wären. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben (§ 82a EStG 1988) erst mit 1.7.2011 eingeführt wurde (vgl. § 124b Z 178 EStG 1988) und daher für die Jahre 2009 und 2010 jedenfalls nicht zum Tragen kommen konnte. Zum anderen wurde vorgebracht, dass die Schätzung deswegen zu hoch wäre, weil die Firma ***2*** in Konkurs gegangen sei, weswegen die Umsätze und Gewinne nicht so hoch gewesen sein können. Diesbezüglich ist auf die nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zutreffende Stellungnahme des Prüfers zur Beschwerde vom 7.3.2014 zu verweisen wonach eine Firma - auch wenn sie in Konkurs geht - dennoch sehr hohe Umsätze haben kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Vorliegen einer Schätzungsberichtigung bzw. -verpflichtung nur auf substantiiert vorgetragene für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen ist (vgl. Ritz, BAO6, Tz 20 zu § 184 BAO mwN). Diesem Substantiierungserfordernis entspricht das dargestellte Beschwerdevorbringen nicht, weswegen damit die Höhe der vorgenommenen Schätzung nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden kann. In der Stellungnahme vom 9.11.2021 wurde betreffend das Jahr 2009 vorgebracht, dass das Bauvorhaben "***26***" zur Gänze auszuscheiden wäre und betreffend die Rechnung Nr. [...]/2009 vom 5.10.2009 an die [...] statt eines Betrages von € 5.495,91 nur mit € 3.000 anzusetzen wäre. Betreffend das Jahr 2010 wird betreffend das Bauvorhaben ***19*** (***30***) vorgebracht, dass Teilrechnungen in Höhe von € 7.395,84 und € 4.500,-- bei der Schlussrechnung über € 45.496,27 nochmals berücksichtigt wurden. Auch beim Bauvorhaben [...] müsse ein Betrag von € 15.459,49 abgezogen werden und dürften die Umsätze der ***13*** nicht berücksichtigt werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kommt dem Vorbringen, dass im Rahmen der Betriebsprüfung Beträge (einmal im Rahmen der gelegten Teilrechnung und nochmals bei der Schlussrechnung) zum Teil Berechtigung zu. Aufgrund dieses Umstandes sowie auch deshalb, weil aus den Rechnungen selbst nicht ersichtlich ist, ob sich der Auftraggeber einen Skonto abgezogen hat, es zu einem Einbehalt eines Deckungs- bzw. Haftrücklasses gekommen ist bzw. Rechnungskorrekturen durch den Auftraggeber vorgenommen wurden (dass es dazu gekommen ist, ergibt sich beispielsweise aus der Korrektur auf der Rechnung Nr. [...]/2009 sowie der sehr massiven Korrektur der Rechnung [...]/2010 an die ***28***: in Rechnung gestellt € 46.496,27 --> Korrektur auf € 30.796.79) sowie auch deshalb weil im Rahmen der am 15.6.2011 durchgeführten Hausdurchsuchung nicht alle vom Bf. gelegten Rechnungen vorgefunden wurden (vgl. diesbezüglich das SV-Gutachten [...], Tz 390), erscheint dem erkennenden Senat der Ansatz der Umsätze auf Basis der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Rechnungen nicht als taugliche Grundlage einer Schätzung. In Anbetracht des Umstandes, dass offenbar fast alle Zahlungen der Auftraggeber mittels Überweisung auf die beiden angeführten Konten bei der [...] bzw. der [...] erfolgt sind (und nicht bar) und der Bf. aufgrund der Lebenserfahrung seine Dienstnehmer nicht mit eigenen privaten Geldern, sondern nur mit betrieblichen Mittel entlohnt hat, erachtet es der erkennende Senat als sachgerecht für die Bezahlung der beim Bf. beschäftigten Personen (den Personalaufwand) von den tatsächlich auf die Konten bei der [...] bzw. der [...] von den Kunden überwiesenen Geldern auszugehen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Beträge, die im Rahmen der Auftraggeberhaftung gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG von den Auftraggebern einbehalten wurden, in Abzug gebracht wurden. Aufgrund der Art des Unternehmens des Bf. ist von einem höheren Personalaufwand des Umsatzes auszugehen als von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, weil die vom Bf. vereinnahmten Umsätze mit einem Personalaufwand von 25% der Umsätze nicht erwirtschaftbar gewesen sind. Es ist daher der Personalaufwand mit 60% der auf den Konten der [...] und der [...] von den Auftraggebern eingegangenen Beträgen zu schätzen. Entgegen dem SV-Gutachten von [...] wird dabei aber nicht von den vom Bf. erzielten Umsätzen ausgegangen, sondern von den tatsächlich zugeflossenen Erlösen, weil der Abzug an das Dienstleistungszentrum für den Bf. ebenfalls einen Personalaufwand dargestellt hat. Gegen die Anwendung eines Lohnsteuermischsatzes von 20%, der seine Rechtsgrundlage in § 86 Abs. 2 EStG 1988 hat, wurden vom Bf. keine Einwände erhoben. Was den Einwand der Verjährung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass den gegenständlich angefochtenen Bescheiden als Abgabe die Lohnsteuer 2009 bis 2011 zu Grunde liegt. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich 5 Jahre. Gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Lohnsteuerhaftungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 wurden jeweils am 8.1.2014, also jedenfalls innerhalb der gesetzlich bestimmten Festsetzungsverjährungsfrist, erlassen. Dies trifft gleichermaßen auf den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 zu, weil die entsprechenden Festsetzungsbescheide ebenfalls am 8.1.2014 erlassen wurden. Zwecks Klarstellung ist festzuhalten, dass gemäß § 209a Abs. 1 BAO einer Abgabenfestsetzung, die in einem Erkenntnis erfolgt, der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht und gilt des auch für die absolute Verjährung (vgl. zB VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111). Daher erweist sich der Einwand der Verjährung als nicht zutreffend. Den Beschwerden betreffend Lohnabgaben 2009 und 2010 war daher teilweise stattzugeben und die angefochtenen Bescheide laut nachstehender Tabelle entsprechend abzuändern.   | Jahr | 2009 | 2010 | Eingänge Auftraggeber | € 161.516,85 | € 159.382,27 | 60% | € 96.910,11 | € 95.629,36 |   |   |   | LSt (20%) | € 19.382,02 | € 19.125,87 | DB (4,5%) | € 4.360,95 | € 4.303,32 | DZ (0,36%) | € 348,88 | € 344,27 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der Inhalt der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich Fragen zum Sachverhalt betraf, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.     Linz, am 10. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100286/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100286.2015
Stammnummer
135150
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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