Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0416-I/02
Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-I/02vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2000 bei Fahrzeugen, welche der Begleitung von Schwer- und Sondertransporten dienen, ist auf Grund der damals in Geltung stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Z 3 NoVAG 1991, BGBl 1991/695 (Art V) in der Fassung BGBl I Nr. 122/1999, nicht zulässig, da derartige Fahrzeuge nicht als Mietfahrzeuge oder als Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung anzusehen sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Steuerberater, vom 22. Juni 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes X,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 25. Mai 2001 betreffend Abweisung der
Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe für August 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber führt als Inhaber der
Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Fahrzeug- und
Transportbegleitung" (vgl. Verständigung des Amtes, über die
Neuaufnahme im Gewerberegister vom 25. November 1997 zur Zahl) seit Oktober
1997 Transportbegleitungen aus. Mit Antrag auf Vergütung vom
1. September 2000 begehrte der Steuerpflichtige gemäß
§ 12 Abs. 1 NoVAG die Rückerstattung der
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat August 2000 betreffend dem
Kraftfahrzeug KFZ in Höhe von 24.288,99 ÖS. Begründend
führte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers aus, das
gegenständliche Fahrzeug werde ausschließlich für die Begleitung
von Schwer- und Sondertransporten verwendet. Gemäß Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26. März 1998, GZ 20
1711/7-IV/9/97, seien die Fahrzeuge zur Begleitung von Schwer- und
Sondertransporten den Fahrschulkraftfahrzeugen, Vorführkraftfahrzeugen, der
gewerblichen Veräußerung von Kraftfahrzeugen, den KFZ zur
gewerblichen Personenbeförderung und den KFZ zur gewerblichen Vermietung
gleichgestellt, da das Fahrzeug das Betriebsmittel sei, aus dessen Einsatz
unmittelbar entsprechende Umsätze erzielt werden würden.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 25. Mai 2001 das
Ansuchen betreffend Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe für das
Kraftfahrzeug KFZ mit der Begründung ab, die bestehenden Vorschriften
würden sich lediglich auf den Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, welche zur
Begleitung von Schwer- und Sondertransporten eingesetzt werden würden,
beziehen, weshalb keine Steuerbefreiung im Bereich der Normverbrauchsabgabe
gewährt werden könnte.
In der fristgerecht eingereichten Berufung vom
22. Juni 2001 führte der Berufungswerber aus, zur Durchführung
seiner gewerblich als selbstständiger Einzelunternehmer betriebenen
Transportbegleitungen gemäß
§ 39 KFG bediene er sich
Fahrzeuge, welche grundsätzlich - unter bestimmten Voraussetzungen
(seitlich verblechtes Fenster ect.) - als "Steuer-Klein-LKW" gelten und
- da sie als solche unter die Zolltarifnummer 8704 fallen würden
- nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen würden. Da ein für
die Transportbegleitung verwendetes Fahrzeug keine verblechten Fenster haben
dürfe, sondern freie Sicht in alle Richtungen ermöglichen müsse
(Rundumsicht), könnten nur Fahrzeuge mit seitlich verglasten hinteren
Fenstern eingesetzt werden, welche - auf Grund der Einordnung unter die
Zolltarifnummer 8703 - grundsätzlich der Normverbrauchsabgabe
unterliegen sowie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene "PKWs" darstellen
würden. Gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen
vom 26. März 1998, GZ 20 1711/7-IV/9/97, lasse der Gesetzgeber im
Zusammenhang mit einem Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Kraftrad
einen Vorsteuerabzug immer dann zu, wenn das Fahrzeug das Betriebsmittel sei,
aus dessen Einsatz unmittelbar entsprechende Umsätze erzielt werden
würden. Dies gelte - wie die fast deckungsgleichen "Ausnahmekataloge"
(§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG bzw. § 3
Z 3 NoVAG) beweisen würden - auch für die
Normverbrauchsabgabe. Weiters würde der Erlass feststellen, dass auch im
Falle der Begleitung von Sonder- und Schwertransporten die Umsätze
unmittelbar durch den Einsatz des Fahrzeuges erzielt werden würden, sodass
ein Vorsteuerabzug sowohl bei Tätigkeiten auf Grund einer
Gewerbeberechtigung "für die Vermietung von Kraftfahrzeugen,
eingeschränkt auf die Vermietung von Personenkraftwagen für die
Begleitung von Schwer- und Sondertransporten" als auch - bei einer
fehlenden Gewerbeberechtigung - bei einem Einsatz von Personenkraftwagen,
Kombinationskraftwagen oder Krafträdern zu mindestens achtzig Prozent zur
Begleitung von Schwer- und Sondertransporten zustehen bzw. keine Bedenken
hiergegen bestehen würde. Dieser Erlass würde nach Auffassung des
Berufungswerbers somit der Erläuterung der Ausnahmebestimmungen
(Befreiungsbestimmungen) dienen, in welchen die Fahrzeuge der Transportbegleiter
nicht wörtlich aufscheinen würden. Durch den Erlass werde
klargestellt, dass die Tätigkeit der Transportbegleiter der gewerblichen
Vermietung von Personenkraftwagen gleichzustellen sei und die von diesen im
Rahmen ihrer Tätigkeit eingesetzten Kraftfahrzeuge (auch PKW) somit sowohl
vorsteuerabzugsberechtigt als auch von der Normverbrauchsabgabe befreit seien.
Auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für die "Fahrzeug- und
Transportbegleitung" würde für ihn "das Fahrzeug das Betriebsmittel"
darstellen, aus dessen Einsatz im Sinne obigen Erlasses unmittelbar
entsprechende Umsätze erzielt werden würden. Aus diesem Grund
würden ihm jedenfalls der Vorsteuerabzug für Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Anschaffung und mit dem Betrieb des Fahrzeuges, aber auch
die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß
§ 3
Z 3 NoVAG zustehen, da andernfalls dem Sinn der Befreiungsbestimmung nicht
Rechnung getragen werde. Die Interpretation, der zu Folge die Fahrzeuge für
die - uneingeschränkte - gewerbliche Vermietung abweichend von
Fahrzeugen für die gewerbliche Vermietung, eingeschränkt auf die
Vermietung von Personenkraftwagen für die Begleitung von Schwer- und
Sondertransporten, behandelt werden würden, sei im Gesetz nicht
gedeckt.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob nach § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz,
NoVAG 1991, BGBl 1991/695 (Art V) in der Fassung BGBl I Nr. 122/1999, die
Normverbrauchsabgabe bei einem zur Begleitung von Schwer- und Sondertransporten
eingesetztem Fahrzeug auf Antrag rückzuerstatten ist oder nicht.
Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem
Empfänger der Leistung gemäß
§ 12 Abs. 1 NoVAG
auf Antrag zu vergüten, wenn
1.) feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in
Betracht kommt oder
2.) innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung
tatsächlich keine Zulassung erfolgt ist oder
3.) eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3
Z 3 leg.cit. vorliegt.
Von der Normverbrauchsabgabe sind nach § 3
Z 3 NoVAG in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl I 122/1999
Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet- und Platzkraftwagen,
Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung bestimmt sind, und
Kraftfahrzeuge, die ohne Absicht auf die Erzielung eines Gewinnes für
Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, im
Wege einer Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3) befreit. Hierbei
handelt es sich um eine abschließende taxative Aufzählung des
Gesetzgebers.
Die gesetzliche Bestimmung des § 12 Abs. 1
in Verbindung mit § 3 Z 3 NoVAG kannte in der im strittigen
Zeitraum geltenden Fassung keine Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe
bei Fahrzeugen, welche der Begleitung von Schwer- und Sondertransporten dienten,
da derartige Fahrzeuge in der taxativen Aufzählung im Katalog der
gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG von der Normverbrauchsabgabe
befreiten Fahrzeuge nicht enthalten waren. Dem Berufungswerber steht sohin kein
Anspruch auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe zu, weshalb der
gegenständliche Antrag des Berufungswerbers vom Finanzamt mit
bekämpftem Bescheid zu Recht abgewiesen wurde.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers können
Begleitfahrzeuge von Schwer- und Sondertransporten nicht als Mietfahrzeuge oder
als Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung im Sinne des § 3
Z 3 NoVAG angesehen werden. Der Begriffsinhalt des Mietfahrzeuges
entspricht jenem des § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG, wobei es sich
dabei wiederum um Fahrzeuge im Sinne des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl
85/1952, handelt. Danach muss ein Mietfahrzeug der gewerblichen
Personenbeförderung dienen, wobei als Beförderung nur eine
Transportleistung gilt, wie dies etwa bei Taxifahrzeuge, Ausflugswagen und
ähnliches der Fall ist (vgl. VwGH 19.10.1981, 17/1321/79). Ein
Begleitfahrzeug für Schwer- und Sondertransporten dient jedoch nicht der
gewerblichen Personenbeförderung. Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen
Vermietung sind weiters jene Fahrzeuge, die sprachüblich als
"Leihfahrzeuge" bezeichnet werden, sohin ein zeitlich befristet zur
Verfügung gestelltes Transportmittel ohne Beigabe eines Lenkers darstellen.
Da der Berufungswerber nach der vorliegenden Gewerbeberechtigung Fahrzeug- und
Transportbegleitungen vornimmt, sohin die Begleitfahrzeuge nicht ohne Beigabe
eines Lenkers vermietet, können diese wiederum nicht als Kraftfahrzeuge zur
kurzfristigen Vermietung im Sinne des NoVAG qualifiziert werden (vgl. hiezu auch
die Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, 351/XVIII.
GP).
Der Verweis des Berufungswerbers auf den Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26. März 1998 zur GZ 20
1711/7-IV/9/97 kann der Berufung ebenso zu keinem Erfolg verhelfen, da die
Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (§ 271 BAO,
§ 6 UFSG). Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind
ebenso wie Richter nur dem Gesetz verpflichtet und nur hieran gebunden.
Richtlinien, Erlässe, Einzelerledigungen des Bundesministeriums für
Finanzen etc sind dagegen für den unabhängigen Finanzsenat und seine
Mitglieder nicht verbindlich (vgl. Beiser, Die Unabhängigkeit des
Finanzsenates, SWK 2003, S 102). Im Übrigen wird vom Referenten zum
Vorbringen des Berufungswerbers vermerkt, dass der von ihm zitierte Erlass
ausdrücklich nur über einen Vorsteuerabzug bei Begleitfahrzeugen
abspricht; eine Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen
betreffend (einer Befreiung von der) Normverbrauchsabgabe kann nach Ansicht des
Referenten hieraus nicht abgeleitet werden.
Abschließend wird noch bemerkt, dass die
Befreiungsbestimmung betreffend Begleitfahrzeugen für Sondertransporte des
§ 3 Z. 3 NoVAG in der Fassung BGBl I 2003/71 erst mit
21. August 2003 in Kraft trat und sohin im strittigen Fall keine Anwendung
finden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-I/02
- Stammnummer
- 13513
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF