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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103880/2020

Die Grundausbildung für Exekutivbedienstete, welche als Vertragsbedienstete aufgenommen wurden, ist eine Berufsausbildung, ihr Bezug jedoch keine Lehrlingsentschädigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103880/2020vom 03.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, an dessen Einschätzung zu zweifeln kein Grund besteht, ist das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten. Der Beruf des Vermessungshilfstechnikers ist - wie die übrigens schon seit 1976 bestehende kollektivvertragliche Regelung zeigt - auch nicht bloß ein vom Gesetz zu vernachlässigender Sonderfall. Gewiss kann der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen (VfSlg. 8871/1980, 11615/1988). Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben. Wie schon der Prüfungsbeschluss einräumt, kann der Gesetzgeber die Gewährung von Förderungsleistungen aus inhaltlichen oder verwaltungstechnischen Gründen - zwecks leichterer Handhabung durch die Behörde - durchaus auf bestimmte Ausbildungsgänge einschränken. Gibt es aber gleichwertige Ausbildungsverhältnisse, auf deren Regelung der Gesetzgeber (in Verbindung mit dem Verordnungsgeber) nur verzichtet, weil die Berufsgruppe auf der Grundlage kollektivvertragsrechtlicher Regelungen oder privatautonomer Gestaltung ohnedies einen unter dem Gesichtspunkt des Förderungszweckes gleichwertigen Ausbildungsgang eingerichtet hat, so lässt sich eine strenge Beschränkung auf "gesetzlich" anerkannte Arbeitsverhältnisse nicht mehr rechtfertigen. Es ist dann auch auf solche Ausbildungsverhältnisse Bedacht zu nehmen." Dass gesetzlich und durch Verordnung geregelte Ausbildungsverhältnisse von Bundesbediensteten, welche nicht als Lehrverhältnisse definiert wurden, ebenfalls als "anerkannte Lehre" anzusehen sind, kann diesem Erkenntnis nicht entnommen werden. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat in der Begründung des zitierten Erkenntnisses auf die im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten verwiesen, wonach das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis zum Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten sei (vgl. BFG vom 1.10.2018, Zl. RV/7102743/2018). Im gegenständlichen Fall wurde im Sondervertrag kein Entgelt von monatlich 50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 vereinbart, sondern ein solches für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1, welches deutlich über den üblichen Lehrlingsentschädigungen im ersten Lehrjahr liegt (siehe auch die beiliegende Richtlinie des Bundesministerium für Inneres). Auch das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis vom 2.2.2021, RV/7104446/2020 die Auffassung vertreten, dass bei einem Gehalt von 1.740,00 Euro brutto nicht mehr von einem Bezug gesprochen werden könne, der einer Lehrlingsentschädigung (einem Lehrlingseinkommen) vergleichbar sei. Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision beim VwGH zur Zahl Ro 2021/16/0003 eingebracht. Das Verfahren ist noch anhängig. Der Sohn der Bf. wohnt seit 23.12.2019 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. und ist an der Adresse STRASSE NUMMER2, 1160 Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Bf. hat für ihn bis Oktober 2019 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen. Gemäß § 2 Abs. Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ... Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. Gegenständlich ist eine Haushaltszugehörigkeit aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes und einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ab 2020 nicht mehr gegeben, weil der Sohn der Bf. an einer anderen Adresse seinen Hauptwohnsitz hat. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). ... Aufgrund des Monatsgehaltes des Sohnes der Bf. im Jahr 2020 von 1.740,40 Euro bis 12.5.2020 und von 1.851,70 Euro ab diesem Zeitpunkt für die restliche Dauer der Grundausbildung ist davon auszugehen, dass die Bf. nicht mehr die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat, sodass ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Falle der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Ihrem Sohn geltend zu machen gewesen wäre. Der Bescheid ging von einer Antragstellung der Mutter für sich selbst aus und hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen war der Bf. und dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen. Da dieses über den bisher bekannten Akteninhalt hinausgeht, war den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu geben." Die Bf. hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: "1. Richtig sind die von der DG dargestellten Zeiträume hinsichtlich der exekutivdienstlichen Ausbildung. 2. Während der Theorie- und der Praxisphase erfolgte kein Einsatz als Polizist. 3. Im Zeitraum der Dienstprüfung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst am 21.12.2020 bis zum Antritt des Berufspraktikums am 13.01.2021 war eine Mischung aus Weihnachtsfeiertagen, Wochenenden und Urlaubstagen. Am 11.01.2021 und 12.01.2021 bestand Anwesenheitspflicht im Bundbildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien. Der Schwerpunkt an Informationen galt dem bevorstehenden Berufspraktikum. Die Anwesenheítspflicht diente auch zur Klärung organisatorischer Fragen. 4. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde während der Grundausbildung bzw. in den Praxisphasen nicht als Polizist eingesetzt. Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde für den Beruf des Polizisten ausgebildet. Ohne diese Ausbildung wäre ihm die Ausübung seines Berufes nicht möglich gewesen, weshalb er diesen Beruf während der Theorie» und Praxisphase auch nicht ausüben konnte oder in diesen auch nicht eingesetzt werden konnte. Dies war erst nach Ende der Ausbildung per 30.04.2021 also ab 01.05.2021 möglich. 5. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sohn seit November 2019 mit insgesamt EUR 8.340,00 an Unterhaltszahlungen unterstützt. Hiervon wurden im Jahr 2019 für die Monate November bis Dezember 2019 EUR 2.195,00, für die Monate Jänner 2020 bis Dezember 2020 EUR 2.545,00 und in der Zeit vom 04.01.2021 bis 02.08.2021 insgesamt EUR 3.600,00 bezahlt. In der Anlage wird eine Aufstellung der geleisteten Zahlungen übermittelt." Da die Anlage der Eingabe nicht beigefügt war, wurde mit dem Vertreter Kontakt aufgenommen, welcher die Stellungnahme samt Beilage per Mail übermittelte. Diese enthält eine Aufstellung folgender Zahlungen der Bf. an ihren Sohn: [Grafik]   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung Aufgrund des durchgeführten Ermittlunsverfahrens und der im Akt abgelegen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Bf. bezog von Jänner bis Oktober 2019 für ihren Sohn VN-Sohn NN-Sohn Familienbeihilfe. Sie stellte Anfang November 2019 einen Antrag auf Fortbezug der Familienbeihilfe ab November 2019 und beantragte, die Familienbeihilfe direkt an ihren Sohn zu überweisen. Der Sohn der Bf. schloss am 13. Mai 2019 mit der DG einen auf 24 Monate befristeten Sondervertrag gemäß § 36 VBG 1948 für die exekutivdienstliche Ausbildung ab. Nach Punkt 10. des Vertrages beinhaltete diese Grundausbildung Präsenzausbildungen in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademien und wurde durch Berufspraktiken auf Polizeidienststellen ergänzt. Gemäß Punkt 15.1. des Vertrages gebührte als Ausbildungsbeitrag ein monatliches Entgelt in der Höhe des Gehaltes einer Beamtin oder eines Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2c Gehaltsstufe 1. Die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 VBG (Sonderzahlung) waren anzuwenden. Laut DG absolvierte der Sohn der Bf. vom 13.5.2019 bis 30.4.2021 die exekutivdienstliche Ausbildung "im Bildungszentrum der Sicherheitsakademie Wien". Praxisphasen seien in den Zeiträumen vom 13.5.2020 bis 16.8.2020 (Praktikum I) und vom 13.1.2021 bis 30.4.2021 (Praktikum II) erfolgt (Berufspraktiken). Aufgrund des vorgelegten Dienstvertrages ist davon auszugehen, dass sich die Angabe der DG für den Zeitraum vom 13.5.2019 bis 30.4.2021 auf einen Zeitrahmen bezieht und der Sohn der Bf. bis zur Erlassung des Bescheides durch das Finanzamt im Rahmen der Basisausbildung (12 Monate) im Bildungszentrum ausgebildet wurde, sich aber während der Praktika in Polizeidienststellen befand. Der im Verfahren ausschließlich vorliegenden Stundentafel (einen Stundenplan, wann welche Einheiten absolviert wurden, hat die DG nicht vorgelegt), ist zu entnehmen, dass im Unterricht hauptsächlich Wissen und Handlungskompetenz vermittelt wurde. Praktische Einsätze erfolgten im Rahmen der Basisausbildung nicht. Als Schwerpunkte der polizeilichen Grundausbildung wurden Handlungssicherheit und Bürgernähe auf Basis menschenrechtskonformen Verhaltens definiert (Siehe Ausbildungslehrplan Seite 9). Für die Dienstleistung bezog der Sohn der Bf. bis 12.5.2020 ein Monatsgehalt von 1.740,40 Euro brutto, dann bis 30.4.2021 von 1.851,70 Euro. Die Dienstprüfung wurde am 21.12.2020 abgelegt. Der Sohn der Bf. war bis 23.12.2019 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Straßenbezeichnung NUMMER1, 1110 Wien, gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint im Zentralen Melderegister die Bf. auf. Seit 23.12.2019 ist der Sohn an der Adresse STRASSE NUMMER2, 1160 Wien, gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint Unterkunftgeber auf. Der Sohn der Bf. hat somit 2020 bereits durchgehend einen eigenen Haushalt geführt. Zahlungen der Bf. an den Sohn erfolgten 2020 laut vorliegender Aufstellung mit Ausnahme der Monate Jänner und Juli in Höhe von 200,00 Euro. Im Jänner wurde ein Betrag von 95,00 Euro überwiesen, im Juli ein Betrag von 450,00 Euro. Höhere Beträge im November und Dezember 2019 wurden in einem Zeitraum geleistet, in welchem der Sohn noch bei der Bf. haushalts-zugehörig war. Die Zahlungen liegen im zeitlichen Nahebereich der Hausstandsgründung des Sohnes. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass es sich dabei um keine Vorauszahlung der Unterhaltskosten des Jahres 2020 sondern eine Unterstützungs-zahlung zur Gründung des eigenen Hausstande des Sohnes handelte. Die Bf. meldete dem Finanzamt die Übersiedlung ihres Sohnes nicht. Laut Einkommensteuerbescheid vom 13.1.2021 bezog der Sohn der Bf. 2019 folgende steuerpflichtigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit laut übermittelten Lohnzetteln: [...] Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben errechnet sich ein Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 11.302,04 Euro. 2020 bezog der Sohn folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut übermitteltem Lohnzettel: Steuerpflichtige Bezüge: 19.402,83 Euro. Nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben errechnet sich ein Einkommen gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 19.192,83 Euro. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass wenn die von der Revisionswerberin (Antragstellerin betreffend Familienbeihilfe) angesprochene Ausbildung ihres Sohnes - wie in der Beschwerde vorgebracht - in einer unter Rz 4 des Erkenntnisses VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203, erwähnten "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel bestanden hat und diese - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten bestanden hat, darin noch eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG läge (vgl. Ra 2020/16/0039 vom 04.11.2020). Der Sohn der Bf. hat 2019 die Basisausbildung absolviert und sich daher in einer Ausbildung befunden, welche grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Er war 2019 im gemeinsamen Haushalt mit der Bf. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gemäß § 10 FLAG gilt Folgendes: "(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt." Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG in der geltenden Fassung gilt Folgendes: "Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. ..." Der Sohn der Bf. hat 2019 unstrittig einen Bezug erhalten, welcher den Betrag von 10.000,00 Euro um einen Betrag von 1.302,04 Euro überstiegen hat. Dieser Betrag wäre auf die gebührende Familienbeihilfe anzurechnen, wenn keine Ausnahmeregelung greift. Gemäß § 8 Abs. 2 FLAG betrug die Familienbeihilfe monatlich 165,10 Euro für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. Die Familienbeihilfe für zwei Monate (November und Dezember) betrug 330,20 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem Betrag von 1.302,04 Euro, selbst wenn man den Kinderabsetzbetrag noch berücksichtigt. Zieht man vom Anrechnungsbetrag (1.302,04 Euro) die für November und Dezember gebührende Familienbeihilfe ab, so verbleibt noch immer ein Anrechnungsbetrag, sodass es aufgrund der vollständigen Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis Oktober bereits zu einem Überbezug gekommen ist. Ob die Bf. daher dennoch einen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe hat, hängt davon ab, ob es sich bei dem von ihrem Sohn erhaltenen Bezügen um Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis handelt. Die Bf. erklärt mit Eingabe vom 20.8.2021, die Polizeigrundausbildung erfülle die Kriterien eines anerkannten Lehrverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und sei daher als "anerkanntes Lehrverhältnis" anzusehen. Sie verweist dazu auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/7102884/2020. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde wiederum auf das Erkenntnis BFG 13.7.2015, RV/5100538/2014 verwiesen. Dieses Erkenntnis verwies begründend auf VfGH 3.10.1994, G 98/94. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13.7.2015 entschiedenen Fall lag ein Vertrag zugrunde, gemäß welchem als "Ausbildungs-beitrag" ein Entgelt von monatlich 50,29 % des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 gebührte. Im veröffentlichten Rechtssatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.1994, G98/94 führte dieser wie folgt aus: "In §5 Abs1 litb des FamilienlastenausgleichsG 1967, BGBl. 376, idF BGBl. 550/1979, wird das Wort "gesetzlich" als verfassungswidrig aufgehoben. Ist die für die Entwicklung des Berufsausbildungsrechtes zur Verfügung stehende Zeit verstrichen und bleiben wesentliche Ausbildungsverhältnisse mangels Aufnahme in die Liste der Lehrberufe ohne gesetzliche Anerkennung, obwohl sie in einer den Lehrberufen gleichzuhaltenden Form auf kollektivvertraglicher Grundlage bestehen, so führt das zunächst zulässige System (vgl. VfSlg. 8605/1979) zu einem verfassungsrechtlich nicht mehr haltbaren Zustand. Die unvollständige Erfassung der bestehenden Lehrverhältnisse macht auch das daran anknüpfende Familienlastenausgleichsrecht verfassungswidrig. Der Eintritt eines verfassungswidrigen Zustandes fällt nicht nur dem - warum immer - säumigen Verordnungsgeber, sondern auch dem Gesetz selbst zur Last, das diesen Zustand herbeiführt - weil der Gesetzgeber diesfalls eben die Wirkungen des Gesetzes von der Erlassung einer Verordnung abhängig gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungswidrigkeit in der Anknüpfung an ein Rechtsgebiet besteht, das die in Betracht kommenden Verhältnisse im Ergebnis unvollständig erfaßt. Der Gesetzgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; das Ausmaß der dabei hinzunehmenden ungleichen Auswirkung einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit, den Lehrberuf Vermessungshilfstechniker vorzusehen oder die (oberste) Verwaltungsbehörde zur Feststellung der Gleichwertigkeit kollektivvertragsrechtlich geregelter Ausbildungsverhältnisse zu ermächtigen, und angesichts der empfindlichen Auswirkung der aus ihnen erzielten Einkünfte auf den Anspruch auf Familienbeihilfe kann eine grundlose Ausnahme offenkundig vorhandener Ausbildungsverhältnisse aus dem Katalog der beihilfenunschädlichen Einkunftsquellen jedoch keinen Bestand haben. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit genügt es, das Wort "gesetzlich" in §5 Abs1 litb FamilienlastenausgleichsG 1967 aufzuheben. Einer Anerkennung kollektivvertraglich geregelter Ausbildungsverhältnisse steht offenkundig nur das Wort "gesetzlich" im Wege. Denn das KollektivvertragsG enthält keine als Anerkennung von Ausbildungsverhältnissen deutbaren Regelungen. Solche enthält vielmehr nur das der Ausführung durch Verordnungen bedürftige Berufsausbildungsgesetz. Andererseits kann unter einem anerkannten Ausbildungsverhältnis dem Gesetzeszweck entsprechend nicht jedes privatrechtlich zulässige, sondern nur ein durch generelle Normen geregeltes verstanden werden." Die Grundregel des § 5 Abs. 1 FLAG sieht eine Verringerung der gebührenden Familienbeihilfe um den 10.000,00 Euro übersteigenden Betrag des Einkommens gemäß § 33 EStG vor. Von dieser Regelung bestehen Ausnahmen, was eine einschränkende Interpretation nahe legt. Lehrverhältnisse unterliegen bestimmten Regelungen des Berufsausbildungsgesetzes, welches bis März 2020 auch den Begriff "Lehrlingsentschädigung" verwendete (§ 17 Berufsausbildungs-gesetz, aktuell wird der Begriff "Lehrlingseinkommen" verwendet). Das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat nicht schlechthin jedes Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen ein Entgelt vereinbart wird, als Lehre angesehen, sondern hat in einem konkreten Fall aufgrund der Säumigkeit des Verordnungsgebers, ein an sich mögliches Lehrverhältnis anzuerkennen, eine Anpassung des Gesetzeswortlautes vorgenommen. In der Begründung des Erkenntnisses wurde darauf verwiesen, dass nach der im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, an dessen Einschätzung zu zweifeln kein Grund bestehe, das in Rede stehende Ausbildungsverhältnis Vermessungshilfstechniker insgesamt und besonders auch unter dem Gesichtspunkt der Entgelthöhe einer Ausbildung in einem gesetzlichen Lehrberuf gleichzuhalten sei. Dem Erkenntnis kann nicht entnommen werden, dass sonstige Ausbildungsverhältnisse auch dann als Lehrberuf anzusehen sind, wenn diese weder als Lehrberufe definiert sind noch als Lehrberufe anerkannt werden könnten, weil sie nicht dem Berufsausbildungsgesetz unterliegen, und dass die daraus erzielten Bezüge als "Lehrlingsentschädigung" zu interpretieren wären. Gemäß § 5 Abs. 1 Abs. Berufsausbildungsgesetz sind Lehrberufe Tätigkeiten, "a) die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben, b) die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und c) deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert." Auch wenn gewisse Ähnlichkeiten der gegenständlichen Grundausbildung mit einem Lehrverhältnis vorliegen, insbesondere ein "duales" System vorliegt, reichen die Ähnlichkeiten doch nicht aus, um das Gehalt der Bundesbediensteten in Grundausbildung mit einer Lehrlingsentschädigung gleichzusetzen. Lehrlinge können nach Abschluss der Pflichtschule oder sogar ohne Pflichtschulabschluss aufgenommen werden. Üblicherweise erhalten sie im ersten Lehrjahr eine vergleichsweise niedrige Lehrlingsentschädigung. Der Großteil der Ausbildung findet im Betrieb statt, die ergänzende Ausbildung in der Berufsschule nimmt einen vergleichsweise geringeren Anteil der Ausbildungszeit ein, während das erste Jahr der exekutivdienstlichen Grundausbildung ausschließlich im Bildungszentrum erfolgt. Im Hinblick auf die Grundausbildung der Finanzverwaltung, welche einen Umlauf in den verschiedenen Abteilungen eines Finanzamtes mit verschränkter theoretischer Ausbildung vorgesehen hat und welches damit einer Lehre ähnlicher war als die gegenständliche Ausbildung, ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.03.2021, Ra 2018/16/0164 von einer Berufsausübung ausgegangen, wodurch es bei Bundesbediensteten je nach Ausgestaltung der Grundausbildung zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe kommt. Gemäß § 18 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Gerade bei der Ausbildung zu Exekutivbediensteten kommt es nicht zu einer Ausbildung für ein Gewerbe oder zu einem Beruf, der in der Wirtschaft nachgefragt wird. Ziel der Ausbildung ist vielmehr die Übernahme der ausgebildeten Aspiranten in den Polizeidienst, welche im Fall des Bestehens der Dienstprüfung und der erforderlichen Eignung von beiden Seiten angestrebt wird. Eine hinreichende Ähnlichkeit zwischen der Grundausbildung von Bundesbediensteten und einer Lehre ist daher nicht gegeben (vgl. auch BFG vom 01.10.2018, RV/7102743/2018). Dass nicht jedes Ausbildungsverhältnis als Lehre anzusehen ist, kommt auch in einem vom Verwaltungsgerichtshof verfassten Rechtssatz zum Erkenntnis vom 19.9.1984, 83/13/0105 zum Ausdruck. In diesem wurde der dem Rechtspraktikaten bewilligte Unterstützungsbeitrag nicht als Entschädigung aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis beurteilt. Es kommt daher zur Anwendung der Grundregel des § 5 Abs. 1 FLAG, welche dazu führt, dass 2019 kein Familienbeihilfeanspruch mehr vorlag. Es ist vielmehr bereits zu einem Überbezug gekommen. Auch im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2.2.2021, RV/7104446/2020 wurde die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei dem während der exekutivdienstlichen Grundausbildung bezogenen Gehalt um keine Lehrlingsentschädigung handelt. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision beim VwGH eingebracht, anhängig zur Zahl Ro 2021/16/0003. Über die Revision wurde noch nicht entschieden. Die Beschwerde für 2019 war daher abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person , wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, .... Gemäß § 12 FLAG gilt Folgendes: "(1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen." § 14 FLAG idgF normiert: "1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. (4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4." Gemäß § 25 FLAG idgF sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die Bf. hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2019, also zu einem Zeitpunkt gestellt, als ihr Sohn noch ihrem Haushalt angehörte. Ein Enddatum war nicht angegeben. Auch wenn die Bf. die Überweisung auf das Konto ihres Sohnes beantragte, war nicht ersichtlich, dass sie als dessen Vertreter gehandelt, also keinen eigenen Anspruch geltend gemacht hat, und den Antrag nicht in Entsprechung des § 14 Abs. 3 FLAG gestellt hat. Da sie auch den Auszug ihres Sohnes nicht gemeldet hatte, konnte das Finanzamt davon ausgehen, dass sie einen eigenen Anspruch geltend machen wollte. Da der Sohn der Bf. im Jahr 2020 nicht mehr dem Haushalt der Bf. angehörte, war der Antrag auch insoweit abzuweisen, als er sich auf das Jahr 2020 bezog. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob ein Polizeischüler einen Beruf ausübt oder sich in Berufsausbildung befindet, ist mit dem Erkenntnis VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039 geklärt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch noch nicht ausdrücklich entschieden worden, ob das von Polizeischülern bezogene Entgelt unter § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fällt. Die Revision war daher zuzulassen. Wien, am 3. Dezember 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103880/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103880.2020
Stammnummer
135114
Gültig
03.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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