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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100388/2021

Säumniszuschlag wegen Aberkennung von Vorsteuer, weil die Lieferungen aus dem Ausland in Österreich nicht steuerbar waren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100388/2021vom 29.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der Formulierung, die Bf. habe sich auf die Fakturierungspraxis verlassen und habe auch nicht an ihr gezweifelt, weil er auch Kraftstoff von dritter Seite bezogen habe" lasse sich erkennen, dass man nicht einmal versucht habe, die erhaltenen Rechnungen zu überprüfen und es offenbar an einem internen Kontrollmechanismus mangle. Eine ordentliche Unternehmerin hätte die Rechnungen auf ihre Richtigkeit mit den Grundaufzeichnungen (bspw. Lieferscheine, CMR-Papiere) verglichen. Im gegenständlichen Fall habe man sich aber auf Rechnungen blind verlassen und die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen. Diese Außerachtlassung entspreche nicht der Sorgfalt einer ordnungsgemäßen Unternehmerin. Einer solchen wäre bei Kontrolle der Rechnungen der falsche Ausweis der Umsatzsteuer aufgefallen. Eine sorgfältig handelnde Unternehmerin hätte auch nicht von der Vertragsbeziehung mit einer dritten Person auf die gegenständlichen Lieferungen mit der A.AG geschlossen. Aus der Beschwerdeschrift gehe auch hervor, dass die Warenbewegung der Bf. unbekannt war, wenn ausgeführt werde: "Das Finanzamt tut so, als verstünde es sich von selbst, dass mein Mandant […] die Vertragsbeziehungen der A.AG zu ihren Vormännern (Lieferanten) und den Weg der Ware auf das Genaueste kennen würde". Das Wissen um die Herkunft der Waren sei integraler Bestandteil des gesamten Umsatzsteuergesetzes, das die gleichmäßige Besteuerung im gesamten Gemeinschaftsgebiet zum Gegenstand habe. Es sei daher unabdingbar, dass der Unternehmer Lieferscheine und CMR-Papiere ausstellt/erhält, wovon bereits die VO zu Art. 7 UStG BGBl 401/1996 idF BGBl II 172/2010 zeugt. Dass von der A.AG falsche Lieferscheine ausgestellt worden seien, die in Österreich eine Lieferung zum Gegenstand hätten, werde nicht behauptet. Es werde auch nicht behauptet, dass ein/e spezielle/r Mitarbeiter/in einem Irrtum erlegen sei, sondern man spreche ganz allgemein von der GmbH. Es sei daher von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil es geradezu wahrscheinlich gewesen sei, dass es zu schwerwiegenden Fehlern kommen könne, wenn die nötige Sorgfalt nicht eingehalten werde.   Im Schriftsatz vom 29.06.2021 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte aus: 1. Diese BVE wird ihrem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) angefochten und bestritten. 2. Wir halten unser gesamtes bisheriges Vorbringen aufrecht. Ein Vorlageantrag muss nicht mehr begründet werden (vgl Ritz BAO6 § 264 Tz 4). Selbstverständlich erstatten wir umfassendes Vorbringen, dies zweckmäßigerweise jedoch erst nach erfolgter Vorlage an das BFG. Die Behörde praktiziert auch in der BVE ihr eigenes Sonderrecht. Meine Mandantin hat von A.AG bis zur Umstellung der Rechnungslegung auf ig Lieferungen Inlandsrechnungen erhalten, die sich mit den Eingangsrechnungen von anderen Mineralöllieferanten decken. Solcherart durfte - ja musste - meine Mandantin sich darauf verlassen, dass A.AG weiß, was sie tut, und weiters, dass deren damalige Rechnungslegung korrekt gewesen ist. Das Beharren der Behörde auf grobes Verschulden durch meine Mandantin ist wirklichkeitsfremd. 3. Demzufolge wird nachstehender A n t r a g gestellt: Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem/der EinzelrichterIn (kein voller Senat) vollinhaltlich stattgeben und den angefochtenen Bescheid samt BVE ersatzlos beheben. ….   Die Vorladung zur beantragten mündlichen Verhandlung sowie die an die Bf. gerichtete Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen (Begleitpapiere, Transportdokumente u.ä., die mit den verfahrensgegenständlichen Lieferungen der A.AG im Zeitraum 05 bis 09/2018 im Zusammenhang stehen) erging am 27.10.2021 und wurde laut Übernahmebestätigung der Bf. am 29.10.2021 zugestellt. Am 23.11.2021, beim BFG eingelangt am 25.11.2021, ersuchte der Vertreter der Bf., die mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Das hier gegenständliche Thema betreffe mehr als 60 Kunden der A.AG österreichweit. Mit dem Finanzamt für Großbetriebe bestehe Übereinstimmung, dass eine Verhandlungslösung für alle Seiten die günstigste Variante sei. Eine solche Paketlösung, deren Zustandekommen hochwahrscheinlich sei, ziehe mit ziemlicher Sicherheit eine Umsetzung nach § 300 BAO nach sich. Die Verhandlungslösung abzuwarten und eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung auf unbestimmte Zeit sei daher aus der Sicht der Bf. die beste Lösung. "Für den aus unserer Sicht eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Verhandlung doch stattfinden soll, können Sie davon ausgehen, dass von unserer Seite niemand daran teilnehmen wird. Das bedeutet im Ergebnis einen Verzicht ohne förmliche Zurücknahme dieses Antrages. ….." Dem Vertreter der Bf. wurde am 26.11.2021 per Mail mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werde. Die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde liege allein beim BFG; eine "Verhandlungslösung" mit dem Finanzamt sei für das BFG nicht bindend. Zu der am 29.11.2021 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ist ein Vertreter der Bf. bzw. deren steuerlicher Vertreter nicht erschienen. Der Vertreter des Finanzamtes Österreich führte aus, der Bf. hätte aufgrund der Lieferscheine, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind und als deren Ausgangsort jeweils Triest angeführt ist, auffallen müssen, dass es sich um Lieferungen aus dem Ausland handelt und es sich daher nicht um inländische Warenlieferungen handeln kann. Dieser Umstand sei von der Bf. im Zuge des Verfahrens auch nie bestritten worden. Der Vertreter beantragte unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 23.4.2021 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2021 die Abweisung der Beschwerde.   Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Im vorliegenden Antrag auf Herabsetzung (bzw. Nichtfestsetzung) des Säumniszuschlages vom 15.01.2020 sowie in der Beschwerde gegen den in dieser Angelegenheit vom Finanzamt erlassenen, hier angefochtenen Abweisungsbescheid vom 23.04.2021 wird das Vorliegen groben Verschuldens an der Säumnis in Abrede gestellt. Insoweit die Bf. die Rechtmäßigkeit des Verlusts des Rechts auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsfakturen der A.AG als Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages bezweifelt und die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung des Verlusts des Vorsteuerabzuges als nicht die Schlechtesten bezeichnet (Schriftsatz vom 15.01.2020, Punkt A. II. b) 2. cc) 1.), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht davon abhängig ist, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder rechtmäßig ist (VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072, 26.01.2006, 2005/16/0240). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der dem gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheid zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 10.12.2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Fälligkeitstag der Umsatzsteuer 2018 ist der 15.02.2019 (siehe dazu die ausführliche Begründung im Abweisungsbescheid vom 23.04.2021). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstand gemäß § 217 Abs. 1 BAO in diesem Zeitpunkt. Daran vermag die Judikatur des EuGH zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung nichts zu ändern (Schriftsatz vom 15.01.2020, Punkt A. II. b) 3.) Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der Umstand der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Umsatzsteuer (bzw. die unrichtige Berechnung der Umsatzsteuer durch die Geltendmachung von Vorsteuer aus nicht steuerbaren Lieferungen) in den jeweiligen Voranmeldungszeiträumen wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte Rechnungsberichtigung und Entrichtung durch Überrechnung der Gutschrift der Lieferantin an die Bf. nicht saniert, weshalb das Vorbringen, dass es sich bei der geänderten umsatzsteuerlichen Gebarung um ein reines Nullsummenspiel handelt (Schriftsatz 15.01.2020, II. b) 3.2.), nicht von Bedeutung ist. Die Bf. geht aufgrund ihrer Ausführungen zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Schlechtgläubigkeit (Schriftsatz vom 15.01.2020, Punkt A. II. b) 2. aa) bis cc), Seite 7 bis 17) offensichtlich davon aus, dass der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der A.AG AG gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 nicht anerkannt wurde ("Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft"). Dieses Vorbringen entspricht nicht der Aktenlage. Der Ort der gegenständlichen Lieferungen befand sich in Italien, weshalb die Lieferungen in Italien steuerbar sind. Die A.AG wies in den Rechnungen an die Bf. Rechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer aus, obwohl die Lieferungen in Österreich nicht steuerbar waren. Es lag somit ein unberechtigter Steuerausweis gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vor. Wie bereits in der Bescheidbegründung zum Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 10.12.2019 ausgeführt wurde, kann eine lediglich aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden (EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87, Genius Holding, VwGH 25.02.1998, 97/14/0107, 02.09.2009, 2005/15/0140). Auf die Ausführungen unter den Punkten A. II b) 2., A. II b) 2. cc) 2. und A. II b) 2. cc) 3. des Schriftsatzes vom 15.01.2020 ist daher nicht näher einzugehen.   Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (VwGH 20.05.2010, 2008/15/0305). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0305). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten; dies gilt auch für Organe juristischer Personen. Die Bf. wurde durch ihre Geschäftsführer vertreten; deren grobes Verschulden an der Säumnis ist daher der Bf. zuzurechnen. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz, aaO, § 217 Tz. 46). Dass Arbeitnehmer/innen der Bf. an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft, wurde im Verfahren nicht vorgebracht; weitergehende Erhebungen über Auswahl- oder Kontrollverschulden der Geschäftsführer können daher unterbleiben. Zum Vorliegen groben Verschuldens argumentiert die Abgabenbehörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung, die Bf. habe Vorsteuer in Anspruch genommen, als hätte eine Lieferung in Österreich stattgefunden, obwohl aus den Lieferpapieren eindeutig erkennbar war, dass die Warenlieferungen ihren Ausgang im Ausland genommen haben (Ort der Lieferung Triest, Lieferscheine in italienischer Sprache). Der schriftlichen Aufforderung vom 27.10.2021 zur Vorlage entsprechender Unterlagen im Zusammenhang mit den Treibstofflieferungen im Zeitraum 05 bis 09/2018 bis 19.11.2021 ist die Bf. zwar nicht nachgekommen, aus den im Akt erliegenden Lieferpapieren ist aber eindeutig ersichtlich, dass die Lieferscheine in italienischer Sprache verfasst sind. Der daher nicht von der Hand zu weisenden Argumentation der Abgabenbehörde, der Vorhaltscharakter zukommt (VwGH 31.05.2011, 2008/15/0288), tritt die Bf. nicht entgegen. Das Verweisen auf das gesamte bisherige Vorbringen (Schriftsatz vom 26.05.2021, B II. 1.) kann nicht als Eingehen auf die Argumentation der Behörde gesehen werden. Dass der Rechnungsberichtigung bei der A.AG Gründe zu Grunde liegen, die die Bf. "weder kannte noch kennen konnte" (Schriftsatz vom 15.01.2020, II. b) 3.1.) entspricht daher nicht der Aktenlage. Das Vorliegen groben Verschuldens wird seitens der Abgabenbehörde nicht damit argumentiert, dass die Bf. die Verhältnisse ihrer Lieferantin nicht gekannt hat, sondern damit, dass die Bf. innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerlich gleich behandelt hat wie Inlandslieferungen. Der Sachverhalt des in diesem Zusammenhang vom Vertreter der Bf. zitierten Erkenntnisses des BFG vom 28.11.2016, RV/2100265/2015, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass die A.AG die (fälschlicherweise) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch abgeführt hat und sich ein Vergleich mit den in der zitierten Entscheidung dolos handelnden Lieferfirmen schon aus diesem Grund nicht aufdrängt, ist im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich, ob die Bf. von höheren Einkaufspreisen (oder sonstigen Umständen) ihrer Lieferantin wusste, wissen musste oder nicht wusste. Wesentlich ist hingegen, dass die falsche umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen der Bf. durch die ausländischen Lieferpapiere ins Auge springen musste. Dem Finanzamt ist auch insoweit zu folgen, als aus dem Vorbringen, die Bf. habe auch Kraftstoff von dritter Seite bezogen und zwar ausnahmslos auf Basis von Inlandslieferungen (Schriftsatz 26.05.2021, B.II. 2.2.), der Schluss gezogen werden kann, dass die Bf. die Rechnungen weder überprüft noch auf ihre Richtigkeit mit den Grundaufzeichnungen verglichen hat und es daher offensichtlich an einem internen Kontrollmechanismus gemangelt hat. Dass die Praxis der falschen Rechnungslegung erst ein Jahr später geändert wurde, ist hingegen für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit nicht von Belang. Der Verweis auf eine bei der A.AG durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung, die zur gegenständlichen Umsatzsteuerproblematik keine Feststellungen zur Folge hatte, ist insoweit nicht von Bedeutung, als nicht ausgeführt wird, dass das Ergebnis der Prüfung der Bf. mitgeteilt wurde. Es wird auch nicht vorgebracht, dass die Rechnungslegung mit Umsatzsteuerausweis durch die A.AG jemals Gegenstand von Diskussionen mit der Bf. oder mit steuerlichen Vertretern der AG war. Ebensowenig wird die Beiziehung eines steuerlichen Vertreters oder eine entsprechende Auskunftseinholung bei der zuständigen Behörde durch die Bf. behauptet. Ausgehend von den nicht bestrittenen Ausführungen der Abgabenbehörde ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Buchhaltung der Bf. im maßgeblichen Zeitraum nicht so eingerichtet war, dass innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Erwerbe, die im Bereich der Unternehmerschaft allgemein bekannt sind, steuerrechtlich ordnungsgemäß abgewickelt wurden. Der Bf. (bzw. ihren vertretungsbefugten Organen) ist daher hinsichtlich der objektiv gegebenen Säumnis nicht nicht nur ein Fehler anzulasten, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft, sondern von einem groben Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO auszugehen. Eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlags hatte mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen somit nicht zu erfolgen.   Insoweit im Vorlageantrag weiteres "umfassendes Vorbringen" angekündigt wurde, "zweckmäßigerweise jedoch erst nach erfolgter Vorlage an das BFG", ist festzuhalten, dass außer dem Ersuchen um Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 kein weiteres Vorbringen vor dem BFG erstattet wurde. Eine förmliche Zurücknahme des Antrages auf Abhaltung der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht, weshalb diese - in Abwesenheit der Bf. - durchgeführt wurde.   Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis leitet sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu zitierten Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.     Beilage für beide Parteien: Niederschrift vom 29.11.2021   Graz, am 29. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100388/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100388.2021
Stammnummer
135110
Gültig
29.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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