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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100819/2019

1. Investitionsablöse als Gegenleistung für Liegenschaftshälfte 2. Tilgung eines Darlehens durch die Käuferin, für das der Verkäufer im Innenverhältnis hinsichtlich der Hälfte zur Rückzahlung verpflichtet war

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100819/2019vom 01.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 5 Abs 2 Z. 1 GrEStG 1987 gehören zur Gegenleistung Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Gemäß § 5 Abs. 2 GrEStG 1987 gehören zur Gegenleistung 1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgangvereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt, 2. Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Gemäß § 5 Abs 3 GrEStG 1987 sind der Gegenleistung hinzuzurechnen 1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten, 2. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. Der Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem Grunderwerbsteuerrechteigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (vgl. VwGH 26. 6. 2003, 2003/16/0077). Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuergesetz ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerteentgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstückes - in den Fällen der Abs. 2 und 3 des § 5 GrEStG auch nur mittelbar - zu zahlen ist (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 5 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung). Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Verkäufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält; oder mit anderen Worten alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten (vgl. Fellner, aaO, Rz 6 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung). Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen (Fellner, aaO, Rz 9 zu § 5, samt angeführter Rechtsprechung). Zum Begriff "sonstige Leistung" iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählen alle Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet, um das Kaufgrundstückerwerben zu können und deren Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangmit dem Erwerb des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432). Wird ein Kaufvertrag mit einem nominellen Barpreis vereinbart, stellt ungeachtet einer gesonderten Regelung über dessen Erfüllung, dieser vereinbarte Bargeldpreis den Kaufpreis im Sinne des § 1054 ABGB und auch im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 dar. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass wenn neben einem in Geld zu erfüllenden "Fixpreis" weitere Geldleistungen vereinbart wurden, lediglich der "Fixpreis" den festbetragsbestimmten Gesamtkaufpreis im Sinne des § 1054 ABGB und des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1987 darstellt (vgl. BFG 05.06.2019, RV/7103506/2017). Leistungen des Erwerbers an einen Dritten sind insbesondere dann in den Bereich der Gegenleistung einzubeziehen, wenn sie den Veräußerer von einer ihn treffenden Verpflichtung befreien (vgl. VwGH 20.2.2003, 2002/16/0123). Zur Gegenleistung gehören grundsätzlich auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es aufgrund des Gesetzes, sei es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im Vermögen des Veräußerers zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung (vgl. ua VwGH 22.5.1980, 1879/79). Mietablösen und Investitionsersatz Werden im Zug eines Grundstückserwerbes Mietablösen deswegen bezahlt, weil der Erwerber ein von Mietrechten freies Grundstück erwerben will, und sind die Verkäufer nur bereit, das Grundstück auch gegen eine Mietablöse zu veräußern, dann gehört diese Ablöse zur Gegenleistung, und zwar auch dann, wenn die Abreden in getrennten Vereinbarungen getroffen werden (VwGH 11.2.1971, 1620/69). Auch ein übernommener Ablösebetrag für leer stehende oder gemietete Räume im erworbenen Gebäude gehört zur Bemessungsgrundlage (VwGH 25.3.1965, Slg 3246/F). Ein Betrag, den der Käufer des Grundstückes dem Verkäufer für die Aufgabe der von ihm auf diesem Grundstück benützten Räumlichkeiten zu zahlen verspricht, gehört jedenfalls zur Gegenleistung. Dabei ist es gleichgültig, ob dieser Betrag für den Verzicht auf Mietrechte des Verkäufers an diesen Räumlichkeiten oder bloß für die Räumung derselben geleistet wird und ob man diese Leistungen als "sonstige" im Sinne des § 5 Abs 1 Z1 GrEStG oder als "zusätzliche" nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle qualifizieren will (vgl die bei Fellner aao unter Rz 83 zu § 5 GrEStG zitierte Judikatur). Zahlt der Erwerber des Grundstückes die Entschädigung für die Aufgabe der Mietrechte unmittelbar an den Mieter, ohne dass der Verkäufer des Grundstückes an dieser Vereinbarung beteiligt ist, so kann die Entschädigung dem Kaufpreis nichthinzugerechnet werden. Ausschlaggebend ist, ob der Käufer das Grundstück belastet mit Bestandrechten oder lastenfrei erwerben will. Soll das Grundstück lastenfrei übertragen werden, so ist die Entschädigung Teil der Gegenleistung. Will der Erwerber die Mietrechte selbst beseitigen, so ist die Entschädigung auch dann nicht Gegenleistung, wenn er den Verkäufer mit der Freimachung beauftragt. In einem solchen Fall kann von einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oderinneren Zusammenhang der Leistung des Erwerbers mit der Erwerbung des Grundstückes nicht mehr gesprochen werden (vgl VwGH 10.1.1985, 83/16/0181). Leistungen für die Bestandfreimachung zählen somit nur dann nicht zur Gegenleistung, wenn zunächst der Erwerbsvorgang verwirklicht wird und Gegenstand des Erwerbsvorganges das mit den Bestandrechten belastete Grundstück ist und anschließend vom Erwerber auf seine Kosten und auf sein Risiko die Bestandfreimachung der Liegenschaft erfolgt. Ist allerdings die Bestandfreimachung noch durch den Verkäufer auf seine Kosten und sein Risiko vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt und will der Erwerber die Liegenschaft bereits frei von Bestandrechten erwerben und ersetzt der Käufer bloß dem Verkäufer die Kosten der Bestandfreimachung, so zählen diese Kosten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (vgl UFS 21.12.2004, RV/0631-W/03). Im gegenständlichen Fall wurden die Vereinbarungen über die Investitionsablösen noch vor dem finalen Abschluss des Kaufvertrages getroffen und wäre der Bf. nicht bereit gewesen, der OG seine Liegenschaftshälfte gegen die Bezahlung eines Betrages von € 800.000,00 zu verkaufen. Die OG verpflichtete sich zusätzlich € 140.000,00 und € 120.000,00 tituliert als "Investionsablöse" zu leisten und wurden die sog "Vereinbarungen über die einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages" betreffend die top 7 mit ***8*** ***7*** und betreffend die top 14 mit ***10*** ***9*** bereits anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung als Nebenabrede zum Kaufvertrag durch die OG unterzeichnet. Diese von der OG zusätzlich zum ausgewiesen Kaufpreis zu erbringenden Leistungen von insgesamt € 260.000,00 stehen somit in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschafhälfte durch den Bf. und wurde dieser Betrag daher vom FA zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen. Darlehensübernahme Die aus Anlass des Erwerbes einer Liegenschaft vom Erwerber übernommene auf der Liegenschaft haftende Hypothek bildet dann einen Teil der Gegenleistung und ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Erwerber vertraglich verpflichtet hat, den Veräußerer bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (VwGH 22.3.1973, 1402/72). Verpflichtet sich der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen, so ist die Schuldübernahme eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend, das heißt, die Schuldübernahmeist dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (vgl dazu VwGH 29.11.2001, 2001/16/00411). Solche Belastungen werden auch dann der Bemessungsgrundlage zugerechnet, wenn deren Übernahme nicht vereinbart ist. Zu diesen Belastungen gehören vor allem die auf dem Grundstück einverleibten Hypotheken im Ausmaß des am Stichtag aushaftenden Betrages. Durch diese Vorschrift soll erreicht werden, dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Zustand unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlagezuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Unter "Belastungen" sind hier im Gegensatz zu den sofort, mindestens aber in absehbarer Zeit fälligen Leistungen, auch noch nichtfällige Schulden zu verstehen. Aus § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 ergibt sich, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen (VwGH 18.8.1994, 93/16/0111 und VwGH 21.12.2000, 2000/16/0613). Ist die die Verkäuferin Solidarschuldnerin hinsichtlich einer Verbindlichkeit und wird im Innenverhältnis vom Erwerber im Kaufvertrag auch die persönliche Schuld der Veräußerin auf sich genommen und die Veräußerin von ihrer Verpflichtung, Rückzahlungen an die Bank zu leisten im Innenverhältnis befreit, zählt auch die Befreiung von einer Solidarschuld als sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung (UFS 03.12.2012, RV/1452-W/12 mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, der die ganze Schuld abgetragen hat, ist gemäß § 896 ABGB grundsätzlich berechtigt, von den übrigen Ersatz zu fordern. Durch die Vereinbarung, die Verkäuferin hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank schad- und klaglos zu halten, ist die Verkäuferin im Innenverhältnis jedenfalls zur Gänze von der Schuld und jeglichen Regressleistungen - selbst wenn sie von der Bank nicht aus der Haftung entlassen werden sollte - befreit. Damit hat sich aber der Erwerber zur Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten verpflichtet, die sich im Vermögen der Verkäuferin durch Befreiung von der sie treffenden Verpflichtung zur Abdeckung der sie treffenden Bankschulden auswirkt. Das Finanzamt ist somit zu Recht von einer Gegenleistung ausgegangen, die neben dem Barkaufpreis auch die Hälfte des aushaftenden Bankdarlehens umfasst (vgl. dazu UFS 9.10.2012, RV/3785-W/10 sowie UFS 10.8.2011, RV/0664-G/09). Auch im gegenständlichen Fall war der Bf. gegenüber der Bank Soildarschuldner (gemeinsam mit ***12***), dh die Bank hätte ihn für den gesamten aushaftenden Betrag in Anspruch nehmen können, im Innenverhältnis war der Bf. jedoch nur zur Rückzahlung der Hälfte des aushaftenden Darlehens verpflichtet. Im Punkt II. des Kaufvertrages wurde ausdrücklich die Übernahme des anteiligen Darlehens in Höhe von € 275.000,00 durch die OG unter Anrechnung auf den vereinbarten Kaufpreis iHv € 800.000,00 vereinbart. Die Übernahme der Schuld des Bf. im Ausmaß von € 275.000,00 ist daher nicht zusätzlich zum festgelegten Kaufpreis iHv € 800.000,00 (dessen Erfüllung hinsichtlich eines Teilbetrages IHv € 525.000,00 durch Bezahlung an den Treuhänder und hinsichtlich eines Teilbetrages durch eine Darlehensübernahme im Ausmaß von € 275.000,00 vereinbart wurde) dem Kaufpreis hinzurechnen. Wäre der Bf. von der Bank für das gesamte aushaftende Darlehen in Anspruch genommen worden, hätte er im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegen ***12*** gehabt und wirkt sich daher die Tilgung des gesamten Darlehens durch die OG nicht im Vermögen des Bf. aus. Wie die durchgeführten Ermittlungen ergeben haben war die Tilgung auch des Anteiles des ***12*** keine Voraussetzung für den Abschluss des ggenständlichen Verpflichtungsgeschäftes, sondern ist die gänzliche Tilgung deshalb erfolgt, weil die OG zur Finanzierung des Kaufpreises einen "neuen" Kredit benötigte und die kreditgewährende Bank dazu nur bereit war, wenn sie ein Pfandrecht im 1. Rang erhält und musste deshalb das "alte" Darlehen zur Gänze zurückgeführt werden. Die Tilgung auch des Anteiles des ***12*** am Darlehen bei der ***11*** Bank AK durch die OG berührt lediglich den Erfüllungsbereich, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft. Einen Hinweis dafür, dass eine Tilgung auch des Anteiles des ***12*** zwischen dem Bf. und der OG von vorne herein vereinbart worden wäre, konnte auch das FA nicht aufzeigen. In dem anlässlich der Kaufvertragsunterzeichnung errichteten sidleletter wurden lediglich Absprachen über den Tilgungsträger getroffen, es ist aber keine Rede davon, dass das Darlehen bei der ***11*** Bank AG zur Gänze zurückzuführen ist. Auch bei den zahlreichen Schriftsätzen im Rechtsstreit zwischen dem Bf und der OG und bei den mündlichen Verhandlungen war dies kein Thema. Das Darlehen spielte im Rechtsstreit lediglich insofern eine Rolle, als entgegen der ursprünglichen Vereinbarung im sideletter der Tilgungssträger doch nicht von der OG übernommen wurde und dem Bf. anstatt der vereinbarten Refundierung des sog. "Ansparguthabens" iHv € 15.491,64 auf Grund der am 19.7.2011 erfolgten Kündigung der Lebensversicherung letztendlich am 14.12.2011 nur der Rückkaufwert iHv € 11.930,00 ausbezahlt wurde. Da hier keine Übernahme des Tilgungsträgers durch die Erwerberin vorgenommen wurde, reduziert der Wert des Tilgungsträgers auch nicht die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. dazu BFG 17.03.2016, RV/7103222/2014). Die Abdeckung auch des Hälfteanteiles des ***12*** am Darlehen bei der ***11*** Bank AG durch die OG stellt keine zusätzliche Leistung der OG für den Erwerb der Liegenschaftshälfte des Bf. dar, weil ***12*** alleine durch die Überweisung des gesamten offenen Betrages noch nicht von seiner Schuld befreit wurde. Es fand lediglich ein Gläubigerwechsel statt, wie die Einbuchung einer Forderung seitens der OG am Verrechnungskonto des ***12*** zeigt. Erst anlässlich des Weiterverkaufes von Anteilen durch die OG und die Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 WEG 202 durch die OG und ***12*** hinsichtlich näher bezeichneter Wohnungseigentumsobjekte an die ***24*** GmbH und die O-I-Handes GmbH fand am 18.9.2012 eine Verrechnung zwischen den Miteigentümern - die offensichtlich auch Absprachen über die Nutzung der einzelnen Objekte getroffene hatten - statt und wurde im Innenverhältnis ***12*** von der Schuld iHv € 277.000,98 befreit. Der Betrag iHv € 277.000,98 ist daher nicht als weitere Gegenleistung iSd § 5 GrEStG für den gegenständlichen Erwerbsvorgang anzusehen. Die Grunderwerbsteuer ist daher wie folgt neu zu berechnen: | Kaufpreis | € 800.000,00 | | Investionsablöse für top 7 und top 14 | € 260.000,00 | | Gesamtgegenleistung | € 1.060.000,00 | | davon 3,5 % Grunderwerbsteuer | | € 37.100,00 Unrichtige Selbstberechnung - Gesamtschuldverhältnis Gemäß § 201 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF, kann dann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder dies gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 ua. von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des "§ 303" die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Nach § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua. von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn nach lit b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige FA erlangte hier erst durch die Kontrollmitteilung des (damaligen) Finanzamtes 1/23 vom 26.5.2017 Kenntnis darüber, dass von der OG neben dem Kaufpreis (und der unter Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgten Darlehensübernahme) von der Erwerberin auch Investitionsablösen zu leisten waren und erweist sich in Kenntnis dieser Umstände die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer mit nur € 28.000,00 - ausgehend vom Kaufpreis iHv € 800.000,00 - aus den oben abgeführten Gründen als unrichtig. Gemäß § 9 Z. 4 GrEStG sind Steuerschuldner die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, beim Kaufvertrag somit Verkäufer und Käufer. Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld gegenüber einer von mehreren Parteien bei Vorliegen eines Gesamtschuld­verhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Entscheidung ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082) Eine Abgabenbehörde darf sich grundsätzlich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (zB VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; VwGH 19.12.2002, 99/16/0405); eine andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahe legen (zB VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555, 0556). Die Vorschreibung an den Bf. ist hier damit begründet, dass die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Zweckmäßigkeitserwägungen ergeben sich im gegenständlichen Fall dadurch, dass das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der aus der Rechtskraft fließenden Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit hat und zudem die Maßnahme der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Hinsichtlich der Billigkeit ist zu bemerken, dass der Bf. der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl. VwGH20.9.1989, 88/13/0072). Ohne Darlegung der Tatsache, dass neben dem Kaufpreis weitere Zahlungen - tituliert als Investitionsablösen - vereinbart wurden, konnte sich die Abgabenbehörde kein klares Bild verschaffen. Gerade ihm als Rechtsanwalt und in dieser Eigenschaft mit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer befasst, wäre eine vollständige Offenlegung aller im Zusammenhang mit der gegenständlichen Liegenschaftstransaktion wesentlicher Tatsachen zumutbar gewesen. Die Inanspruchnahme des Bf. für den Nachforderungsbetrag - der sich aus den oben dargelegten Gründen um € 9.695,03 reduzierte - ist daher nicht als unbillig anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung konnte sich auf die obgenannte VwGH-Judikatur stützen. Der zugrundeliegenden Rechtsfrage kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu. Entscheidungswesentlich war letztendlich die Lösung von Tatfragen über den inneren Zusammenhang bestimmter Leistungen mit dem Erwerbsvorgang. Wien, am 1. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100819/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100819.2019
Stammnummer
135101
Gültig
01.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF