RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100820/2018

Kosten für die Haltung von Pferden als Betriebsausgaben einer Schriftstellerin?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100820/2018vom 24.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf ist insoweit Glauben zu schenken, als ihr im Sattel zu sitzen dazu verhilft, ihre Alltagssorgen zu vergessen, zu entspannen und loszulassen (vgl. ihre undatierte Stellungnahme zur Entstehung eines Buches im Hinblick auf ihre Pferde). Sie betont wiederholt ihre von Kindesbeinen an bestehende Liebe zu Pferden und ist als Dressurreiterin erfolgreich (auf ***14*** ist nachzulesen, dass die Bf als passionierte Dressurreiterin und dreifache Pferdebesitzerin ihre Freizeit zum großen Teil auf dem Rücken ihrer Pferde verbringt, die sie immer wieder zu neuen Geschichten inspirieren). Der nicht berufsmäßig und zur Einkünfteerzielung ausgeübte Reitsport ist jedenfalls dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Bf ist nicht gelungen, die für eine Abzugsfähigkeit der beantragten Kosten im Zusammenhang mit den Pferden gesetzlich geforderte ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Einer Internetrecherche zufolge nahm die Bf in der Vergangenheit auch an diversen Dressurreiterprüfungen teil. Die Pferdehaltung erfolgt daher keineswegs ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Inspirationsquelle für den Beruf als Romanautorin, sondern auch wegen einer persönlichen Vorliebe für diese Tiere und ihrer Passion fürs Dressurreiten. Die Bf beschreibt selbst, dem "Pferdevirus" seit früher Kindheit völlig verfallen zu sein und als jugendliches Mobbingopfer bei Pferden Trost und Halt gefunden zu haben. Pferde hätten ihr Selbstwertgefühl in schwierigen Lebenssituationen gestärkt und so zu ihrer Persönlichkeitsentwicklung beigetragen. Damit bringt die Bf aber zum Ausdruck, dass sie mit der Haltung ihrer Pferde neben einem allfällig zu erwartenden beruflichen Nutzen auch einen Nutzen für sich selbst anstrebt und erwartet. Eine einwandfrei erkennbare berufsspezifische Bedingtheit der strittigen Aufwendungen liegt nicht vor, weil sich diese nicht eindeutig von der Lebensführung trennen lassen. Die Bf veröffentlichte ihren ersten erfolgreichen Roman im April 2013 und damit noch vor Erwerb ihres ersten Pferdes im Juni 2013. Dass der finanzielle Erfolg ihr ermöglichte, eigene Pferde zu erwerben und zu halten, ist nach Ansicht des Senates gleichermaßen der Faszination, die Pferde auf die Bf ausüben, als auch dem Umstand geschuldet, dass Pferde ihr ermöglichen, den Kopf frei zu bekommen, kreativ zu sein und ihrer sportlichen Freizeitgestaltung als Dressurreiterin nachgehen zu können. Der Senat teilt die Ansicht des Finanzamtes, dass die strittigen Aufwendungen in einem hohen Maß auch privat motiviert gewesen sind. Im vorliegenden Fall ist von einer untrennbaren Verknüpfung privater und beruflicher Interessen auszugehen, weshalb die geltend gemachten Ausgaben dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegen und nicht abzugsfähig sind. Der Umstand, dass das Halten der Pferde für das Verfassen von Romanen förderlich ist und die Bf durch ihre Pferde Anregungen für neue Romane findet, reicht für die Abzugsfähigkeit der strittigen Kosten als Betriebsausgaben nicht aus. Auch der Einwand, die Bf habe im Beschwerdezeitraum ca. 30 Romane, daher im Schnitt alle 1,5 Monate einen Roman veröffentlicht, was nach allgemeiner Lebenserfahrung für Personen ohne besondere Kreativquelle nicht möglich sei, reicht nicht aus, um die (nahezu) ausschließliche berufliche Notwendigkeit der Kosten für ihre Pferde glaubwürdig erscheinen zu lassen. Im Übrigen tritt die Bf der ausführlich begründeten Beschwerdevorentscheidung, der die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, nicht konkret entgegen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Bf in ihrer Beschwerde die beantragten Kosten allenfalls unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 subsumieren will. Dem ist zu entgegnen, dass das EStG 1988 die Wirtschaftsgüter, die unter diese Gesetzesbestimmung fallen, erschöpfend aufzählt (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 20 Rz. 37, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) und im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, inwieweit in den Anschaffungskosten für die Pferde eine sogenannte "Luxustangente" enthalten gewesen wäre. Darüber hinaus handelt es sich, worauf bereits das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend hingewiesen hat, bei den im Zusammenhang mit den Pferden stehenden Kosten gerade um keine "betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren." Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden, andererseits hatte eine auf den Einzelfall bzw. den gegebenen Sachverhalt bezogene Beweiswürdigung zu erfolgen. Im Übrigen waren im Beschwerdefall nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen zu lösen.   Linz, am 24. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100820/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100820.2018
Stammnummer
135087
Gültig
24.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF