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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101607/2016

Gegenstandsloserklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101607/2016vom 30.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, Adresse, vertreten durch ***2***, Steuerberatungs GmbH, ***3***, ***4***, betreffend Beschwerde vom 26. Juli 2016 gegen den Bescheid des ehemaligen ***FA***, nunmehr FAÖ ***5***, vom 6. Juli 2016 hinsichtlich Umsatzsteuer 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Der Vorlageantrag vom 20.09.2016 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des ehemaligen ***FA*** vom 06.07.2016 wurde nach vorausgegangener Betriebsprüfung zu ABNr. ***1*** Umsatzsteuer aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbes festgesetzt (Umsatzsteuerjahresbescheid 2015 v. 06.07.2016). Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 26.07.2016 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2016 hat das ehemalige FA Linz diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 20.09.2016 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Schreiben des BFG v. 23.11.2021 (E-Mail) wurde der steuerlichen Vertretung -in Wahrung des Parteiengehörs- der Betriebsprüfungsbericht übermittelt, da die Bfin. damals an der Schlussbesprechung nicht teilgenommen hatte. Mit Eingabe vom 25.11.2021, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 29.11.2021, zog die beschwerdeführende Partei durch ihre Vertretung den Vorlageantrag vom 20.09.2016 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 25.11.2021 den Vorlageantrag sowie auch die Anträge auf Senat und mündliche Verhandlung betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgenommen hat, war dieser Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2016 als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Beilage für FAÖ ***5***: 1 Schriftsatz v. 25.11.2021, eingelangt am 29.11.2021, betreffend Zurückziehung des Vorlageantrages v. 20.09.2016       Linz, am 30. November 2021  

Normen und Schlagworte

Zurückziehung eines VorlageantragesGegenstandsloserklärung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101607/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101607.2016
Stammnummer
135082
Gültig
30.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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