Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0132-Z3K/03
Erhebung von Altlastenbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0132-Z3K/03vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Beurteilung, zu welcher Kategorie ein Abfall gehört, darf sich nicht auf die Beschaffenheit der Abfälle, die insgesamt eingebracht wurden, beschränken, sondern es muss vielmehr festgestellt werden, welcher Kategorie der Abfall im jeweiligen zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang zuzuordnen war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt,
A-8430 Leibnitz, Grazer Gasse 50, vom 13. August 2003 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz, vertreten durch HR Mag. Peter
Pozezanac, vom 21. Juli 2003, Zl. 700/xxx, betreffend Altlastenbeitrag
für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 nach
der am 26. Mai 2004 und 12. November 2004 in A-8018 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
1. Es wird
festgestellt, dass die 1.006 Tonnen verfahrensgegenständlicher Abfall 918
Tonnen Baurestmassen im Sinne des § 6 Abs.1 Z.1 lit.a
Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) und 88 Tonnen übrige Abfälle im
Sinne des § 6 Z.3 ALSaG sind.
2. Der
Altlastenbeitrag wird für die Baurestmassen auf € 6.609,60 und
für die übrigen Abfälle mit € 3.836,80, insgesamt demnach
mit € 10.446,40 festgesetzt.
3. Der
gemäß
§ 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu entrichtende
Säumniszuschlag wird mit € 208,93 festgesetzt.
4. Der
gemäß
§ 135 BAO auferlegte Verspätungszuschlag wird mit
€ 208,93 festgesetzt.
5. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 12. August 2002 teilte die
Beschwerdeführerin (Bf.) dem Hauptzollamt Graz mit, dass sie beabsichtige,
auf dem Grundstück 123, eine natürliche Geländemulde mit
unsortierten Baurestmassen aufzuschütten. Zweck der Schüttung, die von
der Firma AG, in Auftrag gegeben worden sei, sei die Errichtung einer
Reihenhausanlage. Dem Schreiben lag unter anderem ein geologisch-geotechnisches
Gutachten bei, nach welchem eine Geländekorrektur durch Auffüllung
eines ca. 60 m x 40 m großen und 9 m tiefen Grabens mit scherfestem
Material (z.B. Betonbruch, sortierter Bauschutt) vorzunehmen sei. Die Bf.
ersuchte das Hauptzollamt Graz um Beurteilung des Sachverhaltes.
Am 3. September 2002 teilte das Hauptzollamt Graz der Bf.
mit, dass die geplanten Ablagerungen nur unter der Voraussetzung der
Verwirklichung des geplanten Bauprojektes und nur hinsichtlich sortenreinem
Bauschutt beitragsfrei seien, da im beigelegten Gutachten aus technischen
Überlegungen die Verwendung von Betonabbruch und sortiertem Bauschutt
verlangt werde.
Aufgrund einer eingegangenen Anzeige stellten am 29.
Oktober 2002 Beamte des Gendarmerieposten X fest, dass auf dem
verfahrensgegenständlichen Grundstück Bauschutt (Eternitplatten), der
bereits teilweise mit Erdreich abgedeckt war, abgelagert worden war. Bei einer
weiteren Kontrolle am 1. November 2002 wurde die neuerliche Ablagerung von 4
LKW-Fuhren Bauschutt (Eternitplatten, Heraklithplatten, Ziegelteile,
Mörtelreste) festgestellt und wurde dieser Umstand mit einer
Fotodokumentation dem Hauptzollamt Graz zur Kenntnis gebracht.
Anlässlich einer vom Hauptzollamt Graz am 9. Dezember
2002 im Beisein der Bf. durchgeführten Nachschau konnten zwei Fuhren
unsortierter Baurestmassen vermischt mit Eisen und Holzabfällen
festgestellt werden. Die Bf. vereinbarte mit dem Hauptzollamt Graz entweder die
eingebrachten Baurestmassen nachweislich zu entsorgen, bis 15. Feber 2003 den
Altlastenbeitrag anzumelden oder ein Feststellungsverfahren gemäß
§ 10 ALSaG zu beantragen.
Am 14. Feber 2003 teilte die Bf. dem Hauptzollamt Graz mit,
dass sie wohlwissend, dass die Anmeldefrist für den
Altlastensanierungsbeitrag mit 15. Feber 2003 fällig werde, um einen kurzen
Aufschub der Frist bitte, da die Witterungsverhältnisse es nicht
ermöglichen würden, die Auffüllung zu heben und zu entsorgen. Am
24. Feber 2003 erklärte die Bf. mit der Ausbaggerung und Entsorgung der
Auffüllung mit 26. Feber 2003 beginnen zu wollen.
Mit Schreiben vom 16. April 2003 teilte die Bf. dem
Hauptzollamt Graz mit, dass mit der Ausbaggerung der Schüttung mit einer
Gesamtmenge von 1.006 Tonnen am 27. Feber 2002 begonnen wurde und am 28. Feber
2003 und 3. März 2003 insgesamt 171,680 Tonnen bei der Firma HF, --,
entsorgt wurden (Entsorgungsnachweise lfd. Nr. 070782, 070809, 070832 vom 28.
Feber 2003 über 61,000 Tonnen; lfd. Nr. 070878, 070880, 070882, 070883,
070893 vom 3. März 2003 über 110,680 Tonnen). Gleichzeitig teilte die
Bf. mit, dass seitens der zuständigen Gemeinde L. am 3. März 2003
die beiden Zufahrtsstraßen zum verfahrensgegenständlichen
Gelände im Zuge eines Frost-Tauwechsels für Fahrzeuge über 6,5
Tonnen gesperrt worden seien, was ein Weiterarbeiten verhindert habe. Die
Gewichtsbeschränkung sei erst vor kurzer Zeit aufgehoben worden, das Areal
sei aber durch neue Niederschläge noch immer aufgeweicht.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 30. April 2003,
GZ. 700/YYY, wurde der Bf. gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3,
6 Abs.1 Z.3 und 7 Abs.1 Z.2 ALSaG ein Altlastenbeitrag für das 4. Quartal
2002 in Höhe von € 43.861,60, gemäß
§ 217 BAO ein
Säumniszuschlag in Höhe von € 877,20 und gemäß
§
135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 877,20 zur
Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass 1.006 Tonnen unsortiertes Abbruchmaterial, vermischt mit
einem mehr als 10 vol.% Anteil an Holz, Kunststoffen, Metallen und
Baustellenabfällen unzulässigerweise zum Zwecke einer
Untergrundbefestigung für zu errichtende Reihenhäuser, entgegen den
Hinweisen zur Bauausführung im geologischen Gutachten, wieder verwendet
worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. binnen offener Frist
Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, es sei
die Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass unter einem dem Altlastenbeitrag
unterliegenden Verfüllen von Geländeunebenheiten oder einem Vornehmen
von Geländeanpassungen mit Abfällen eine dauerhafte Veränderung
des Geländes, keinesfalls aber eine kurzfristige Maßnahme zu
verstehen sei. Anlässlich der am 9. Dezember 2002 durchgeführten
Nachschau seien zudem lediglich zwei Fuhren mit unsortiertem Baurestmüll
vorhanden gewesen, die ohne Wissen und ohne Zustimmung der Bf. von Unbekannten
eingebracht worden seien, dies obwohl die Bf. alles Zumutbare unternommen habe,
um zu verhindern, dass unsortierter Baurestmüll von unbefugten Dritten
abgelagert werde. Anlässlich der Vereinbarung am 9. Dezember 2002 sei keine
Frist für die Entsorgung vereinbart worden. Aufgrund aktenkundiger
Witterungseinflüsse sei es der Bf. erst bis zum 9. Mai 2003 möglich
gewesen, das eingebrachte Material zur Gänze zu entsorgen. Zusätzlich
zu den bereits entfernten 171,680 Tonnen seien 1.024,140 Tonnen über die
Firma K., -, entsorgt worden, wobei es sich um sortierten, unsortierten und
nicht recyclingfähigen Bauschutt gehandelt habe. Es seien somit insgesamt
1.192,820 Tonnen Bauschutt weggebracht worden, davon 171,680 Tonnen vor
Bescheiderlassung, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides keinesfalls von einer Menge von 1.006 Tonnen auszugehen sei.
Angesichts der Tatsache, dass der Graben mit 21.600 m³ scherfestem Material
verfüllt hätte werden sollen, könne bestenfalls vom Beginn der
Arbeiten gesprochen werden und sei noch keine Endlagerung erfolgt, da das
eingebrachte Material weder verdichtet, noch in der Oberfläche entsprechend
strukturiert war. Seitens der Bf. habe auch niemals die Absicht bestanden
unsortierte Baurestmassen zur Geländeauffüllung zu verwenden, sodass
der Tatbestand des § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG nicht erfüllt sei.
Denkmöglich sei hingegen das Lagern von Abfällen im Sinne der
Bestimmung des § 3 Abs.1 Z.3 ALSaG, dies habe allerdings eine
Beitragsschuld nicht entstehen lassen, da das eingebrachte Material nicht
länger als ein Jahr gelagert worden sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2003 übermittelte die Bf.
die Rechnung und die Anlieferungsscheine der Firma K.. Aus den
Anlieferungsscheinen geht hervor, dass zwischen 5. und 9. Mai 2003 insgesamt
516,160 Tonnen sortierter Bauschutt (Ziegelschutt) und 540,320 Tonnen
unsortierter Bauschutt zur Entsorgung übernommen wurden. Die Bf. bezahlte
für die Entsorgung laut Rechnung Nr. 932 vom 19. Mai 2003 an die Firma K.
den Betrag von € 11.984,90, an die Firma HF für den am 3. März
2003 angelieferten unsortierten Bauschutt (110,680 Tonnen) laut Rechnung Nr.
230268 vom 17. März 2003 den Betrag von € 1.593,79.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
21. Juli 2003, Zl. 700/xxx , wurde die eingebrachte Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass
seitens der Bf. nicht nur zwei Fuhren unsortierter Bauschutt, sondern auch ca.
540 Tonnen nicht recyclingfähiger Bauschutt neben dem erlaubten Material in
die Geländemulde eingebracht worden seien, womit den Empfehlungen des
geologisch-geotechnischen Gutachtens nicht entsprochen worden sei. Die
Beitragsschuld sei bereits mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die
beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, entstanden; die Entfernung
des Verfüllungsmaterials hätte somit bis 31. Dezember 2002
erfolgen müssen. Demzufolge hätte die Bf. bis 15. Feber 2003 den
Altlastenbeitrag selbst berechnen und eine Anmeldung an das zuständige
Hauptzollamt einreichen müssen.
Mit Eingabe vom 13. August 2003 wurde gegen diese
Berufungsvorentscheidung binnen offener Frist mit der Begründung Beschwerde
erhoben, dass das Einbringen von Abfall, der im Widerspruch zum
geologisch-geotechnischen Gutachten steht, nicht im Einflussbereich der Bf.
gelegen sei und sie keineswegs den Willen gehabt habe, diesen Abfall auf dem
Grundstück zu belassen. Das Lagern von Abfällen unterliege dann dem
Altlastenbeitrag, wenn der Abfall länger als ein Jahr gelagert wird. Daraus
erhelle sich, dass ein dem Altlastenbeitrag unterliegendes Verfüllen von
Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen eine dauerhafte Veränderung des Geländes bedeute,
keinesfalls aber nur eine kurzfristige Maßnahme. Unabdingbare
Voraussetzung sei zudem, dass das Aufbringen von Abfall im Verantwortungsbereich
desjenigen liegt, dem der Altlastenbeitrag vorgeschrieben wird. Die Bf. habe
alles Zumutbare unternommen um zu verhindern, dass von dritter Seite Abfall auf
das Grundstück gebracht wird, somit sei die Bf. für das Aufbringen der
festgestellten zwei Fuhren nicht verantwortlich. Die vom Hauptzollamt Graz ins
Treffen geführten 540 Tonnen nicht recyclingfähiger Bauschutt
vermögen die Festsetzung eines Altlastenbeitrages nicht zu rechtfertigen,
zumal kein Anhaltspunkt vorliege, dass nicht recyclingfähiger Bauschutt
kein scherfestes Material wie Betonbruch und sortierter Bauschutt sei.
Hinsichtlich der zwischen dem Hauptzollamt Graz und der Bf. getroffenen
Vereinbarung sei zu bemerken, dass eine Entfernung vor dem 31. Dezember 2002 aus
Witterungsgründen überhaupt nicht möglich gewesen sei und die Bf.
somit gutgläubig und zu Recht davon ausgehen habe können, dass die
Entfernung des eingebrachten Materials zu einem Zeitpunkt erfolgen könne,
als die Witterung und Straßenverhältnisse dies zulassen würden.
Die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages sei daher zu Unrecht
erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2004 wurde
die von der Bf. eingebrachte Menge von 1.006 Tonnen außer Streit gestellt.
Die Bf. erklärte dazu, dass es sich bei der gesamten eingebrachten Menge um
sortierten Bauschutt gehandelt habe. Erst beim Ausbaggern habe sich das Material
witterungsbedingt mit Erde vermischt, weshalb das verunreinigte Material nur
mehr als unsortiert gegolten hätte. Durch Aufschütten eines Walles und
Anbringung eines Schrankens sei versucht worden, den Zutritt von unbekannten
Dritten zu vermeiden. Die zwei Fuhren völlig unsortierter Baurestmassen,
vermischt mit Eisen- und Holzabfällen, seien aber von Unbekannten über
den Sportplatz, wo eine von der Bf. nicht im gebührenden Ausmaß
bedachte zweite Zufahrtsmöglichkeit bestanden habe, zugeführt worden.
Die Bf. erklärte weiters, dass es seitens des Bauträgers der
Reihenhausanlage eine Umplanung gegeben hätte, in deren Folge keine
Geländekorrektur erfolgen sollte. Ende Jänner, Anfang Feber habe die
Bf. vom Bauherrn den Auftrag erhalten, das Gelände nicht mehr zu
verfüllen. Daraufhin sei entschieden worden, das gesamte abgelagerte
Material wegzubringen. Die Verhandlung wurde vertagt und vom Berufungssenat der
Beschluss gefasst, das Beweisverfahren zu ergänzen. Die Bf. wurde
aufgefordert, Belege und entsprechende Rechnungen jener Baustellen beizubringen,
auf welche das abgelagerte Material zurückzuführen und wohin das
aussortierte Material transportiert bzw. entsorgt worden sei.
Anlässlich einer am 26.
Mai 2004 erfolgten Besichtigung des Ablagerungsortes, Grundstück Nr. 123 ,
konnte von zwei Mitgliedern des Berufungssenates festgestellt werden, dass von
der geplanten Reihenhausanlage erst ein Haus nordwestlich der Geländemulde
verwirklicht wurde. Es konnte weiters festgestellt werden, dass eine Zufahrt
durch unbefugte Dritte im Bereich des Schrankens nicht möglich ist. Denkbar
wäre allerdings, dass eine unbefugte dritte Person Ablagerungen mittels
Zufahrt im Bereich des Sporthauses durchgeführt haben
könnte.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 wurden von der Bf.
Urkunden vorgelegt, aus welchen ersichtlich sein sollte, dass eine Vorsortierung
des Bauschutts erfolgt ist:
Rechnung der Firma A. vom 22. Oktober 2002 über die
Entsorgung von 16,740 Tonnen nicht recyclingfähiger Baurestmassen und
16,120 Tonnen Straßenaufbruch; Rechnung der Firma D. über die
Übernahme von 75,600 Tonnen Bauschutt; Rechnung der Firma B. vom 30.
Oktober 2002 (Baustelle S.) über die Entsorgung dreier Container á 7
m³, 0,520 Tonnen Restmüll und 2,400 Tonnen Holzabfälle am 8.
Oktober 2002; Rechnung der Firma B. vom 30. November 2002 über die
Entsorgung von 11,530 Tonnen Restmüll, 5,900 Tonnen Holzabfälle und 6
Container am 29. November 2002 (Bau: Kulturhalle W.); eine Rechnung der Firma F.
vom 20. Dezember 2002 betreffend 4,440 Tonnen Wurzelstöcke, 6
Baurestmassennachweise der Bf. vom Bau der Kulturhalle W. vom 10. Dezember 2002
über den Wiedereinbau von 370,340 Tonnen Bauschutt und Betonabbruch auf dem
verfahrensgegenständlichen Grundstück und der gesonderten Entsorgung
von 119,460 Tonnen Asphaltaufbruch, 10,340 Tonnen Holz, 1,380 Tonnen Metalle,
11,530 Tonnen Baustellenabfälle und 23,760 Tonnen Bauschutt; 6
Baurestmassennachweise der Bf. von der Baustelle in S. vom 22. Oktober 2003
über den Wiedereinbau von 221,120 Tonnen Bauschutt auf dem
verfahrensgegenständlichem Grundstück und der gesonderten Entsorgung
von 25,380 Tonnen Betonabbruch, 16,120 Tonnen Asphaltaufbruch, 2,400 Tonnen
Holz, 1,700 Tonnen Metalle, 0,520 Tonnen Baustellenabfälle und 113,840
Tonnen Bauschutt.
Mit Schreiben vom 13. September
2004 teilte die Firma HF , nunmehr GmbH, mit, dass sie sich an die
Zusammensetzung des übernommenen unsortierten Bauschutts (171,680 Tonnen)
nicht erinnern könne. Die Firma K ., die 540,320 Tonnen unsortierten
Bauschutt von der Bf. übernommen hatte, teilte mit Schreiben vom 8.
September 2004 und 19. Oktober 2004 mit, dass der Bauschutt mit Erdreich und
einem Altholzanteil von unter 5 % verunreinigt gewesen sei.
In der fortgesetzten
mündlichen Verhandlung vom 12. November 2004 wurden der Bf. die im Akt
befindlichen Fotos zur Kenntnis gebracht. Die Bf. erklärte dazu, dass man
die vom Gendarmerieposten X angefertigten Lichtbilder in ihrer Gesamtheit sehen
müsse. "Ein Teil schaue sicher nicht gut aus, es gebe aber auch wieder
Bilder, die nicht schlecht aussehen würden." Bei dieser auf den Fotos
ersichtlichen relativ kleinen Fläche werde im Verhältnis zu dem gesamt
eingebrachten Gewicht die 10 % Marke jedenfalls bei weitem unterschritten. Die
Bf. gab weiters ergänzend an, dass eine Fuhre durchschnittlich ein Gewicht
von 22 Tonnen aufweise. Der Vertreter des Zollamtes Graz wies darauf hin, dass
allein auf Grund der Entsorgungsnachweise 700 Tonnen unsortierte Baurestmassen
vorgelegen seien. Nach der Rechtssprechung des VwGH könne eine einmal
entstandene Abgabenschuld nie mehr rückgängig gemacht werden. Für
den Fall, dass dem Senat nicht klar sei, ob sonstiger Abfall vorliegt oder
Baurestmassen, beantragte der Vertreter des Zollamtes Graz eine Zeugenaussage
des Herrn FOI vom Zollamt Graz und des Gendarmeriebeamten GI.
Der Beweisantrag des Zollamtes
Graz auf Vernehmung des Beamten FOI und des Gendarmeriebeamten GI zur Frage, ob
im verfahrensgegenständlichen Fall sonstiger Abfall bzw. Baurestmassen
vorliegen, wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich
der Senat im Klaren sei, in welchem Ausmaß sonstiger Abfall und in welchem
Ausmaß Baurestmassen vorliegen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 Z.2 ALSaG unterliegt dem
Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit
einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen).
Gemäß
§ 7 Abs.1 Z.2 ALSaG entsteht die
Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des
Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische
Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige
Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß
§ 6 Abs.1
Z.1 lit.a ALSaG beträgt der Altlastenbeitrag für gemäß
§ 3 betragspflichtige Tätigkeiten je angefangener Tonne für
Baurestmassen ab 1. Jänner 2001 € 7,20.
Gemäß
§ 6 Abs.1
Z.3 ALSaG beträgt der Altlastenbeitrag für gemäß
§ 3
betragspflichtige Tätigkeiten je angefangener Tonne für alle
übrigen Abfälle € 43,60.
Gemäß
§ 2 Abs.6
ALSaG sind Baurestmassen im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle
gemäß Deponieverordnung (Anlage 2), BGBl. Nr. 164/1996.
Gemäß der Anlage 2
der Deponieverordnung handelt es sich bei Baurestmassen um Beton, Silikatbeton,
Gasbeton, Ziegel, Porzellan, Mörtel und Verputze, Kies, Sand, Asphalt,
Bitumen, Faserzement, Asbestzement, Klinker, Fliesen, Kalksandstein,
Natursteine, gebrochene natürliche Materialien, Mauersteine auf Gipsbasis,
Stukkaturmaterial sowie Kaminstein und Schamotte aus privaten Haushalten. In den
Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz
oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß
von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige
Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen.
Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.
Gemäß
§ 135 BAO
kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung
einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der
festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gemäß
§ 217
Abs.1 und 2 BAO ist, wenn eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren, nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster
Säumniszuschlag von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
zu entrichten.
Die von der Bf. eingebrachte
Menge von 1.005,52 Tonnen wurde in der Verhandlung vom 26. Mai 2004
außer Streit gestellt. Hinsichtlich dieser Menge durfte sich die
Beurteilung, welche Kategorie der Abfall war, nicht auf die Beurteilung der
Beschaffenheit der Abfälle, die insgesamt eingebracht wurden,
beschränken, sondern musste vielmehr festgestellt werden, welche Kategorie
der Abfall im jeweiligen zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang war
(vgl. VwGH vom 6.8.1998, 97/07/0174; 13.12.2001,
2001/07/0028).
Betreffend der Menge von
516,160 Tonnen war jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um sortierten
Bauschutt gehandelt hat, da diese Menge von der Firma K . als sortierter
Bauschutt übernommen wurde. Von der Bf. wurden Nachweise von Baustellen
vorgelegt, auf welche das abgelagerte Material zurückzuführen und
wohin das aussortierte Material entsorgt worden sei. Diese Nachweise haben sich
aber als unvollständig erwiesen, zumal nur für 591 Tonnen (sortierter
Bauschutt und Betonabbruch) an Stelle der 1.006 auf dem
verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Tonnen
Baurestmassen (Kulturhalle W. und Baustelle in S. ) Nachweise vorgelegt werden
konnten. Aufgrund der Bestätigungen der Firma K . vom 8. September und 19.
Oktober 2004, nach welchen der als unsortiert übernommene Bauschutt
lediglich mit Erdreich und einem Altholzanteil von unter 5 % verunreinigt war,
gelangte der Berufungssenat dennoch zur Überzeugung, dass auch hinsichtlich
der verbleibenden 489,360 Tonnen der Verantwortung der Bf., mit Ausnahme jener
vier Fuhren, die von Beamten des Gendarmerieposten X am 1. November 2002
festgestellt und mittels Fotos dokumentiert wurden, zu folgen war. Zu der im Akt
erliegenden Bilddokumentation ist auszuführen, dass die Lichtbilder der
Beamten des Gendarmerieposten X eine Schüttung im Ausmaß von 4
LKW-Fuhren, die zwischen 29. Oktober und 1. November 2002 abgelagert
wurden, zeigen. Anlässlich der Kontrolle am 29. Oktober 2002 konnten
von Beamten des Gendarmerieposten X Ablagerungen von Bauschutt und
Eternitplatten, teilweise bereits mit Erdreich abgedeckt, festgestellt werden.
Da auch Eternitplatten als Asbestzementmaterialen unter die Anlage 2 der
Deponieverordnung subsumiert werden können, konnten somit
ausschließlich Baurestmassen im Sinne des § 2 Abs.6 ALSaG
festgestellt werden. Die auf den Fotos dokumentierte Schüttung von 4
LKW-Fuhren wurde laut Gendarmeriebericht erst am 1. November 2002 festgestellt
und war augenscheinlich mit mehr als 10 vol.% Anteilen an sonstigen nicht
Baurestmassen entsprechenden Bauwerksbestandteilen verunreinigt. Selbst die Bf.
gestand in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2004 ein, dass die
Lichtbilder zumindest teilweise "nicht gut ausschauen". Diese Baurestmassen
wurden - wie sich aus der Bilddokumentation der Beamten des Gendarmerieposten X
ergab - von der Bf. abgelagert, da diese unzweifelhaft über die mit
einem Schranken gesicherte Zufahrt eingebracht wurden. Daraus ergibt sich, dass
von der Bf. insgesamt 918 Tonnen sortierter Bauschutt und - wie sich aus
der Fotodokumentation der Beamten des Gendarmeriepostens X ergibt - vier
Fuhren zu á 22 Tonnen Bauschutt, der mit mehr als 10 vol.% Anteilen an
sonstigen nicht Baurestmassen entsprechenden Bauwerksbestandteilen verunreinigt
war, am Grundstück Nr. 123 , verfüllt wurden. Hingegen ging der
Berufungssenat hinsichtlich jener zwei Fuhren, die anlässlich einer
Nachschau am 9. Dezember 2002 vom Hauptzollamt Graz festgestellt wurden, davon
aus, dass diese durch die Zufahrtsmöglichkeit im Bereich des Sportplatzes
von einer unbekannten dritten Person abgelagert wurden und somit nicht der Bf.
zugerechnet werden konnten. Zu den vom Zollamt Graz am 13. März 2003
angefertigten Lichtbildern ist zu bemerken, dass diese erst nach der Entfernung
von 171,680 Tonnen angefertigt wurden und daher den verfüllten
Abfällen nicht mehr zugeordnet werden konnten.
Zur Beitragsschuldentstehung
ist auszuführen, dass laut der Mitteilung des Hauptzollamtes Graz vom 3.
September 2002, Zl. 700/zzz, die Verfüllung von Betonabbruch und sortiertem
Bauschutt unter der Bedingung beitragsfrei gewesen wäre, dass das
Bebauungsprojekt wie geplant durchgeführt wird. Unabhängig von der
Zusammensetzung des Verfüllungsmaterials ist diese Bedingung durch die
erfolgte Umplanung der Reihenhausanlage unter Beibehaltung der Geländemulde
nicht mehr erfüllt worden.
Zum Zeitpunkt der Ablagerung
des Bauschutts (23. Oktober 2002 bis 15. November 2002) hatte die Bf. jedenfalls
die Absicht, den angelieferten Abfall langfristig oder auf Dauer in der
Geländemulde zu belassen. Die Bf. musste sich dabei auch das Handeln ihrer
Dienstnehmer zurechnen lassen, die sortierten aber auch 88 Tonnen unsortierten
Bauschutt ablagerten. Der Tatbestand des Verfüllens von
Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen war aus
diesem Grund bereits mit dem Einbringen der Abfälle in die
Geländemulde erfüllt. Daher ist für die in der Zeit zwischen dem
23. Oktober 2002 und 15. November 2002 erfolgte Verfüllung die
Beitragsschuld gemäß
§ 7 Abs.1 Z.2 ALSaG nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen
wurde, somit mit Ablauf des Dezember 2002, entstanden. Gemäß
§ 9
Abs.2 ALSaG wäre bis 15. Feber 2003 eine Beitragsanmeldung beim
Hauptzollamt Graz abzugeben und die Beitragsschuld zu entrichten gewesen. Eine
erst später nach Entstehung des Abgabenanspruches beabsichtigte
allfällige Lagerung der Abfälle hatte auf die Beitragsschuldentstehung
ebenso wenig Einfluss wie die spätere Verbringung der
Abfälle.
Die Verhängung eines
Säumnis- und Verspätungszuschlages gründete in den Bestimmungen
des § 217 BAO und § 135 BAO.
Klagenfurt,
am 13. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0132-Z3K/03
- Stammnummer
- 13507
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF