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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100524/2021

Artfortschreibung bei ehemals für gewerbliche Weinproduktion und Weinhandel genutztem Gebäude - Abgrenzung landwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100524/2021vom 16.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Während die Einteilung eines bebauten Grundstückes in die Grundstückshauptgruppe der Geschäftsgrundstücke für die bei der Bewertung anzuwendende Methode ausschlaggebend ist, wird mit der Bezeichnung eines Grundstückes als Betriebsgrundstück lediglich festgestellt, dass das betreffende Grundstück zum Betriebsvermögen gehört. Dies muss durchaus nicht bei jedem Geschäftsgrundstück der Fall sein (UFS 09.05.2007, RV/1549-W/05). Der gewerbliche Betrieb endet bei den in § 59 Abs 1 genannten Körperschaften usw erst mit dem Verlust, des Vermögens, wobei unter Vermögen die Gesamtheit aller aktiven und passiven Vermögensbestandteile und nicht nur ihr Wertunterschied zu verstehen ist und von einem Wegfall des Vermögens erst gesprochen werden kann, wenn auch der letzte dieser Bestandteile aus dem Machtbereich der Körperschaft usw ausgeschieden ist und sie damit als solche zu bestehen aufgehört hat. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das Reinvermögen auf Null gesunken oder überschuldet ist, sondern im Falle einer Liquidation einer Gesellschaft erst, wenn die Liquidation beendet und die den Gläubigern zugute kommende Sperrfrist abgelaufen, im Falle der Fusion (Vermögensübertragung) aber, wenn das Vermögen übergeben ist (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 23. 2. 1951, Zl 674/49, Slg 343 (F), demzufolge die Vermögensteuerpflicht einer GesmbH nicht schon mit dem Verlust ihres Vermögens erlischt, sondern erst mit dem Ende ihrer Rechtspersönlichkeit). Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz (8. Lfg 1989) zu § 57 BewG, Seite 3) Da es sich bei der Bf. um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind die Grundstücke auf Grund der Bestimmung des § 59 Abs. 1 BewG iVm § 60 Abs. 2 BewG weiterhin Betriebsgrundstücke. Der im angefochtenen Bescheid erfolgte Entfall der Qualifikation der Grundstücke als Betriebsgrundstücke ist daher zu Unrecht erfolgt und ist daher der Spruch des Bescheides insofern abzuändern. Wie bereits oben ausgeführt ist zusätzlich zu der Frage, ob es sich um ein Betriebsgrundstück iSd § 59, 60 BewG handelt, wegen der Methode der Bewertung zu klären, welcher Vermögensart (Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen) und welcher Grundstückshauptgruppe iSd § 54 Abs. 1 BewG die bebauten Grundstücke angehören. Hätte sich die Vermögensart der gesamten wirtschaftlichen Einheit von Grundvermögen auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen geändert, so wäre nach der nunmehrigen Rechtslage gemäß § 22 Abs 5 BewG eine Nachfeststellung - und nicht eine Artfortschreibung - durchzuführen. Sollte - wie vom Bf. im Ergebnis begehrt - die Eigenständigkeit der aus den Grundstücke *Nr.1.***1*** und 3205/4 bestehenden wirtschaftliche Einheit (des Grundvermögens) weggefallen sein, weil die Grundstücke nur mehr dem unter EWAZ ***-2-*** bewerteten Weinbaubetrieb und damit einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen - so wäre einerseits beim Grundvermögen eine Wertfortschreibung auf Null nach § 21 Abs. 3 BewG durchzuführen und andererseits beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen eine Einbeziehung der Grundstücke bei der Berechnung des Ertragswertes vorzunehmen und - sofern die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten werden - auch dort eine Wertfortschreibung durchzuführen. Hingegen ist eine Artfortschreibung (wie hier im angefochtenen Bescheid vorgenommen) der korrekte Verfahrenstitel, wenn der Grundbesitz weiterhin eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens darstellt, sich aber die Unterart des Grundvermögens von Geschäftsgrundstück iSd § 54 Z 2 BewG auf sonstiges bebautes Grundstück iSd § 54 Z 5 BewG geändert hat. Abgrenzung landwirtschaftliches Vermögen - Grundvermögen bei ungenutzten Gebäudeteilen § 52 Abs. 1 BewG sieht zur Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vor, dass der Grundbesitz, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nicht zum Grundvermögen zählt. Trotz land- und forstwirtschaftlicher Nutzung sind Grundstücksflächen gemäß § 52 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Gemäß § 30 Abs 1 BewG kommt es allein auf die tatsächliche Bodennutzung an, subjektive Erwägungen des Grundeigentümers scheiden aus. Für die Zurechnung eines Grundstückes zum landwirtschaftlichen Vermögen kommt es nicht auf die beabsichtigte zukünftige Verwendung, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung des Grundstücks zum Bewertungsstichtag an. Die voraussichtliche zukünftige Verwendung ist unter den in § 52 Abs 2 BewG genannten Voraussetzungen nur für die Zurechnung eines Grundstückes zum Grundvermögen, nicht jedoch umgekehrt für die Zurechnung zum landwirtschaftlichen Vermögen von Bedeutung. Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" in § 30 Abs 1 BewG ist auf den Verwendungszweck abgestellt und dient der Regelung von Fällen, in denen zB Gebäude oder Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlich als auch anderen Verwendungszwecken dienen; der zuletzt genannten Gesetzesstelle kann nicht entnommen werden, dass der Verwendungszweck dann nicht maßgebend sei, wenn er in seiner wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Wunsch nach Kapitalanlage oder dem Ziel einer späteren anderen Verwendung zurücktritt (vgl. (VwGH 29.4.1983, 83/17/0001). Die Wendung "landwirtschaftlicher Hauptzweck" im § 30 Abs 1 BewG ist auf den Verwendungszweck abgestimmt und dient der Regelung von Fällen, in denen beispielsweise Gebäude oder Betriebsmittel sowohl landwirtschaftlichen als auch anderen Verwendungszwecken dienen (§ 30 Abs 2 Z 3 BewG; VwGH 14.5.1963, 1788/61). Ob nun bestimmte Grundflächen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu ihm gehören, ob also ein landwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt, ist dann, wenn ein Grundstück verschiedenartigen Zwecken dient, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen; was überwiegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt (vgl. z.B. VwGH 8.4.1983, 82/17/0157; VwGH 25.1.1988, 86/15/0141). Zu einer Liegenschaft bestehend aus einer größeren als Grünland gewidmeten Fläche und aus einer kleineren als Bauland gewidmeten Fläche, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befindet, hat das BFG unter Hinweis auf VwGH 4.9.2014, Zl. 2011/15/0134 ausgesprochen, dass die Teilung der Fläche in zwei wirtschaftliche Einheiten (des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) eine klare räumliche Trennung der beiden Teile voraussetzt. (vgl. BFG 29.06.2015, RV/5101642/2014). Führt ein Unternehmer am selben Ort sowohl einen Weinbaubetrieb als auch einen Weinhandel und werden alle Erzeugnisse des Weinbaubetriebes im Handelsbetriebe abgesetzt und liegt - darüber hinaus - das Schwergewicht der Unternehmertätigkeit im Absatz zugekaufter Weine (sodass die Eigenerzeugung nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Handelsumsatzes ausmacht), so ist die gesamte Tätigkeit des Unternehmers als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen (VwGH 7.10.1960, 0056/58): Voraussetzung für die Zuordnung eines Grundstücks zum landwirtschaftlichen Vermögen ist, dass dieses "dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient". Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. März 1964, 873/63, zu Recht erkannt hat, wäre es zweifellos zu weitgehend, die Tatsache des Brachliegens von Grundstücken bereits als eine Art der landwirtschaftlichen Nutzung ansehen zu wollen (vgl. VwGH 26.06.2013, 2009/13/0021). Ist die Baulandeigenschaft eines noch landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes nach objektiven Merkmalen feststellbar, dann kann die bloße Absicht, das Grundstück nicht durch Verkauf verwerten zu wollen, an der Zurechnung zum Grundvermögen nichts ändern (vgl. VwGH 14.5.1963, 1788/61). Die gegenständlichen Grundstücke sind als Bauland gewidmet, die Gebäude wurden jahrzehntelang für Wohnzwecke und gewerbliche Zwecke genutzt und wird im Internet der Immobilientyp angegeben mit: "Gewerbe, Wohnen, sonstiges Gewerbe, sonstiges Wohnen". Dies alles spricht bereits dafür, dass die Grundstücke samt dem darauf errichteten Gebäudekomplex dem Grundvermögen zuzurechnen sind. Wohngebäude bzw -gebäudeteile gehören auf Grund der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 3 BewG nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigen Personen als Wohnung dienen (vgl ua VwGH 10.9.1998, 96/15/0157). Die aus dem landwirtschaftlichen Vermögen ausgeschlossenen Gebäude oder Gebäudeteile gehören grundsätzlich zum Grundvermögen und sind somit je nach ihrer Art in eine der Grundstückshauptgruppen gemäß § 54 Abs 1 BewG einzureihen. Für die Fälle gemäß § 33 BewG (übersteigender Wohnungswert) ist ausdrücklich nur die Bewertung als sonstiges bebautes Grundstück angeordnet (siehe Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz (29. Lfg 2019) zu § 30 BewG Rz 32 sowie siehe Rz 22 zu § 33). Auch dauernd leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile sind grundsätzlich aus dem landwirtschaftlichen Vermögen auszuschließen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Eine diesbezügliche Bestimmung enthält § 52 Abs 2 betreffend die Abgrenzung des Grundvermögens von anderen Vermögensarten, die sich zwar ausdrücklich nur auf Grundstücksflächen und nicht auf Gebäude bezieht. Dies kann jedoch die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhange nicht stören, da die Gebäude Bestandteile des Grund und Bodens sind und sich aus § 30 Abs 2 Z 3 eindeutig ergibt, dass Gebäude und sogar Gebäudeteile unter Umständen einer anderen Vermögensart zuzurechnen sind als der Grund und Boden. Sind Gebäude oder Gebäudeteile aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden, so sind auch allfällige damit zusammenhängende Grundstücksflächen (insbesondere Hausgärten oder Lagerplätze) auszuscheiden (VwGH 10.9.1998, 96/15/0157). Da es sich bei der Bf. um eine Kapitalgesellschaft handelt, scheidet eine Verwendung des vom Voreigentümer erbauten Wohngebäudes zu eigenen Wohnzwecken des Betriebsinhabers aus. Die Nutzung des Gebäudes durch die Bf. als Büro und zu Repräsentationszwecken stand im Zusammenhang mit dem gewerblichen Weinhandel und der gewerblichen Weinproduktion. Durch das bloße Leerstehen des Wohngebäudes wird kein Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Hauptzweck hergestellt und ist das Wohngebäude daher weiterhin im Grundvermögen und nicht im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten. Nur für leerstehende landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude sieht § 31 Abs. 6 BewG seit der Novellierung durch das AbgÄG 2012 vor, dass nicht genutzte land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude weiterhin dem landwirtschaftlichen Vermögen und nicht dem Grundvermögen zuzurechnen sind, solange sie keiner anderwertigen Nutzung zugeführt werden. Das bedeutet, dass eine bloß vorübergehende Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes nicht sofort zu einer Bewertung als Grundvermögen führt. Aus dieser Bestimmung kann aber nicht umgekehrt abgeleitet werden, dass bisher gewerblich genutzter Gebäudeteile durch die Nichtnutzung zu landwirtschaftlichem Vermögen wird. Nach dem Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen wurden bereits seit 2012 die zuvor für die gewerbliche Weinerzeugung und den Weinhandel dienenden Räumlichkeiten und die dafür benötigten Geräte und Anlagen nicht mehr genutzt. Die Lagerung der Altbestände an Wein, das Leergutes etc stammen noch aus dem gewerblichen Weinhandel und besteht daher kein kausaler Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in seiner nunmehrigen Form, in dem nur mehr Weintrauben angebaut und an Dritte verkauft werden. Auch durch die Nichtbenützung zB des Presshauses, des Teiles der Räumlichkeiten, in der sich die Abfüllanlage befindet, wird kein Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichem Hauptweck hergestellt. Alleine das Einstellen eines Traktors und die Lagerung einiger dem Anbau von Weinreben dienenden Gerätschaften ohne räumliche Trennung von den ehemals gewerblich genutzten Geräten und Anlagen führt nicht dazu, dass der gesamte Gebäudekomplex nach seiner überwiegenden Zweckbestimmung einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Die gegenständlichen bebauten Grundstücke wurden daher vom FA zu Recht weiterhin dem Grundvermögen zugerechnet. Geändert hat sich lediglich die Zuordnung der bebauten Grundstücke zu einer der fünf in § 54 Abs. 1 BewG genannten Grundstückshauptgruppen. § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BewG enthält Legaldefinitionen für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Einfamilienhäuser und gelten nach § 54 Abs. 1 Z 5 BewG, die nicht unter Z. 1 bis 4 des § 54 Abs. 1 BewG fallenden bebauten Grundstücke, als sonstige bebaute Grundstücke. Geschäftsgrundstücke werden in § 54 Abs. 1 Z 2 BewG definiert als Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Da die Grundstücke zum Bewertungsstichtag 1.1.2015 nicht mehr zu mehr als 80% gewerblich genutzt wurden, auch keine Wohnnutzung gegeben war, die Gebäude ihrer baulichen Ausgestaltung nach auch nicht als Einfamilienhaus anzusehen ist, wurde vom FA zu Recht eine Artfortschreibung durchgeführt und die Grundstücksart nunmehr mit "sonstiges bebautes Grundstück" festgestellt. Bei der Berechnung des Einheitswertes folgte das Finanzamt den für bebaute Grundstücke vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 bis 7 BewG und den in der Anlage des § 53a BewG genannten Kriterien und hat die Bf. gegen die konkrete Berechnung auch keine Einwände erhoben. Die Beschwerde erweist sich daher grundsätzlich als unberechtigt. Wie bereits oben ausgeführt, ist allerdings bei den im § 59 Abs 1 BewG aufgeführten Körperschaften zu beachten, dass alle Wirtschaftsgüter, die ihnen gehören, zu ihrem Betriebsvermögen zu rechnen sind und ist es hierfür unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb tatsächlich dienen (vgl. dazu auch VwGH 17. 11. 1966, Zl 927/65). Der angefochtene Bescheid ist daher insofern abzuändern, dass im Spruch zusätzlich der Hinweis aufgenommen wird, dass es sich um ein Betriebsgrundstück nach §§ 59, 60 BewG handelt. Die übrigen Feststellungen bleiben unverändert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorgenommene Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen Vermögen und Grundvermögen konnte sich auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen und war im Ergebnis vor allem die Lösung von Sachverhaltsfragen im konkreten Einzelfall entscheidend.     Wien, am 16. November 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100524/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100524.2021
Stammnummer
135003
Gültig
16.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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