Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100988/2019
Erhöhte Familienbeihilfe bei schlüssigem Sachverständigengutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100988/2019vom 08.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom VfGH 10.12.2007, B 700/07, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009).
Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt, eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.
Ein Gutachten ist
-vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint
Gemäß § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.
§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung: Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb des Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Für die im gegenständlichen Fall vorliegende Krankheit (Ergebnis nach durchgeführter Begutachtung vom 02.09.2021)
"emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, schizoaffektive Störung, Panikattacken, Polytoxikomanie- 03.04.02: 50%
Unterer Rahmensatz, da zwar deutlich reduzierte Belastbarkeit und affektive Instabilität vorliegend, aber im Alltag selbständig
wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. beurteilt.
Die dauernde Unfähigkeit sich den Unterhalt zu verschaffen wurde seit 03/2006 festgestellt."
Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht sind an die Gutachten des SMS gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Falle mehrerer Gutachten oder einer Gutachterergänzung nicht einander widersprechen (vgl. 25.11.2010, 2012/16/0068; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0068; VwGH vom 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057).
Laut dem 1. Gutachten wurde auf Grund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass die Bf. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedoch wurde der Beginn einer dauerhafte anhaltende Selbsterhaltungsfähigkeit nicht vor dem 18./21. LJ festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
Die Erwerbsunfähigkeit wurde ab 5/2017 festgestellt (vgl. psychologisches Gutachten Nervenfacharzt Dr. ***9***).
Dem 2. Gutachten wurden die weiteren oa. Befunde und Entlassungsschreiben von Ärzten und Spitäler ab dem Jahr 2006 vorgelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde ebenfalls mit 50% festgestellt.
Allerdings wurde nunmehr auf Grund der in dem 2. Gutachten angeführten weiteren (vorgelegten) Unterlagen die Erwerbsunfähigkeit bereits ab März 2006 festgestellt.
Das Gutachten entspricht den Anforderungen wie sie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festgelegt hat.
Das Bundesfinanzgericht sieht die im dem Sachverständigengutachten vom 02.09.2021 getroffenen Feststellungen, dass auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung der Bf. vor dem 21. Lebensjahr eine dauernde Erwerbsunfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist, als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig an.
Es lagen somit die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 8. November 2021
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100988/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100988.2019
- Stammnummer
- 135001
- Gültig
- 08.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF