Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102408/2021
Rückwirkung eines Antrags auf Erhöhungsbetrag bei später festgestelltem früheren Behinderungseintritt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102408/2021vom 19.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Solange kein Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, dass einen GdB von zumindest 50% für einen Zeitraum vor Oktober 2012 bescheinigt, ist der Antrag vom 3.3.2016 derzeit als erledigt anzusehen. Die gegenständliche Entscheidung steht jedoch einer Gewährung des Erhöhungsbetrags für einen Zeitraum vor Oktober 2012 (innerhalb der absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO) nicht entgegen, falls eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), soweit er den Antrag vom 15.7.2019 für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juni 2014 zurückweist. Er ist insoweit gemäß § 279 BAO aufzuheben. Dagegen ist der Bescheid für den Zeitraum Mai 2012 bis September 2012 nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Nichtzulassung der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Wien, am 19. November 2021
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102408/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102408.2021
- Stammnummer
- 134987
- Gültig
- 19.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF