Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101536/2013
Liegt bei dem Auftrag zum treuhändigen Inkasso von Wetteinsätzen für den Wett- bzw. Glücksspielanbieter bereits Vermittlereigenschaft vor (Steuerschuldner iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG)?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101536/2013vom 25.10.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vermittler als Steuerschuldner iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG: Die Bf. wird als Treuhänderin für eine Buchmacherunternehmung (Treugeber) tätig. Ihre Tätigkeit als Treuhänderin besteht darin, die von Wettkunden bei Vermittlern in Österreich einbezahlten Wetteinsätze von den Vermittlern zu inkassieren und für die Buchmacherunternehmung treuhändig nach deren Vorgaben zu verwalten. Im Treuhandvertrag wird geradezu betont, dass das Inkasso der Wetteinsätze in Österreich durch die Bf. durchgeführt werden soll. Wann, von wem und in welcher Höhe die Bf. Wetteinnahmen inkassieren soll, wird ihr von der Treugeberin mitgeteilt. Damit geht die Tätigkeit der Bf., über die eines Unternehmens, das allgemeine Telekommunikationsmittel und Bankdienstleistungen anbietet, hinaus. (vgl. VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 Rn 14 iVm Blum in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 28 Rz 17 und Rz 18). Die Tätigkeit der Bf. geht auch über die Funktion einer finanziellen Durchlaufstation bei Weiten hinaus. Damit leitete die Bf. Wett- oder Spieleinsätze oder Spielgewinne weiter, darüber hinaus kann die Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang mit der Buchmacherunternehmung auf der einen Seite und deren Wettvermittlerin auf der anderen Seite durchaus als Mitwirkung am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes Wette bzw. des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise bezeichnet werden. Deshalb konnte die Bf. als Steuerschuldnerin für die Wettgebühren und Glücksspielabgaben herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter Rechtsanwältin, Stephansplatz 4/VIII, 1010 Wien gegen
1. den Bescheid gemäß § 201 BAO betreffend Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG für Mai 2011 (RV/7101536/2013);
2. den Bescheid gemäß § 201 BAO betreffend Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für Mai 2011 (RV/7101537/2013);
beide vom 21. Jänner 2013 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel StNr. ***BF1StNr1*** - Team 15 und
3. gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 11. Februar 2013 betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für Mai 2011 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel StNr. ***BF1StNr1*** (RV/7100912/2013)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) teilweise zulässig. Die Revision wird hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine Vermittlung iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG vorliegt, wenn eine Unternehmung durch den Wettanbieter beauftragt wurde, die von Wettkunden bei Vermittlern in Österreich einbezahlten Wetteinsätze von den Vermittlern zu inkassieren und treuhändig nach den Vorgaben des Wettanbieter (Buchmacher) zu verwalten, im Übrigen nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Strittige Punkte
Liegt bei dem Auftrag zum treuhändigen Inkasso von Wetteinsätzen für den Wett- bzw. Glücksspielanbieter bereits Vermittlereigenschaft vor (Steuerschuldner iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG)?
Liegt Vermittlereigenschaft vor, wenn eine Unternehmung mit fachlichem Vorwissen über Sportwetten vom Wettanbieter (Buchmacher) beauftragt wird, die von Wettkunden bei Vermittlern in Österreich einbezahlten Wetteinsätze von den Vermittlern zu inkassieren und treuhändig nach den Vorgaben des Wettanbieter (Buchmacher) zu verwalten. Wann, von wem und in welcher Höhe die Bf. Wetteinnahmen inkassieren soll, wird ihr vom Wettanbieter (Buchmacher) mitgeteilt?
Unterliegen Wetten auf den Ausgang von "virtuellen Tierrennen" der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG?
Überblick:
1. Verfahrensgang
1.1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1.1. Chronologische Kurzdarstellung
1.1.2. Detaillierte Darstellung der Verfahrensschritte
1.1.2.1. Wettgebühr
1.1.2.2. Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG
1.1.2.3. Säumniszuschläge
1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
1.2.1. Beweiserhebungen
1.2.2. Stellungnahmen des Finanzamtes und der Bf.
2. Festgestellter Sachverhalt
3. Gesetzliche Grundlagen
3.1. Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG
3.2. Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG
3.3. Erste Säumniszuschläge, § 217 BAO
4. Erwägungen
4.1. Wette und Glücksspiel
4.2. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben
4.3. Die Darstellung der Wettvermittlung im Schrifttum
4.4. Gebühren- und glückspielabgabenrechtliche Judikatur zum Vermittlerbegriff
4.5. Parlamentarische Materialien zum gebühren- und glücksspielabgabenrechtlichen Vermittlerbegriff
4.6. Vermittlung - allgemeiner Bank- und Postdienstleister
4.7. Gesamtschuldner - Ermessen
5. Säumniszuschläge
6. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
7. Teilzulässigkeit der Revision
1. Verfahrensgang
1.1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1.1. Chronologische Kurzdarstellung
Die ***Bf1*** (vormals ***2***), die Bf., ist seit 1999 im Firmenbuch unter der ***3*** eingetragen.
Am 30. April 2011 wurde zwischen der Bf. und der ***4***. in Uruguay, einer Gesellschaft, die berechtigt ist, Wetten abzuschließen, und welcher Wetten von Vermittlern in europäischen Ländern vermittelt werden, eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen. Die Bf. wurde beauftragt, die von Wettkunden bei Vermittlern in Österreich einbezahlten Wetteinsätze von den Vermittlern zu inkassieren und für die ***4***. treuhändig nach deren Vorgaben zu verwalten.
Zu den europäischen Vermittlern der ***4***. gehörte laut Vermittlungsvertrag vom 1. Oktober 2010 auch die Firma ***5***. Hinsichtlich der Firma ***5*** wurde die Bf. beauftragt, ein Inkasso vorzunehmen, bei welchem die inkassierten Einsätze abzüglich der Auszahlungen, der Wettgebühren sowie der Provisionen für den Wettvermittler auf das von der Bf. eingerichtete Treuhandkonto einzuzahlen waren.
Im Jahr 2012 wurde die Firma ***5*** insolvent.
Wettgebühren
Das Finanzamt erließ den Bescheid gemäß § 201 BAO vom 21. Jänner 2013 mit welchen es Wettgebühren für Mai 2011 gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG festsetzte.
Das Finanzamt zog die Bf. infolge der Weiterleitung der Wetteinsätze über das Treuhandkonto als Vermittlerin von Wetten von der Firma ***5*** an die Firma ***4***. als Gebührenschuldnerin iSd § 28 Abs. 3 GebG heran, da trotz verpflichtender Selbstberechnung die Wettgebühren weder bekanntgegeben, noch entrichtet worden waren.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben, die sich in erster Linie gegen die Heranziehung der Bf. als Vermittlerin zur Bezahlung der Wettgebühren richteten. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Vorlagebericht: Das Finanzamt erließ - was nach der damaligen Rechtslage noch möglich war - keine Berufungs/Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt der Rechtsmittelinstanz mit einer umfangreichen Stellungnahme, die der Bf. auch zugestellt wurde, vor.
Glücksspielabgaben
Nach dem Inhalt der Finanzamtsakten bot die ***5*** im Zeitraum Mai 2011 auch überwiegend Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen an, die ebenfalls über das Treuhandkonto der Bf. inkassiert wurden.
Das Finanzamt erließ für Mai 2011 den Bescheid gemäß § 201 BAO vom 21. Jänner 2013, mit welchen es Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG festsetzte, da es sich um Wetten auf den Ausgang von virtuellen Hunde- und Pferderennen handelte. Das Finanzamt zog die Bf. infolge der Weiterleitung der Spieleinsätze und -gewinne über das Treuhandkonto als Vermittlerin gemäß § 59 Abs. 5 GSpG von Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen von der Firma ***5*** an die Firma ***4***. als Glücksspielabgabenschuldnerin heran, da die Glücksspielabgabe weder selbstberechnet noch entrichtet worden war.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben, die sich einerseits gegen die Heranziehung der Bf. als Vermittlerin und andererseits gegen die Subsummierung der angebotenen "Virtuellen Tierwetten" unter "Glücksspiele" richtete. Die Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Das Finanzamt erließ - was nach der damaligen Rechtslage noch möglich war - keine Berufungs/Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt der Rechtsmittelinstanz mit einer umfangreichen Stellungnahme vor und legte einen Ausdruck aus dem Internet vom 20.6.2013 betreffend Virtual Sports: ***6***) bei.
Mit Schreiben vom 5. September 2013 an den Unabhängigen Finanzsenat ergänzte die Bf. ihre Berufung/Beschwerde, dass § 33 TP 17 GebG ganz allgemein Wetten besteuere und nicht nur Sportwetten. Sonstige Wetten unterlägen aber nicht der Glücksspielabgabe. Die Bf. legte zwei "Statistisch-mathematische Gutachten über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde/Pferderennen" vom 31.5.2013 und vom 8.8.2013 (Gutachten "Ettl") vor, da diese belegen, dass der Zufall bei den hier gegenständlichen Wetten nur eine untergeordnete Rolle spiele und der Ausgang dieser Wetten sogar besser vorhersagbar sei als bei echten Hunde/Pferderennen.
Säumniszuschlag
(RV/7100912/2013)
Unter Verweis auf die Begründung ihrer Berufungen/Beschwerden in den Wett- und Glücksspielabgabenangelegenheiten erhob die Bf. gegen den "Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages" vom 11. Februar 2013 betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Monat Mai 2011 Berufung/Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (und die Entscheidung durch den Senat).
1.1.2. Detaillierte Darstellung der Verfahrensschritte
1.1.2.1. Wettgebühr
Am 3. Jänner 2013 ersuchte das Finanzamt die Bf. um Ergänzung betreffend Wettprovisionsabrechnungen vom Februar 2009 bis Mai 2011:
"Im Zeitraum Februar 2009 bis Mai 2011 erfolgten mit der ***5*** (***7***) Wettprovisionsabrechnungen über Wetten, an denen auch die ***4***, Uruguay beteiligt war. In diesen Wettprovisionsabrechnungen wurden auch die Wettgebühr und die Landeszuschläge zur Wettgebühr in Abzug gebracht. Der nach Abzug von Wettgebühr und Provision verbleibende Betrag wurde jeweils auf das Konto der …. "Bf."…. (***8***) überwiesen.
Unter welcher Steuernummer wurde die ausgewiesene Wettgebühr entrichtet?
Wer hatte die Landesbewilligung zur Annahme von Sportwetten?"
Darauf antwortete die Bf. am 16. Jänner 2013:
"….Die …."Bf."…. wurde von der ***4***. in Uruguay beauftragt, ein Inkasso bei der Firma ***5*** vorzunehmen. Zu diesem Zwecke wurde von der Firma ein Treuhandkonto eingerichtet, auf welches die inkassierten Einsätze abzüglich der Auszahlungen, der Wettgebühren, der Wettgebühren sowie der Provisionen für den Wettvermittler einzuzahlen waren.
Der …."Bf." …. ist nicht bekannt, ob der Wettvermittler die einbehaltenen Wettgebühren an das Finanzamt abgeführt hat.
Die Bewilligung zur Annahme von Wetten hat die Firma ***4***. in Uruguay. Die Firma ***5*** war der Vermittler zwischen Buchmacher (***4***.) und dem Kunden…."
Das Finanzamt erließ den Bescheid gemäß § 201 BAO vom 21. Jänner 2013 mit welchen es Wettgebühren für Mai 2011 gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG festsetzte.
Das Finanzamt zog die Bf. infolge der Weiterleitung der Wetteinsätze über das Treuhandkonto als Vermittlerin gemäß § 28 Abs. 3 GebG von Wetten von der Firma ***5*** an die Firma ***4***. als Gebührenschuldnerin iSd § 28 Abs. 3 GebG heran, da trotz verpflichtender Selbstberechnung die Wettgebühren weder bekanntgegeben, noch entrichtet worden waren.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben, und beantragt, die Bescheide ersatzlos aufzuheben. Die tatsächlich von der ***5*** auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge seien nach ihrer Eigenschaft von Wetteinsätzen grundsätzlich verschieden zu betrachten, da es sich einfach nur noch um übrig gebliebene, wesentlich niedrigere Restbeträge handle. Es seien von ihrer Eigenschaft als Wetteinsätze völlig losgelöste Gelder. Aus dem Gesetzestext des § 28 Abs. 3 GebG könne eine Vermittlereigenschaft aus der Zurverfügungstellung eines Treuhandkontos jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Bf. habe ausschließlich unbestimmte, keinen Ursprüngen zuordenbare Gelder verwaltet, die "Annahme und Weiterleitung von Wetteinsätzen" träfe nicht zu. Ebenso wenig die "Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise". Denn die Einzahlungen des Vermittlers auf diesem Treuhandkonto hätte erst nach Beendigung und Abwickeln der Wette, also im Nachfeld stattgefunden und hätte auf das Zustandekommen eines Wettvertrages nicht den geringsten Einfluss gehabt. Würde man der Ansicht des Finanzamtes folgen, wären auch der Lieferant, der den Computer, den Drucker, die Büroeinrichtung liefere, ebenso gebührenpflichtig, weil dieser indirekt am Zustandekommen der Wette mitwirke. Letztendlich wäre auch der Handyhersteller, von dessen Gerät aus der Wettkunde etwa telefonisch eine Wette anordnet, für das Zustandekommen, und zwar wirklich für ein Zustandekommen der Wette mitverantwortlich. Es müsse beachtet werden, mit welchen Vertragspartnern der Wettkunde beim einzelnen Abschluss der Wette in Verbindung trete, und das sei eben nur der Buchmacher oder der Vermittler. Es könne nur einen einzigen Vermittler geben, der vom Wettkunden kontaktiert werde und mit dem kontaktiert wird. In diesem Fall sei für den Wettkunden nur eine Interaktion mit dem tatsächlichen Vermittler, nämlich mit der ***5*** gegeben, die Bf. habe für das Zustandekommen der Wette nicht die geringste Rolle gespielt.
Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Vorlagebericht: Das Finanzamt erließ - was nach der damaligen Rechtslage noch möglich war - keine Berufungs/Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt der Rechtsmittelinstanz mit einer umfangreichen Stellungnahme, die der Bf. auch zugestellt wurde, vor.
Das Finanzamt beantragte, die Berufung/Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Bestimmung des § 28 Abs. 3 GebG sei geschaffen worden, um der Tendenz, der gewerbsmäßigen Vermittlung ins Ausland und somit der Umgehung der Abgabepflicht entgegenzuwirken. Daher sei der Tatbestand verbreitert worden, als auch die Vermittlung der Abgabe unterliegt. Der Finanzausschuss vertritt dazu die Auffassung, dass die bank- und Postdienstleistung für sich allein noch keine Vermittlung iS des GebG darstellt und daher keine Gebührenpflicht für die Kreditinstitute und die Postdienstleister ausgelöst wird (AB zum BG BGBl. I 2005/105, 1043 BlgNR 22. GP). Der Begriff der Vermittlung wurde daher so weit verstanden, dass es als erforderlich angesehen wurde, diese Einschränkung zu erwähnen. Diese Auffassung stehe offenkundig mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch und sei daher unbeachtlich. Im gegenständlichen Fall sei eine Vermittlung jedenfalls gegeben, weswegen die Bf. als Abgabenschuldner zur Gebühr herangezogen wurde.
1.1.2.2. Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG
Nach dem Akteninhalt bot die ***5*** im Zeitraum Mai 2011 auch überwiegend Wetten auf den Ausgang virtueller Hunde- und Pferderennen an, die ebenfalls über das Treuhandkonto der Bf. inkassiert wurden.
Das Finanzamt erließ für Mai 2011 den Bescheid gemäß § 201 BAO vom 21. Jänner 2013, mit welchen es Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG festsetzte, da es sich um Wetten auf den Ausgang virtueller Hunde- und Pferderennen handelte. Das Finanzamt zog die Bf. infolge der Weiterleitung der Spieleinsätze und -gewinne über das Treuhandkonto als Vermittlerin von Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen von der Firma ***5*** an die Firma ***4***. als Glücksspielabgabenschuldnerin gemäß § 59 Abs. 4 und 5 GSpG heran. In der Begründung gab das Finanzamt an: In den Wettlokalen der ***5*** wurden Wetten abgeschlossen, bei denen die Firma ***4***. (Uruguay) als Buchmacher beteiligt war. Für diese Wetten wurde die Bf. von der Firma ***4***.beauftragt, ein Inkasso bei der Firma ***5*** vorzunehmen. Die in den Lokalen der Firma ***5*** durchgeführten Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen wurden durch Ansage der gewählten Wette am Schalter abgeschlossen und unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz gemäß § 57 Abs. 1 GSpG mit 16% vom Einsatz. Ein selbstberechneter Betrag wurde weder bekanntgegeben, noch entrichtet. Da als Vermittlung gemäß § 59 Abs. 5 GSpG jedenfalls die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksvertrages auf andere Art und Weise gilt, hatte die Bf. durch das angeführte Treuhandkonto die Stellung eines Vermittlers inne und ist daher zur Entrichtung der Glücksspielabgabe zur ungeteilten Hand verpflichtet. An Hand der dem Finanzamt vorliegenden Abrechnungsbelege wurden im Monat Mai Glücksspiele in Form von Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen mit einer Gesamtsumme von 53.685,13 Euro in den Lokalen der Firma ***5*** an die Firma ***4***. vermittelt.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben, dass
- sich die gegenständlichen "Virtuellen Tierwetten" von denjenigen unterscheiden würden, die in der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur unter "Glücksspiele" subsummiert worden seien und
- die Bf. weder Wetteinsätze oder -gewinne angenommen noch weitergeleitet habe und auch am Zustandekommen des Glücksspielvertrages nicht mitgewirkt habe, durch das alleinige Zur-Verfügung-stellen eines Bank-Treuhandkontos werde nämlich in keiner Weise am Zustandekommen des Glücksspielvertrages mitgewirkt.
Die Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat und legte bei:
- die Übersicht der Einzahlungen auf Treuhandkonto und
- Befund und Gutachten des Ing. Manfred Traffler über "das Wettkassensystem der Playmonitor Vertriebsges.m.b.H. zum Abschluss oder Vermittlung von Wetten zur Fa. ***4***." vom 30. Juli 2012 bei.
Das Finanzamt erließ - was nach der damaligen Rechtslage noch möglich war - keine Berufungs/Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt der Rechtsmittelinstanz mit einer umfangreichen Stellungnahme vor und legte einen Ausdruck aus dem Internet vom 20.6.2013 betreffend Virtual Sports: ***6***) bei.
Mit Schreiben vom 5. September 2013 an den Unabhängigen Finanzsenat ergänzte die Bf. ihre Berufung/Beschwerde, dass § 33 TP 17 GebG ganz allgemein Wetten besteuere und nicht nur Sportwetten. Sonstige Wetten unterlägen aber nicht der Glücksspielabgabe. Die Bf. legte zwei "Statistisch-mathematische Gutachten über Geschicklichkeit oder Zufall von Wetten auf elektronisch erzeugte Hunde/Pferderennen" vom 31.5.2013 und vom 8.8.2013 (Gutachten "Ettl") vor, da diese belegen, dass der Zufall bei den hier gegenständlichen Wetten nur eine untergeordnete Rolle spiele und der Ausgang dieser Wetten sogar besser vorhersagbar sei als bei echten Hunde/Pferderennen.
1.1.2.3. Säumniszuschlag
Das Finanzamt setzte mit Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages" vom 11. Februar 2013 betreffend Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für den Monat Mai 2011 einen Säumniszuschlag in Höhe von 171,79 Euro fest.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung/Beschwerde erhoben. Die Bf. beantragte die ersatzlose Aufhebung der Säumniszuschlagsbescheide und verwies auf die Begründung ihrer Berufungen/Beschwerden in den Wett- und Glücksspielabgabenangelegenheiten.
Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidung vom 22. März 2013 wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt an: "Der Säumniszuschlag stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten sicherstellen soll. Seine Festsetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Abgabepflichtige hat in jedem Fall für die zeitgerechte Entrichtung der Abgabe Sorge zu tragen. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht (rechtzeitig) entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtskräftig ist. Der Umstand, dass gegen die Abgabenfestsetzung berufen worden ist, steht der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen. Die selbst zu berechnende Glücksspielabgabe für den Zeitraum 05/2011 war bereits mit 20.6.2011 fällig. Wird eine Selbstbemessungsabgabe später als einen Monat vor ihrem Fälligkeitstag festgesetzt, so wird für die daraus resultierende Nachforderung eine einbringungshemmende Nachfrist von einem Monat eingeräumt. Der Fälligkeitstag und die damit verbundenen Rechtsfolgen bleiben durch diese Nachfrist unverändert. Hinweis: Sollte sich auf Grund der Berufungserledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben, so wird auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO hingewiesen."
Vorlageantrag: Fristgerecht stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Gemäß § 217 Abs. 4 BAO seien Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, sofern deren Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt sind. In den Berufungen zu den Abgabenschulden seien jeweils Aussetzungsanträge gestellt worden, über die bisher nicht entschieden worden sei. Die Bf. habe einen Rechtsanspruch auf eine diesbezügliche Aussetzung. Es könne nicht hingenommen werden, dass eine Abgabenschuld in Verkennung der Sach- und Rechtslage von der Behörde vorgeschrieben werde, und ohne in irgendeiner Form auf die Anträge in der Berufung einzugehen, der Säumniszuschlag unabhängig davon eingehoben werden solle.
Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Mit 1.1.2014 ging das Verfahren der Bf. vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht über. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:
"§ 323 Abs. 38 BAO: Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. August 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....
"§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben."
1.2.1. Beweiserhebungen
Beweis durch das Bundesfinanzgericht wurde erhoben,
- durch Einsicht in die im Papiermedium vorgelegten Teile der Finanzamtsakten,
- durch Einsicht in das Firmenbuch der Bf.
- durch Vorbereitungsvorhalt/für den Fall der Zurückziehung der Anträge mündliche Verhandlung und Senat/beabsichtigte Entscheidung vom 25. August 2021.
Da die Bf. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat gestellt hatte, wurde die mündliche Senatsverhandlung für 18. Oktober 2021 anberaumt und mit der Ladung der Bf. und dem Finanzamt der obgenannte Vorbereitungsvorhalt vom 25. August 2021 mitgereicht, und beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder weitere Beweismittel zu nennen.
1.2.2. Stellungnahmen des Finanzamtes und der Bf.
Zum Vorhalt zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2021 wurde seitens des Finanzamtes (FA Ö-DS 10) auf das bisherige Vorbringen verwiesen und keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 zog die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück. Des Weiteren verzichtete die Bf. auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Entscheidung folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann:
Die Bf. hat im Beschwerdezeitraum für die Buchmacherunternehmung das Inkasso von Geldbeträgen von Vermittlern vorgenommen. Bei den inkassierten Geldbeträgen handelte es sich um die von den Wettkunden an die Vermittler bezahlten Wetteinsätze abzüglich der von den Vermittlern entnommenen Auszahlungen gewonnener Wetten, Vermittlerprovisionen und Wettgebühren.
Die genannten Geldbeträge wurden von den Vermittlern entweder direkt auf das Treuhandkonto der Bf. eingezahlt oder, wenn auf diese Weise Zahlung nicht rechtzeitig erfolgte, von Beauftragten der Bf. bei den Vermittlern einkassiert und auf das Treuhandkonto der Bf. eingezahlt.
Wann, von wem und in welcher Höhe zu inkassieren war, das wurde der Bf. jeweils von der Buchmacherunternehmung mitgeteilt. Die Bf. erhielt für ihre Tätigkeit von der Buchmacherunternehmung als Honorierung jeweils einen monatlichen Fixbetrag von 450 Euro. Mit dieser Honorierung wurden die Kontoführung und -verwaltung, die Kontrolle der Einzahlungen und, notwendige lnkassomaßnahmen abgegolten, wenn Einzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten, (siehe Treuhandvereinbarung vom 30. April 2011 dem Finanzamt vorliegend).
In rechtlicher Hinsicht ergänzte die Bf.:
"Die Beschwerdeführerin wird von der Finanzverwaltung als (weitere) Vermittlerin und Gesamtschuldnerin zur Entrichtung der Wettgebühren und Glückspielangaben herangezogen, da eine Vermittlerin von Wetten insolvent wurde. Das Finanzamt unterstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die vorbeschriebene Tätigkeit des Inkassos beim Zustandekommen und beim Abschluss der Wette/des Glücksspielvertrages
auf andere Art und Weise mitgewirkt habe.
Dieses ist unzutreffend, denn die Beschwerdeführerin
hat nie selbst Wetten abgeschlossen oder vermittelt,
hat beim Abschluss der jeweiligen Glücksverträge in keinem Stadium mitgewirkt und war auch zu keinem Zeitpunkt in den Abschluss der Glücksverträge involviert,
war vorher nie in der Wettbranche tätig und hat vor der gegenständlichen Dienstleistung (Zur-Verfügung-»Stellen eines Treuhandkontos) nie eine eigene Geschäftstätigkeit ausgeübt,
hatte keinen Einfluss auf die Wettangebote / Inhalt der Glücksverträge,
hat auch kein Inkasso von Einsätzen von Wettkunden vorgenommen, war beim Kassieren der Einsätze von den Wettkunden gar nicht anwesend;
kann auch von keiner der Vertragsparteien des Glücksvertrages für eine Haftung in Anspruch genommen werden.
Das Inkassieren der Geldbeträge setzte auch kein besonderes fachliches Wissen voraus, zumal der Beschwerdeführerin von der [….Buchmacherunternehmung….] jeweils vorgegeben wurde, wann, von wem und in welcher Höhe zu inkassieren war.
Der Beschluss vom 25.08.2021 (Seite 5) formuliert unter "Strittige Punkte" die Frage: Liegt Vermittlereigenschaft vor, wenn eine Unternehmung mit fachlichem Wissen über den Betrieb von Spielautomaten vom Wettanbieter (Buchmacher) beauftragt wird, in Österreich in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, über die der Zahlungsverkehr zwischen den österreichischen Vermittlern und dem Wettanbieter abgewickelt wird, und für den Wettanbieter treuhändig nach dessen Vorgaben zu verwalten.
Die Beschwerdeführerin spricht sich gegen diese Fragestellung insofern aus, als darin auf "eine Unternehmung mit fachlichem Wissen über den Betrieb von Spielautomaten" abgestellt wird.
Es kommt im gegenständlichen Zusammenhang nicht auf fachliches Wissen an sich an, sondern nur darauf, inwieweit fachliches Wissen für die konkrete Tätigkeit Voraussetzung war, also auf die die konkreten Umstände. Nur weil sie infolge ihres früheren Namens ein fachliches Vorwissen haben soll und sich in der Glücksspielbranche daher auskenne, kann der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden, dass sie gegenständlich beim Abschluss der Glücksverträge auch mitgewirkt habe.
Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Bereich setzte gar kein besonderes fachliches Wissen voraus. Es hätte diese Tätigkeit auch ein Inkassobüro ohne Fachkenntnisse im Wett- bzw. Glücksspielbereich durchführen können.
Auch der als Abgeltung der Tätigkeit vereinbarte monatliche Fixbetrag von 450 Euro ist kein Indiz für eine Vermittlerqualifikation. Mit diesem Betrag wurden neben der Kontoführung und -Überwachung auch Zusatzleistungen wie insbesondere notwendige lnkassomaßnahmen abgegolten. Insofern war die Honorierung der Tätigkeit jedenfalls auch angemessen, sie ist auch nicht mit der Honorierung etwa eines Bankdienstleisters vergleichbar.
Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung, am "Zustandekommen beim Abschluss der Wette (Glücksspielvertrages) auf andere Art und Weise mitgewirkt zu haben", sicher nicht jeden Dienstleister, Geschäftspartner, Dienstnehmer, Bank u.a.m. gemeint. Die Beschwerdeführerin hat beim Abschluss der Wetten nicht mitgewirkt.
Alle die angeführten Gründe rechtfertigen daher keineswegs, die Beschwerdeführerin als (weitere) Vermittlerin, also als Gesamtschuldner anzusehen und zur Entrichtung der Wettgebühren und der Glücksspielabgaben heranziehen.
Es wird daher beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben."
2. Festgestellter Sachverhalt
Der Sachverhalt, den die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 vorgelegt hat, ist unstrittig und wird als Kurzdarstellung vorangestellt:
Die Bf. hat im Beschwerdezeitraum für die Buchmacherunternehmung, die ***4***. das Inkasso von Geldbeträgen von Vermittlern vorgenommen. Bei den inkassierten Geldbeträgen handelte es sich um die von den Wettkunden an die Vermittler bezahlten Wetteinsätze abzüglich der von den Vermittlern entnommenen Auszahlungen gewonnener Wetten, Vermittlerprovisionen und Wettgebühren. Die genannten Geldbeträge wurden von den Vermittlern entweder direkt auf das Treuhandkonto der Bf. eingezahlt oder, wenn auf diese Weise Zahlung nicht erfolgte, von Beauftragten der Bf. bei den Vermittlern einkassiert und auf das Treuhandkonto der Bf. eingezahlt. Wann, von wem und in welcher Höhe zu inkassieren war, das wurde der Bf. jeweils von der Buchmacherunternehmung, der ***4***., mitgeteilt. Die Bf. erhielt für ihre Tätigkeit von der Buchmacherunternehmung als Honorierung jeweils einen monatlichen Fixbetrag von 450 Euro. Mit dieser Honorierung wurden die Kontoführung und -verwaltung, die Kontrolle der Einzahlungen und, wenn Einzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten, notwendige lnkassomaßnahmen abgegolten.
Die ***Bf1*** (vormals ***2***), die Bf., ist seit 1999 im Firmenbuch unter der ***3*** eingetragen. Nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 19. April 2006 ist laut § 2 Unternehmensgegenstand
1.
a) Vermögensverwaltung und Beteiligung an Gesellschaften im In- und Ausland, ausgenommen Bankgeschäfte,
b) Erbringung von Dienstleistungen
c) Handel mit Waren aller Art im In- und Ausland
2. Darüber hinaus ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen mit Ausnahme von Bankgeschäften berechtigt, die zu Erreichung des Geschäftszweckes förderlich erscheinen, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften und Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen.
Seit 2. Oktober 2013 ist ***15*** Geschäftsführer der Bf.
Am 30. April 2011 wurde zwischen der Bf. und der ***4***. in Uruguay eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen. Nach der Präambel ist die ***4***., eine Aktiengesellschaft, die berechtigt ist, Wetten abzuschließen. Unter anderem werden Wetten zur ***4***. von Vermittlern aus Österreich vermittelt. Das Inkasso der Wetteinsätze in Österreich soll durch die Bf. durchgeführt werden. Gegenstand dieses Vertrages ist die Regelung der Inkassotätigkeit durch die Bf. Die Bf. wird von der ***4***. beauftragt, die von Wettkunden bei Vermittlern in Österreich einbezahlten Wetteinsätze von den Vermittlern zu inkassieren und für die ***4***. treuhändig nach deren Vorgaben zu verwalten. Weisungen der ***4***., die treuhändig verwalteten Geldbeträge betreffend, sind von der Bf. unverzüglich zu befolgen. Die Bf. erklärt ihr Einverständnis, dass gegebenenfalls alle in direktem Zusammenhang mit dem Inkasso der Wetteinnahmen stehenden organisatorischen, technischen und finanziellen Abläufe durch einen von der ***4***. genannten österreichischen Wirtschaftstreuhänder jederzeit an Ort und Stelle geprüft werden können. Wann, von wem und in welcher Höhe die Bf. Wetteinnahmen inkassieren soll, wird ihr von der ***4***. mitgeteilt. Den einzelnen Inkassoaufträgen ist binnen 7 Tagen nachzukommen. Erfolglose Inkassoversuche hat die Bf. unverzüglich der ***4***. mitzuteilen. Die Höhe des Entgeltes für die Leistung der Bf. und die diesbezüglichen Abrechnungsmodalitäten werden gesondert vereinbart. Die Vereinbarung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
Laut Firmenbuch wurde die ***5*** (***9***) mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 2010, Geschäftszweig Kundenvermittlung, Adresse ***10***, gegründet. Gesellschafter und Geschäftsführer war ***7***.
Im Vermittlungsvertrag zwischen der ***4***. und der ***5*** (Vermittler) vom 1. Oktober 2010 heißt es in Punkt (8): Der Vermittler nimmt von den Wettkunden die eingezahlten Geldbeträge entgegen. Die treuhändisch verwalteten Gelder sind vom Vermittler auf ein vom Buchmacher angegebenes Bankinstitut einzuzahlen. An welchen Zeitpunkten diese Gelder vom Vermittler einzuzahlen sind, wird gesondert geregelt. In jedem Fall sind sie über gesonderte Aufforderung durch den Buchmacher unverzüglich einzuzahlen.
Im Finanzamtsakt liegen dazu im Wesentlichen gleichlautende Schreiben der ***4*** an die ***5*** für den Monat Mai 2011 betreffend ***11*** mit der Bezeichnung "Endabrechnung" ein, die beispielsweise folgende Aufstellung enthält:
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Einsätze Sportwetten
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Euro 47,00
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Einsätze virtuelle Hunde/Pferdewetten
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10.225,90
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Einsätze Terastream
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245,38
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Summe der Einsätze
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Euro 10.518,28
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Auszahlungen Sportwetten
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0
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Auszahlungen virtuelle Hunde/ Pferdewetten
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8.321,99
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Auszahlungen Terastream
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154,21
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RAZ per 31.5.2011
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122,88
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Summe der Auszahlungen
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8.599,08
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Zwischensumme
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1.919,20
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Abzügl. Wettgebühr GMO
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208,11
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Hold
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1.711,09
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Davon 65% Provisionsanteil
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256,66
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Provisionsbetrag
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256,66
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Gesamtbetrag
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256,66
In den Beilagen zur Endabrechnung betreffend ***5*** - ***11*** heißt es: Bitte auf das ***12*** Konto ***13*** lautend auf ***Bf1***, die Bf., einzahlen.
Laut Firmenbuch wurde über die ***5*** mit Beschluss des ***14*** der Konkurs eröffnet, mit Beschluss vom 30.4.2013 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
Zu virtuelle Hunde/Pferderennen (Angebot smart race und dogbet): der Spielablauf dieser Wetten erfolgte in den Lokalen der ***5*** folgendermaßen: Zunächst werden dem Kunden auf dem Bildschirm die Quoten für die einzelnen Hunde (Pferde) des nächsten Rennens und die verbleibende Zeit bis zum Rennstart angezeigt. Der Kunde wählt die gewünschte Wette (Sieg, Platz, Einlauf) wobei er nur die Nummer des Hundes oder des Pferdes kennt und dessen Quote, aber keine sonstigen Details wie Namen des Tieres, Züchter usw. Die Wette wird bar am Schalter bezahlt und über den Bondrucker wird das Wettticket ausgestellt. Danach kann der Kunde innerhalb weniger Minuten das Rennen am Flachbildschirm hinter dem Wettschalter mitverfolgen und erhält im Falle eines Gewinnes diesen sofort ausbezahlt. Auf allen lokalen Terminals werden zum selben Zeitpunkt dieselben Quoten angeboten und vor dem Start des Rennvideos über einen Zufallsgenerator ein bestimmtes Rennen aus den auf den lokalen Geräten gespeicherten Rennen ausgewählt, damit auf allen Terminals auch zum selben Zeitpunkt das gleiche Rennen gezeigt wird. Der Kunde weiß bis zum Rennstart nicht, welches Rennen angezeigt wird. Bei der Auswahl des Rennens per programmiertem Zufallsgenerator steht die Höhe der Gewinnausschüttung im Verhältnis zum Spieleinsatz durch die programmierten Quoten und den Zufallsgenerator auf Basis einer unendlichen Serie von Spielen im Vorhinein fest, während bei den Wetten auf reale Sportveranstaltungen auch ein Verlustrisiko des Wettanbieters besteht. Außerdem können aufgezeichnete Rennen 24 Stunden täglich im Minutentakt angeboten werden, während die realen Sportveranstaltungen zu einem großen Teil nur am Wochenende stattfinden.
3. Gesetzliche Grundlagen
3.1. Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idgF unterliegen Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Gebühr. Im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen ... 2 vH.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG gilt eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt (§ 28 Abs. 3) wird.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 GebG ist die Wettgebühr nach Abs. 1 Z 1, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten ….
Gemäß § 28 Abs. 3 GebG (idgF ab BGBl. I 2005/105) sind zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 die Personen, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
3.2. Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG idF BGBl. I 2010/54 ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 GSpG unterliegen Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz.
Gemäß § 59 Abs. 3 GSpG haben die Schuldner der Abgaben nach § 57 und § 58 diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonat (Fälligkeitstag) an das Finanzamt .... zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. .... Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige..... Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Gemäß § 59 Abs. 4 GSpG haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand …. bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5).
Gemäß § 59 Abs. 5 GSpG gelten als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.
3.3. Erste Säumniszuschläge, § 217 BAO
§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs. 2 BAO lautet: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. ….
§ 217 Abs. 8 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen;
4. Erwägungen
4.1. Wette und Glücksspiel
Unstrittig ist, dass die ***5*** bzw. ihre Vorgänger in ihren Wettlokalen Wetten zum Buchmacherunternehmen ***4*** in Uruguay vermittelten.
Bestritten wird einerseits, dass Wetten auf den Ausgang virtueller Hunde- oder Pferderennen ein Glücksspiel darstellen und den Glücksspielabgaben unterliegen und andererseits, dass die Bf., die von der ***4*** über Treuhandvertrag beauftragt wurde, die Zahlungen zwischen Vermittlern und der Treugeberin zu inkassieren, als Vermittlerin als Gesamtschuldnerin für die Wettgebühren und Glücksspielabgaben der ***5*** herangezogen werden kann.
Zur Abgrenzung Wette und Glücksspiel nach der Rechtslage ab 1.1.2011 - das Gebührengesetz spricht in § 33 TP 17 nicht mehr von "Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen", sondern von "Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen", entschied der Verwaltungsgerichtshof VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019 (BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013), dass bei "Wetten auf den Ausgang virtueller Tierrennen" über die ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet, ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. Auch die steuerliche Subsumtion unter den allgemeinen Glücksspielabgabentatbestand des § 57 Abs. 1 GSpG wurde vom Höchstgericht nicht beanstandet.
Da das diesbezügliche Vorbringen der Bf. und die vorgelegten Gutachten im Wesentlichen dem dem Erkenntnis VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019 zugrundeliegenden Sachverhalt ähnlich sind, wird auf diese Entscheidungsgründe verwiesen: "Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, liegt keine Sportwette vor, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Bei der auch hier vorliegenden Sachlage haben nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis. Die belangte Behörde ist daher ausgehend vom diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt wurden."
Die Bf. bringt vor, dass selbst dann, wenn die gegenständlich dargestellten Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen als Glücksspiele gelten sollten, die §§ 57 und 59 GSpG denkunmöglich angewendet würden. Diese Gesetzesbestimmungen seien zu unbestimmt, entsprächen nicht dem rechtsstaatlichem Prinzip und seien daher ein Fall für eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof.
4.2. Die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes zu den Rechtsgeschäftsgebühren und Glücksspielabgaben
Nach Art. 144 Abs. 2 B-VG kann der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde bis zur mündlichen Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnungsbeschlüsse gemäß § 144 Abs. 2 B-VG sind in dem Sinn keine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung mit Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw Glücksspielabgaben. (Holoubek, Grundsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens in Holoubek/Lang [Hrsg.] Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, 26; Pöschl, Die Rechtskraft von Normprüfungserkenntnissen in Holoubek/Lang [Hrsg.], 124-125; Mayer/Muzak, B-VG5, 524, Punkt III.4.: Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, dass er im Fall eines Ablehnungsbeschlusses im weiteren Verfahren einen Antrag auf Normenkontrolle stellen kann).
Allerdings kann nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit darin liegen, dass der Verfassungsgerichtshof schon einmal die Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG, mit der ein vergleichbares Vorbringen erstattet wurde, mit inhaltlich begründetem Beschluss abgelehnt oder der Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Rechtsfrage ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen mit näherer inhaltlicher Begründung als nicht zur Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof antragsbedürftig erachtet hat.
Gerade zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG hat der Verfassungsgerichtshof etliche Ablehnungsbeschlüsse gefasst:
Die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Ablehnungsbeschluss VfGH 19.2.2015, E 293/2015 zu BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011; ähnlich Ablehnungsbeschluss VfGH 11.6.2015, E 820/2015 zu BFG 05.03.2015, RV/2100581/2012). Nach den Ablehnungsbeschlüssen VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 (BFG 13. Mai 2016, RV/7101232/2012 und BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012) und VfGH 26.2.2018, E 3452/2017 zu BFG 21.8.2017, RV/7101181/2013; VfGH 26.2.2018, E 3862/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100907/2012 und VfGH 26.2.2018, E 3860/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100908/2012 verletzen die Regelungen der §§ 57ff GSpG auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Es liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von Elektronischen Lotterien im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterworfen werden. Die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit und die daraus allenfalls folgende Gleichheitswidrigkeit ("Inländerdiskriminierung") der Glücksspielmonopolregelungen liegt nicht vor. Die Glücksspielabgaben können mit der Spielbankabgabe nicht verglichen werden, weil die Spielbankkonzessionäre weitgehende Verpflichtungen, wie Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG treffen und sie neben der Spielbankabgabe einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten haben.
Ein weiterer Ablehnungsbeschluss VfGH 12.6.2018, G 73/2018 wird im Beschluss des OGH 21.11.2018, 1Ob209/18v im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Glücksspielabgaben zitiert: In der Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Klägerinnen bereits einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes an den Verfassungsgerichtshof gestellt hatten. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.6.2018, G 73/2018 die Behandlung des Antrags der Klägerinnen ab. Der Verfassungsgerichtshof führte - auf den vorliegenden Fall bezogen - aus. Es liege auch keine Gleichheitswidrigkeit der Regelungen über die Glücksspielabgabe gemäß den §§ 57 ff GSpG vor. Ein Vergleich mit der Konzessionsabgabe nach § 28 GSpG (bzw nach § 17 GSpG) scheide aus, weil den Regelungen - aus näher dargelegten Gründen - keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lägen. Die Glücksspielabgabe habe auch nicht infolge des Abstellens auf den Umsatz eine Erdrosselungswirkung und verstoße daher nicht gegen Art 47 und 48 GRC. Der Abgabengesetzgeber sei, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbinde, nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeit zu garantieren.
Im Ablehnungsbeschluss VfGH 24.9.2018, E 4361/2017 zu BFG 19.10.2017, RV/7103493/2014 traf der Verfassungsgerichtshof folgende Aussagen: Eine Rechtswidrigkeit der Bestimmungen über Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes …. so wenig wahrscheinlich, dass eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. …."
Damit liegt infolge der genannten Ablehnungsbeschlüsse nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw. der Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG vor, weswegen das Bundesfinanzgericht auch aus diesen Gründen von einer Antragstellung auf Normprüfung Abstand nahm.
4.3. Die Darstellung der Wettvermittlung im Schrifttum
Im vorliegenden Fall wurde die Bf. in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin als Gebührenschuldnerin herangezogen. Zu klären ist daher, ob Vermittlereigenschaft iSd §§ 28 Abs. 3 GebG und § 59 Abs. 5 GSpG vorliegt, wenn die Bf. vom Wettanbieter beauftragt wird, in Österreich in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, über die der Zahlungsverkehr zwischen den europäischen Vermittlern und dem Wettanbieter abgewickelt wird, und für den Wettanbieter treuhändig nach dessen Vorgaben zu verwalten. Dazu kommt, dass die Bf. jedenfalls im fraglichen Zeitraum, nach dem Unternehmensgegenstand fachliches Wissen über Spielautomaten hatte.
Der Wettkundenvermittler ("Wettagent"): Seit 2012 beauftragten international tätige Buchmacherunternehmen Unternehmen, Wettkunden zu akquirieren und dazu Betriebsstätten (Wettcafes) zu eröffnen. Die Aufgabe der Wettkundenvermittler besteht darin, private Wettkunden an in- und ausländische Buchmacher oder Totalisateure zu vermitteln. Dafür erhalten sie eine Provision. Ihre Tätigkeit ist jener des Buchmachers oder Totalisateurs vorgeschaltet. Der wesentliche Unterschied zu den Buchmachern und Totalisateuren liegt darin, dass Wettkundenvermittler Buchmacher- bzw. Totalisatorwetten nicht im eigenen Namen abschließen, sondern einem Totalisateur oder Buchmacher durch eine Vermittlungstätigkeit Kunden verschaffen, wobei in der Praxis hauptsächlich die Vermittlung an Buchmacher eine Rolle spielen dürfte. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 90).
Normen und Schlagworte
- § 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101536/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101536.2013
- Stammnummer
- 134980
- Gültig
- 25.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF