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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101160/2017

Wirtschaftliche Einheit, Realteilung, ImmoESt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101160/2017vom 20.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| Anschaffungskosten | Euro | -33.790,77 | Veräußerungsgewinn 2 (Verkauf) | Euro | 0,00   | Neuvermögen durch Tausch 2.6.2005 | | | Anschaffungskosten/m2 | Euro | 675,44 | | | | Veräußerungserlös | Euro | 326.210,90 | Anschaffungskosten (376,50 x 404,75) | Euro | -152.388,50 | Veräußerungsgewinn 3 (Verkauf) | Euro | 173.822,40 | ImmoESt Verkauf (50.400,24 + 0,00 + 173.822,40) x 25 % | Euro | 56.055,66 | ImmoESt gesamt (Tausch und Verkauf; 2.842,02 + 56.055,66) | Euro | 58.897,68 Am 31.07.2017 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor, verwies darauf, dass bei Vorliegen zweier Einheitswertbescheide keine wirtschaftliche Einheit vorliegen könne, somit auch keine Realteilung möglich sei und beantragte die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Im Vorlageantrag wurde angemerkt, dass gegen die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Bewertung der Anschaffungskosten grundsätzlich keine Einwendungen bestehen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall haben 1986 Herr Dr. ***Z*** und seine Gattin Frau ***Y*** die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ ***23xxx***, KG ***KG*** je zur Hälfte an ihre Töchter, Frau ***Bf1*** - die gegenständliche Beschwerdeführerin - und Frau ***T*** auf den Todesfall geschenkt. Herr Dr. ***Z*** ist am ***TM*** 2003 verstorben. Der ihm gehörige vorbezeichnete Liegenschaftsanteil wurde von der Beschwerdeführerin und Frau ***T*** je zur Hälfte angenommen. Ebenso wurde das im Eigentum von Herrn Dr. ***Z*** angrenzende Grundstück mit der EZ ***27xxx*** je zur Hälfte an die beiden Töchter im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung übertragen. Mit Schenkungsvertrag vom 02.06.2005 hat Frau ***Y*** ihren noch verbleibenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***23xxx*** an ihre Tochter Frau ***T*** übergeben. Mit Tauschvertrag vom 2.6.2005 haben die beiden Schwestern einen Grundstückstausch beschlossen. Frau ***T*** übergab ihren Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***27xxx***, KG ***KG*** an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ihrerseits übergab den ihr gehörigen Viertelanteil der Liegenschaft EZ ***23xxx***, KG ***KG*** an Frau ***T***. Mit diesem Tausch wurde die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***27xxx*** und Frau ***T*** Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***23xxx***. Der Verkehrswert für den Hälfteanteil der EZ ***27xxx*** betrug laut Tauschvertrag € 125.000,00. Der Verkehrswert für den Viertelanteil der EZ ***23xxx*** betrug laut Tauschvertrag € 85.000,00. Ungeachtet des höheren Wertes des Hälfteanteils der EZ ***27xxx*** wurde im Tauschvertrag vereinbart, dass die Beschwerdeführerin keine Ausgleichszahlung an Frau ***T*** zu leisten hat. Mit Tauschvertrag vom 3.6.2014 haben die Schwestern je 39 m² ihrer jeweils im Alleineigentum stehenden Liegenschaften getauscht. Auch in diesem Fall wurde eine Ausgleichszahlung ausdrücklich nicht vereinbart. Mit Kaufvertrag vom 6.6.2014 hat die Beschwerdeführerin das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück EZ ***27xxx*** im Ausmaß von 831 m² um € 720.000,00 an einen fremden Dritten verkauft. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den im Verfahrensgang angeführten Unterlagen, welche vom Finanzamt gemeinsam mit dem Vorlagebericht vorgelegt worden sind. An den vorgelegten Unterlagen und den im Vorhalteverfahren gemachten Angaben bzw. an den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen bestehen keine Zweifel. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin eine steuerlich neutrale Realteilung oder einen steuerlich beachtlichen Grundstückstausch durchgeführt hat. Nach dem Wortlaut des § 6 Z 14 lit a iVm § 30 Abs 1 letzter Satz EStG liegt beim Tausch von Wirtschaftsgütern jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor; dadurch kommt es auch zur Steuerpflicht eines Tauschvorganges. Nach diesen Tauschgrundsätzen würde auch ein Realteilungsvertrag iSd § 841 ABGB als Veräußerungsgeschäft potentiell der Steuerpflicht unterliegen. Für Realteilungen gibt es allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht: Wenn ein im Miteigentum von zwei oder mehr Personen stehendes Grundstück in der Form geteilt wird, dass jedes Teilgrundstück nach der Teilung im Alleineigentum eines der bisherigen Miteigentümer steht (Realteilung), ist dieser Vorgang nämlich nicht als Tauschvorgang (und damit auch nicht als Anschaffung) zu beurteilen. Diese Grundsätze hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 22.6.1976, 529/74117 aufgestellt. Im Erkenntnis vom 28.11.2002, 2000/13/0155 hat der VwGH diese Grundsätze bestätigt, sodass im Ergebnis von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist. Auf Grund des § 2 Abs 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (Hinweis VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141, VwSlg 6285 F/1988), (VwGH 31. 10. 2000, 98/15/0032). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis VwGH 13. 4. 1987, 85/15/0356) ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs 1 BewG die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen (VwGH 25. 2. 1991, 89/15/0064). Auf den Willen des Eigentümers, Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung - deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt (Hinweis VwGH 25. 1. 1988, 86/15/0141) - keine Deckung findet (Hinweis Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Vermögenssteuergesetz Kommentar8 § 2 BewG Anm 51.3, § 33 BewG Anm 6; Rößler/Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz Kommentar15 § 2 BewG Anm 6); (VwGH 25. 2. 1991;VwGH 18. 2. 1999, 96/15/0054). In Urtz, Immobiliensteuer: Die neue Immobiliensteuer Update 2013, S 16 heißt es dazu wörtlich: "Was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist wiederum nach den Vorschriften des BewG zu beurteilen (vgl § 2 BewG). Aus praktischer Hinsicht kommt es darauf an, ob das real zu teilende Grundstück von einem Einheitswertbescheid umfasst wird; mit dem Einheitswertbescheid wird nämlich bindend über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit abgesprochen." Der Unabhängige Finanzsenat hat in einer Entscheidung festgehalten, dass das Lagefinanzamt im Bewertungsverfahren festzustellen hat, ob eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 Abs. 1 BewG vorliegt (UFSW 31.7.2003, RV/0302-W/03). Mit dem Einheitswertbescheid wird nämlich bindend über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit abgesprochen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 30 RZ 96). Werden hingegen keine bewertungsrechtlichen Einheiten real geteilt, sondern wird das Miteigentum an einem Grundstück zugunsten des Alleineigentums an einem anderen Grundstück aufgegeben, liegt insoweit ein steuerpflichtiger Tauschvorgang vor. Entscheidend ist daher, ob die beiden Liegenschaften (EZ ***23xxx*** und EZ ***27xxx***) eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 BewG bilden. Über die wirtschaftlichen Einheiten haben dabei die Lagefinanzämter in einer (unter anderem auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden) Weise abzusprechen (VwGH 19.9.2001, 2001/16/0402, 0403). Dabei ist die Einheitsbewertung zum letzten dem Erwerb vorangegangenen Feststellungszeitpunkt maßgebend. Liegen demnach zwei unterschiedliche Einheitswertbescheide vor, ist nicht von einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BewG auszugehen. Sowohl aus dem dargestellten Sachverhalt, als auch aus den behördlichen Ermittlungen hat sich ergeben, dass für die EZ ***23xxx*** und die EZ ***27xxx*** zwei unterschiedliche rechtskräftige Einheitswertbescheide vorliegen (Einheitswertaktenzeichen ***001*** und ***002***). Aus diesem Grund und der Bindungswirkung der Einheitswertbescheide des Lagefinanzamts, welche Feststellungsbescheide darstellen, kann hier keine wirtschaftliche Einheit vorliegen. Somit ist auch eine Realteilung der Liegenschaften EZ ***23xxx*** und EZ ***27xxx*** nicht möglich. Zum Einwand der Berufungswerberin, dass die zwei Grundstücke im Sinne einer wirtschaftlichen Zweckbestimmung eine wirtschaftliche Einheit (gemeinsame Nutzung der ungeteilten Gartenflächen) seien, wird darauf hingewiesen, dass dies nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist. Nach der Verkehrsauffassung sieht ein interessierter Käufer im gegenständlichen Fall zwei Grundstücke mit jeweils eigener Einlagezahl und jeweils eigenem Einheitswertbescheid. Beide Grundstücke sind als Bauland gewidmet und können dementsprechend unabhängig voneinander genutzt werden. Ob die Rasenfläche abgetrennt ist oder auch nicht, spielt bei einer potentiellen Kaufentscheidung keine Rolle, es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten an. Somit handelte es sich im gegenständlichen Fall bei den strittigen Rechtsgeschäften um Erwerbe durch Tausch, welcher eine Anschaffung begründet. Wobei als Anschaffungskosten des erhaltenen Grundstücks der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks anzusetzen ist. Der Beschwerde konnte daher nur teilweise, betragsmäßig im Sinne der Grundstücksbewertung der Beschwerdevorentscheidung, stattgegeben werden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision wird zugelassen, da die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur bewertungsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit zu § 2 Abs. 1 BewG iVm § 3 Abs 2 GrEStG ergangen ist und eine Judikatur zur Realteilung einer wirtschaftlichen Einheit iZm § 30 EStG 1988 noch nicht besteht. Linz, am 20. Oktober 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101160/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101160.2017
Stammnummer
134971
Gültig
20.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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