Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101539/2013
Welche Eigenschaften muss ein Vermittler aufweisen, um als Steuerschuldner iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG herangezogen werden zu können?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101539/2013vom 25.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Allerdings kann nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit darin liegen, dass der Verfassungsgerichtshof schon einmal die Behandlung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG, mit der ein vergleichbares Vorbringen erstattet wurde, mit inhaltlich begründetem Beschluss abgelehnt oder der Verwaltungsgerichtshof in einer vergleichbaren Rechtsfrage ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen mit näherer inhaltlicher Begründung als nicht zur Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof antragsbedürftig erachtet hat.
Gerade zu den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG hat der Verfassungsgerichtshof etliche Ablehnungsbeschlüsse gefasst:
Die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (Ablehnungsbeschluss VfGH 19.2.2015, E 293/2015 zu BFG 18.12.2014, RV/7103332/2011; ähnlich Ablehnungsbeschluss VfGH 11.6.2015, E 820/2015 zu BFG 05.03.2015, RV/2100581/2012). Nach den Ablehnungsbeschlüssen VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016 (BFG 13. Mai 2016, RV/7101232/2012 und BFG 10.6.2016, RV/7101758/2012) und VfGH 26.2.2018, E 3452/2017 zu BFG 21.8.2017, RV/7101181/2013; VfGH 26.2.2018, E 3862/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100907/2012 und VfGH 26.2.2018, E 3860/2017 zu BFG 25.09.2017, RV/7100908/2012 verletzen die Regelungen der §§ 57ff GSpG auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Es liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von Elektronischen Lotterien im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterworfen werden. Die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit und die daraus allenfalls folgende Gleichheitswidrigkeit ("Inländerdiskriminierung") der Glücksspielmonopolregelungen liegt nicht vor. Die Glücksspielabgaben können mit der Spielbankabgabe nicht verglichen werden, weil die Spielbankkonzessionäre weitgehende Verpflichtungen, wie Spielerschutz, Geldwäscherichtlinien, Tragung der Kosten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle gemäß § 31 GSpG treffen und sie neben der Spielbankabgabe einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG zu leisten haben.
Ein weiterer Ablehnungsbeschluss VfGH 12.6.2018, G 73/2018 wird im Beschluss des OGH 21.11.2018, 1Ob209/18v im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Glücksspielabgaben zitiert: In der Begründung führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Klägerinnen bereits einen Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes an den Verfassungsgerichtshof gestellt hatten. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 12.6.2018, G 73/2018 die Behandlung des Antrags der Klägerinnen ab. Der Verfassungsgerichtshof führte - auf den vorliegenden Fall bezogen - aus. Es liege auch keine Gleichheitswidrigkeit der Regelungen über die Glücksspielabgabe gemäß den §§ 57 ff GSpG vor. Ein Vergleich mit der Konzessionsabgabe nach § 28 GSpG (bzw nach § 17 GSpG) scheide aus, weil den Regelungen - aus näher dargelegten Gründen - keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde lägen. Die Glücksspielabgabe habe auch nicht infolge des Abstellens auf den Umsatz eine Erdrosselungswirkung und verstoße daher nicht gegen Art 47 und 48 GRC. Der Abgabengesetzgeber sei, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbinde, nicht verpflichtet, die Rentabilität der belasteten Tätigkeit zu garantieren.
Im Ablehnungsbeschluss VfGH 24.9.2018, E 4361/2017 zu BFG 19.10.2017, RV/7103493/2014 traf der Verfassungsgerichtshof folgende Aussagen: Eine Rechtswidrigkeit der Bestimmungen über Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG ist vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes …. so wenig wahrscheinlich, dass eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. …."
Damit liegt infolge der genannten Ablehnungsbeschlüsse nach Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014/566, 349 ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG bzw. der Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG vor, weswegen das Bundesfinanzgericht auch aus diesen Gründen von einer Antragstellung auf Normprüfung Abstand nahm.
4.3. Die Darstellung der Wettvermittlung im Schrifttum
Im vorliegenden Fall wurde die Bf. in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin als Gebührenschuldnerin herangezogen. Zu klären ist daher, ob Vermittlereigenschaft iSd §§ 28 Abs. 3 GebG und § 59 Abs. 5 GSpG vorliegt, wenn die Bf. vom Wettanbieter beauftragt wird, in Österreich in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, über die der Zahlungsverkehr zwischen den europäischen Vermittlern und dem Wettanbieter abgewickelt wird, und für den Wettanbieter treuhändig nach dessen Vorgaben zu verwalten. Dazu kommt, dass die Bf. jedenfalls im fraglichen Zeitraum, nach dem Unternehmensgegenstand fachliches Wissen über Spielautomaten hatte.
Der Wettkundenvermittler ("Wettagent"): Seit 2012 beauftragten international tätige Buchmacherunternehmen Unternehmen, Wettkunden zu akquirieren und dazu Betriebsstätten (Wettcafes) zu eröffnen. Die Aufgabe der Wettkundenvermittler besteht darin, private Wettkunden an in- und ausländische Buchmacher oder Totalisateure zu vermitteln. Dafür erhalten sie eine Provision. Ihre Tätigkeit ist jener des Buchmachers oder Totalisateurs vorgeschaltet. Der wesentliche Unterschied zu den Buchmachern und Totalisateuren liegt darin, dass Wettkundenvermittler Buchmacher- bzw. Totalisatorwetten nicht im eigenen Namen abschließen, sondern einem Totalisateur oder Buchmacher durch eine Vermittlungstätigkeit Kunden verschaffen, wobei in der Praxis hauptsächlich die Vermittlung an Buchmacher eine Rolle spielen dürfte. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 90).
In der Regel beschränkt sich der Wettkundenvermittler allerdings nicht auf eine Beratung bzw. eine Informationsbeschaffung, sondern nimmt im Namen und auf Rechnung des Buchmachers (Totalisateurs) die Wetteinsätze entgegen, stellt Bestätigungen ("Wettscheine") aus und zahlt einen allfälligen Wettgewinn im Namen des Buchmachers oder Totalisateuers aus. Die Vermittlungsverträge sehen darüber hinaus weitere Leistungspflichten des Wettkundenvermittlers vor, wie etwa Veröffentlichung von Wettquoten, Verwaltung der Einsätze, Aufzeichnung von Transaktionen, Bereitstellen der Infrastruktur usw. Wettkundenvermittler sind zumeist exklusiv für einen Buchmacher tätig. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 90). Zivilrechtlich schließt der Wettkundenvermittler - wenn er nicht bloß als Berater oder im Rahmen einer Vergleichsplattform tätig wird - als Stellvertreter des Buchmachers Wetten mit den Wettkunden ab. Möglich ist aber auch, dass der Wettkundenvermittler als Bote auftritt, der die Willenserklärungen des Wettkunden (Vertragsangebot) und des Buchmachers bzw. Totalisateurs (Vertragsannahme) überbringt bzw. weiterleitet. (Unter Verweis auf Binder in Schwimann 3. Auflage § 1274 Rz 5; OGH 27.10.1954, 3 Ob 548/54; OGH 31.5.1995, 7 Ob 519/94). Eine Tätigkeit als Bote liegt vor allem dann vor, wenn der Wettkundenvermittler nicht selbst über die Annahme der Wette entscheidet, sondern die Annahme durch den Buchmacher bzw. Totalisateur erfolgt. (Trentinaglia, Das Geschäft mit den Wetten. Einige zivil- und verwaltungsrechtliche Aspekte, ÖZW 4/2014, 90-91).
4.4. Gebühren- und glückspielabgabenrechtliche Judikatur zum Vermittlerbegriff
Die bisherige gebühren- und glückspielabgabenrechtliche Judikatur befasste sich bis dato mit der Frage des Vermittlerbegriffes in folgenden Zusammenhängen:
Vermittlung von Wetten vom Ausland in das Inland, Weiterleitung rechtsgeschäftlicher Erklärungen (VwGH 28.6.2012, 2011/16/0148; VwGH 29.5.2013, 2013/16/0042);
Zugang der Annahmeerklärung an den Empfangsboten (VwGH 13.4.2016, Ra 2016/02/0053);
Glücksspielabgabe/Sicherstellungsauftrag: Die Spielentscheidung wird bei der Y ermittelt, die als Veranstalter tätig wird, die P ist Vermittler, da sie an dem Zustandekommen des Glücksspielvertrages mitwirkt. Durch die Zwischenschaltung zwischen den Aufstellern der Videolotterieterminals und der Veranstalterin Y erfüllt die P durch die Weiterleitung der eingegangenen Spielaufträge an die Y die Voraussetzungen einer Vermittlung. Da die Vertragspartner der Spielteilnehmer keine Berechtigungsverhältnisse hatten, ist die P neben der Y nach § 59 Abs. 2 Z 1 als Vermittlerin zur ungeteilten Hand Schuldnerin der Abgaben. (BFG 15.12.2016, RV/7104056/2014).
Glücksspielabgabe für Unternehmen mit Sitz in der Slowakei. Zur Erbringung dieser Dienstleistungen bediente es sich österreichischer Vermittler, welche Kunden elektronische Mittel und VLT's zur Verfügung stellten, um Glücksspiele mit dem Betreiber abzuschließen. Die Vermittler arbeiteten auf fremden Namen und fremde Rechnung und erhielten für ihre Vermittlertätigkeit eine branchenübliche Vermittlungsprovision (BFG 28.2.2018, RV/7104866/2015);
Für die Durchführung der Wetten bediente sich die Bf., die eine österreichische Buchmacherlizenz verfügt, der Wettlokalbetreiber. Die Wettlokalbetreiber stellten der Bf. die Infrastruktur zur Verfügung, die Bf. die erforderliche Software. Die Wettlokalbetreiber vermittelten die Wetten mit den Wettteilnehmern an die Bf., wobei ein Mustervertrag dem BFG vorgelegt wurde. Punkt 2. des in dem Erkenntnis zitierten Mustervertrags laute: "Der Wettvermittler nimmt die von den Wettkunden gezahlten Wetteinsätze für die vermittelten Wetten zur Weiterleitung an den Buchmacher entgegen. Der Wettvermittler führt dafür eine (Fremd-) Geldkasse. …." (BFG 4.5.2020, RV/1100406/2018);
Abgabe der Wette gegenüber einem Mitarbeiter des Wettunternehmers, der die Wette in einen PC eingibt, ist kein Vertragsabschluss über elektronische Medien. Der Zugang der Annahmeerklärung an den Mitarbeiter bewirkt zugleich den Zugang an den Wettunternehmer. (BFG 24.9.2020, RV/7102342/2012).
Bemessungsgrundlage beim Onlineglücksspiel: Die Kunden leisteten für die Teilnahme an den Jackpotspielen bestimmte Geldbeträge an die Bf. (Onlineglücksspielanbieterin), die hinsichtlich der Jackpotspiele mit dem jeweiligen Spielehersteller Lizenzverträge abschloss und Lizenzgebühren bezahlte. Dazu das BFG: Bemerkt wird, dass die Bf. bei den Jackpotspielen, selbst wenn sie nicht die Veranstalterin der Ausspielungen sein sollte, gemäß § 59 Abs. 2 GSpG iVm § 59 Abs. 5 GSpG Abgabenschuldnerin der auf ihre Kunden entfallenden Glücksspielabgabe ist. Nach der Legaldefinition des § 59 Abs. 5 GSpG gelten als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise. Diese Funktion kommt der Bf. jedenfalls auch hinsichtlich der Jackpotspiele zu. Es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Lizenzgeber (und wurde dies von der Bf. auch nicht einmal behauptet) für die auf die Jackpotspiele entfallende Glücksspielabgabe eine Selbstberechnung vorgenommen hätte. Die Lizenzgeber treten gegenüber den Kunden der Bf. nicht in Erscheinung und Vertragspartner der Spieler ist jedenfalls die Bf. auch für die Jackpotspiele. (BFG 31.05.2021, RV/7104456/2019).
Aus der zitierten Judikatur ist für den vorliegenden Fall jedenfalls zu entnehmen, dass der Vermittler auf fremden Namen und fremde Rechnung arbeitet und dafür eine Vermittlerprovision erhält. (BFG 28.2.2018, RV/7104866/2015). Durch die Zwischenschaltung zwischen den Aufstellern der Videolotterieterminals und der Veranstalterin erfüllt die P durch die Weiterleitung der eingegangenen Spielaufträge an die Veranstalterin die Voraussetzungen einer Vermittlung. Nach § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG ist die Vermittlerin zur ungeteilten Hand Schuldnerin der Abgaben. (BFG 15.12.2016, RV/7104056/2014). Schließt die Veranstalterin von Onlineglücksspielen Lizenzverträge für bestimmte Spiele (Jackpot) ab und leisten ihre Kunden für die Teilnahme an den Jackpotspielen an sie bestimmte Geldbeträge, kommt ihr die Funktion einer Vermittlerin zu. (BFG 31.05.2021, RV/7104456/2019).
4.5. Parlamentarische Materialien zum gebühren- und glücksspielabgabenrechtlichen Vermittlerbegriff
Bei den Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG kamen die Vorschriften über die Vermittlung in § 28 Abs. 3 GebG durch das BGBl. I 2005/105. Damals waren auch noch die Vorgängerbestimmungen der Glücksspielabgabe in § 33 TP 17 GebG geregelt, weswegen § 28 Abs. 3 GebG auch diese umfasste. § 28 Abs. 3 GebG lautet in der damaligen Fassung: Zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten und bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Bei Wetten und Glücksspielen hat der Veranstalter und der Vermittler die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3). Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
In den parlamentarischen Materialien 652/A XXII. GP - Initiativantrag ist dazu folgende Begründung enthalten:
Zu Artikel III (Änderung des Gebührengesetzes 1957): Derzeit sind bei österreichischen Anbietern abgeschlossene Sportwetten mit einer Wetteinsatzgebühr und einer Gewinnstgebühr, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bestimmt, zu vergebühren. Die Einnahmen aus diesen Gebühren sind in letzter Zeit rückläufig. Dies deshalb, da einerseits immer mehr Kunden direkt zu "Off-Shore"-Anbietern ausweichen und andererseits heimische Unternehmen zunehmend Wetten nicht selbst annehmen, sondern gewerbsmäßig ins Ausland vermitteln, wofür derzeit keine Gebührenpflicht besteht. Um dieser Tendenz entgegenzuwirken und den Standort Österreich auch für Veranstalter von Sportwetten wieder attraktiver zu machen, sollen internationalen Beispielen folgend Sportwetten künftig mit einer einheitlichen Einsatzgebühr von 2% des Einsatzes unter Wegfall der Gewinnstgebühr belastet werden.
Durch diese einheitliche Besteuerung erfolgt nicht nur eine Anpassung an internationale Rahmenbedingungen sondern tritt für die Abgabepflichtigen auch eine administrative Erleichterung ein und wird die Überwachung der Gebührenentrichtung erleichtert. Gleichzeitig wird der Gebührentatbestand insoweit verbreitert als auch die Vermittlung von Wetteinsätzen ins In- und Ausland der Gebührenpflicht unterliegt. Bank- und Postdienstleistung durch Kreditinstitute bzw. durch Postdienstleister stellen für sich alleine noch keine Vermittlung im Sinne des Gebührengesetzes dar und lösen daher auch keine Gebührenpflicht für die Kreditinstitute und die Postdienstleister aus. Durch diese Systemumstellung soll Österreich als Standort für das Anbieten von Sportwetten wieder attraktiver werden und gleichzeitig die Vermittlung von Sportwetten ins Ausland gegenüber der Annahme solcher Wetten im Inland gebührenrechtlich keinen Vorteil mehr bieten. Hiedurch soll künftig vermehrt die mit dem Sportwettengeschäft verbundene Wertschöpfung für das Inland gesichert werden.
§ 59 GSpG kam mit BGBl. I 2010/54 als Teil der allgemeinen Glücksspielabgaben gemäß §§ 57 ff GSpG in das Glücksspielgesetz. Die parlamentarischen Materialien RV 658 BlgNR 24. GP. 4 und 9, besagen dazu im Allgemeinen Teil, dass die "Gewinnstgebühren" für Glücksspiele aus dem Gebührengesetz in das Glücksspielgesetz als Glücksspielabgaben überführt wurden und im Besonderen Teil: "In § 59 sind die Entstehung der Steuerschuld, der Abgabenschuldner, die Bestimmungen zur Selbstbemessungsabgabe und zur Haftung geregelt und bewertungsrechtliche Bestimmungen enthalten."
4.6. Vermittlung - allgemeiner Bank- und Postdienstleister
Laut Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Stempel- und Rechtsgebühren (10. Aufl. 15. Lfg.) § 28 Rz 16 steht die Auffassung des Finanzausschusses, dass Bank- und Postdienstleistung für sich allein noch keine Vermittlung darstellen, offenkundig mit dem klaren Gesetzeswortlaut im Widerspruch und ist daher unbeachtlich.
Laut Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 28 Rz 14g, hatte der Gesetzgeber dabei einen eigenen Vermittlerbegriff im Auge und geht damit über den, der sich sonst in der Rechtsordnung findet, hinaus - zur Formulierung "Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise" habe sich die Begründung des Abgeordnetenantrags bemüßigt gesehen, anzuführen, dass "Bank- und Postdienstleister" nicht darunterfallen.
Laut Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz2, § 59 Rz 2 wird der Begriff der Vermittlung in § 59 Abs. 5 GSpG anhand einer demonstrativen Aufzählung konkretisiert.
Laut Blum in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 28 Rz 17 und Rz 18 fasst der Gesetzeswortlaut das Kriterium der Vermittlung denkbar weit und auch der rein demonstrative Charakter der Aufzählung (arg: jedenfalls) derjenigen Vorgänge, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, erschwert eine klare Grenzziehung für diesen Tatbestand. Seines Erachtens ist das Tatbestandsmerkmal dahingehend auszulegen, dass die Vermittlungstätigkeit für sich alleine die Gewerbsmäßigkeit in Bezug auf das Anbieten von Wetten begründen muss. Die Tätigkeit muss daher darauf gerichtet sein, an dem Abschluss einer Wette mitzuwirken. Das ist im Fall von Post- und Bankdienstleistern in Bezug auf ihre untergeordnete Mitwirkung am Wettgeschäft wohl nicht der Fall, auch wenn diese natürlich für sich sehr wohl gewerbsmäßig tätig werden. Unter Bezugnahme auf die in § 28 Abs. 3 Satz GebG aufgestellte Bedingung des gewerbsmäßigen Wettanbietens kann daher der Kreis des gesamtschuldnerisch zur Abgabenleistung Verpflichteten in systematischer Art und Weise eingeschränkt werden. Für das derart erzielte einschränkende Auslegungsergebnis sprechen auch verfassungsrechtliche Gründe. Wendet man den vom VwGH entwickelten Gedanken zur verfassungsrechtlichen Grenze der Auslagerung der Steuererhebung an Dritte im Rahmen eines argumentum e maiore ad minus auf die Gebührenschuldnerschaft iSd § 28 Abs. 3 GebG an, so muss es dem potenziellen Steuerschuldner zumindest in verhältnismäßiger Art und Weise möglich sein, das Entstehen der Steuerschuld nachzuvollziehen. Das wird im Fall der Verwendung allgemeiner Telekommunikationsmittel und der Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen im Rahmen eines Wettgeschäfts nicht der Fall sein.
Im Erkenntnis des VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 ging es zwar um die Übertretung nach dem Glücksspielgesetz und nicht um den abgabenrechtlichen Teil, doch befasst sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriffsumfang der Beteiligung, wobei im Erkenntnis folgender Sachverhalt dargestellt ist: Die Mitbeteiligte war handelsrechtliche Geschäftsführerin einer Gesellschaft, die Banknotenlesegeräte, welche fest in den Auftragsterminals verbaut gewesen waren, gegen ein fixes Entgelt vermietet und die Spielaufträge der Kunden an Betreiber vermittelte. Die Mitbeteiligte hatte als Geschäftsführerin eine Art "Dienstleistungsvertrag" und einen Mietvertrag für eine Hardwarekomponente abgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass dies noch nicht bedeute, dass damit eine Beteiligung an Ausspielungen oder eine gewinn- und verlustabhängige Verrechnung behauptet worden sei. "Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass eine Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschaft an den einzelnen Spielen nicht habe festgestellt werden können und diese damit auch keinerlei wirtschaftliches Risiko für die auf den Geräten angebotenen Spielen getragen habe, zumal die Mitbeteiligte auch keine Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen angestrebt habe. Würde man - so das Landesverwaltungsgericht - zu dem Schluss gelangen, dass schon solche umsatzunabhängigen Tätigkeiten zu der Stellung eines Unternehmers im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG und in weiterer Folge zu einer Strafbarkeit gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG führte, müssten auch sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet vom genannten Straftatbestand umfasst sein. Eine derart weite Auslegung des Begriffes des Unternehmers im Glücksspielgesetz könne dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, weil sonst in nahezu allen Fällen unbeteiligte Dritte von den Strafbestimmungen erfasst würden."
Mit diesen Ausführungen verkennt das Landesverwaltungsgericht jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 21.Dezember 2012, 2012/17/0386, gleichzeitig mit der Vermittlung von Spielaufträgen an die Betreiber sowie jüngst das bereits zitierte hg Erkenntnis vom 19. Mai 2017), nach welcher das vierte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG eine Person meint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs 2 GSpG beteiligt. Damit ist etwa auch die Vermietung von mit den Glücksspielgeräten fest verbundenen Banknotenlesegeräten der Fall erfasst, sofern diese im Rahmen des Unternehmens der Mitbeteiligten erfolgte, was hier unstrittig der Fall ist. (VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 Rn 13). Die vom Landesverwaltungsgericht und von der Mitbeteiligten befürchtete Ausuferung der Reichweite des Straftatbestandes der unternehmerischen Beteiligung im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG, nach welcher infolge der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung sämtliche Versorgungsunternehmen für Strom und Internet von einer Strafbarkeit im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfasst sein müssten, ist im Übrigen bei rechtsrichtiger Auslegung der genannten Bestimmungen im Sinne der hg Judikatur nicht zu befürchten, weil diese Unternehmer regelmäßig nicht mit Glücksspielgeräten fest verbaute Banknotenlesegeräte vermieten bzw Verträge über die Weiterleitung von Spielaufträgen abschließen, sondern keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben. (VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 Rn 14).
In Gegenüberstellung von VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 ist im vorliegenden Fall ist nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 18. März 2011 Gegenstand des Unternehmens der Bf. die Verleihung, die Vermietung, die Aufstellung und der Betrieb von Automaten, insbesondere Spielautomaten, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen mit ähnlichem beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand. Die Bf. hatte am 17. November 2008 mit der ***2***, einem Unternehmen in Uruguay, das als Buchmacher tätig und an das Wetten von Vermittlern in europäischen Ländern vermittelt werden, eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen. Die Bf. wurde von der ***2*** beauftragt, in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, über die der Zahlungsverkehr zwischen den europäischen Vermittlern und der ***2*** abgewickelt wird und diese treuhändig nach den Vorgaben der ***2*** zu verwalten, ihre diesbezüglichen Weisungen zu befolgen, weiters ist die Bf. verpflichtet, mindestens einmal pro Woche der ***2*** die Unterlagen über die Kontobewegungen zu übersenden. Dafür erhält die Bf. eine monatliche Provision von der ***2*** von 450 Euro. Die ***2*** überreichte in den fraglichen Zeiträumen Schreiben an die ***3*** (und deren Vorgänger) mit der Bezeichnung "Provisionsabrechnung" …. "Samt einer Beilage zur Abrechnung: Kassastand per …. treuhändisch in Verwaltung und … Bitte auf das ***12*** lautend auf ***Bf1***," die Bf., "einzahlen."
In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2013 teilte die Bf. mit, dass sie von der ***2*** beauftragt wurde, ein Inkasso bei der Firma ***3*** vorzunehmen: "Zu diesem Zwecke wurde von der Firma ein Treuhandkonto eingerichtet, auf welches die inkassierten Einsätze abzüglich der Auszahlungen, der Wettgebühren, der Wettgebühren sowie der Provisionen für den Wettvermittler einzuzahlen waren." Die Bewilligung zur Annahme von Wetten hatte die Firma ***2*** in Uruguay. Die Firma ***3*** war der Vermittler zwischen Buchmacher (***2***) und dem Kunden.
Auch wenn es um "Beteiligung" und nicht um Vermittlung von Wetten und Glücksspiel ging, kann VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 Rn 14 iVm Blum in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 28 Rz 17 und Rz 18 für vorliegenden Fall als richtungsweisend angesehen werden. Es soll dem Steuerschuldner der Wettgebühren und Glücksspielabgaben zumindest in verhältnismäßiger Art und Weise möglich sein, das Entstehen der Steuerschuld nachzuvollziehen. Die Unternehmer, die allgemeine Telekommunikationsmittel und Bankdienstleistungen anbieten, werden idR keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben, sie sind insbesondere nicht - im Gegensatz zur Bf. - in der Verleihung, Vermietung, Aufstellung und dem Betrieb von Automaten, insbesondere Spielautomaten, tätig und werden in dieser Eigenschaft auch keine Treuhandvereinbarungen über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Treuhandkonto, auf welches die inkassierten Einsätze abzüglich der Auszahlungen, der Wettgebühren, der Wettgebühren sowie der Provisionen für den Wettvermittler einzuzahlen sind, zwischen den Vermittlern und dem Buchmacher abschließen und eine monatliche Provision dafür erhalten.
Dasselbe gilt für das Vorbringen der Bf. Der Lieferant, der den Computer, den Drucker, die Büroeinrichtung liefert, sowie der Handybetreiber werden idR keine Kenntnis von der Tätigkeit ihres Auftragnehmers haben, sie werden im Gegensatz zur Bf. nicht im Geschäftszweig Spielautomaten tätig sein und keine Treuhandvereinbarung über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen den Wettvermittlern und dem Buchmacher abschließen und eine monatliche Provision von 450 Euro dafür erhalten.
Damit geht die Tätigkeit der Bf., über die eines Unternehmens, das allgemeine Telekommunikationsmittel und Bankdienstleistungen anbietet, hinaus. Die Bf. hat infolge ihres Unternehmensgegenstandes ein fachliches Wissen über den Betrieb von Automaten, insbesondere Spielautomaten, und wird als Treuhänderin für eine Buchmacherunternehmung tätig. Ihre Tätigkeit als Treuhänderin besteht darin, den Vermittlern, die an die Buchmacherunternehmung Wetten vermitteln, in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, zu verwalten und wöchentlich an den Treugeber Unterlagen zu übermitteln, in welchen alle Kontobewegungen lückenlos erfasst sind. Dafür erhielt sie einen monatlichen Fixbetrag (450 Euro). ***2***stellte an die ***3*** (und deren Vorgänger) Provisionsabrechnungen aus, die pro Wettlokal in Einsätze abzüglich ausbezahlte Gewinne aufgestellt waren, von der Zwischensumme wurden Wettgebühren (samt Landeszuschlägen) in Abzug gebracht, von diesem Betrag (Hold) wurde der Provisionsanteil von 15% abgezogen und der verbleibende Betrag jeweils auf das Konto der Bf. überwiesen. Die Tätigkeit der Bf. geht damit über die Funktion einer finanziellen Durchlaufstation bei Weiten hinaus, auch der Fixbetrag von 450 Euro geht über durchschnittliche Kontoführungskosten bei einem allgemeinen Anbieter von Bankdienstleistungen hinaus. Damit leitete die Bf. Wett- oder Spieleinsätze oder Spielgewinne weiter, darüber hinaus kann die Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang mit der ***2***auf der einen Seite und der ***3*** (und deren Vorgänger) auf der anderen Seite durchaus als Mitwirkung am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes Wette bzw. des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise bezeichnet werden.
Damit ist die Bf. als Vermittlerin iSd § 28 Abs. 3 GebG, da sie, einerseits durch Weiterleitung der Wetteinsätze, und andererseits am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise mitwirkte, sowie als Vermittlerin iSd § 59 Abs. 5 GSpG, da sie, einerseits durch die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen oder-gewinnen, und andererseits am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise mitwirkte, anzusehen.
Die Stellungnahme der Bf. vom 11. Oktober 2021 war nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen.
4.7. Gesamtschuldner - Ermessen
Als Schuldner der Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG GSpG werden bei konzessions- und bewilligungslos durchgeführten Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder konzessionslos durchgeführte Elektronische Lotterien iSd §12a GSpG über Video-Lotterie-Terminals iSd § 59 Abs. 2 Z 1 GSpG
- der Vertragspartner des Spielteilnehmers
- der Veranstalter der Ausspielung, und
- der Vermittler iSd § 59 Abs. 5 GSpG zur ungeteilten Hand festgelegt.
Die im § 59 Abs. 2 Z 1 Teilstrich 2 GSpG genannten Personen werden als Gesamtschuldner iSd § 6 BAO bestimmt.
Sowohl nach § 28 Abs. 3 GebG, als auch nach § 59 Abs. 4 GSpG ist neben (im Wesentlichen) dem Veranstalter und auch neben einem weiteren Vermittler, der Vermittler zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Wettgebühren bzw. Glücksspielabgaben verpflichtet, das heißt, auch der Vermittler ist Steuerschuldner.
Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Wenn ein Gesamtschuldverhältnis bereits unmittelbar kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 3 GebG, § 59 Abs. 4 GSpG) entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, welchem Gesamtschuldner die Abgabenbehörde die Abgabenschuld vorschreibt. Die Behörde kann also entscheiden, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht dem Wesen der solidarischen Haftung (vgl. z.B. VfGH 16.12.1961, G 14/61; VfGH 26.9.1969, B 213/68; VwGH 1. 4. 1971, 1805/69). Es liegt also grundsätzlich im Ermessen der Behörde (§ 20 BAO), ob sie den Abgabenbescheid nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 14.5.1992, 92/16/0013, VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306, VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606, VwGH 21. 3. 2002, 2001/16/0599; VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; VwGH 23.5.2012, 2008/17/0115 uva.).
Im vorliegenden Fall wurde laut Firmenbuch über die ***3*** mit Beschluss des ***31*** eröffnet, mit Beschluss vom 30.4.2013 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.
In VwGH 29.3.2007, 2005/16/0108 ist ausgeführt:
"Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist jedenfalls dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Wenn die Abgabenforderung bei einem der Gesamtschuldner infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden ist, liegt darüber hinaus ein Ermessensspielraum für die Behörde gar nicht mehr vor (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/16/0301, mwN)."
Da die Wettgebühren und Glücksspielabgaben bei der ***3***, die als Vermittlerin der Wetten und Glücksspiele zur ***2***tätig und damit Wettgebühren- und Glücksspielabgabenschuldnerin war, im vorliegenden Fall gar nicht mehr einbringlich waren, hat das Finanzamt die Bf. als Vermittlerin zur Entrichtung dieser Abgaben herangezogen. Der Rückgriff auf den verbleibenden Gesamtschuldner liegt bei offenbarer Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem zunächst herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr im Ermessen der Behörde. Aufgrund ihrer Verpflichtung zur Einbringung der Abgaben, hat sie den (einzig) verbleibenden Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen (VwGH 26.6.1997, 96/16/0137, VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; vergleiche auch BFG 12.02.2019, RV/7100852/2013 zum Gesamtschuldverhältnis bei der Grunderwerbsteuer und BFG 16.02.2021, RV/7101693/2020 zum Gesamtschuldverhältnis bei der Bestandvertragsgebühr).
5. Säumniszuschläge
Im gegenständlichen Fall handelte es sich um Säumniszuschläge zu den Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG aF für den Zeitraum Februar bis Dezember des Jahres 2009, sowie für den Zeitraum Jänner bis Juni 2010. Diese Gebühren waren ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Sind Gebühren gemäß § 31 Abs. 3 GebG in der damaligen Fassung ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden Beträge an das Finanzamt eine Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten.
Da die Wettgebühren für den Zeitraum Februar bis Dezember des Jahres 2009, sowie für den Zeitraum Jänner bis Juni 2010 nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet wurden, wurde automatisch der erste Säumniszuschlag verwirkt.
Die Glücksspielabgaben sind Selbstbemessungsabgaben: Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die ab 1.1.2011 eingeführten Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 GSpG. Dementsprechend sieht auch ab 1.1.2011 § 59 Abs. 3 GSpG vor, dass Schuldner der Abgaben nach § 57 GSpG diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt zu entrichten haben. Das heißt, die Glücksspielabgaben wurden als Selbstbemessungsabgaben gesetzlich geregelt, die jeweils am 20. des Folgemonats fällig sind. (UFS 05.04.2007, RV/0037-W/02; BFG 24.08.2018, RV/7100612/2012; BFG 24.08.2018, RV/7101865/2012; BFG 26.04.2019, RV/7102176/2012 noch zu Rechtsgeschäftsgebühren).
Da die Glücksspielabgaben für den Zeitraum Jänner bis April 2011 nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet wurden, wurde automatisch der erste Säumniszuschlag verwirkt.
Die Glückspielabgaben als Selbstberechnungsabgaben wären
für Jänner 2011 spätestens am 21.2.2011,
für Februar 2011 spätestens am 21.3.2011,
für März 2011 spätestens am 20.4.2011,
für April 2011 spätestens am 20.5.2011
zu entrichten gewesen.
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus resultierenden Nachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben wie den Wettgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG alte und neue Fassung und Glücksspielabgaben gemäß § 57 GSpG, die nach ihrer Fälligkeit erfolgen, fällt grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt. (UFS 05.04.2007, RV/0037-W/02; vgl. Ritz, BAO6, § 210 Tz 11 und 12).
Abgabenzahlungsschuld ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld, nicht hingegen auch den einer sachlich richtigen oder bereits rechtskräftigen Abgabenschuld voraus. Lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides ist zu prüfen (VwGH 17.9.1990, 90/15/0028; VwGH 8.3.1991, 90/17/0503; VwGH 24.11.1993, 90/13/0084; VwGH 30.5.1995, 95/13/0130; VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0146; BFG 02.09.2014, RV/7101221/2014). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist daher die nicht rechtzeitig entrichtete formelle Abgabenzahlungsschuld (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3 [2021] § 217 Rz 3 unter Verweis auf VwGH 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 4 unter Verweis auf VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0146).
Die Bf. kann in ihren Säumniszuschlagsangelegenheiten nichts für sich gewinnen, wenn sie die Säumniszuschlagsbescheide mit dem Einwand bekämpft, dass gegen die zugrundeliegenden Wettgebühren- und Glücksspielabgabenbescheide (Bescheid gemäß § 201 BAO) Rechtsmittel erhoben worden seien. (VwGH 23.3.2000, 99/15/0145, 0146). In den gegenständlichen Beschwerden wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO bzw. für eine Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides sprechen würden.
Die Bw. wendet weiters ein, dass eine Zahlungserleichterung besteht, weswegen die Säumniszuschläge nicht festzusetzen seien.
Ein derartiger Zahlungsaufschub hat aber keinen Einfluss darauf, dass die einmal verwirkten Säumniszuschläge nicht festzusetzen sind. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung berührt nämlich eine bereits entstandene Säumniszuschlagspflicht nicht. Werden Wettgebühren oder Glücksspielabgaben als angeordnete Selbstberechnungsabgaben mit Bescheid festgesetzt, weil sie nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet wurden, so waren sie bereits fällig. Wird in den Beschwerden gegen die Wettgebühren- und Glücksspielabgabenbescheide gemäß § 201 BAO der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt, berührt dieser die bereits verwirkten ersten Säumniszuschläge nicht.
Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages erweist sich daher grundsätzlich als rechtmäßig (vgl. § 217 Abs. 5 BAO, vgl. auch BFG 22.8.2014, RV/7102354/2014; BFG 18.12.2014, RV/7102596/2011; BFG 14.9.2015, RV/7100706/2013 BFG 24.08.2018, RV/7100612/2012; BFG 24.08.2018, RV/7101865/2012; BFG 17.04.2020, RV/7101771/2013).
Aus all diesen Gründen war diesen Berufungen/Beschwerden gegen die ersten Säumniszuschlagsbescheide kein Erfolg beschieden.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
6. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Unstrittig ist, dass die ***3*** bzw. ihre Vorgänger in ihren Wettlokalen Wetten zum Buchmacherunternehmen ***2***in Uruguay vermittelten und dass weder Wettgebühr noch Glücksspielabgabe entrichtet wurde. Über das Vermögen der ***3*** wurde 2012 der Konkurs eröffnet, 2013 erfolgte die Einstellung des Konkurses wegen Vermögenslosigkeit, sie ist mittlerweile gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.
Bestritten wurde einerseits, dass Wetten auf den Ausgang virtueller Hunde- oder Pferderennen ein Glücksspiel darstellen und den Glücksspielabgaben unterliegen:
Zur Abgrenzung Wette und Glücksspiel nach der Rechtslage ab 1.1.2011 - das Gebührengesetz spricht in § 33 TP 17 nicht mehr von "Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen", sondern von "Wetten, die nicht dem GSpG unterliegen", entschied der Verwaltungsgerichtshof VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019 (BFG 19.01.2015, RV/7101560/2013), dass bei "Wetten auf den Ausgang virtueller Tierrennen" über die ein Zufallsgenerator über das Ergebnis entscheidet, ein Glücksspiel iSd §1 Abs. 1 GSpG vorliegt, denn es haben nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis, wie bei den Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen. (VwGH 21.1.2010, 2009/17/0158, VwGH 17.2.2010, 2009/17/0237).
Bestritten wurde andererseits, dass die Bf. als Vermittlerin als Gesamtschuldnerin für die Wettgebühren und Glücksspielabgaben der ***3*** herangezogen werden kann:
Die Bf. hat infolge ihres Unternehmensgegenstandes ein fachliches Wissen über den Betrieb von Automaten, insbesondere Spielautomaten, und wird als Treuhänderin für eine Buchmacherunternehmung, die ***2*** tätig. Die Tätigkeit der Bf. als Treuhänderin besteht darin, den Vermittlern, die an die Buchmacherunternehmung, die ***2*** Wetten vermitteln, in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, zu verwalten und wöchentlich an den Treugeber Unterlagen zu übermitteln, in welchen alle Kontobewegungen lückenlos erfasst sind. Dafür erhielt sie einen monatlichen Fixbetrag (450 Euro). ***2***stellte an die ***3*** (und deren Vorgänger) Provisionsabrechnungen aus, die pro Wettlokal in Einsätze abzüglich ausbezahlte Gewinne aufgeteilt wurden, von der Zwischensumme wurden Wettgebühren in Abzug gebracht, von diesem Betrag (Hold) wurde der Provisionsanteil von 15% abgezogen und der verbleibende Betrag jeweils auf das Konto der Bf. überwiesen (vgl. Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 16. Jänner 2013).
Die Tätigkeit der Bf. geht damit über die Funktion einer finanziellen Durchlaufstation bei Weitem hinaus, auch der Fixbetrag von 450 Euro geht über durchschnittliche Kontoführungskosten bei einem allgemeinen Anbieter von Bankdienstleistungen hinaus. (vgl. VwGH 14.7.2017, Ra 2016/17/0264 Rn 14 iVm Blum in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 28 Rz 17 und Rz 18). Damit leitete die Bf. Wett- oder Spieleinsätze oder Spielgewinne weiter, darüber hinaus kann die Tätigkeit der Bf. im Zusammenhang mit der ***2***auf der einen Seite und der ***3*** (und deren Vorgänger) auf der anderen Seite durchaus als Mitwirkung am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes Wette bzw. des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise bezeichnet werden.
Die Stellungnahme der Bf. vom 11. Oktober 2021 war nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen.
Damit ist die Bf. als Vermittlerin iSd § 28 Abs. 3 GebG, da sie, einerseits durch Weiterleitung der Wetteinsätze, und andererseits am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise mitwirkte, sowie als Vermittlerin iSd § 59 Abs. 5 GSpG, da sie, einerseits durch die Annahme und Weiterleitung von Spieleinsätzen oder-gewinnen, und andererseits am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise mitwirkte, anzusehen.
Die Bf. war als (weitere) Vermittlerin als Gesamtschuldnerin zur Entrichtung der Wettgebühren und Glücksspielabgaben heranzuziehen, da die ***3*** als Vermittlerin der Wetten und Glücksspiele zur ***2***insolvent wurde.
7. Teilzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird hinsichtlich der Frage zugelassen, welche Eigenschaften ein Vermittler aufweisen muss, um als Steuerschuldner iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG herangezogen werden zu können: Liegt eine Vermittlung iSd § 28 Abs. 3 GebG bzw. des § 59 Abs. 5 GSpG vor, wenn eine Unternehmung durch den Wettanbieter beauftragt wurde, in Österreich in ihrem Namen Bankkonten einzurichten, über die der Zahlungsverkehr zwischen den europäischen Vermittlern und dem Wettanbieter abgewickelt wird, und für den Wettanbieter treuhändisch nach dessen Vorgaben zu verwalten. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, da bereits eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunde- und Pferderennen: VwGH 21.1.2010, 2009/17/0158, VwGH 17.2.2010, 2009/17/0237; Wetten auf den Ausgang von virtuellen Tierrennen: VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019).
Wien, am 25. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 59 Abs. 5 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101539/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101539.2013
- Stammnummer
- 134948
- Gültig
- 25.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF