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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101265/2018

Nur dann Neugründung iSd NeuFöG, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101265/2018vom 29.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die wesentlichen Betriebsgrundlagen werden bei gastronomischen Unternehmungen wie auch einem Hotelbetrieb durch das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung gebildet (vgl. zB VwGH 11.7.2000, 99/16/0465; Fraberger/Papst in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, Tz 43 zu § 24 unter dem Stichwort "Hotelgewerbe"). Ob von den Käufern das miterworbene Inventar als abgewohnt und unverkäuflich angesehen wurde und daher aus diesem Grunde Investitionen vorgenommen wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (VwGH 19.9.1995, 95/14/0038). Von keiner Relevanz ist auch ob bei der Übernahme noch Stammkunden vorhanden sind oder nicht, weswegen die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlageantrag zum Nichtvorliegen eines Kundenstammes, das Beschwerdevorbringen es hätten wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Übernahme des Hotels "***6***" gefehlt, nicht zu stützen vermögen (VwGH 25.5.2000, 2000/16/0238). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sämtliches Inventar, welches für den Betrieb eines Hotels erforderlich war, im Zuge des Hotelkaufes miterworben wurde und dieses auch in einem gebrauchsfähigen Zustand war, um ein Hotel (weiter)führen zu können. Die vorgenommenen Investitionen der Bf. vermögen daran nichts zu ändern: Der Austausch der Bodenbeläge ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes aus optischen Gründen erfolgt (Löcher im Boden) und war daher zum Fortbetrieb des Hotels nicht erforderlich. Bei diesen Aufwendungen handelt es sich daher zum Zwecke der Adaptierung des bestehenden Hotelbetriebes getätigte Investitionen. Die Anschaffung eines Küchenblockes samt einigen Küchengeräten ändert nichts daran, dass die Bf. mit dem Kaufvertrag vom 23.2.2012 eine funktionsfähige Küche erworben hat. Adaptierungen der Küche, um diese den Vorstellungen des Erwerbers anzupassen, ändern nichts an der objektiv gegebenen Möglichkeit der Fortführung des bestehenden Hotelbetriebes. Festzuhalten ist, dass damit vom Bundesfinanzgericht nicht die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der getätigten Investitionen in Abrede gestellt wird. Die Einrichtung einer Wäscherei zählt nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Hotelbetriebs. Ob Reinigungsunternehmen die anfallende Wäsche - aufgrund der abgeschiedenen Lage - nicht zu einem "vernünftigen" Preis reinigen würden, ist eine betriebswirtschaftliche Frage und ändert nichts daran, dass das Hotel "***6***" auch ohne Einrichtung einer Wäscherei weitergeführt werden hätte können. Auch die Einrichtung von Seminarräumlichkeiten kann nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Hotelbetriebs gezählt werden zumal die Seminarräume selbst (bis auf den Austausch der Böden) in unveränderter Form weiterbenutzt wurden und es sich beim Anbot von Seminaren um ein Zusatzanbot eines Hotelbetriebes handelt. Dies trifft auch auf die Installation der Saunalandschaft zu (vgl. dazu auch VwGH 29.01.2004, 2000/15/0144). Schließlich ist festzuhalten, dass auch die EDV selbst nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Hotelbetriebes gehört und eine Übernahme der bestehenden EDV von einem bisherigen Betreiber wohl aus Gründen des Datenschutzes sowie des Umstandes, das IT-Equipment relativ rasch veraltet ist (immer größere Hardwareanforderungen der Software sowie wachsender Speicherbedarf) in den wenigsten Fällen in Betracht kommt. Entgegen der Ansicht der Bf. ist auch die Höhe der getätigten Investitionen (vgl. die Ausführungen auf S. 4 des Vorlageantrages: "Abschließend ist zu sagen, dass wenn ein Gebäude samt übernommenem Inventar um € 450.000 erworben wird und anschließend Investitionen iHv ebenfalls € 450.000 getätigt werden müssen so ist alleine aus diesem Verhältnis des Kaufpreises zu den getätigten Investitionen ersichtlich dass wesentliche Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden mussten" sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2021) von keiner rechtlichen Relevanz ist (VwGH 15.2.1994, 91/14/0248), weil mit dem erworbenen Hotel samt erworbenem Inventar eine Fortführung des Hotelbetriebes möglich war und die Verbesserung bereits bestehender betrieblicher Strukturen zu keiner Neuschaffung von Betriebsgrundlagen führt. Überdies wurde dabei nicht berücksichtigt, dass gebrauchtes Inventar von der ***12*** erworben wurde, deren Wert natürlich unter jenem von neu angeschafften Gütern liegt. Dass das Hotel vor dem Kauf drei Jahre geschlossen war bzw. laut Beschwerde vor dem Erwerb drei Jahre "stillgelegt" war und daher - wie in der mündlichen Verhandlung am 29.9.2021 vorgebracht - ein "kompletter Neustart" erfolgt ist, ist für die Frage ob eine Neugründung im Sinn des § 2 NeuFöG vorliegt, ebenfalls von keiner rechtlichen Relevanz (vgl. zB VwGH 29.1.2004, 2000/15/0144). Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2021 vorgebracht wurde, dass der Betrieb - so wie vom Vorpächter - nicht betreibbar gewesen sei, weil sich die Struktur geändert habe und man um am Markt zu bestehen etwas Neues bieten müsse (wie die Saunalandschaft) ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebs ermöglichen (VwGH 31. 3. 2003, 99/14/0068). Es ist also nicht entscheidend, ob der Erwerber den Betrieb unverändert weiterführen will (VwGH 23. 3. 1999, 98/14/0141). Betreffend das Vorbringen, dass das Hotel "übermäßig" von Seminaren leben würde, weil es aufgrund seiner abgeschiedenen Lage für Teambuilding sehr geeignet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass die Seminarräume beim Erwerb des Hotels durch die ***12*** bereits vorhanden waren und daher eine entsprechende bauliche Umgestaltung nicht erforderlich gewesen ist. Auch das Vorbringen, dass bei der Übernahme kein Personal vorhanden gewesen ist (vgl. S. 3 des Vorlageantrages) vermag das Beschwerdebegehren nicht zu stützen, weil Arbeitskräfte bei einem Hotelbetrieb nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen (VwGH 9.9.2004, 2001/15/0215; VwGH 27.9.1994, 93/17/0066). Bei einem Hotelbetrieb zählt auch der Kundenstock - entgegen dem Vorbringen der mündlichen Verhandlung vom 29.9.2021 - nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (vgl. zB UFSF vom 27.07.2004, RV/0233-F/02). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bf. aufgrund des von der ***12*** erworbenen Hotels "***6***" samt Einrichtung dieses ohne große bauliche Veränderungen unverändert fortführen konnte, weswegen keine Neugründung im Sinn des § 2 NeuFöG vorliegt und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 4 Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung welche Betriebsgrundlagen für einen Hotelbetrieb als wesentlich anzusehen sind, der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist. Linz, am 29. September 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101265/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101265.2018
Stammnummer
134933
Gültig
29.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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