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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100364/2020

Zwangsstrafenfestsetzung (§ 111 BAO) im AP-Verfahren (Bankunterlagen) trotz KontRegG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100364/2020vom 15.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Soweit Regelungen des Konteneinschauverfahrens Gegenstand der Beschwerdeausführungen sind, gehen sie im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ins Leere. Der Verhältnismäßigkeit der beantragten Konteneinschau, deren Eignung zur Beseitigung von Zweifeln über den Inhalt von Anbringen, dem Beweisverwertungsverbot nach § 8 (5) KontRegG, der Verletzung von dazu ergangenen Dienstanweisungen oder dem im Verfassungsrang garantierten, besonderen Grundrechtsschutz nach § 9 KontRegG kommt im gegenständlichen Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Frage der Zulässigkeit einer wiederholten Konteneinschau bedarf keiner Erörterung im anhängigen Verfahren. Bleibt zu klären, ob der angefochtene ZO-Bescheid aus dem Blickwinkel der Ermessensübung zu beanstanden ist. Wie festgestellt, brachte der Bf im Verfahren Einwendungen gegen die Ermessensübung des FA weder dem Grunde noch der Höhe nach vor. Auch das BFG sieht keine Veranlassung zur Korrektur der ZO-Festsetzung vom 12.Juli 2019 aufgrund einer mangelhaften Ermessensübung. Das FA begründete die Zweckmäßigkeit der ZO-Festsetzung im angefochtenen Bescheid mit dem "bisherigen abgabenrechtlichen Verhalten des Bf" (gemeint offenbar im laufenden AP-Verfahren). Tatsächlich hatte der Bf bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides die wiederholt - auch unter ZO-Androhung - erfolgten Aufforderungen des Prüfungsorganes zur Vorlage der strittigen Bankkontoauszüge mehrmals unmissverständlich zurückgewiesen. Unter den gegebenen Umständen begegnet die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 15% des möglichen Höchstbetrages keinen vom BFG aufzugreifenden Bedenken. Im Ergebnis war das Beschwerdebegehren des Bf daher abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch einen Senat konnte infolge Zurücknahme der Anträge nach § 272 (2) bzw. § 274 (1) BAO unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision an den VwGH war zuzulassen, da VwGH-Rechtsprechung zur Frage einer Auswirkung der Einführung des KontRegG auf die Zulässigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO gegen einen Abgabepflichtigen zur Erzwingung einer Vorlage von Bankunterlagen im AP-Verfahren fehlt.     Graz, am 15. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100364/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100364.2020
Stammnummer
134926
Gültig
15.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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