Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100284/2020
Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich: Kein erfolgreicher Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100284/2020vom 12.11.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den jeweiligen Ertragsteuerverfahren war der Bf. gegenüber der österreichischen sowie der deutschen Finanzverwaltung um Darlegung bestrebt, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt - und folglich seine steuerliche Ansässigkeit - in Österreich gelegen sind. Er habe sich auch überwiegend außerhalb Deutschlands aufgehalten (s. zB Vorhaltsbeantwortung vom 10.9.2018). Völlig im Gegensatz dazu legt er nunmehr im gegenständlichen NoVA- bzw. Kfz-Steuerverfahren umfassend dar, dass sich nahezu sein gesamtes soziales und wirtschaftliches Leben im Streitzeitraum in Deutschland abgespielt habe, obwohl er sich seinen Aufstellungen zufolge nur rund 140 Tage pro Jahr in Deutschland aufgehalten hat. In Österreich habe er lediglich die Ruhe und Abgeschiedenheit genossen (s. Beschwerdeschrift). Folglich habe er sein Fahrzeug überwiegend außerhalb Österreichs genutzt (Vorhaltsbeantwortung vom 10.9.2018, S. 2). Auch diese Widersprüche stehen einer erfolgreichen Beweisführung dafür, dass der Standort des Fahrzeuges nicht im Inland liege, entgegen. Es ist nicht plausibel, dass der Bf. sowohl über Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich verfügt und er sich in den Streitjahren tatsächlich auch häufiger hier als in Deutschland befunden hat, der dauernde Standort seines Fahrzeuges im Gegensatz dazu jedoch in Deutschland gelegen sein soll.
Aber selbst wenn mit dem gegenständlichen PKW tatsächlich mehr Kilometer in Deutschland als in Österreich zurückgelegt worden sein sollten, ist auf Grund der bereits dargestellten Umstände (Hauptwohnsitz, Lebensmittelpunkt, mehr tatsächliche Aufenthaltstage in Österreich als in Deutschland) damit allein für den Bf. nichts gewonnen. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist vielmehr dennoch davon auszugehen, dass hauptsächlich vom Inland aus über die Verwendung des Fahrzeuges disponiert wurde und damit der dauernde Standort in Österreich gelegen ist. Ein Gegenbeweis iSd. § 82 Abs. 8 KFG ist dem Bf. nicht gelungen.
Für das Jahr 2018 liegen im Übrigen überhaupt keine Aufstellungen (oder sonstige Beweismittel) vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich im Beschwerdefall auf die in der Begründung zitierte Rechtsprechung stützen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Würdigung der im hier zu beurteilenden Einzelfall vorliegenden Sachverhaltselemente bzw. Beweise. Da diese in schlüssiger Weise nach Berücksichtigung und Abwägung aller maßgeblichen Verhältnisse vorgenommen werden konnte, liegt eine über den Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 12. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100284/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100284.2020
- Stammnummer
- 134896
- Gültig
- 12.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF