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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102654/2021

Verspäteter Verlängerungsantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102654/2021vom 27.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich. § 13 IPRG lautet: § 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. (2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird. Name des Kindes Das Finanzamt hat den Familiennamen von ***5*** im angefochtenen Bescheid mit "***6***" angegeben. Laut § 13 IPRG ist der Familienname einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Laut § 9 Abs. 1 IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Da ***5*** serbischer Staatsbürger ist, richtet sich die Führung des Familiennamens nach serbischem Recht. Laut den Personaldokumenten der Republik Serbien vom 15.6.2013 und vom 1.11.2016 führt ***5*** den Familiennamen "***9***". Allerdings liegt eine jüngere Amtsbestätigung der österreichischen Personenstandsbehörde vom 17.5.2021 vor, wonach der Familienname von ***5*** "***6***" ist. Das Bundesfinanzgericht folgt der letzten Personenstandsbestätigung vom 17.5.2021. Auch die Bf hat im Schreiben vom 27.5.2021 angegeben, die Familie sei gezwungen gewesen, den Familiennamen von ***5*** von "***9***" auf "***6***" zu ändern. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass ***5*** nunmehr auch nach serbischem Recht den Familiennamen "***6***" führt. In Bezug auf das gegenständliche Verfahren ist festzuhalten, dass unstrittig ist, dass es sich bei dem im Juni 2013 geborenen ***5*** um den Sohn der Bf handelt, unabhängig davon, welchen Familiennamen er trägt. Er ist auch mit der Sozialversicherungsnummer ***11*** eindeutig identifiziert. Rechtmäßiger Aufenthalt § 2 FLAG 1967 legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat. § 3 FLAG 1967 stellt ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen auf (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 1). § 3 FLAG 1967 verlangt, von hier nicht gegebenen Fällen abgesehen, für Drittstaatsangehörige das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG für einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Strittig ist hier der rechtmäßige Aufenthalt des Kindes ***5*** gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 im Zeitraum November 2019 bis August 2020. Der Aufenthaltstitel von ***5*** (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus), der am 3.10.2016 beantragt wurde, endete am 26.10.2019. Ein Verlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf des Aufenthaltstitels am 23.12.2019 gestellt, eine neue Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeitsdauer ab 11.9.2020 am 4.12.2020 ausgestellt. Nach dem NAG ist der Aufenthalt eines Fremden erst mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und nicht schon nach der Stellung eines darauf abzielenden Antrages rechtmäßig (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/18/0094; VwGH 13.9.2006, 2006/18/0089). Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (Anträge auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, § 2 Abs. 1 Z 11 NAG) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge gelten grundsätzlich als Erstanträge (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 152 m.w.N.). Der Antrag vom 23.12.2019 wurde nicht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 1 NAG gestellt. § 24 Abs. 2 Z 1 NAG sieht eine ausdrückliche Regelung bei Versäumen der materiell-rechtlichen Frist betreffend Verlängerungsanträge vor. Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG (i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009) ist § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiell-rechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG 2005 ermöglichen (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0191; VwGH 10.12.2013, 2011/22/0144; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249). Diese Regelung wurde nicht in Anspruch genommen: Es wurde nicht gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (§ 24 Abs. 2 NAG). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem langjährigen Aufenthalt in Österreich und wiederholten Verlängerungsanträgen eine entsprechende Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen zu erwarten (vgl. VwGH 17.2.2005, 2005/18/0029; VwGH 9.9.2013, 2011/22/0328; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0096). Die Rechtsfolge, dass sich nach Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 152 m.w.N.; VwGH 25.4.2013, 2013/18/0047), trat daher hinsichtlich des Antrags vom 23.12.2019 nicht ein. Ein Neuantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, Familienbeihilfe steht daher bei verspätetem Verlängerungsantrag erst wieder ab dem Monat der Niederlassungsbewilligung zu (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 152 m.w.N.). Die Volksanwaltschaft hat in ihrem Schreiben vom 8.9.2021 keine Bedenken dagegen geäußert, dass der Antrag vom 23.12.2019 infolge Fristversäumnis und mangels Vorliegens von Gründen i.S.d. § 24 Abs. 2 NAG als Erstantrag gewertet wurde. Die Feststellung eines Verwaltungsmissstands bezog sich ausschließlich auf die lange Verfahrensdauer bei der Bearbeitung des Antrags vom 23.12.2019, die aber für das hier anhängige Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung ist. Der im Juni 2013 geborenen Sohn der Bf ***5*** hat sich somit im Zeitraum November 2019 bis August 2020 nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten, gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 stand der Bf für ihn für diesen Zeitraum keine Familienbeihilfe zu. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 27. Oktober 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102654/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102654.2021
Stammnummer
134877
Gültig
27.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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