Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0120-F/03
Strittig ist die Einkunftsquelleneigenschaft einer Wohnungsvermeitung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-F/03vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 6800 Feldkirch, vertreten durch
Eugen Bertsch, 6811 Göfis, Sportplatzweg 11, vom 8. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch Mag. Thomas
Huemer, vom 12. März 2003 betreffend Einkommensteuer nach der am 9.
November 2004 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wir
vorläufig festgesetzt mit:
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7.403,84 €
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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892.757 S
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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1.243 S
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Einkommen
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894.000 S
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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328.500 S
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Einkommensteuer
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328.500 S
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Ausländische Steuer
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-226.621 S
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Festgesetzte Steuer in Schilling
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101.879 S
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Festgesetzte Steuer in Euro
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7.403,84 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Kaufmann. Neben seinen gewerblichen
Einkünften bezieht er weitere aus Vermietung und Verpachtung, u.a. aus der
Vermietung einer im Jahre 1993 erworbenen Eigentumswohnung in Wien. Für die
Vermietung dieser Wohnung legte er am 18. September 1997 eine
Prognoserechnung vor, der zufolge nach einem Beobachtungszeitraum von 25 Jahren
ein Einnahmenüberschuss in Höhe von 461.922,85 S erzielt werden
sollte. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001
wurde die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede stehenden Wohnungsvermietung
vom Finanzamt in Streit gezogen. Dies deshalb, weil die tatsächlich
erzielten Ergebnisse von den prognostizierten seit dem Jahr 1997
beträchtlich abwichen. Laut eine Vorhaltsbeantwortung durch den
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers vom 13. Februar 2002 war diese
Abweichung im wesentlichen zurückzuführen auf eine Mietreduktion in
Höhe von 112.000 S anlässlich eines Mieterwechsels, eine
Küchenablöse an den Mieter am 4. Jänner 1995 in Höhe
von 45.000 S, eine weitere Küchenablöse am 3. Jänner
1997 in Höhe von 35.000 S, Großreparaturen ab dem Jahr 1999 um
jährlich 12.500 S sowie zusätzliche Reisekosten in den Jahren
1997 und 1998. Der Berufungswerber habe keinen privaten Bezug zu Wien. Die
Wohnung sei ihm angeboten worden, weil durch die geplante Weltausstellung in
Wien ein Mietboom erwartet worden sei und auch gute Mieten zu bekommen gewesen
seien. So seien auch in den ersten drei Jahre die Prognosen eingetroffen. Dann
sei die Weltausstellung aus Kostengründen nicht zustande gekommen und
prompt seien die Mietpreise gefallen. Zusätzlich habe der Berufungswerber
eine Mieterin mit zwei kleinen Kindern gehabt, die die Miete nicht bezahlen habe
können, wodurch ihm ein Mietausfall in Höhe von 38.000 S
entstanden sei. Weiters habe der Erstmieter eine sehr teure
Küchenausrüstung angeschafft. Bei seinem Auszug habe sein Nachmieter
diese abgelöst und den Vermieter gebeten, seinerseits auch einen Teil der
Ablöse zu bezahlen, was der Berufungswerber auch getan habe. Als der
Nachmieter überraschend ausziehen habe müssen, habe er seinen
Vermieter nochmals gebeten, dass er einen Teil der von ihm bezahlten Miete
zusätzlich übernehme, da die teure Kücheneinrichtung auch den
Mietwert erhöhen würde. Auch hierin habe der Berufungswerber
eingewilligt. Im Jahr 1999 habe die Hausgemeinschaft mit Mehrheitsbeschluss eine
Fassadensanierung beschlossen, wodurch der Berufungswerber einen Anteil von
125.000 S zu tragen hatte. Wären diese vom Berufungswerber nicht
beeinflussbaren Umstände nicht eingetreten, wären die Ergebnisse in
der Nähe der Prognose gelegen. Weiters sei festzuhalten, dass, wenn die
Mieten gegenüber der Prognose nach wie vor geringer seien, auch die
prognostizierten sonstigen Ausgaben ebenfalls im Wesentlichen entfielen. Auch
werde der Berufungswerber voraussichtlich die Bankverbindlichkeiten wie geplant
abdecken.
Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2001 vom 12. März 2003 der in Rede stehenden
Vermietungstätigkeit die steuerliche Anerkennung: die vom Berufungswerber
erworbene Wohnung in Wien werde seit dem Jahr 1993 mit einem
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe
von -371.946 S vermietet. Die Höhe der nunmehr erzielbaren Einnahmen
sowie die Art der Bewirtschaftung (hohe Reisekosten, hoher Zinsaufwand)
ließen selbst bei Vernachlässigung der Mietausfälle erkennen,
dass das gegenständliche Mietobjekt nicht ertragsfähig sei.
Mit Schriftsatz vom 8. April 2003 erhob der
Berufungswerber gegen diesen Bescheid Berufung. Begründend verwies sein
steuerlicher Vertreter auf die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
13. Februar 2002.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. April 2003 mit folgender Begründung
als unbegründet ab: Grundsätzlich zähle ein Absinken der
marktüblichen Mieten zu den nicht planbaren und für die objektive
Ertragsfähigkeit nicht zu berücksichtigenden Faktoren. Es sei jedoch
nicht von derartigen marktüblichen Mieten auszugehen, wenn der Markt
aufgrund außergewöhnlicher erwarteter, jedoch nicht feststehender
Ereignisse wie eine Weltausstellung erhitzt werde und aus diesem Grund
überhöhte Mieten verlangt würden. In einem solchen Fall habe die
Beurteilung der Ertragsfähigkeit von auf der Basis "normaler"
Marktverhältnisse erzielbarer Mieten zu erfolgen. Da mit Mieten, welche nur
aufgrund eines erwarteten Mietbooms temporär erhöht würden, nicht
auf Dauer gerechnet werden könne, könnten diese auch nicht für
die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit herangezogen werden. Das
Nichteintreffen auf Basis solcher außergewöhnlicher
Marktumstände erhöhten Mieten erwarteten Erträge stelle keine
Unwägbarkeit dar, sondern müsse eine solche Entwicklung von vornherein
in Betracht gezogen werden. Unter Heranziehung eines objektiv und dauerhaft
erzielbaren Mietertrages, selbst wenn dieser an die Geldentwertung angepasst
werde, weiters unter Berücksichtigung üblicher Leerstehzeiten sowie
eines angemessenen Erhaltungsaufwandes ergebe sich innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes von 21 Jahren jedenfalls kein Gesamtüberschuss.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2003 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend zur Berufung führte
sein steuerlicher Vertreter darin aus: Der Berufungswerber habe die Wohnung mit
der Absicht gekauft, unter Ausnützung günstiger Umstände positive
Einkünfte zu erzielen. Beim Kauf seien gute marktübliche Mietpreise zu
erzielen gewesen und die geplante Weltausstellung habe berechtigte Hoffnung auf
zusätzliche höhere Mieten und somit auf längerfristig
überdurchschnittlichen Erfolg gegeben. In Wien seien im Umfeld dieses
geplanten Großereignisses unter anderem auch städtebauliche
Weichenstellungen vorgenommen worden. Dann sei jedoch die Weltausstellung
aufgrund einer Volksbefragung abgesagt worden mit der Folge, dass die bereits
über drei Jahre hinweg erzielten guten und marktüblichen Mietpreise
nicht nur nicht zusätzlich in die Höhe getrieben worden, sondern
unerwarteterweise vom bisherigen Niveau gefallen seien. Es sei völlig
unverständlich, dass die für die Anschaffung entscheidenden
Marktverhältnisse und die beim Kauf und über weitere drei Jahre
hindurch erzielten guten und daher damals auch marktüblichen Mieten
für die Beurteilung durch das Finanzamt unbeachtlich sein sollten, dagegen
aber die geringeren Mieten der Jahre 1997 bis 1999, also ebenfalls aus einem
Dreijahreszeitraum, für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit im
Nachhinein vom Schreibtisch aus als "objektiv und dauerhaft erzielbaren
Mietertrag" angenommen würden. Demgegenüber werde die Wohnung seit
März 2001 langfristig um einen Mietzins vermietet, der um 1.100 S
monatlich über den in den Jahren 1997 bis 1999 vereinnahmten Mieten liege
und es würden in den folgenden Jahren auch laufend
Einnahmenüberschüsse erzielt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob hinsichtlich der
Vermietung der Eigentumswohnung in Wien aufgrund der in den Jahren 1993 bis 2001
erzielten Verluste eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt oder
nicht. Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist, innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss abzuwerfen,
ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche
vorliegt, ist im vorliegenden Fall nach der Liebhabereiverordnung
BGBl. 1993/33 idF BGBl. II 358/97 (LVO) zu beantworten. Die
Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), das sind
solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 LVO). Liebhaberei ist gem.
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO auch zu vermuten, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen. Diese Annahme von
Liebhaberei kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO
ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist
das Vorliegen von Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes
geändert wird. Als Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
muss, gilt bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Dieser
Zeitraum stimmt überein mit dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis
des verstärkten Senates vom 3.7.1996, 93/13/0241, als absehbar erkannten
Zeitraum und entspricht bei einer Vermietungstätigkeit jener Zeitspanne,
die zum getätigten Mitteleinsatz in einer nach der Verkehrsauffassung
vernünftigen, üblichen Relation steht.
Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der
Art der Betätigung anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren (vgl.
Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 84). Eine solche Prognoserechnung muss plausibel und
nachvollziehbar sein (Verwaltungsgerichtshof 28.3.2000, 98/14/0217). Folgende
Mindestanforderungen sind laut Verwaltungsgerichtshof an eine Prognoserechnung
zu stellen:
- zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der
Betätigung;
- Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen
Zeitraum;
- Orientierung an den tatsächlichen
Verhältnissen;
- Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend
eingetretener Umstände;
- vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose
durch eine später vorgelegte Prognose.
Große Aussagekraft hinsichtlich der
Plausibilität der Prognoserechnung kommt somit auch der
Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den
tatsächlich erzielten zu. Das heißt natürlich nicht, dass mit
dem tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten
Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden
könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in
Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies unschädlich, wenn in der
Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden
konnte. Andererseits rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen
den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die
Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (vgl. etwa
Verwaltungsgerichtshof 24.3.1998, 93/14/0028).
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber am
18. September 1997 eine Prognoserechung mit einem Einnahmenüberschuss
in Höhe von 370.980,12 S bei einem Prognosezeitraum von 25 Jahren
vorgelegt. Diese Prognoserechnung ist nach dem Obgesagten als mangelhaft zu
bezeichnen: Der Prognosezeitraum ist mit 25 Jahren zu lange bemessen, weiters
sind einzelne Parameter nicht nachvollziehbar. Insbesondere die prognostizierten
Mieteinnahmen sind im Vergleich zu den tatsächlich erzielten Mieteinnahmen
zu optimistisch und an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei
angesetzt. Dies nicht einfach deshalb, weil die tatsächlich erzielten
Ergebnisse hinter den prognostizierten zurückblieben (dies allein kann eine
Prognoserechnung nicht in Frage stellen), sondern deshalb, weil der
Berufungswerber bzw. sein Steuervertreter im Zeitpunkt der Prognoseerstellung im
September 1997 bereits wussten, dass diese Einnahmen nicht erreicht werden
konnten. Eine Prognoserechnung, die wider besseres Wissen Angaben enthält,
die durch die Wirklichkeit bereits widerlegt sind, ist jedenfalls nicht
geeignet, die Liebhabereivermutung einer Vermietungstätigkeit zu
entkräften.
Damit ist die Berufung aber noch nicht entschieden. Denn
wie sich während der mündlichen Verhandlung am 9. November 2004
herausgestellt hat, war nicht nur die Prognoserechnung in einzelnen Punkten
falsch, auch die in den Jahren 1993 bis 2001 erklärten Verluste waren zu
hoch angesetzt. So konnte etwa der in den Jahren 1993 bis 1998 geltend gemachte
Reiseaufwand in Höhe von 203.170 S weder näher erläutert
noch belegmäßig nachgewiesen werden (und wurde vom Finanzamt auch nie
ein Nachweis abverlangt). Weiters wurden zwischen 1995 und 1998 Betriebskosten
in Höhe von 22.727 S zu Unrecht geltend gemacht, da nach den Angaben
des Steuervertreters des Berufungswerbers die Betriebskosten vom jeweiligen
Mieter zu tragen waren und sind. Des weiteren wurde eine um 30.000 S zu
hohe Abschreibung für eine Küche vorgenommen (statt 80.000 S
wurden 110.000 S abgeschrieben). Tatsächlich entstanden zwischen 1993
und 2002 somit Verluste in Höhe von -71.043 S und nicht von
-326.940 S. Nun ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates nicht
der steuerlich erklärte, sondern der steuerlich anzuerkennende Aufwand
für die Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer
Betätigung maßgeblich. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Verlust
zwischen 1993 und 2001 von -71.043 S erscheint die zu beurteilende
Vermietungstätigkeit allerdings in einem anderen Licht als bei dem
steuerlich geltend gemachten in Höhe von -326.940 S. Dies zumal die
vom Berufungswerber vorgelegte Prognoserechnung nicht nur hinsichtlich der
Mieteinnahmen, sondern auch hinsichtlich der sonstigen Ausgaben unplausibel war.
Denn es ist nicht mit sonstigen Ausgaben von jährlich 20.000 S bzw. ab
dem Jahr 2001 mit jährlich 25.000 S zu rechnen, wenn die die
Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.
In der mündlichen Verhandlung wurde nun eine neue
Prognoserechnung ohne die obgenannten Mängel erstellt. D.h. es wurden
einerseits die Mieteinnahmen nach unten korrigiert, andererseits aber auch die
sonstigen Ausgaben auf ein realistisches Niveau angepasst. Diese neue
Prognoserechnung sollte auch nach 21 Jahren einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lassen. Da die tatsächlich
erzielten Einkünfte bis zum Jahr 2002 nach erfolgte Korrektur lediglich
-71.043 S betragen, für die Jahre 2002und 2003 bereits
Einnahmenüberschüsse erzielt wurden und auch in den Folgejahren mit
Einnahmenüberschüssen gerechnet werden kann, ist am Ende des
Beobachtungszeitraumes mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu rechnen. Es ist daher in diesem Fall von einer
Einkunftsquelle auszugehen. Der Berufung war daher stattzugeben.
Da in der Vergangenheit bereits einmal eine
Prognoserechnung von den tatsächlichen Ergebnissen abgewichen ist und auch
die zukünftige Entwicklung der in Rede stehenden Vermietungstätigkeit
zwar wahrscheinlich, aber doch ungewiss ist, erfolgte die Veranlagung zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
Der trotz der stattgebenden Entscheidung gegenüber dem
Einkommensteuererstbescheid für das Jahr 2001 vom 12. März 2003
festgesetzte Steuermehrbetrag resultiert aus einer Fehlerkorrektur. Das
Finanzamt hat nämlich irrtümlich im Erstbescheid nicht die vom
Berufungswerber tatsächlich im Jahr 2001 bezahlte und von seinem
steuerlichen Vertreter in der Steuererklärung für das Jahr 2001 auch
richtig angegebene ausländische Steuer in Höhe von umgerechnet
226.621 S (=70.600 USD), sondern die gesamten ausländischen
Einkünfte in Höhe von umgerechnet 892.757 S (15.008 USD) bis
zur errechneten Steuer angerechnet. Dieser Fehler wurde nunmehr
behoben.
Feldkirch,
am 12. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-F/03
- Stammnummer
- 13487
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF