Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200001/2019
Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200001/2019vom 05.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es wurde eine ordentliche Revision zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung etwa zur Frage vorliegt, ob der maßgebliche Zeitpunkt für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, der im "Nacherhebungsbescheid" angeführte Fälligkeitszeitpunkt (Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK iVm § 73 ZollR-DG) sei oder - vergleichbar mit der Situation bei Selbstbemessungsabgaben - der Zeitpunkt, zu dem die Eingangsabgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären, somit der Fälligkeitszeitpunkt gemäß Art. 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK iVm § 77 Abs. 3 ZollR-DG.
Die belangte Behörde vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass im Bereich der Eingangsabgaben (hier: Einfuhrumsatzsteuer) eine Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers auch dann zulässig sei, wenn die Abgabenschuld gegenüber der Primärschuldnerin mit einem "Nacherhebungsbescheid" zwar nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus seiner Funktion festgesetzt wurde, der Geschäftsführer aber seine Vertreterstellung im Sinne des § 80 BAO im Einfuhrzeitpunkt noch innegehabt hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf. für die mit Abgabenbescheid vom 1. Juni 2012, Zahl: ***111***, gegenüber der Primärschuldnerin nachträglich buchmäßig erfassten und mitgeteilten Abgaben zur Haftung herangezogen.
Art. 222 ZK ("Frist zur Entrichtung der Abgaben") setzt voraus, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner nach Art. 221 ZK mitgeteilt worden ist.
Die Regelung des § 73 ZollR-DG idF vor dem AbgÄG 2015, wonach Einfuhr- und Ausfuhrabgaben mit Beginn des Tages, an dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, im Sinn der abgabenrechtlichen Vorschriften fällig werden, ist gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch auf die sonstigen Eingangsabgaben anzuwenden.
Eine Fälligkeit geschuldeter Eingangsabgaben ohne vorherige bescheidmäßige Festsetzung ("Mitteilung") ist somit nicht vorgesehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lässt die Mitteilung eines (nachträglich) buchmäßig erfassten Abgabenbetrags nach Art. 220 und 221 ZK einen ursprünglich buchmäßig erfassten Abgabenbetrag und einen darüber ergangenen Abgabenbescheid unberührt. Weder ändert noch ersetzt sie diesen, sondern tritt dazu mit einer eigenen Mitteilung, einem eigenen Bescheid, ergänzend hinzu (VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0052, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/16/0059).
Im Gegensatz zur erwähnten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 3. März 2021, RV/5200039/2015, wurde der Primärschuldnerin im hier vorliegenden Fall mit der Erlassung des auf Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK iVm. Art. 220 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 1 ZollR-DG gestützten Abgabenbescheides vom 1. Juni 2012 der hier in Rede stehende Abgabenbetrag zu einem Zeitpunkt mitgeteilt, als der Bf. nicht mehr Vertreter im Sinne des § 80 BAO war.
Da der haftungsrelevante Zeitraum für den Bf. bereits im Jänner 2011 endete, kann er bei dieser Sachlage - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - für den hier in Rede stehenden Abgabenbetrag nicht mehr zur Haftung herangezogen werden.
Die Heranziehung einer Person zur Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO für Abgaben eines Zeitpunktes, zu dem die betroffene Person die Vertreterstellung im Sinne des § 80 BAO nicht mehr hatte, ist rechtswidrig (vgl. wiederum VwGH 22.2.1993, 91/15/0123 und VwGH 2.8.1995, 93/13/0056).
Bei dieser Sachlage konnte ein Eingehen auf die Frage, ob dem Bf. eine haftungsrelevante Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, unterbleiben.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Haftung des Geschäftsführers für die Einfuhrumsatzsteuer bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage, ob ein Geschäftsführer einer GmbH auch für Einfuhrumsatzsteuerbeträge zur Haftung herangezogen werden kann, die erst nach der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind.
Eine Revision ist daher zulässig.
Linz, am 5. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200001/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200001.2019
- Stammnummer
- 134789
- Gültig
- 05.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF