Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102144/2016
Bürgschaftsübernahme durch den Geschäftsführer ohne Beteiligung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102144/2016vom 21.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Hinblick auf die Rechtsprechung wird man nämlich in der Regel davon ausgehen müssen, dass eine Bürgschaftsübernahme durch den Geschäftsführer durch persönliche Beziehungen oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen motiviert ist (vgl auch Renner in BFGjournal 2016, 5ff). Unabhängig von der geringen mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft ist von einem Interesse des Bf an der Übernahme der Bürgschaft vor allem in Hinblick auf die Verbindung zu den Gesellschaftern Familie V Privatstiftung und V Beteiligungs GmbH (an letzterer ist wiederum die Familie V Privatstiftung beteiligt) auszugehen. Der Bf ist Gründungsstifter und Letztbegünstigter der Stiftung. Laut Stiftungsurkunde diente die Stiftung dazu, eine Versorgung der Familie zu garantieren - durch Ausschüttung von Beteiligungserträgen, aber auch aus der Substanz des Vermögens (§ 2 der Stiftungsurkunde).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Kapitalgesellschaft und deren (beherrschende) Gesellschafter (und den wiederum diesen Gesellschaftern nahestehende Personen) sowie auch Privatstiftung und Stifter bzw Begünstigter als Personen gelten, die zueinander in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehen (Marschner in Jakom, EStG 2020, § 4 Rz 331). Das Verhältnis des Bf zur X Speditions und Transport GmbH beruhte daher zweifellos auf einem persönlichen Naheverhältnis, weshalb keine überwiegende berufliche Veranlassung anzunehmen ist.
Darüber hinaus waren der Bruder G V, der ebenfalls Gründungsstifter und Letztbegünstigter der Stiftung ist, und die Gattin F V Dienstnehmer der GmbH. Das Interesse am Fortbestand der Gesellschaft zur finanziellen Versorgung der Gattin bzw von Familienangehörigen war aus Sicht des Bf ebenfalls privat motiviert.
Nicht zuletzt wird das persönliche Interesse an der Erhaltung der Gesellschaft auch darauf beruht haben, dass es sich um ein Familienunternehmen handelte, welches der Bf von seinem Vater übernommen hatte.
Der Bf sieht die Bürgschaftsübernahme auch in Verbindung mit allgemeinen Sanierungsmaßnahmen. Unter "allgemeinen Sanierungsmaßnahmen" ist ein Forderungsverzicht durch alle oder den Großteil der Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Unternehmens im Rahmen eines Sanierungskonzeptes zu verstehen (Doralt/Heinrich, EStG15, § 36 Tz 69ff.).
Fest steht, dass im Jahr 2011 - im Zeitpunkt der Unterfertigung der Wechselverpflichtungserklärung - für die X Speditions und Transport GmbH eine schlechte wirtschaftliche Lage herrschte. Anhaltspunkte für einen Forderungsverzicht durch einen Großteil der Gläubiger finden sich jedoch nach der Aktenlage nicht. Eine Sanierung des Unternehmens fand nicht statt. Das nicht näher konkretisierte Vorbringen, es seien mit vielen Lieferanten und Gläubigern Zahlungserleichterungen bzw Stundungen vereinbart worden, verblieb auf der Behauptungsebene und sind Zahlungserleichterungen jedenfalls nicht ausreichend, um von Sanierungsmaßnahmen sprechen zu können.
Auch aus diesem Blickwinkel kann man daher nicht von einer beruflichen Veranlassung sprechen, die die Anerkennung von Werbungskosten rechtfertigen würde.
Der Bf verwies schließlich darauf, dass mit der Übernahme der Haftung auch die Erhaltung der Arbeitsplätze in der Region bezweckt gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass daraus ein direkter Zusammenhang der Aufwendungen mit den nichtselbständigen Bezügen des Bf nicht ableitbar ist.
Die Abgabenbehörde hat aus diesen Gründen die Haftungszahlungen des Bf zu Recht nicht als nachträgliche Werbungskosten anerkannt.
2. Eintragungsgebühr von 2.400 Euro für ein Pfandrecht der A GmbH an einer Liegenschaft des Bf
Die A GmbH hat der X GmbH am 25.1.2012 einen Kredit über 1.440.000 Euro gewährt, um weitere Geschäftsbeziehungen zu ermöglichen. Als Sicherstellung wurde u.a. die Haftung des Bf als Bürge und Zahler vereinbart. Darüber hinaus wurde eine private Liegenschaft des Bf verpfändet. Der Bf hat dazu folgende Unterlagen vorgelegt:
- Kreditvertrag vom 25.1.2012 zwischen dem Kreditnehmer X GmbH und dem Kreditgeber A GmbH über 1.440.000 Euro, Mithaftung der V Beteiligungs GmbH, der V Verwaltungs GmbH und des Bf als Bürge und Zahler mit Verpfändung von Liegenschaftsanteilen am ***See*** im Höchstbetrag von 200.000 Euro
- Beschluss des Bezirksgerichts vom 24.9.2012 zur Bewilligung der Einverleibung eines Pfandrechts für die A GmbH an einer Liegenschaft des Bf in der KG Q
- Rechnung vom 30.10.2012 über 2.400 Euro als Eintragungsgebühr für ein Pfandrecht der A GmbH, gerichtet an den Bf und die X GmbH, nicht ersichtlich ist der Rechnungsaussteller
Einen entsprechenden Zahlungsbeleg konnte der Bf nicht übermitteln. Der Bf räumte aber in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Eintragungsgebühr bereits im Jahr 2012 entrichtet wurde.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Schon aus diesem Grund kommt der Abzug des Betrages von 2.400 Euro im Jahr 2013 als Werbungskosten nicht in Betracht, was auch der Bf in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.
3. Zahlung des Bf an die Deutsche BKK von 361,28 Euro als Geschäftsführer der X GmbH
Die Fa. X GmbH hatte in der Zweigniederlassung in Deutschland Dienstnehmer beschäftigt. Der Bf wurde im Jahr 2013 von der deutschen BKK (Betriebskrankenkassa) als Geschäftsführer zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge eines Dienstnehmers für den Zeitraum 1.9.2012 - 31.10.2012 herangezogen. Der Bf hat am 17.12.2013 in diesem Zusammenhang nachweislich einen Betrag von 361,28 Euro entrichtet.
Der Bf hat dazu folgende Unterlagen vorgelegt:
- Schreiben der Deutschen BKK vom 7.11.2013, dem zu entnehmen ist, dass die Fa. X GmbH Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für einen Beschäftigten nicht abgeführt hat, obwohl Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten erfüllt wurden, aber die Sozialversicherungsbeiträge vorrangig zu zahlen gewesen wären. Das bedeute einen Verstoß gegen § 266a (dt.) StGB, was gemäß § 823 Abs. 2 (dt.) BGB zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führe.
- Vergleichsvertrag vom 16.12.2013 zwischen dem Bf als ehemaligen Geschäftsführer der X GmbH und der deutschen BKK über eine Vergleichszahlung von 361,28 Euro bezüglich deren Forderung für Arbeitnehmeranteile aus dem Zeitraum 1.9.2012 - 31.10.2012
- Überweisungsbeleg vom 17.12.2013 über 361,28 Euro an die Deutsche BKK, Zahlung gemäß Vergleichsvertrag
Rechtliche Würdigung:
Bei der Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge von Dienstnehmern handelt es sich um eine gesetzliche Haftung. Dies gilt in gleicher Weise nach deutscher Rechtslage, wonach gemäß § 28 e deutsches SGB IV (Sozialgesetzbuch) der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen. Das Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber ist nach § 266a deutsches StGB strafbar. Nach § 14 deutsches StGB haftet bei der GmbH der Geschäftsführer, der nach § 823 Abs. 2 deutsches BGB auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann.
Im vorliegenden Fall wurden die ausständigen Beträge für Dienstnehmer in der deutschen Zweigstelle aufgrund der Schadenersatzpflicht gemäß § 823 deutsches BGB geltend gemacht.
Zahlungen des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Inanspruchnahme als Haftender für Sozialversicherungsbeiträge und Abgabenschulden (§§ 9 iVm 80 BAO) stehen mit einer (allfälligen) Funktion als Gesellschafter in keinem Zusammenhang. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass solche Haftungsinanspruchnahmen auch Geschäftsführer von Gesellschaften treffen können, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind (VwGH 22. 5. 2014, 2010/15/0211; VwGH 30. 5. 2001, 95/13/0288).
Wird ein nicht beteiligter Geschäftsführer zur Haftung aufgrund rechtswidrigen Verhaltens herangezogen, liegt idR ein beruflicher Konnex vor. Die Abzugsfähigkeit ist hingegen zu verneinen, wenn aus privaten Gründen ein bewusst pflichtwidriges Verhalten gesetzt wird, wobei ein bewusst risikohaftes Handeln ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht außerhalb der beruflichen Sphäre liegen muss (VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0048). Allein der Umstand, dass sich der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes um die Führung der Geschäfte gekümmert hat, weist sein Verhalten noch nicht der außerbetrieblichen Sphäre zu (UFS Wien 4. 1. 2007, RV/1302-W/04).
Ausschlaggebend ist nicht nur, dass der Haftungspflichtige im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit seine Pflichten verletzt hat, sondern auch, dass das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist und nicht einer privaten Verhaltenskomponente entspringt (VwGH 30.5.2001, 95/13/0288). Eine private Veranlassung liegt auch vor, wenn das zur gesetzlichen Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist (VwGH 22.5.2014, 2010/15/0211).
Fasst man die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammen, ist eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge und Abgabenschulden in der Regel beruflich veranlasst. Nur wenn das Fehlverhalten des Haftenden der privaten Sphäre bzw allenfalls der Gesellschaftersphäre zuzuordnen ist, kann die Abzugsfähigkeit verneint werden.
Im vorliegenden Fall ist das Naheverhältnis des Bf zu den Gesellschaftern der Fa. X GmbH allein nicht geeignet, auf eine private Motivation der Pflichtverletzung zu schließen, da der Verwaltungsgerichtshof selbst eine direkte Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft nicht als Ausschlussgrund für den Werbungskostenabzug von Haftungszahlungen gegenüber Sozialversicherung und Abgabenbehörde ansieht.
Die Abgabenbehörde hat die private Veranlassung der Inanspruchnahme des Bf damit begründet, dass dem Bf an der massiven Überschuldung der Gesellschaft insofern ein Verschulden anzulasten sei, als er die finanziellen Reserven der Gesellschaft in die Familie V Privatstiftung eingebracht habe.
Die Argumentation der Abgabenbehörde geht an der Tatsache vorbei, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bf nicht auf der schlechten - nach Meinung der Abgabenbehörde vom Bf zu verantwortenden - wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft beruhte, sondern dass vorrangig zu behandelnde Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden, anderen Zahlungsverpflichtungen der Fa. X GmbH jedoch sehr wohl nachgekommen wurde (siehe Schreiben der Deutschen BKK vom 7.11.2013).
Anhaltspunkte für ein in der Privatsphäre begründetes Verhalten des Bf, das dazu geführt hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht vorrangig abgeführt wurden, hat das Finanzamt nicht aufgezeigt. Auch dem Bundesfinanzgericht sind solche Umstände nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde wird nicht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Haftungszahlungen auf einem Fehlverhalten des Bf begründet sind, das von einer privaten Motivation bzw vom Naheverhältnisses zum Gesellschafter der Fa. X GmbH getragen wird.
Das die Haftung auslösende pflichtwidrige Verhalten des Bf (Verletzung der Vorrangigkeit) kann daher nicht als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen erkannt werden. Der geltend gemachte Betrag von 361,28 Euro ist somit als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.
4. Haftung des Bf für Abgabenschulden der Z GmbH aus den Jahren 2005 - 2007
Der Bf wurde vom Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 1.3.2013 als ehemaliger Geschäftsführer zur Haftung für Abgabenschulden der Z GmbH aus den Jahren 2005 - 2007 herangezogen. Im Jahr 2013 wurden im Rahmen einer Gehaltsexekution 4.466,72 Euro von der V GmbH an das Finanzamt überwiesen.
In den Jahren 2005 - 2007 war der Bf Geschäftsführer der Z GmbH. Über diese Gesellschaft wurde am ***yy***.2009 der Konkurs eröffnet. Die amtswegige Löschung erfolgte im Jahr 2012. Der Bf hat von dieser Gesellschaft für die Geschäftsführung kein Entgelt erhalten. Er habe aber - so der Bf - im Zuge der Tätigkeit für die Fa. X GmbH auch die Geschäftsführung für die Fa. Z GmbH. übernommen.
Der Bf hat dazu folgende Unterlagen vorgelegt:
- Haftungsbescheid des Finanzamtes vom 1.3.2013 an den Bf als ehemaligen Geschäftsführer der Z GmbH über 17.607,30 Euro für Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und Lohnabgaben der Jahre 2005 - 2007
- Exekutionsliste der V GmbH, wonach im Jahr 2013 insgesamt 4.466,72 Euro an das Finanzamt überwiesen wurden.
Rechtliche Würdigung:
Zahlungen eines (ehemaligen) Geschäftsführers als Haftender für Abgabenschulden sind ebenso wie Haftungszahlungen für Sozialversicherungsbeiträge idR - wie in Pkt 3 dargelegt - beruflich veranlasst.
Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bf unbestritten von der Z GmbH in dem Zeitraum, auf den sich die Haftungsinanspruchnahme für Abgaben bezieht, keine Bezüge erhalten hat.
Aufgrund der Unentgeltlichkeit stellt die Geschäftsführertätigkeit eines (Gesellschafter-) Geschäftsführers bei der GmbH keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 6.7.2011, 2008/13/0234). Bezieht sich die Haftungsinanspruchnahme für Abgaben bzw Sozialversicherungsbeträge auf den Zeitraum der unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit, stellen diese Ausgaben auch keine nachträglichen Betriebsausgaben (bzw hier: Werbungskosten) dar (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 4 Anm 58a).
Die strittigen Aufwendungen sind daher mangels Einkunftsquelle keine nachträglichen Werbungskosten bezüglich der ehemaligen Tätigkeit für die Z GmbH.
Der steuerliche Vertreter machte aber geltend, dass der Bf seine Bezüge von einer anderen Konzerngesellschaft, nämlich der X Speditions und Transport GmbH erhalten habe. Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit sei er auch für die Z GmbH tätig geworden, wie dies im Konzern üblich sei.
Daraus ist für den Bf nichts zu gewinnen, denn ein "alle Zweifel ausschließender Zusammenhang" der geltend gemachten Haftungszahlungen mit den nichtselbständigen Bezügen von der X Speditions und Transport GmbH ist nicht erkennbar. Es ist nämlich festzuhalten, dass die Tätigkeiten als Geschäftsführer für zwei eigenständige Gesellschaften ausgeübt wurden. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass beide Gesellschaften Gruppenmitglieder der V Beteiligungs GmbH waren. Eine körperschaftsteuerrechtliche Gruppenbesteuerung setzt keine wirtschaftliche, organisatorische Eingliederung voraus, sondern lediglich eine Beteiligung von mehr als 50%. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft liegt nicht vor.
Die Abgabenbehörde hat daher die strittigen Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt.
B. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der Bf gründete mit Gesellschaftsvertrag vom ***ww***.2013 die V GmbH mit einer Stammeinlage von 35.000 Euro, die die Tätigkeit der X GmbH weitergeführt hat. Der Bf hielt über einen Treuhänder 99% der Anteile, G V übernahm 1% (mit Zustimmung zur Abtretung an den Bf).
Mit Abtretungsvertrag vom 30.4.2013, GZ 521, erwarb die S Beteiligungs GmbH vom Bf 70% der Stammeinlage (24.500 Euro) um 100.000 Euro. Dieser Betrag wurde unbestritten an den Bf überwiesen. Die restlichen 30% (Stammeinlage von 10.500 Euro) wurden von der S Beteiligungs GmbH als Treuhänder übernommen (Treuhandvertrag vom 30.4.2013, GZ 522). Gleichzeitig bot der Bf der S Beteiligungs GmbH zwecks deren Absicherung an (Übernahmeanbot vom 30.4.2013, GZ 523), jederzeit die treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile an der V GmbH im Nominale von 10.500 Euro ohne Entrichtung eines Abtretungspreises wieder zu übernehmen.
Mit Abtretungsvertrag vom 13.9.2013 wurden von der S Beteiligungs GmbH die gesamten Geschäftsanteile der V GmbH an die T GmbH um 1 Euro abgetreten.
Mit Novationsvertrag vom 30.9.2013 hat der Bf, der sich als wirtschaftlicher Eigentümer der V GmbH bezeichnet, sämtliche Anteile an die T GmbH verkauft. Vom vereinbarten Kaufpreis von 1.650.000 Euro sollte die S Beteiligungs GmbH 1 Euro und der Bf den restlichen Betrag erhalten. Ein Teilbetrag in Höhe von 49.999 Euro war an den Bf vorerst bis 11.10.2013 zu bezahlen. Für den übrigen Kaufpreis wurde eine Ratenzahlung ab 31.1.2014 nach Maßgabe der Ergebnisentwicklung in der V GmbH vereinbart.
Die Verträge vom 13.9.2013 und vom 30.9.2013 wurden mit der Vereinbarung vom 5.12.2013 zwischen dem Bf und der T GmbH wieder aufgehoben. Vereinbart wurde die Rückzahlung des aufgrund der beiden Verträge bereits geleisteten Betrages von 50.000 Euro.
Strittig ist nun, in welcher Höhe dem Bf im Jahr 2013 tatsächlich Veräußerungserlöse aus der Abtretung der V GmbH zugeflossen sind.
Nach Ansicht der Abgabenbehörde sind dem Bf im Jahr 2013 insgesamt 149.999 Euro (100.000 + 49.999) an Veräußerungserlösen zugeflossen. Nach Abzug der Anschaffungskosten von insgesamt 35.000 Euro (Stammeinlage) errechnete das Finanzamt Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 von 114.999 Euro.
Nach der Darstellung des Bf sind ihm lediglich 100.000 Euro zugeflossen, die weiteren 50.000 Euro habe er niemals erhalten. Der Veräußerungserlös von 100.000 Euro abzüglich der Anschaffungskosten von 35.000 Euro ergebe Einkünfte aus Kapitalvermögen von 65.000 Euro.
Zum strittigen Veräußerungserlös von 49.999 Euro, ist festzustellen, dass im Vertrag vom 30.9.2013 die Leistung eines Teilkaufpreises in dieser Höhe bis 11.10.2013 vereinbart wurde. Damit übereinstimmend wird in der Vereinbarung vom 5.12.2013, Pkt. 4, bestätigt, dass "auf Basis der vorgenannten, mit dieser Vereinbarung aufgehobenen Kaufverträge [jene vom 13.9.2013 und vom 30.9.2013] die T an [den Bf.] einen Teilkaufpreis in Höhe von gesamt 50.000 Euro geleistet hat. [Der Bf] verpflichtet sich, diesen Betrag … zurückzuzahlen". Aufgrund des Wortlautes dieser Vereinbarung ist als erwiesen anzunehmen, dass dem Bf im Jahr 2013 der strittige Betrag von 49.999 Euro zugeflossen ist.
Der Bf wandte im Schreiben vom 18.1.2021 an das Bundesfinanzgericht ein, dass er den Veräußerungserlös von 100.000 Euro für die Abtretung der gesamten Stammanteile erhalten habe, womit er offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, dass ein zusätzlicher Veräußerungserlös von 49.999 Euro für einen Anteil von 30% nicht plausibel wäre.
Diesem Einwand des Bf wird nicht gefolgt, weil aus dem Abtretungsvertrag vom 30.4.2013, GZ 521, ausdrücklich hervorgeht, dass um 100.000 Euro lediglich ein Geschäftsanteil von 70% an die S Beteiligungs GmbH abgetreten wurde. Laut Treuhandvertrag vom 30.4.2013, GZ 522, hat der Bf den restlichen Geschäftsanteil von 30% nur treuhänderisch übertragen und blieb somit wirtschaftlicher Eigentümer. Daher ist nachvollziehbar, dass der Bf anlässlich der Übertragung der V GmbH an die T GmbH im September 2013 für den Geschäftsanteil von 30% weitere 49.999 Euro erhalten hat.
Es wäre in Anbetracht eines Kaufpreises von 1.650.000 Euro (Vertrag vom 30.9.2013) auch nicht glaubwürdig, dass der Käufer T GmbH an den Bf nicht einmal einen Teilbetrag geleistet haben soll.
Aus dem Verweis des Bf auf das Übernahmeanbot vom 30.4.2013, GZ 523, ist für den Bf ebenfalls nichts zu gewinnen. Mit dieser Vereinbarung bot der Bf der S Beteiligungs GmbH an, jederzeit die treuhändisch übergebenen Geschäftsanteile an der V GmbH ohne Entrichtung eines Abtretungspreises wieder zu übernehmen. Das ist nur folgerichtig, da auf den treuhänderisch übergebenen Geschäftsanteil von 30% nur ein symbolischer Kaufpreis von 1 Euro entfiel. Der Betrag von 100.000 Euro bezog sich bei Würdigung der drei Verträge vom 30.4.2013 eindeutig lediglich auf den abgetretenen Geschäftsanteil von 70%. Andernfalls wäre für den Fall der Auflösung des Treuhandverhältnisses die Rückzahlung eines entsprechenden Kaufpreisanteils vereinbart worden.
In der mündlichen Verhandlung wandte der Bf schließlich zum strittigen Betrag von 50.000 bzw. 49.999 Euro ein, dass die V GmbH Rechnungen der T GmbH nicht bezahlt habe, und die T GmbH deshalb anlässlich der Abtretung der Anteile im Dezember 2013 diesen Betrag vom Bf eingefordert habe.
Diese allgemein gehaltene Bezugnahme auf nicht näher konkretisierte Rechnungen ist ebenfalls nicht schlüssig, steht diese Behauptung doch in Widerspruch zum oben zitierten Wortlaut des Vertrages vom 5.12.2013, Pkt. 4. Es ist nicht anzunehmen, dass der Bf als erfahrener Unternehmer Vereinbarungen unterschrieben hat, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Festzuhalten ist daher abschließend, dass dem Bf aus der Veräußerung von Anteilen an der V GmbH im Jahr 2013 Erlöse von insgesamt 149.999 Euro zugeflossen sind.
Rechtliche Würdigung:
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind u.a. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen. Darunter fallen auch Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 27 Abs. 1 iVm Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 in der für 2013 geltenden Fassung unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.
Als Einkünfte ist gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit a EStG 1988 bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Gemäß der Bestimmung des § 27a Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die daraus resultierende Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
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Veräußerungserlös
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100.000
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Veräußerungserlös
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49.999
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Summe
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149.999
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Abzüglich Anschaffungskosten
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-35.000
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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114.999
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25%
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28.749,75
C. Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine Konsulententätigkeit
Nicht strittig ist, dass der Bf im Jahr 2013 von der V GmbH zusätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit 25.000 Euro für eine Konsulententätigkeit erhalten hat. Der Bf machte diesbezüglich eine 6%ige Betriebsausgabenpauschale und den Gewinnfreibetrag geltend.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1988 oder § 23 EStG 1988 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt u.a. bei gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung 6 %, höchstens jedoch 13.200 Euro, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO.
Eine Konsulententätigkeit fällt unter das Betriebsausgabenpauschale von 6% (Doralt, EStG, § 17 Tz 11).
Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn …
2. Der Gewinnfreibetrag beträgt: für die ersten 175.000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%,
3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
…
6. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus der Konsulententätigkeit sind daher antragsgemäß das Betriebsausgabenpauschale von 6% (1.500 Euro) und der Gewinnfreibetrag von 13% (3.055 Euro) in Abzug zu bringen.
Berechnung Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
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Einnahmen
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25.000
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6%
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-1.500
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Gewinn
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23.500
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13%
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-3.055
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Eink. aus Gewerbebetrieb
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20.445
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigt. Sie sind nunmehr bei der Neuberechnung der Einkommensteuer in Ansatz zu bringen.
Berechnung Einkommensteuer 2013
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Bezüge aus nichtselbst Arbeit lt. Bescheid
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143.195,10
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Werbungskosten, Sozialvers.beitr. lt. Pkt A.3.
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- 361,28
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Einkünfte aus nichtselbst Arbeit neu
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142.833,82
|
|
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb neu lt. Pkt C.
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20.445,00
|
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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163.278,82
|
|
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Sonderausgaben lt. Bescheid
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- 216,00
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Außergewöhnl Belastungen lt. Bescheid
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- 1.452,00
|
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Einkommen neu
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161.610,82
|
|
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Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG
|
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(161.610,82 - 60.000) x 0,5 + 20.235,00
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71.040,41
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Verkehrsabsetzbetrag
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- 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
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- 54,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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70.695,41
|
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Steuer sonstige Bezüge
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676,24
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Einkommensteuer
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71.371,65
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Anrechenbare Lohnsteuer
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- 32.212,74
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Einkünfte Beteiligungsveräußerg neu lt. Pkt. B.
|
28.749,75
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Rundung
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0,34
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Festgesetzte Einkommensteuer
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67.909,00
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision unzulässig, da sich die Entscheidung betreffend die Werbungskosten auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu "Haftungszahlungen eines GmbH-Geschäftsführers" stützt. Betreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren keine Rechtsfragen, sondern Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen.
Wien, am 21. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102144/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102144.2016
- Stammnummer
- 134783
- Gültig
- 21.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF