Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102762/2013
Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102762/2013vom 30.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- Dem Zentralen Melderegister ist nicht zu entnehmen, dass die Freundin einen Wohnsitz in der Wohnung in ***B*** gemeldet hat.
- Eine ab 01.05.2011 bestehende eheähnliche Gemeinschaft hat der Bf. nicht in der Einkommensteuer-Ersterklärung 2011, sondern in der mit der Beschwerde vorgelegten berichtigte Einkommensteuererklärung 2011 offengelegt. Alle Einkommensteuererklärungen sind schriftliche Aussagen, weshalb bei den darin gemachten Angaben zur Person die zeitlich gesehen frühere Angabe glaubwürdiger ist als alle danach gemachten Angaben. Glaubwürdiger ist daher eine nicht ab 01.05.2011 bestehende eheähnliche Gemeinschaft.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist eine ab 01.05.2011 zwischen dem Bf. und seiner Freundin bestehende eheähnliche Gemeinschaft weder als erwiesen anzusehen noch hat sie der Bf. glaubhaft gemacht. Er ist daher (aus steuerrechtlicher Sicht) alleinstehend gewesen.
Ist der Bf. aus steuerrechtlicher Sicht als alleinstehend anzusehen, ist dem Bf. nach Ablauf von sechs Monaten auch dann zuzumuten, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen, wenn seine Freundin in ***B*** erwerbstätig ist.
Seine am Familienwohnsitz erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit haben im Streitjahr nicht einmal 5% der nichtselbständigen Bezüge betragen und haben sich in den Folgejahren nicht wesentlich erhöht, weshalb nicht unzumutbar gewesen ist, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort seiner nichtselbständigen Tätigkeit zu verlegen.
Da ihm die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zuzumuten war, der Bf. den Familienwohnsitz in ***B*** bereits am 14.01.2014 aufgegeben hat und bis dahin am Familienwohnsitz keine steuerlich relevanten Einkünfte erzielt hat, sind die Ausgaben für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für sechs Monate im Jahr 2011 als Werbungskosten absetzbar.
Die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben einer (vorübergehenden) doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind im angefochtenen Bescheid nur teilweise als Werbungskosten von den nichtselbständigen Einnahmen abgezogen worden. Die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind daher neu zu berechnen.
Die Ausgaben - Immobilienmakler (EUR 1.663,47) sind als Werbungskosten abziehbar und da sie laut angefochtenem Bescheid nicht als Werbungskosten anerkannt wurden, ist der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben, zumal das Finanzamt diese Aufwendungen in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt hat.
Die (als Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung abziehbaren) Gasthausübernachtungen sind laut angefochtenem Bescheid für einen Monat als Werbungskosten abgezogen worden, weshalb die monatlichen Mietausgaben (EUR 303,00) nur für weitere fünf Monate als Werbungskosten abziehbar sind.
EUR 303,00 mal 5 Monate ergeben EUR 1.515,00. Aus dem angefochtenen Bescheid ist festzustellen, dass Mietausgaben in Höhe von EUR 1.515,00 in jenen EUR 3.557,15 enthalten sind, die das Finanzamt im angefochtenen Bescheid bereits als Werbungskosten anerkannt hat.
Diese Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt, dass nur die Ausgaben für den Immobilienmakler (EUR 1.663,47) zu den im angefochtenen Bescheid als Werbungskosten bereits berücksichtigten EUR 3.557,15 zu addieren sind. EUR 3.557,15 und EUR 1.663,47 ergeben in Summe EUR 5.220,62. Als Werbungskosten abziehbar sind daher die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von insgesamt EUR 5.220,62.
C.2.3. Da die Ausgaben einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, sind auch die Ausgaben für Familienheimfahrten für sechs Monate als Werbungskosten abziehbar. Ist jemand alleinstehend, sind nach herrschender Rechtsmeinung nur monatliche Familienheimfahrten als Werbungskosten abziehbar.
Der Bf. hat das große Pendlerpauschale verwendet, um die Ausgaben für Familienheimfahrten zu berechnen. Das große Pendlerpauschale eignet sich nicht als Berechnungsgrundlage für die Ausgaben für Familienheimfahrten, da der Bf. mit dem Gasthauszimmer und der Mietwohnung in ***A*** Wohnmöglichkeiten am Beschäftigungsort hatte.
Die als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben für Familienheimfahrten sind daher mit der Formel 300 km mal 6 Monate mal EUR 0,42 Kilometergeld zu berechnen und betragen in Summe EUR 756,00.
C.2.4. Diese Ausführungen zusammengefasst sind folgende Ausgaben aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten abziehbar: Fachliteratur (EUR 349,11), Fahrtkosten (EUR 1.794,79), Ausgaben für doppelte Haushaltsführung (EUR 5.220,62), Ausgaben für Familienheimfahrten (EUR 756,00) und sonstige Werbungskosten (in Höhe von insgesamt EUR 93,76) ergeben in Summe EUR 8.214,28 und zuzüglich der als sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag abziehbaren Betriebsratsumlage (EUR 168,00) EUR 8.382,28.
EUR 8.382,28 sind daher insgesamt als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit abziehbar.
D. Beschwerdepunkt Fahrtkosten als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit:
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben. Dass Aufwendungen oder Ausgaben betrieblich veranlasst sind, ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Bf. ab 01.07.2011 seinen Berufssitz als Steuerberater in der Wohnung in ***B*** hatte, dass er nach den Vorgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verpflichtet ist, sich an seinem Berufssitz regelmäßig aufzuhalten, dass er sich in der Wohnung in ***B*** nur an Wochenenden aufgehalten hat und dass er sich ab 01.05.2011 nur an Wochenenden mit seiner Freundin in der Wohnung in ***B*** getroffen hat.
Obwohl der Bf. verpflichtet ist, sich an seinem Berufssitz regelmäßig aufzuhalten, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er einmal wöchentlich an diesem Berufssitz anwesend sein muss. Hält er sich an Wochenenden an seinem Berufssitz auf und trifft sich dort mit seiner Freundin, sind die Fahrten zu diesem Berufswohnsitz nicht überwiegend beruflich sondern überwiegend privat veranlasst. Die Ausgaben für überwiegend privat veranlasste Fahrten sind jedoch nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
In der berichtigten Einkommensteuererklärung hat der Bf. die Fahrtkosten aus selbständiger Arbeit wie folgt berechnet: 35 Fahrten ins Büro nach ***B*** mal 300 km mal EUR 00,42 minus durch Familienheimfahrten abgegoltene EUR 2.448,00 ergeben Kilometergelder in Höhe von EUR 1.962,00. Ein Fahrtenbuch hat der Bf. nicht vorgelegt, obwohl er als Steuerberater schon von berufswegen hätte wissen müssen, dass und wie er Fahrtkosten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, um sie erfolgreich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Ohne Fahrtenbuch hat er nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass er 35 mal ins Büro nach ***B*** gefahren ist. Die in der berichtigten Einkommensteuererklärung 2011 als Kilometergelder erklärten EUR 1.962,00 sind daher nicht als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehbar.
Das Beschwerdebegehren - die nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anerkannten Ausgaben für Familienheimfahren als Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit anzuerkennen - ist daher abzuweisen.
Werden den Einkünften aus selbständiger Arbeit laut berichtigter Einkommensteuererklärung (EUR -1.187,30) die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren EUR 1.962,00 hinzugerechnet, betragen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 774,70 und abzüglich des Gewinnfreibetrags EUR 673,99. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind im angefochtenen Bescheid in Höhe von EUR 673,99 veranlagt worden. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind daher nicht abzuändern.
E. Eventualantrag - Zurückverweisung:
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bf. in eventu, die Beschwerde an das Finanzamt zurück zu verweisen:
Nach geltender Rechtslage sind Beschwerden nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an das Finanzamt zurückzuverweisen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist nicht zulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF).
In dieser Beschwerdesache hat ein Erörterungstermin stattgefunden, an dem der Bf. seiner Freundin alle Fragen stellen konnte und auch gestellt hat, die ihr seiner Meinung nach das Finanzamt hätte stellen müssen. Auch konnte er damals und zuletzt in der mündlichen Verhandlung alle Beweismittel vorlegen, die er vorlegen wollte. Der im Schreiben vom 14.02.2016 namentlich genannte Finanzbeamte ist auch befragt worden, obwohl Gespräche mit Finanzbeamten nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehören.
Alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte sind durch das Bundesfinanzgericht erhebbar gewesen und sind auch erhoben worden, weshalb ein Bescheidaufhebungsgrund nicht vorliegt. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Eventualantrag ist daher abzuweisen.
F. Bemessungsgrundlagen und Höhe der Einkommensteuer 2011:
[Grafik]
[Grafik]
G. Revision
Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Die Fragen, ob der Bf. ab 01.05.2011 mit seiner Freundin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und ob Familienheimfahrten oder betrieblich veranlasste Fahrten stattfanden, sind keine Rechtsfragen sondern Sach- oder Beweisfragen.
Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 30. September 2021
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102762/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102762.2013
- Stammnummer
- 134631
- Gültig
- 30.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF