Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101859/2021
Geschäftführerhaftung, Aussagekraft des vorgelegten Bankkontos zur behaupteten Zahlungsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101859/2021vom 12.10.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es stellt unternehmerisches Allgemeinwissen dar, dass für die private Kfz-Nutzung ein Sachbezug anzusetzen ist. Aus § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 ist unter Punkt 4.2.4 Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz zu entnehmen (für 2015 gültige Fassung):
"(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) maximal 510 Euro monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen."
Es liegt bezüglich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ eine eindeutige und leicht zu erforschende Regelung vor.
Bei allfälligen Zweifeln über die steuerrechtlichen Folgen einer solchen Nutzung wären fachkundige Auskünfte einzuholen gewesen. Unkenntnis allein vermag den Vertreter iSd § 9 BAO nicht zu entschuldigen. Wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig.
Es bedarf wohl keiner Erörterung zum Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung hinsichtlich der Nachforderungen an Lohnabgaben aufgrund der Differenzen der Geschäftsführerbezüge.
Die Lohnnachzahlungen erfolgten gemäß dem genannten Bericht gemäß § 150 BAO im Februar 2015.
Dem Einwand, dass die Abgabenschulden nicht bedient hätten werden können, da der Gesellschaft die entsprechenden Mittel gefehlt hätten, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht bestritten wurde, dass die Löhne, zu denen die Nachverrechnungen erfolgten, tatsächlich ausbezahlt wurden. Damit wäre die Bf. verpflichtet gewesen, die Lohnabgaben hiefür selbst zu berechnen und abzuführen. Der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung ist wie bereits ausgeführt, nicht maßgebend. Dass die GmbH über liquide Mittel zur zumindest teilweisen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verfügte ist schon daraus ersichtlich, dass die Löhne ausbezahlt wurden.
Soferne die Bf. vorbringt, die Dienstgeberbeiträge seien erst mit der Schlussbesprechung der Prüfung vom 29. September 2017 bekannt geworden, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, deren Fälligkeit unabhängig vom Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung eintritt. Auf § 43 Abs. 1 FLAG wird verwiesen. Unzutreffend ist auch dass Vorbringen, die Bescheide über die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge 2013-2016 alle vom 2.10.2017 seien erst nach der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der Bf. ergangen.
Die Körperschaftsteuer ist eine mit Bescheid festzusetzende Abgabe. Hier ist die erstmalige Festsetzung maßgeblich.
Der Bescheid zur Körperschaftsteuer 2015 wurde am 20. Dezember 2017 erstellt, die Fälligkeit trat am 29.1.2018 ein. Die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2017 basiert auf dem Vorauszahlungsbescheid vom 25. Juli 2016 für 2016 und Folgejahre und die Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2018 auf den Vorauszahlungsbescheiden für 2018 und Folgejahren vom 20. Dezember 2018 und 5. Februar 2018. Damit erweist sich das Vorbringen, der Bescheid sei erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der Bf. ergangen als unzutreffend.
Die Bf. wendet weiters ein, dass die Gesellschaft ab Februar 2018 zahlungsunfähig gewesen sei. Im Februar 2018 sei die Geschäftstätigkeit größtenteils eingestellt und sämtliche Dienstnehmer abgemeldet worden. Die wenigen Zahlungen, die noch geleistet worden seien, seien aus Mitteln gewidmeter Privateinlagen des Gesellschafters ***XY*** erfolgt um den laufenden Betrieb aufrecht erhalten zu können. Jede Zahlung an das Finanzamt hätte zu einer Gläubigerungleichbehandlung zu Lasten der übrigen Gläubigergeführt und wäre im Sinne der §§ 27ff IO anfechtbar gewesen.
Zum Nachweis dieser Behauptung wurde ein Auszug des Firmenkontos bei der Raiffeisenbank Burgenland Mitte eGen. vorgelegt, welcher die Kontobewegungen im Zeitraum 1. Februar 2018 bis 29. Juni 2018 beinhaltet.
Zunächst fällt auf, dass der genannte ***XY*** gemäß Firmenbuchabfrage zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Firma ***Firma1*** war. Alleinige Gesellschafterin war ausschließlich die Bf.
Im Haftungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO (nunmehr IO) rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (vgl. etwa VwGH vom 26. Mai 2004, 2001/08/0043).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt er dadurch keine abgabenrechtlichen Pflichten (VwGH 26.11.2002, 99/15/0249).
Nur dann, wenn durch die vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen erwirtschaftete Mittel auch noch kurz vor dem Fälligkeitstermin dem Beschwerdeführer bzw. seiner Bank zugeflossen sind und diese nicht auch für die Abgabenentrichtung verwendet wurden, kann der Beschwerdeführer - Verschulden vorausgesetzt - zur Haftung herangezogen werden (VwGH 20.09.1996, 94/17/0420).
Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes folgt, dass bei Vorlage des Bankkontos - selbst bei Zutreffen, dass auf dieses keine Mittel zugeflossen sind - nicht von vornherein auf die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft geschlossen werden kann, da nicht erkannt werden kann, ob der Bf. Mittel zugeflossen sind. Dazu wäre auch die Vorlage des Kassabuches erforderlich gewesen, jedoch verfügt die Bf. gemäß Eingabe vom 2. September 2019 über keinerlei Unterlagen der Gesellschaft. Dazu kommt noch, dass die Buchhaltung gemäß Prüfungsbericht vom 20.7.2018 - wie bereits ausgeführt aus folgenden Gründen mangelhaft war:
Rechnungsnummern wurden doppelt, sogar dreifach ausgestellt
Rechnungschronologie war nicht gegeben
teilweise wurden Rechnungen doppelt ausgestellt, jedoch mit verschieden Beträgen
Stornorechnungen wurden laut Herrn Sturm einfach neu ausgestellt
teilweise fehlende UID Nummern auf den Ausgangsrechnungen
fehlende Rechnungsnummern - Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen nicht gegeben - somit auch eine erlösmäßige Erfassung
die Beträge der Rechnungen stimmen oftmals nicht mit der Überweisung überein,
der Verkauf von KFZs wurde teilweise nicht in die Buchhaltung mitaufgenommen (3 Fahrzeuge)"
Da somit Erlöse der GmbH nicht in der Buchhaltung erfasst wurden, wurden diese auch logischerweise nicht über das Bankkonto erfasst. Dem vorgelegten Bankkonto kommt daher keine ausreichende Beweiskraft zur Prüfung der Frage der Mittellosigkeit der Gesellschaft zu, weshalb schon aus diesem Grunde das Vorbringen nicht geeignet ist, der Beschwerde hinsichtlich der ab Februar 2018 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten stattzugeben.
Zum Bankkonto wird bewertend ausgeführt:
Das vorgelegte Bankkonto weist bis zum Tag der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der Bf. (***Datum5***) folgende Gutschriften aus:
[...]
Es trifft zu, dass das Konto wie von der Bf. in der Beschwerde ausgeführt, am 22. Mai 2015 einen Stand von Null auswies. Es trifft auch zu, dass eine Vielzahl von SEPA Lastschriftmandaten erfolgten. Unrichtig ist hingegen die Behauptung, dass keine Überweisungen getätigt worden seien. Beispielsweise wird auf folgende Überweisungen verwiesen:
[...]
Weiters ist aus dem Bankkonto ersichtlich, dass auch Barabhebungen erfolgten:
Z.B:
02.02.2018 € 4.300,00
05.02.2018 € 2.000,00
09.02.2018 € 2.000,00
22.02.2018 € 1.600,00 und € 400,00
23.02.2018 € 400,00
Durch die Barabhebungen wurden dem Betrieb liquide Mittel zur anteiligen Gläubigerbefriedigung entzogen.
Zu den Lastschriftmandaten:
In der Erteilung der Ermächtigung für den Einzug von fälligen Beträgen an einzelne Gläubiger, durch den einerseits der Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Die Erteilung der Ermächtigung für den Einzug von fälligen Beträgen ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird.
Die Privateinlagen stellen jedenfalls liquide Mittel dar. Werden dem Betrieb liquide Mittel zugeführt, so hat der Gf. dafür Sorge zu tragen, dass diese gleichmäßig auf sämtliche Gläubiger verteilt werden. Gerade aus dem Umstand, dass im April und Mai 2018 Privateinlagen auf das Konto getätigt wurden, um den negativen Saldo auszugleichen, geht hervor, dass die Bank als Gläubiger bevorzugt behandelt wurde.
Standen dem Geschäftsführer einer GmbH im Haftungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung, hat er aber zunächst die seiner Meinung nach für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet und erst danach allfällige übrige Beträge für die Abgabenentrichtung verwendet, so hat er damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger benachteiligt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Dem Gebot, die Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Verbindlichkeiten, hätte der Geschäftsführer nicht zuwidergehandelt, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe keinerlei Mittel zur Verfügung gestanden wären und sie daher auch ihre anderen Verbindlichkeiten nicht - auch nicht teilweise - befriedigen hätte können (vgl. VwGH 17.08.1998, 97/17/0096).
Im vorliegenden Fall standen aufgrund der Zahlungseingänge jedenfalls Mittel zur anteiligen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung. Die Verletzung der Pflicht zur Gleichbehandlung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Bf. durch die von ihr durchgeführten Überweisungen sowie durch die Einzugsermächtigungen Gläubiger bevorzugt hat, sowie -wie in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass auch Zug-um-Zug Geschäfte getätigt wurden.
Ein Gleichbehandlungsnachweis wurde, wie bereits ausgeführt nicht erbracht.
Angesichts dieses Sachverhaltes ist das Vorbringen, dass von den Auftraggebern (gemeint Firma ***1***) irrtümlich € 18.000,00 auf das Konto der Primärschuldnerin anstatt auf das Konto der ***Firma2*** überwiesen worden sei, sodass diese Beträge an die letztgenannte GmbH ausgefolgt worden seien nicht näher zu prüfen. Bemerkenswert ist jedoch, dass die am 2.3.2018 um 6:42 Uhr mit Online durchgeführte Überweisung eines Betrages iHv 14.000,00 (wieso nicht € 18.000,00) die Zahlungsreferenz RG (richtig RE?) 18-003 aufweist, die von der Firma ***1*** angeführten Verwendungszwecke Re 18/11, RE 18/12 Re 18/13Re 18/005. Weiters wurden die Beträge in Höhe von € 12.799,99 am 2.2.2018, € 11.184,80, € 2.940,00 und 2.016,00 jeweils am 2.3.2018 überwiesen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die Rechnungen am Tag des Einlangens beglichen werden, dies erfolgt eher am Ende der Zahlungsfrist. Demzufolge müssten die Rechnungen im Februar 2018 bzw. im Jänner 2018 ausgestellt worden sein. In diesen Monaten wurde jedoch von der ***Firma2*** keine Umsätze erklärt.
Da kein Gleichbehandlungnachweis erbracht wurde, eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft bei Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht erkannt werden kann, ist mangels weiterer Vorbringen vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Kausalzusammenhang
Der Haftungstatbestand nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat (VwGH 24.09.2002, 2000/14/0081).
Obwohl bereits aus diesem Grund das Vorbringen, dass die Primärschuldnerin eine Rechnung der ***Firma3*** in Höhe von 44.865,00 verpfändet habe und das Finanzamt unterlassen habe, die Bezahlung zu fordern, ins Leere geht, wird der Vollständigkeit halber auf die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen, welche wie folgt lauten:
"Der Bescheid zur Pfändung der Geldforderung und die Aufforderung zur Vorlage der Drittschuldnererklärung wurden vom Finanzamt am 15.05.2018 an die Firma ***Firma3*** zugesandt, da die entsprechenden, pfändungsrelevanten Daten erst am 09.04.2018 dem Finanzamt per e-mail vom Gesellschafter Herrn ***5*** bekanntgegeben wurden.
Am 24.05.2018 wurde vom Drittschuldner mitgeteilt, dass die gepfändete Forderung als nicht begründet bewertet wurde, da die Arbeitsleistung reklamiert war.
Dazu wird festgehalten, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes fällt, die rechtlichen Voraussetzungen der reklamierten Arbeitsleistung abzuklären bzw. eine zivilrechtliche Klärung und Einforderung des ausständigen Rechnungsbetrages einzufordern."
Ergänzend hat das Finanzamt im Vorlagebericht ausgeführt, dass am 12.10.2018 die Einstellung der Vollstreckung erfolgt sei.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde, welchen die Bf obwohl einer BVE gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH Vorhaltscharakter zukommt im Vorlageantrag nichts entgegengesetzt hat, inhaltlich an. Ein Versäumnis der belangten Behörde kann nicht erkannt werden.
Im Übrigen war zu prüfen, weshalb die haftungsgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht am jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten entrichtet wurden. Die Pfändung erfolgte am 15. Mai 2018 also knapp vor Beendigung der Geschäftsführertätigkeit der Bf. Zu diesem Zeitpunkt waren die haftungsgegenständlichen Abgaben bereits fällig. Abgesehen davon lässt die Bf. außer Acht, dass das Finanzamt die Pfändung einstellte, nachdem der Schuldner die Zahlung verweigerte. Bei einer solchen Forderung kann wohl nicht von einem verwertbaren Vermögen, geschweige denn von einer Zahlung die Rede sein.
Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 19.4.2007, 2005/15/0129 verwiesen:
"Abgesehen davon lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass das Finanzamt die Forderung an die GmbH rückzedierte, nach dem der Schuldner die Zahlung verweigerte. Bei einer solchen Forderung kann wohl nicht von einem verwertbaren Vermögen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2000, 98/15/0148), geschweige denn von einer Zahlung die Rede sein."
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff" Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. ohnehin keine Einwendungen zum Ermessen vorgebracht.
*****
Ergebnis:
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Eine quotenmäßige Einschränkung der Haftung kommt mangels Vorlage eines Gleichbehandlungsnachweises nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen.
Wien, am 12. Oktober 2021
Normen und Schlagworte
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1298 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101859/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101859.2021
- Stammnummer
- 134627
- Gültig
- 12.10.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF