Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1809-W/04
Bestand im Streitzeitraum ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Berufungswerber und dessen Ehegattin?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1809-W/04vom 11.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Gerichtsbeschluss über die Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG ausgeführt, die eheliche Gemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, so spricht dies dafür, dass in diesem Zeitraum kein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten bestanden hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. April 2001
bis 31. Juli 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob im
streitgegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfe für die
gemeinsamen Kinder dem Kindesvater (= Berufungswerber) oder der Kindesmutter
zusteht.
Die Kindesmutter stellte laut Aktenlage am 9. August 2001
den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab April 2001, da der
Berufungswerber (Bw.) seit Ende März 2001 nicht mehr im gemeinsamen
Haushalt lebe.
Aufgrund dessen erließ das Finanzamt am 19. September
2001 an den Kindesvater einen Bescheid über die Rückforderung zu
Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag)
für den Zeitraum April bis Juli 2001.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kinder
lt. Angaben der Ex-Gattin seit Ende März 2001 nicht mehr zum Haushalt des
Bw. gehörten, weswegen ab April 2001 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 gegen
obigen Bescheid Berufung und führte zur Begründung Folgendes
aus:
"Der gemeinsame
Haushalt ist nicht wie meine Gattin angegeben hat, aufgelöst. Vielmehr
stimmt, dass ich die Scheidung eingereicht habe, das Verfahren ist noch offen,
mein offizieller Wohnsitz ist o.a. Adresse (Meldezettelkopie) und ich komme nach
wie vor für die vollen Kosten auf. Ich habe aus freien Stücken schon
mit August 2001 auf die Familienbeihilfe verzichtet, damit nach einer Scheidung
keine langen Verzögerungen eintreten. Mir ist bekannt, dass die
Familienbeihilfe der Gattin zusteht, sie hatte aber immer im Einvernehmen mit
mir darauf verzichtet.
Dass ich nur selten
zu Hause bin, geschieht im Einvernehmen mit meinem Anwalt, um den ewigen
Streitereien vor den Kindern auszuweichen."
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 richtete der Anwalt des
Bw. an das Finanzamt folgende Stellungnahme:
"In außen
bezeichneter Rechtssache wird bekanntgegeben, daß ein Meldezettel
betreffend die Adresse S. nicht vorgelegt
werden kann, zumal es sich hiebei um die Dienstadresse des Herrn
Bw handelt.
Im weiteren wird
vorgebracht, daß es nicht erfindlich ist, inwieweit eine Nächtigung
in der Wohnung in AGasse , erforderlich
ist um einen gemeinsamen Haushalt aufrecht zu erhalten,
Bw ist aufgrund seiner Tätigkeit beim
Österreichischen Bundesheer dienstlich oft wochenlang auswärts und
kann daher eine regelmäßige Nächtigung nicht dargestellt
werden.
Tatsächlich
bestand jedoch zumindest bis einschließlich Juli 2001 ein gemeinsamer
Haushalt, zumal sämtliche Aufwendungen für die gemeinsame eheliche
Wohnung in AGasse nachweislich von Herrn
Bw getätigt wurden, dieser
überdies seiner Gattin und Kindesmutter der
Tochter und des
Sohn Wirtschaftsgeld von rund 4.000,--
monatlich bar übergeben hat und wurde die gegenständliche Wohnung nach
wie vor regelmäßig benützt um Kontakt zu seinen Kindern zu haben
bzw. um seine Kleidung zu wechseln, udgl. mehr.
Mangels Aufhebung
der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vor August 2001 wird
daher beantragt, die Einstellung bzw. Rückforderung der bis
einschließlich Juli 2001 bezahlten Familienbeihilfe ersatzlos zu
beheben."
Mit Schreiben vom 11. März 2002 richtete der Anwalt
des Bw. an das Finanzamt folgende weitere Stellungnahme:
"In außen
bezeichneter Rechtssache wird auf die Eingabe vom 24.10.2001 verwiesen, ein
Nachweis von Nächtigungen in der Ehewohnung im fraglichen Zeitraum
könnte nur unter Einbeziehung der gemeinsamen Kinder geführt werden,
worauf seitens des Einschreiters verzichtet wird, um diese nicht einer
unnotwendigen Belastung auszusetzen.
Gleichzeitig wird
in der Anlage eine Auflistung der berufsbedingten Abwesenheiten des
Einschreiters vorgelegt, der zu entnehmen ist, daß im fraglichen Zeitraum
längere berufs- bzw. urlaubsbedingte Absenzen vorgelegen haben und daher
eine ständige Übernachtung gar nicht möglich war.
Dennoch war der
Einschreiter regelmäßig in der Ehewohnung aufhältig und hatte
dort jedenfalls noch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen."
Mit Schreiben vom 2. April 2002 übermittelte der
Rechtsanwalt eine Liste mit den durch den Beruf sowie durch Urlaub und
Kuraufenthalt bedingten Abwesenheiten und führt in seiner Stellungnahme
weiters aus, dass eine Nächtigungsliste nicht erstellt werden könne,
weil eine solche nicht geführt worden sei. Diese Angaben könnten
ohnedies aus den bereits geschilderten Gründen nicht durch Zeugen belegt
werden. Der gemeinsame Haushalt sei am 8. Oktober 2001 aufgehoben worden.
Aus der Liste geht hervor, dass der Bw. im Streitzeitraum
insgesamt 17 Tage berufsbedingt abwesend war sowie einen dreiwöchigen
Kuraufenthalt verbracht hat.
Am 2. Mai 2002 richtete das Finanzamt an die ehemalige
Gattin des Bw. folgendes Schreiben:
"Zwecks
Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches und Erledigung einer
Berufung des Herrn Bw werden Sie
gebeten,... Nachweise (Beweismittel) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass Ihre
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn
Bw bereits im März 2001 aufgehoben
wurde."
In Ihrem Schreiben vom 11. Juni 2002 führt die
Ex-Gattin des Bw. Folgendes aus:
"...Bis 4. Oktober
2001 hatte mein Ex-Gatte Zeit dem Finanzamt Beweise zu liefern, dass er zu
besagtem Zeitpunkt (April - Juli 2001) zu Hause (Adresse:
AGasse ) bei seinen Kindern und mir
gewohnt hat. Auch von 4. - 8. März, 12. - 16. März, 18. - 21.
März und vom 25. - 30. März 2001 war mein Ex-Gatte nicht in der
ehelichen Wohnung. Er konnte aber den Beweis nicht erbringen, da er bereits seit
24. Februar 2001 ein Verhältnis mit einer anderen Frau hat und seit
1. April 2001 bei ihr in der Wohnung (Adresse:
HStr, 1220 Wien) wohnt. Zeugen können
bestätigen, dass sein Auto tagtäglich vor diesem Haus anzutreffen war.
Ich war auch öfters in dieser Siedlung und habe meinen Ex-Gatten gesehen,
als er das Haustor betrat.
Und so kam ich
überhaupt zur Information wo er sich aufhält, wenn er nicht zu Hause
bei uns war: Da mein Ex-Gatte ein Abonnement der Zeitschrift ... per Post bezog,
diese Hefte aber seit Mitte April nicht mehr in unserem Postkasten waren, rief
ich bei dem Verlag an und erkundigte mich wohin sie die Zeitschrift nunmehr
schicken oder ob das Abonnement gekündigt sei. Die Auskunft des jungen
Mannes am Telefon war sehr aufschlussreich: Wir schicken die Zeitschrift ... auf
Wunsch des Kunden ... an die Adresse:
AH!!! (Zur Erklärung: Diese Adresse
ist diesselbe wie oben genannt, nur gibt es für diese Wohnung zwei
Post-Anschriftsmöglichkeiten.)
Er bezog die
Familienbeihilfe, obwohl er nicht bei den Kindern im gemeinsamen Haushalt wohnte
und sie dementsprechend als Vater betreut hat.
Ich, die
Kindesmutter, betreue die Kinder, auch zu besagtem Zeitpunkt, rund um die Uhr
alleine und bezog aber für deren Versorgung in diesem Zeitraum keine
Familienbeihilfe.
Ich hoffe mit
meiner Stellungnahme geholfen zu haben, um das Verfahren zu beschleunigen. Mich
würde nur interessieren, welche Beweise er erbracht hat, dass er laut
seiner Aussage DOCH bei uns gewohnt hat?!? Gibt es welche?!?
Anbei bestätigten neun Zeugen durch eigenhändige
Unterschrift die Richtigkeit der von der Bw. gemachten Angaben.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 übermittelte das
Finanzamt dem Bw. die Sachverhaltsdarstellung seiner Ex-Gattin zwecks
schriftlicher Stellungnahme.
Am 30. Juni 2002 teilte der Bw. mittels Fax Folgendes
mit:
"Bezugnehmend auf
Ihre neuerliche Aufforderung einen Nachweis über meinen Aufenthalt in der
damaligen gemeinsamen Wohnung AGasse, zu
erbringen, nehme ich wie folgt Stellung:
Wie schon einmal
erwähnt, kann ich keinen Nachweis erbringen, wie oft ich zwischen April und
Oktober 2001 in der o.a. Wohnung genächtigt habe. Es ist wohl
unüblich, dass ein Nachbar schriftliche Aufzeichnungen über den
Aufenthalt anderer Mitbewohner führt. Weiters kann ich von meiner Exgattin
nicht erwarten, dass sie wahrheitsgemäß zugibt, dass ich sehr wohl in
der gemeinsamen Wohnung genächtigt habe.
Selbstverständlich
habe ich zwischen meinen bereits eingereichten Dienstreisen immer wieder in der
.... genächtigt, habe also einen gemeinsamen Haushalt geführt und auch
sämtliche Kosten übernommen.
Gemäß
Meldezettel bestand mein einziger Wohnsitz bis zum 8. Oktober 2001 in der o.a.
Adresse.
Da aber der
Auslöser eine völlige Falschaussage meiner Exgattin (mein Exgatte
bezieht zu Unrecht die Familienbeihilfe, obwohl wir noch gar nicht geschieden
waren!!!, kein Scheidungsurteil wurde vom do. FA verlangt, trotzdem einfach die
Rückzahlung eingeleitet) war, glaube ich kaum, dass dieses Verfahren
gerecht durchgeführt wird."
Am 26. Juni 2002 richtete der Bw. an das Finanzamt
folgendes Schreiben:
"...1.) Meine
Exgattin hatte seit dem Frühjahr 2001 ein Verhältnis mit einem
Arbeitskollegen. Dies war auch der Grund, dass ich Anfang des Jahres 2002
über meinen Anwalt ... die Scheidung eingereicht habe. Die Verhandlungen
zwischen den Anwälten zogen sich über Monate hinaus.
2.) Meine
derzeitige Lebensgefährtin lernte ich am 24.02.02 kennen. Meine Exgattin
hatte keinerlei Ahnung davon. Außerdem lief zu diesem Zeitpunkt bereits
die Scheidung. Bei der Scheidungsverhandlung hat sie sogar vor dem Richter immer
nur davon gesprochen, dass ich schon eine neue Wohnung habe und nichts von einer
Freundin, was doch bei einer Scheidung ausschlaggebend wäre. Das Datum hat
sie von meinem Sohn erfahren, dem ich es im Februar 02 erzählt habe, als er
mit meiner Tochter bei uns auf Besuch war.
3.) Alle im
Schreiben meiner Exgattin angeführten Zeugen können maximal
bestätigen, dass sie mich nicht zu Hause gesehen haben, wobei die Nachbarn
dabei eher ausscheiden, denn wer sieht denn immer wann der Nachbar zu Hause ist.
Ihre Freundin... kann nicht einmal das bestätigen, da sie nie bei uns zu
Hause verkehrte. Aber alle "Zeugen" gemeinsam können keinesfalls mein
Verhältnis zu einer anderen Frau und auch nicht die tagtägliche
Abstellung meines Kfz bestätigen.
Da die "Zeugen"
augenscheinlich die Unwahrheit sagen, werde ich alle in dem Schreiben
angeführten Personen vor Gericht unter Eid diese Aussage wiederholen
lassen.
Meine
Ex-Schwägerin, Frau Schwägerin,
habe ich bereits telefonisch mit Ihrer Aussage konfrontiert. Sie hat mir gesagt,
dass ihre Schwester, also meine Exgattin, Sie aufgefordert hat, zu
unterschreiben.
So wird es auch bei
den anderen Personen gewesen sein.
Daher werde ich
meine Exgattin wegen Anstiftung zu Falschaussage bei Gericht anzeigen. Wie genau
es meine Exgattin mit der Wahrheit nimmt, können Sie aus dem beigelegten
Schriftverkehr mit dem Scheidungsrichter ... ersehen.
Nun noch
abschließend zu dem Vorwurf, ich habe die Kinder nicht betreut. Mein
Anwalt .... kann bestätigen, dass ich mehrmals versucht habe, Kontakt zu
den Kindern zu bekommen. Meine Exgattin hat jedoch eine übliche
Hetzkampagne gegen mich zum Schaden der Kinder angezettelt. Es existiert
darüber sogar ein Schriftverkehr zwischen meinem und dem Anwalt meiner
Exgattin .... Und um den Kindern keinen Schaden zuzufügen, habe ich mich,
nach Rücksprache mit meinem Anwalt, einer direkten Auseinandersetzung
entzogen und daher auch nicht ständig in der gemeinsamen Ehewohnung
gewohnt.
Ich habe jedoch
während der ganzen Zeit bis zur Scheidung sämtliche Kosten (ausg. Hort
der Tochter) getragen: Miete, Strom, Gas, FS, Essen, Gewand, Kfz-Kosten
etc.)...."
In einer weiteren
Eingabe vom 30. Dezember 2002 gibt der Bw. unter anderem an Folgendes
an:
"Der gemeinsame
Haushalt bestand bis 08.10.01. Ich habe auch bis einschließlich 31.10.01
die Miete für die Wohnung AGasse,
bezahlt. Warum hätte ich das tun sollen, wenn es nicht auch mein
ordentlicher Wohnsitz gewesen wäre. Auch alle anderen anfallenden Kosten
wurden von mir übernommen.
Ich kann für
meine Aufenthalte und Nächtigungen keine Zeugen nennen. Aber auch meine
Exgattin kann dies nicht. Denn die in ihrem Schreiben angeführten "Zeugen"
wurden alle von ihr zur Falschaussage überredet. Dies ist jedoch Gegenstand
eines privatrechtlichen Strafverfahrens...
Vielleicht gibt es
doch noch eine Lösung, die beide Parteien zufrieden stellt. Gibt es nicht
die Möglichkeit der Teilung der Kinderbeihilfe?..."
In einem an das Finanzamt gerichteten undatierten Schreiben
nimmt der Bw. betreffend den für den Bezug der Familienbeihilfe strittigen
Zeitraum April bis Juli 2001 wie folgt Stellung:
"In den
Zeiträumen, in denen ich keine Dienstreise zu absolvieren hatte, war ich
sehr wohl im damals gemeinsamen Haushalt (...) anwesend.
Aufgrund des lange
zurückliegenden Zeitraumes kann ich aber wahrheitsgemäß nur
folgendes angeben. Ich habe dort gewohnt, mit meinen Kindern auch sicher
gespielt, wenn nötig gelernt und hin und wieder Essen für die beiden
zubereitet. Aufgrund des gespannten Verhältnisses zu meiner Gattin habe ich
meine Wäsche selbst gewaschen und gebügelt. Ich war in diesem Zeitraum
auch Mitglied des Elternvereines in der VS meiner Tochter. Zusätzlich
werden in der Anlage die Kopien der von meinem Konto abgebuchten Miete für
die gemeinsame Wohnung ... für den fraglichen Zeitraum
vorgelegt."
In einer an das Finanzamt gerichteten e-mail schreibt der
Bw. unter anderem:
"Ich bin nicht Ende
März 2001, sondern erst im August 2001 aus der gemeinsamen Wohnung...
ausgezogen.
Deshalb habe ich
meine persönlichen Sachen und mein Gewand auch in der gemeinsamen Wohnung
gelassen, da ich sie ja täglich brauchte. Meine Gattin hat mir im
fraglichen Zeitraum (04 - 07:01) weder meine Wäsche gewaschen, noch
gebügelt, daher musste ich dies selbst machen. Erst nach der Scheidung am
08.01.01 habe ich in der vom Richter festgesetzten Frist meine persönlichen
Fahrnisse abgeholt.... Im Zeitraum 04 - 07.01 habe ich ausgenommen während
der durchgeführten Dienstreisen in der gemeinsamen Wohnung in der ....
geschlafen..."
Über Ersuchen des Finanzamtes teilte die Exgattin des
Bw. unter anderem mit, dass ihr geschiedener Gatte die Wohnung Ende März
2001 verlassen hätte. Er hätte bis zur Scheidung die
Wohnungsschlüssel gehabt und demzufolge die Wohnung jederzeit betreten
können. Solange sie mit ihren Kindern in der Wohnung gewesen sei, sei er
aber nicht da gewesen.
Das Finanzamt erließ am 18. Oktober 2004 eine
Berufungsvorentscheidung.
Die Berufung wurde mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Gemäß
§ 2a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 hat für ein Kind, das
zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehört, derjenige Elternteil Anspruch
auf Familienbeihilfe, der den Haushalt überwiegend führt. Im
gegenständlichen Falle ist strittig, ob im Rückforderungszeitraum
(April bis Juli 2001) ein gemeinsamer Haushalt der Eltern bestanden
hat.
Ihren Angaben
zufolge waren Sie in der gemeinsamen Wohnung in
AGasse anwesend. Ihre persönlichen
Fahrnisse befanden sich ebenfalls dort und Sie hatten die Möglichkeit,
jederzeit die Wohnung zu betreten, da Sie über die Wohnungsschlüssel
weiterhin bis zur erfolgten Scheidung verfügten. Ihre Aufenthalte
beschränkten sich jedoch lediglich auf kurze Zeiträume, d Sie durch
Ihre Dienstverrichtungen sich öfters andernorts aufhalten mussten, manchmal
bei Ihrer Mutter übernachteten und um den ständigen
Auseinandersetzungen während des Scheidungsverfahrens auszuweichen, die
gemeinsame Wohnung nicht oft betraten.
In der
Stellungnahme bestritt die Kindesmutter sämtliche Aufenthalte in der
gemeinsamen Wohnung im fraglichen Zeitraum. Ihren Angaben zufolge befanden Sie
sich bereits damals ständig an ihrer nunmehrigen Wohnadresse, an die Sie
sich ab Mitte April 2001 auch eine Wochenzeitschrift zustellen
ließen.
Aus diesem
dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass Sie sich im fraglichen Zeitraum
nicht mehr überwiegend am Familienwohnsitz aufhielten und an der
gemeinsamen Haushaltsführung und am Familienleben teilnahmen.
Es bestand daher im
gegenständlichen Zeitraum Ihrerseits kein gesetzlicher Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Der Bw. stellte am 24. Oktober 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
übermittelte der Bw. am 16. Dezember 2004 den Gerichtsbeschluss vom
8.10.2001 über die gemäß
§ 55a Ehegesetz im Einvernehmen
erfolgte Ehescheidung.
In der Begründung führte das Gericht aus, die Ehe
sei unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens einem
halben Jahr aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Relevante Gesetzesbestimmungen:
Gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Ein
unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezug ist auch dann
rückzufordern, wenn der Bezieher der Familienbeihilfe diese dem Kind
zugewendet hat (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 31.10.2000,
96/15/0001).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer
Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
dieser Person teilt.
§2a FLAG
1967 lautet:
"(1)
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch
des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet,
daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2)
In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen
Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann
auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume,
für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann
widerrufen werden."
Nach § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
2.
Vorliegende Beweismittel
2.1
Zusammenfassung der Aussagen der Exgattin des Bw.:
Der
Bw. sei bereits Ende März 2001 ausgezogen und habe sich - zumindest
während ihrer Anwesenheit - nicht mehr in der Wohnung aufgehalten.
Ab
Mitte April sei eine abonnierte Zeitschrift an die Adresse.... geschickt
worden.
Die
Kindesmutter hätte sich ausschließlich alleine um die Kinder
gekümmert.
Der
Bw. besaß bis zur Scheidung die Wohnungsschlüssel, hätte jedoch
bei seiner Mutter bzw. bei seiner Freundin gewohnt.
Bestätigung
der Richtigkeit der Angaben der der Exgattin des Bw. durch eigenhändige
Unterschrift von Zeugen.
2.2
Zusammenfassung der Aussagen des Bw.:
Er
sei erst im August 2001 (nach anderen Schreiben Ende Juli) aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen. Auf Grund seiner Dienstreisen war er sehr selten zu Hause.
Wenn er zu Hause war, habe er mit seinen Kindern gespielt, wenn nötig, mit
ihnen gelernt und ihnen hin und wieder Essen zubereitet. Laut Schreiben des
Rechtsanwaltes des Bw. vom 2. April 2002 ist allerdings der gemeinsame
Haushalt erst am 8. Oktober 2001 aufgehoben worden.
Eine
Nächtigungsliste über getätigte Dienstreisen wurde nicht
beigebracht, weil hierüber keine Aufzeichnungen geführt worden
seien.
Vorlage
von Kontoauszügen, aus denen zu ersehen ist, dass der Bw. von April bis
Juli 2001 noch die Miete für die Wohnung bezahlt hat. Weiters gibt der Bw.
an, dass er auch die Kosten für Kleidung, Verpflegung usw. (ausgenommen die
Hortkosten für seine Tochter) bis zu seinem Auszug getragen hat.
Gewaschen
und gebügelt habe er sich die Wäsche wegen des gespannten
Verhältnisses zu seiner Gattin selbst.
Der
Bw. bestreitet die Richtigkeit der Zeugenaussagen.
2.3
Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes
Die eheliche
Gemeinschaft sei seit mehr als sechs Monaten aufgelöst.
3.
Angenommener Sachverhalt
Der
unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an, dass im Streitzeitraum
kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Bw. und dessen damaliger Ehegattin
bestanden hat. Die Gründe hiefür sind der rechtlichen Würdigung
zu entnehmen.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 2a FLAG ist bei
Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern primär derjenige
Elternteil anspruchsberechtigt, der den Haushalt überwiegend führt.
Dass dies die Mutter war, wie dies der Gesetzgeber (widerlegbar) vermutet, wird
auch vom Bw. nicht bestritten.
Der Umstand,
dass dennoch der Bw. jahrelang Bezieher der Familienbeihilfe war, lässt
darauf schließen, dass die Mutter als vorrangig Anspruchsberechtigte
zugunsten des Bw. verzichtet hat, wobei allerdings eine explizite
Verzichtserklärung nicht aktenkundig ist.
Ein Widerruf
des Verzichts wäre daher jedenfalls mit dem Antrag der Kindesmutter vom
9. August 2001 auf Gewährung von Familienbeihilfe erfolgt. Aus dem
Umstand, dass nach § 2a Abs. 2 FLAG ein rückwirkender Verzicht
nur für Zeiträume abgegeben werden kann, für die die
Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde, kann geschlossen werden, dass auch
der Widerruf der Verzichtserklärung zumindest dann nicht rückwirkend
erfolgen kann, wenn bereits vom anderen Elternteil Familienbeihilfe bezogen
wurde.
Sollte daher im
Streitzeitraum ein gemeinsamer Haushalt bestanden haben, stünde somit der
Widerruf der Verzichtserklärung einem Bezug von Familienbeihilfe durch den
Bw. nicht entgegen.
4.2
Nach § 2 Abs. 2 FLAG ist die Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt
das Kind gehört. Liegt kein gemeinsamer Haushalt vor, ist es ohne
Bedeutung, wer die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend
getragen hat.
4.3
Betreffend die streitentscheidende Frage, ob im fraglichen Zeitraum ein
gemeinsamer Haushalt der damaligen Ehegatten bestanden hat, liegen divergierende
Aussagen der beiden vor.
Der
unabhängige Finanzsenat misst den Aussagen der Exgattin des Bw. höhere
Glaubwürdigkeit zu; maßgebend sind hierfür folgende
Umstände:
Die
Kindesmutter hat den Zeitpunkt des Auszuges Ihres Mannes immer mit "Ende
März 2001" angegeben. Dagegen stimmen die vom Bw. angegebenen Termine in
den einzelnen Schreiben nicht überein.
Durchaus
glaubwürdig und von Detailkenntnissen geprägt ist auch ihre Aussage
hinsichtlich des Zeitschriftenabonnements. Der Bw. ist dem auch nicht entgegen
getreten.
Ihre
Aussagen wurden von mehreren Zeugen bestätigt.
Der
Bw. gesteht selbst zu, nicht ständig in der fraglichen Wohnung gewohnt zu
haben.
Besonders
schwer wiegt aber der Umstand, dass laut Scheidungsbeschluss des
Bezirksgerichtes die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Scheidung mehr als
sechs Monate aufgehoben war; dies bedeutet also, zumindest ab April 2001. Wenn
der Bw. nunmehr vorbringt, er sei erst im Juli (oder August) 2001 aus der
ehelichen Wohnung ausgezogen (womit auch die eheliche Gemeinschaft erst zu
diesem Termin geendet hätte), so würde dies bedeuten, dass er vor
Gericht die Unwahrheit gesagt hätte.
Demgegenüber
kommt dem Umstand, dass der Bw. sämtliche bzw. die überwiegenden
Kosten des Haushaltes getragen, nur wenig Bedeutung zu; dies zum einen deshalb,
weil auch in aufrechter Ehe Unterhalt für die Gattin bzw. die Kinder zu
leisten ist bzw. zu leisten sein kann, zum anderen deshalb, weil der Bw. auch
nach dem behaupteten Termin des Auszugs die Kosten getragen hat, also für
Zeiträume, in denen jedenfalls kein gemeinsamer Haushalt mehr vorgelegen
hat.
Schließlich
ist noch festzuhalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers - wie oben
angeführt - primär Anspruchsberechtigte die Kindesmutter sein soll.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der
Judikatur (vgl. OGH 17.9.96, 10Ob2298/96f mwN) eine Auflösung der
häuslichen Gemeinschaft selbst bei Verbleib beider Ehegatten in derselben
Wohnung möglich ist, wenn die persönlichen Beziehungen der Ehegatten
weitgehend ausgeschaltet sind.
Wien, am 11.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55a EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1809-W/04
- Stammnummer
- 13460
- Gültig
- 11.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF