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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101198/2021

Haftung, Gleichbehandlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101198/2021vom 14.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Arbeitslöhne für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15. Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist. Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, welcher von der in § 41 FLAG 1967 festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 122 Abs. 7 und 8des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG). Dienstgeberbeitrag 07/2015 € 445,63 Dienstgeberbeitrag 08/2015 € 293,68 Dienstgeberbeitrag 09/2015 € 292,73 Dienstgeberbeitrag 10/2015 € 322,57 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2015 € 39,61 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2015 € 26,10 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2015 € 26,02 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2015 € 28,67 Hinsichtlich der Fälligkeiten der Dienstgeberbeiträge und der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen wird auf die Ausführung zur Lohnsteuer für die bezughabenden Monate oben verwiesen. Auch diese Gleichbehandlungsabgaben wurden bei Fälligkeit nicht entrichtet und sind weiterhin offen. Gemäß § 7 Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftungen (Abs. 1) auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2). Pfändungsgebühr 2016 € 300,40: Dieser Betrag setzt sich aus den Festsetzungsbescheiden vom 9.2.2016 und 21.4.2016 zusammen. Barauslagenersatz 2016 € 15,52: Dieser Betrag setzt sich aus den Festsetzungsbescheiden vom 9.2.2016 und 21.4.2016 zusammen. § 26 Abs. 5 AbgEO: Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Die Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze waren an den Tagen der Amtshandlungen 9.2.2016 und 21.4.2016 fällig und zu entrichten. Säumniszuschlag 1 2015 € 357,42: Dieser Betrag ist die Summe von 5 Festsetzungsbescheiden: Bescheid v. 9.2.2015, SZ zu U 11/2014 € 58,49, zu entrichten bis 16.3.2015 Bescheid v. 9.6.2015, SZ zu U 3/2015 € 54,34, zu entrichten bis 16.7.2015 Bescheid v. 10.8.2015, SZ zu U 5/2015 € 90,03, zu entrichten bis 17.9.2015 Bescheid v. 9.9.2015, SZ zu U 6/2015 € 56,21, zu entrichten bis 16.10.2015 Bescheid v. 9.12.2015, SZ zu U 9/2015 € 102,89, zu entrichten bis 18.1.2016 VwGH v. 26.5.2021, Ra 2020/13/0073: Um den zur Haftung herangezogenen Vertreter in die Lage zu versetzen, diesen Nachweıs über die Gläubigergleıchbehandlung anzutreten, ist es erforderlich, dass ihm die Behörde eine nach der jeweiligen Fälligkeit der Abgabe gegliederte Aufstellung übermittelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0181; 19.3 2015, 2011/16 0188; 30.1.2014, 2013/16/0199; 22.4.2015, 2013/16/0208) zumal der Vertreter auch nur verpflichtet ist, fällige Abgaben zu begleichen (vgl etwa VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084). Da die fünf Säumniszuschläge eine im Festsetzungsbescheid genannte Fälligkeit aufweisen, wäre von der Abgabenbehörde eine aufgegliederte Aufstellung im Haftungsbescheid vorzunehmen gewesen. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben, jedoch waren die Fälligkeitstage den beigelegten Bescheiden zu entnehmen. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des VwGH um einen Verfahrensmangel, der nicht zur ersatzlosen Behebung des Bescheides der Abgabenbehörde führen kann. Es ist vielmehr der Mangel ım Zuge des Verfahrens durch das BFG zu beheben. Eine derartige konkrete Aufgliederung übersteigt nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH auch nicht die Sache des Verfahrens. Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe, damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029, VwSIg. 7780/F; 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Verwaltungsgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden, eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerıchtes nach § 279 Abs. 1 BAO umfasst (vgl. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169). Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenbehörde im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen liquiden Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. z.B. VwGH 2.9.2009, 2007/15/0039, BFG 28.5.2015, RV/7100596/2014, a.o. Rev. zurückgewiesen). Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter in diesem Zusammenhang auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (vgl. VwGH 28.6.2012, 2011/16/0126 und VwGH 9.11.2011, 2011/16/0116). Auf das Erfordernis zur Erbringung eines derartigen Gleichbehandlungsnachweises, welcher sich auf die jeweiligen Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu beziehen hat, ist der Bf. auch bereits bei seiner Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO iVm § 80 BAO ausdrücklich hingewiesen worden. Eine Quotenberechnung zu den einzelnen Fälligkeitstagen wurde nicht vorgenommen, sondern lediglich Kontoauszüge des Bankkontos der Primärschuldnerin zum Zeitraum 1.7.2015 bis 31.3.2016 sowie eine abschnittsweise Berechnung zu vom Bf. eigenständig definierten Abschnitten vorgelegt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zur Umsatzsteuer 2014 und dem ersten Säumniszuschlag 2015 wurde demnach auch kein den Zeitpunkt deren Fälligkeit betreffender Kontoauszug zum Bankkonto der Primärschuldnerin vorgelegt. Am 15.7.2015 wäre die Umsatzsteuervorauszahlung 5/2015 zu entrichten gewesen, dazu ist am Konto eine Mietzahlung an diesem Tag von € 1.047,60 zu entnehmen und ein Bareingang von € 3.000,00, nicht ersichtlich ist jedoch der Kontostand an diesem Tag. Miete wurde bezahlt, die Abgabenforderung aber nicht, daher erfolgte die Haftungsinanspruchnahme zu Recht. Am 16.7.2015 wäre der zweite Säumniszuschlag zu entrichten gewesen. Am 15.8.2015 wären die Lohnsteuer 7/2015, der Dienstgeberbeitrag 7/2015 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 7/2015 zu bezahlen gewesen, zusätzlich die weiterhin aushaftenden Beträge an Umsatzsteuer 2014, die ersten beiden Säumniszuschläge und die Umsatzsteuervorauszahlung 5/2015. Bezahlt wurde an diesem Tag nichts, eine Gegenüberstellung der liquiden Mittel an diesem Tag und der Verwendung der Mittel zur Bezahlung aller Gläubiger liegt nicht vor. Am 16.8.2015 wurden € 125,00 für K 7-9/2015 auf das Abgabenkonto einbezahlt. 2016 gab es nach dem vorgelegten Kontoauszug noch liquide Mittel bei Fälligkeit der im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben. Zum 10.5.2016 wird ein Saldo von € 1.353,35 angeführt und Gutschriften von € 1.621,38 ausgewiesen. Die Bareinzahlungen und Buchungen Kassa an Bank zeigen, dass es neben dem über das Bankkonto verfügbaren Geld auch weitere Geldmittel gegeben hat und dies ebenfalls in einer nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bekannt gegebenen Höhe. Der Gleichbehandlungsnachweis aller Gläubiger zu den dem Bf. genannten Fälligkeitstagen wurde demnach nicht erbracht, was nach der angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch die Aufgabe des zur Haftung Herangezogenen darstellt. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263: Mangels eines konkreten Vorbringens über die Gleichbehandlung aller Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeitstagen ist die belangte Behörde nicht gehalten gewesen, mittels Schätzung auf das Ausmaß der Uneinbringlichkeit zu schließen. VwGH 23.3.2010, 2007/13/0137: Berechnungen von Salden über mehrere Zeiträume stellen keine auf bestimmte Fälligkeitszeitpunkte abgestellte Liquiditätsrechnung dar und erfüllen die Vorgaben für eine geforderte Gleichbehandlungsberechnung nicht. Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die spätere Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006). Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.   Wien, am 14. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101198/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101198.2021
Stammnummer
134591
Gültig
14.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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