Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RM/7100002/2021
Zurückweisung Maßnahmenbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation
geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - BeschlussRM/7100002/2021vom 27.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Wir nehmen Bezug auf den Beschluss vom 22.06.2021, eingelangt am 28.06.2021, betreffend Maßnahmenbeschwerde zur GZ: RM/7100002/2021 und erlauben uns binnen offener Frist für die Mandantschaft ergänzend die im Anhang befindlichen Unterlagen zu übermitteln. Es handelt sich diesbezüglich um Vorschreibungen hinsichtlich der Untermiete und der Kosten für Internet, Strom und Gas für die Monate 06/2020 bis einschließlich 12/2020 für das Objekt in der Thaliastraße 81, Top 4-5, 1160 Wien. Die Kosten für Internet, Strom und Gas wurden von der ***5*** direkt an die Mandantschaft weiterverrechnet. Überweisungsbestätigungen können keine vorgelegt werden, da sowohl die Untermiete als auch die Kosten für Internet, Strom und Gas von der Mandantschaft in bar an die ***5*** bezahlt wurden.
Das Untermietanbot wurde durch Bezahlung der ersten Miete faktisch angenommen, weshalb eine Gebührenpflicht nicht entstand."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am 3.12.2020 um 13:50 Uhr wurde im Geschäftslokal an der Adresse ***1***, durch die Finanzpolizei ***2*** eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt.
Da nach Ankündigung der Kontrolle durch den Einsatzleiter der Finanzpolizei die Türe Lokales nicht geöffnet wurde, erfolgte eine zwangsweise Öffnung derselben durch einen Schlosser. Es wurden keine Personen in den Räumlichkeiten angetroffen.
Es wurden 4 Geräte vorgefunden, welche in der Folge samt eines WLAN - Routers durch die Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt und durch die MA 48 in ein Lager der LPD verbracht wurden. Nach Anordnung durch die LPD Wien wurde eine Betriebsschließung hinsichtlich des Lokals ausgesprochen.
Zur Frage der Identität des Eigentümers der Geräte, des Inhabers und des Veranstalters stellte die Finanzpolizei vor Ort fest und (hielt dies im Aktenvermerk Gsp 33 fest), dass aufgrund der Seriennummern der Geräte auf einer Geräteeigentümerschaft der ***20*** s.r.o. zu schließen sei. Die Hausverwaltung des Gebäudes sei die ***4***. Laut Information der Hausverwaltung (***18***) am 1.12.2020 sei die "***5***" nach wie vor Hauptmieter des Lokals, es habe sich an den Mietverhältnissen nichts geändert. Laut Auskunft von Wien Strom sei ebenfalls die ***5*** der Strombezieher des Lokals.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2021 (eingelangt beim BFG am 14.1.2021) erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Amtshandlung vom 3.12.2020 Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG.
Mit E-Mail vom 20.1.2021, gerichtet an die LPD Wien, teilte RA Dr. Maschke als rechtsfreundlicher Vertreter der ***5*** bezugnehmend auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.1.2021, GZ ***17*** mit, dass nicht die ***5*** Mieterin und Inhaberin des gegenständlichen Lokals sei, sondern die ***Bf1***.
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 18.2.2021, GZ ***13***, wurde gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) das Vorliegen eines Scheinunternehmens betreffend die Beschwerdeführerin ab 3.11.2020 festgestellt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass keine Hinweise auf einen Firmensitz an der im Firmenbuch geänderten Sitzadresse gegeben sei, dem Vermieter des Gebäudes die Firma nicht bekannt sei, eine Kontaktaufnahme nicht möglich sei, die UID- Nummer lediglich bis 1.7.2020 gültig gewesen sei, sowie bei der ÖGK ein Rückstand bestehe.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und erfolgte eine diesbezügliche Eintragung am 19.3.2021 im Firmenbuch (FN ***14***). Daraus ergibt sich auch, dass handelsrechtliche Geschäftsführer ***19*** und ***3*** waren, ab 3.11.2020 ***11***.
Das als "Vollmacht" an Rechtsanwalt Dr. Maschke betitelte und mit "***3*** ***Bf1***" und einer Unterschrift unterfertigte Schreiben, welches der Maßnahmenbeschwerde vom 12.1.2021 beigelegt war, war mit 27.11.2020 datiert, ein Zeitpunkt zu dem ***3*** nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war.
Ein neuerliches als "Vollmacht" an Rechtsanwalt Dr. Maschke betiteltes Schreiben, dieses Mal datiert mit 15.4.2021 und mit "***11***, ***12***", ***Bf-1***", und einer Unterschrift unterfertigt, wurde dem BFG am 29.4.2021 aufgrund einer Nachfrage hinsichtlich dieser Unstimmigkeit vorgelegt.
Mit Bescheid der LPD Wien vom 31.3.2021, GZ ***17*** wurde hinsichtlich der ***5*** (als Inhaber), der ***20*** s.r.o. (als Eigentümer) (beide vertreten durch RA Dr. Maschke) und an unbekannte Berechtigte (als Veranstalter) hinsichtlich der am 3.12.2020 durch die Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten/Eingriffsgegenstände und deren Bestandteile bzw. technische Hilfsmittel die Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG angeordnet und Einziehung gemäß § 54 Abs.1 GSpG verfügt.
Unter Punkt III. des Spruches des o.a. Bescheides wurde der Antrag der ***Bf1*** (vertreten durch RA Dr. Maschke) als behauptete Inhaberin auf Zuerkennung der Parteistellung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren abgewiesen. Begründend führte die LPD dazu aus, dass die ***5*** aufgrund des Mietvertrages und des Berichts der Finanzpolizei, wonach die ***5*** auch Strombezieherin des Lokales war, als Mieterin und Inhaberin angesehen werde. Hinsichtlich der ***Bf1*** sei kein entsprechender Mietvertrag vorgelegt und die behauptete Inhaberschaft auch sonst nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem läge ein rechtskräftiger Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 18.2.2021 vor, mit welchem gemäß § 8 SBBG die ***Bf1*** als Scheinunternehmen festgestellt wurde. Der Antrag der ***Bf1*** auf Parteistellung war sohin abzuweisen.
Es liegt ein am 17.4.2019 abgeschlossener Mietvertrag zwischen der ***4*** (als Vermieterin) und der ***5*** (als Mieterin), hinsichtlich der Räumlichkeiten im Haus ***1***, vor. Unter § 2 wurde der Beginn des Mietverhältnisses ab 1.5.2019 auf unbestimmte Zeit vereinbart.
Unter § 5 wurde "ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter berechtigt ist die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten gänzlich oder teilweise unter zu vermieten".
Unter § 9 wurden als monatlicher Mietzins einschließlich Betriebskosten, öffentlicher Abgaben, Umsatzsteuer € 1.551,35 vereinbart.
Mit E-Mail vom 29.4.2021 wurde dem BFG durch den Vertreter der Beschwerdeführerin ein "Untermietanbot Geschäftsräumlichkeiten" vorgelegt. Mit diesem stellte die ***5***, ***7***, der ***Bf1***, ***8*** ein rechtsverbindliches Mietanbot hinsichtlich verfahrensgegenständlichen Lokals, mit welchem erstere bis einschließlich 1.5.2020 im Wort bleibt. Das Mietanbot kann durch Zahlung der ersten Miete angenommen werden und beginnt das Mietverhältnis konkludent ab Zahlungseingang. Als Miete inkl. Betriebskosten wurden € 1.887,60 (inkl. USt) angegeben, Übernahme und Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt mit Zahlungseingang, Mietbeginn ab Zahlungseingang und Mietdauer 3 Jahre. Als Kaution wurde ein Betrag vom € 11.325,60 angeführt.
Das Mietanbot trug den Stempel der Anbotstellerin, war datiert mit 1.5.2020 und enthielt als Ortsangabe Wien.
In den von der Beschwerdeführerin für die Monate Juni bis Dezember 2020 hinsichtlich der jeweils monatlichen Miete inkl. Betriebskosten vorgelegten Rechnungen der ***5***, wurde um Überweisung auf das Bankkonto der ***5*** ersucht. Ebenso in den der Beschwerdeführerin durch die ***5*** in Rechnung gestellten Kosten für Strom, Gas und Internet.
Weder für die Miete noch für die Gas-/Strom- und Internetzahlungen noch für den Kautionsbetrag wurden Zahlungsnachweise oder Überweisungsbestätigungen vorgelegt.
Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch die von der Finanzpolizei vorgelegten Aktenteile sowie deren Stellungnahmen, den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien betreffend Beschlagnahme und Einziehung vom 31.3.2021, GZ ***17***, den Feststellungsbescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 18.2.2021, GZ ***13***, Firmenbuchauszügen sowie die durch die Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen insbesondere das Untermietanbot sowie die Miet-, Strom-, Gas- und Internet-Abrechnungen.
Aufgrund dieser dem BFG vorliegenden Unterlagen konnte der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der - nicht gegebenen - Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gem. § 45 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (BFG) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG ; in der verfahrensrelevanten Fassung) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist das Verfahren für Beschwerden gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG im VwGVG geregelt.
Gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 (in der verfahrensrelevanten Fassung) kann der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig.
Gemäß § 12 Abs. 5 AVOG können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann.
Zur Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - DV (in der verfahrensrelevanten Fassung) gemäß § 10b AVOG DV- Durchführungsverordnung bestimmt:
Abs. 1: Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2 Z 2 lit c: Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.
Die für die Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen des § 50 Glücksspielgesetz (GSpG) lauten:
§ 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
Zuständigkeit:
Bei der hier in Beschwerde gezogenen Amtshandlung handelte es sich um eine durch Organe einer Abgabenbehörde, konkret der Finanzpolizei, durchgeführte Amtshandlung und war daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmung in § 1 Abs. 1 BFGG das BFG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
Der Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin lag eine Kontrolle gemäß § 50 GSpG zugrunde.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von diesem Akt erlangt.
Die Kontrolle nach dem Glückspielgesetz fand am 3.12.2020 statt.
Die Beschwerde wurde am 14.1.2021 per Post beim BFG eingebracht. Die Beschwerde war sohin rechtzeitig.
Erwägungen:
Unbestritten ist, dass am 3.12.2020 durch die Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes im Lokal in ***1*** durchgeführt wurde.
Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:
Grundsätzlich liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (AuvBZ) vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Inwieweit es sich bei den gesetzten Handlungen, dem Abkleben von Videokameras und dem Durchführen einer vorläufigen Beschlagnahme nach § 53 GSpG um rechtswidrige Maßnahmen handelte, ist in der Sachentscheidung festzustellen.
Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte jedoch voraus, dass die Beschwerdeführerin auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass die Aktivlegitimation gegeben war.
Die Berechtigung dazu ist nicht allein schon dadurch gegeben, wenn mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war und die Beschwerdeführerin behauptete dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Vielmehr muss auch die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen kann.
Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin überhaupt vorlag. Eine solche Möglichkeit wird dann nicht gegeben sein, wenn die Beschwerdeführerin durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit - in ihren subjektiven Rechten gar nicht verletzt werden konnte.
Zur Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin war daher zu prüfen, ob diese zum Kontrollzeitpunkt Mieterin und Betreiberin des gegenständlichen Lokals war, sie somit über das Lokal Verfügungsgewalt hatte und daraus subjektive Rechte abgeleitet werden konnten.
Den Akten der Finanzpolizei (GSp 33) war zu entnehmen, dass durch die Kontrollorgane im Zuge der Kontrollmaßnahmen im Lokal keine Feststellungen über die tatsächliche Identität des Mieters, Veranstalters und Eigentümers der Geräte getroffen werden konnten. Es wurden im Lokal auch keine Personen angetroffen, die der Beschwerdeführerin als Angestellte oder Vertreter zuordenbar gewesen wären.
Anhand der Seriennummern der Geräte bei Vorkontrollen habe die Finanzpolizei auf einen möglichen Geräteeigentümer geschlossen.
Laut mündlicher Auskunft der Hausverwaltung ***4*** gegenüber der Finanzpolizei am 1.12.2020, sei die ***5*** nach wie vor Hauptmieter des Lokals sei und sich an diesen Mietverhältnissen auch nichts geändert habe. Laut Auskunft von Wien Strom sei die ***5*** Strombezieherin des verfahrensgegenständlichen Lokals.
Dem BFG lagen zur Beurteilung die folgenden Unterlagen vor:
Mietvertrag vom 17.4.2019 zum gegenständlichen Lokal, abgeschlossen auf unbestimmte Zeit zwischen der ***4*** und der ***5***. Gemäß § 5 des Vertrages, war der Mieter berechtigt die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten gänzlich oder teilweise unter zu vermieten. Als monatlicher Mietzins einschließlich Betriebskosten, öffentlicher Abgaben, Umsatzsteuer € 1.551,35 vereinbart.
Die Berechtigung Geschäftsräumlichkeiten unter zu vermieten, lässt jedoch noch nicht darauf schließen, dass eine Untervermietung auch tatsächlich stattgefunden hat.
2) GSp 33 - Aktenvermerk der Finanzpolizei, wonach nach Auskunft der Hausverwaltung am 1.12.2020 die ***5*** Hauptmieterin des Lokales ist und nach Auskunft von Wien Strom ebenfalls diese Strombezieher für verfahrensgegenständliches Lokal ist.
3) Untermietanbot zwischen der ***5*** als Anbotstellerin und der ***Bf1***, als Anbotnehmerin. Das Anbot wies den Stempel der Anbotstellerin den Ort Wien und eine (namentlich nicht zuordenbare) Unterschrift auf und war datiert mit 1.5.2020.
Das Anbot galt laut § 1 seitens des Anbotstellers unwiderruflich bis einschließlich 1.5.2020. Weiters war enthalten, dass das Mietanbot nur durch Zahlung der ersten Miete angenommen werden kann und das Mietverhältnis konkludent ab Zahlungseingang beginnt.
Im § 2 des Anbotes wird die monatliche Gesamtbelastung inkl. Betriebskosten mit € 1.887,60 inkl. 20% USt angegeben. Im § 4 wird eine Kaution in Höhe von € 11.325,60 angegeben, die der Anbotnehmer bei Beginn des Untermietverhältnisses zu erbringen hat. Das Untermietverhältnis wird in § 5 des Anbotes auf 3 Jahre ab konkludentem Beginn (durch Zahlungseingang) abgeschlossen.
Über eine Anbotsannahme lagen dem BFG keine Nachweise oder Auskünfte vor. Zudem erscheint es realitätsfern, dass ein Mietanbot datiert mit 1.5.2021 bis einschließlich 1.5.2021 gelten soll.
3) Vorschreibungen, mit denen die ***5*** die Miete inkl. Betriebskosten (November und Dezember 2020 nur Betriebskosten) bzw. die Gas-, Strom und Internetkosten für die Monate Juni bis Dezember 2020 der Beschwerdeführerin in Rechnung stellte. Die Rechnungsnummern waren nahezu durchlaufend (05,06,08,09,12,13,14,15,19,20,23,24,27,28). Alle Vorschreibungen enthielten den Hinweis, dass diese bei Erhalt fällig sind und um Überweisung auf das angeführte Bankkonto ersucht wird.
Trotz mehrmaliger Nachfrage des Bundesfinanzgerichtes und Aufforderung an die Beschwerdeführerin Zahlungsnachweise oder Überweisungsbestätigungen für die Miete bzw. dafür, dass die Kaution erlegt wurde, vorzulegen, kam die Beschwerdeführerin dem nicht nach. Ebensowenig wurden Zahlungsnachweise für die Strom-, Gas- und Internetkosten vorgelegt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte im E-Mail vom 4.8.2021 vor, dass die Kosten für Strom, Internet und Gas von der ***5*** direkt an die Beschwerdeführerin weiterverrechnet wurden. Das Untermietanbot sei durch die Bezahlung der ersten Miete faktisch angenommen worden. Überweisungsbestätigungen könnten nicht vorgelegt werden, da sowohl die Untermiete als auch die Kosten für Internet, Strom und Gas von der Beschwerdeführerin in bar an die ***5*** bezahlt wurden. Zahlungsnachweise dafür wurden aber trotzdem nicht vorgelegt.
Die vorliegenden Unterlagen und Angaben der Beschwerdeführerin bilden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jedoch keine Nachweise, aus denen hätte geschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin das Mietanbot angenommen hatte, dadurch ein Untermietverhältnis geschlossen worden war und damit von der Beschwerdeführerin als Mieterin des gegenständlichen Lokals auszugehen sei.
Den einzig tatsächlich nachvollziehbaren und damit als erwiesen anzusehenden Vertragsabschluss bildet der Mietvertrag vom 17.4.2019 zwischen der ***4*** und der ***5***.
Bestärkt wird dies dadurch, dass auch die Verträge über Strom-, Gas- und Internet offensichtlich - bestätigt durch die Beschwerdeführerin - durch die Primar Entertainment abgeschlossen waren. Die Beschwerdeführerin tritt gegenüber diesen Versorgungsunternehmen nicht als Vertragspartner auf.
Für das Untermietanbot lagen keine Nachweise über dessen Annahme vor, die einen tatsächlichen Vertragsabschluss begründet hätten oder darauf hätten schließen lassen.
Durch die Beschwerdeführerin wurden keinerlei Zahlungsnachweise erbracht um von einem faktischen Vertragsabschluss ausgehen zu können. Dass sowohl Untermiete als auch Strom-, Gas- und Internetkosten - wie vom Vertreter ausgeführt - in bar bezahlt worden wären, ist für das BFG nicht glaubhaft. Insbesondere widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Gepflogenheiten im Geschäftsleben, dass ein Unternehmer (hier die Beschwerdeführerin) Zahlungen von mehr als € 2.000 monatlich (für die Monate Juni bis Oktober, danach COVID 19 lockdown-bedingt weniger), bar leistet und darüber keine Belege (Zahlungsbestätigungen) existieren. Eine solche Vorgehensweise eines Unternehmers wäre auch aus buchhalterischer Sicht (beispielsweise im Hinblick auf die Geltendmachung von Betriebsausgaben, oder die Erfassung im Rechenwerk des Unternehmens) wenig sinnvoll bzw. sogar kontraproduktiv.
Der Aufforderung des BFG hinsichtlich eines Nachweises der Entrichtung der Kaution in Höhe von ca. € 11.000,- wurde durch die Beschwerdeführerin hingegen überhaupt nicht nachgekommen.
Hinzu kommt, dass auch die Ablehnung der Parteilegitimation durch die LPD Wien im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach dem GSpG sowie dem rechtskräftigen Bescheid nach dem SBBG, nicht völlig unbeachtet bleiben können bzw. sie in die Gesamtbeurteilung, ob die Behauptung der Beschwerdeführerin beschwert zu sein, substantiiert ist, miteinzuziehen sind.
Das BFG kam bei Beurteilung aller vorliegenden Unterlagen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle, dem 3.12.2020, nicht als Mieterin des verfahrensgegenständlichen Lokals, anzusehen war.
Demzufolge verfügte die Beschwerdeführerin über keine Rechte an diesem Lokal und konnte sie durch die Amtshandlung und Kontrollmaßnahmen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein.
Die durchgeführte Kontrollmaßnahme stellte somit keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin dar.
Da die Beschwerdeführerin somit nicht die Betroffene der Kontrollmaßnahmen war, war sie zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Von einer Entscheidung in der Sache war folglich abzusehen.
Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226; VwGH 27.7.2007, 2006/10/0040; VwGH 27.9. 2007, 2006/07/0066).
Bereits aufgrund der dem BFG vorliegenden Unterlagen und Ausführungen der Beschwerdeführerin sah es das Gericht als erwiesen an, dass kein Eingriff in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin durch die verwaltungsbehördlichen Maßnahmen - mangels Mietereigenschaft - möglich war. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Kostenentscheidung
Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.
Gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der jeweilig zu ersetzenden Pauschalbeträge in dessen Z 3 und Z 4 normiert. Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 57,40 und
- dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei iHv Euro 368,80.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war daher nicht zulässig.
Wien, am 27. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 9 Abs. 3 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
- Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 12 Abs. 5 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RM/7100002/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RM.7100002.2021
- Stammnummer
- 134585
- Gültig
- 27.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF