Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100366/2013
Vorsteuerabzug - direkter und wirtschaftlicher Zusammenhang
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100366/2013vom 21.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Mietvertrag datiert vom 29.8.2005/2.9.2005 erfolgte eine Vermietung (rückwirkend) beginnend mit 1.8.2005 bis 31.12.2005. Es wurde eine pauschale Miete für diesen Zeitraum von 20.000 € umsatzsteuerpflichtig mit dem zukünftigen Käufer der Liegenschaft, der A S K GmbH, vereinbart. Vermietungszweck war die Lagerung von Maschinen.
Laut Kaufoptionsvereinbarung vom 29.8.2005/2.9.2005 zwischen den Parteien, der Bfin und der A S K GmbH wurde ua vereinbart:
Punkt III
"…Der Optionsgeber verpflichtet sich, im Falle der Optionsannahme binnen einem Monat ab Optionsannahme die Öltanks auszupumpen und zu reinigen. Weiters verpflichtet sich der Optionsgeber im Falle der Optionsannahme, die ölverunreinigten Bauteile und die Isolierung der Lüftungskanäle im Tiefgaragenbereich auf seine Kosten entsorgen zu lassen".
Mit Kaufvertrag vom 21/22.12.2005 wurde die Liegenschaft in S (EZS Grundbuch 5555 G) an die A S K GmbH unecht umsatzsteuerbefreit (ohne Ausübung der Option des § 6 Abs 2 UstG) veräußert.
Festgehalten wurde im Kaufvertrag ua folgendes:
Punkt III Kaufpreis und Kaufpreisentrichtung
"…Als Kaufpreis vereinbaren die Vertragsparteien den Betrag von 6.900.000,00 €.
Gemäß Mietvertrag wird für den Fall des Erwerbes der Liegenschaft durch die Käuferin die von der Käuferin bezahlt Miete von 20.000 € auf den Kaufpreis angerechnet. Der Restkaufpreis von 6.880.000 € ist von der Käuferin binnen 30 Tagen ab Vertragsunterfertigung bar und abzugslos … treuhändig zu erlegen….
Vor Erlag des Kaufpreises, vor Nachweis des Erlages der anrechenbaren Mietzahlung darf die Übertragung des Eigentumsrecht nicht stattfinden. Der Nachweis des Erlages der anrechenbaren Mietzahlung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Verkäuferin gegenüber dem Treuhänder bis spätestens 31.12.2005
Dem Grundbuchsgericht ist der Eintritt dieser Bedingungen nicht nachzuweisen….".
Punkt IV Übergabe und Übernahme:
Die Übergabe und Übernahme der kaufgegenständlichen Liegenschaft in den tatsächlichen Besitz und Genuss der Käuferin erfolgt mit dem Tag der Vertragsunterfertigung und zwar mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Verkäuferin das Grundstück bisher besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtig war. Vom Tage der Übergabe an gehen Zufall und Gefahr sowie Last und Vorteil, hievon nicht umfasst ist das Mietentgelt aus dem Mietvertrag zwischen Käuferin und Verkäuferin, auf die Käuferin über.
In Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgte zwischen den Parteien eine Regelung über die Kontaminierung der Liegenschaft die im Punkt V des Kaufvertrages wie folgt festgehalten ist:
Punkt V Gewährleistung:
"… Beiden Vertragsteilen ist bekannt, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft mit Kontaminationen behaftet ist. Hierüber wurde ein Gutachten erstellt, das der Käuferin vor Unterfertigung des Kaufvertrages übergeben wurde. Bei innerhalb von 5 Jahren ab allseitiger Vertragsunterfertigung getätigten Baumaßnahmen Deponierungskosten werden soferne dabei Deponierungskosten aufgrund behördlich vorgeschriebener Entsorgungsauflagen entstehen, diese von der Verkäuferin zur Hälfte zu tragen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Käuferin bezüglich des von ihr zu übernehmenden Teiles der Kosten schad- und klaglos zu halten. Der Verkäuferin steht das Recht zur Auswahl der Deponie zu.
Das im Kaufvertrag angeführte Gutachten (siehe Punkt V), ist dem Kaufvertrag vom 21/22.12.2005 nicht angefügt bzw. beigelegt. Welches Gutachten dafür herangezogen wurde ist nicht bekannt.
Die Kontaminierungskosten fielen für die Bfin laut Rechnung der GWS Produktion Handel Service GmbH vom 22.10.2009 in Höhe von 136.780,50 € (113.983,75 netto zzgl 20% USt ds 22.796,75 €) "für die Entsorgung von Aushub verunreinigt bzw. kontaminiert Tankstelle" an.
Liegenschaft X (Verkauf der Liegenschaften an H KG und I Immobilien Verwertung GmbH
Die Bfin ist Eigentümerin der gesamten Liegenschaft EZX Grundbuch 1111X W im Ausmaß von 29.982 m2.
Die streitgegenständliche Liegenschaft in X wurde laut (undatierter) Rahmenvereinbarung und Mietauftstellung bis Ende Jänner 2008 vermietet.
Nach einem Teilungsverfahren laut Teilungsplan der Vermessung AX gmbH, 1020 Wien… vom 14.2.2008 erteilte die Bfin die Zustimmung aufgrund des Kaufvertrages vom 23.4.2008 damit die Liegenschaftsflächen mit den neuen Grundstücke Nr […] und die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer, der I Immobilienverwertung GmbH, bewilligt werden konnte. (Die Beurkundung, dass der Geschäftsführer für die Bfin zeichnen konnte, erfolgte mit 24.4.2009).
Die restlichen Liegenschaftsflächen mit den Grundstücke Nr. […] erwarb die H KG mit Kaufvertrag vom 23.4.2009
Auf die Kaufverträge - die im Akt aufliegen - wird verwiesen.
Dass die Liegenschaften Kontaminationen aufwiesen ergibt sich aus den Kaufverträgen (Punkt IV Haftung und Gewährleistung bzw. Punkt 4. Gewährleistung).
Im Hinblick auf die Kontaminierungen wurde zwischen den Parteien der H KG, I Immobilien Verwertung GmbH und der Bfin eine Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009 (zu den Kaufverträgen) vorgelegt, auf die - um Wiederholungen zu vermeiden - hingewiesen wird. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Vertragsparteien das Gutachten der Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH vom 8.5.2008 kennen, welches die Basis für den Verkauf bildet.
Das Gutachten der Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH vom 8.5.2008 war der Zusatzvereinbarung nicht angeheftet bzw beigelegt.
In dieser Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009 wird zwischen den Parteien, der Bfin, der H KG und der I Immobilien Verwertung GmbH einvernehmlich die Durchführung von Sanierungsarbeiten für die Beseitigung der Kontaminierung (Altlasten, Grundwasser und Bodenverunreinigungen) sowie die Frage der Kostentragung für diese Sanierungsarbeiten geregelt.
Für die Beseitigung der Kontaminierung bzw. die Sanierungsleistungen wurden von der Bfin. folgende Vorsteuerbeträge beantragt:
- Rg Altlastensanierung und Abraumdeponie FZ GmbH vom 4.9.2009, Baustelle Asch, "Sanierung und Entsorgung" - netto 423.309,99 zzgl 20% USt 42.331,00 €.
- Rg Altlastensanierung und Abraumdeponie FZ GmbH vom 1.7.2010, Baustelle Asch "Entsorgung Baurestmassen" - netto 46.783,70 zzgl USt 6.626,51 €.
c) Verkauf der Liegenschaft an die Dr. J und Partner Vermögensbeteiligungs- und Immobilientreuhand GmbH & Co KG - Kaufvertrag vom 12.10.2011/21.10.2011
Festgestellt ist, dass die Rechnung der Firma GE Gesellschaft für Umwelttechnik mbH in keinem Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an die Dr. J und Partner Vermögensbeteiligungs- und Immobilientreuhand GmbH & Co KG steht.
Der Verkauf wurde, wie im Kaufvertrag vom 12.10.2011/21.10.2011 vereinbart, abgewickelt.
Auf den Kaufvertrag, der im Akt aufliegt wird verwiesen.
Die Bfin beantragte mit der Rechnung vom 30.3.2011 der Firma GE Gesellschaft für Umwelttechnik GmbH für das Projekt Liegenschaft xyW Altlastenerkundung die Vorsteuer in Höhe von 14.896 €.
Die Betriebsliegenschaft in der BR in xyW, die im Besitz der Bfin ist, wird laut Vorbringen der Bf. nach wie vor steuerpflichtig vermietet. Die Bfin beauftragte die Firma GE Gesellschaft für Umwelttechnik GmbH mit Erkundungsarbeiten auf dem Betriebsgelände.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt übermittelten Akt, dem Vorhalteverfahren beim Bundesfinanzgericht (BFG) und aus den dem BFG und dem Finanzamt bzw. der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen:
Liegenschaft S:
- Intergeo- Gutachterlicher Bericht über Bodenuntersuchungen vom 7.9.2004
- E-Mail vom 15.3.2005 Umweltschutzamt/S
- Mietvertrag und Kaufoptionsvertrag vom 19.8.2005/2.9.2005
- Kaufvertrag vom 21.12.2005/22.12.2005
- Rechnung vom 22.10.2009
- Bedarfsmeldung vom 28.10.2009 Gesamtsumme 113.983,75 € excl Mwst.
Liegenschaft X:
- Pauschal Rahmenvereinbarung undatiert und nicht unterschrieben für das Jahr 2007
- Buchungsanzeige /Rechnung vom 24.1.2008 für den Jänner 2008
- Aufstellung über Mietverrechnungen im Konzern vom 21.1.2008
- Gutachterlicher Bericht einer Umwelttechnischen Liegenschaftsbewertung Schwerpunkt Altlasten für das Areal der MNVS AG Gebrauchtwagenzentrale X in der Asch 1a vom 22.10.2007 der Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH (Auftraggeber I Immobilienverwertung GmbH, Projektbeschreibung Historische Recherche für das Areal…. In der Asch 1a xxW);
- Kaufverträge vom 23.4.2008/ 23.4.2009 samt Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009
- Rechnung AG (Immobilienmakler) vom 20. Mai 2009 Vermittlung der Liegenschaft xxW, Asch Leistungszeitraum April 2007 bis April 2009;
- Rechnung CI vom 25.5.2009 Vermittlung der Liegenschaft xxW, Asch vom April 2007 bis April 2009;
- Gutachterlicher Bericht vom 16.7.2009 der Intergeo auf dem Areal der ehemaligen … Liegenschaft AH, xxW Asch 1a Auftraggeber TFA GesmbH (Auftragsdatum vom 5.6.2009) mit der Projektbeschreibung Ergänzende Untersuchungen zur umwelttechnischen Bestandaufnahme des anthropogenen Anschüttungshorizonts auf dem Areal Asch 1a ,xxW
"Im Juni 2009 wurde die Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH … durch die TFA GesmbH …. aufgrund einer geplanten Übernahme… mit der Durchführung einer ergänzenden umwelttechnischen Untersuchung …. beauftragt".
- Rechnung vom 4.9.2009 mit dem Zweck "Sanierung und Entsorgung"
- Endbericht der water und waste Abfallwirtschaft Chemie und Kulturtechnik bzgl Sanierung Standort … xxW vom 23.11.2009:
"Die Fa Water und waste… wurde seitens der MN GmbH auf Basis der vorangegangenen Liegenschaftsbewertung der Intergeo Umwelttechnologie und Abfallwirtschaft GmbH mit den Aufgaben der Sanierung der Liegenschaft xxW, Asch 1a beauftragt…".
- Rechnung vom 1.7.2010 Zweck "Entsorgung Baurestmassen"
- Begleitbrief vom 20.7.2010 von der water und waste
- Schreiben vom 9.11.2010
- Stellungnahme vom 23.12.2010
- E-Mail vom 7.11.2012
- E-Mail mit Schreiben vom 30.3.2020
Verkauf der Liegenschaft an die Dr. J und Partner Vermögensbeteiligungs- und Immobilientreuhand GmbH & Co KG
- Kaufvertrag vom 12.10.2011/21.10.2011;
- Rechnung der GE Gesellschaft für Umwelttechnik mbH vom 30.3.2011;
- Gutachten der GE Gesellschaft für Umwelttechnik mbH vom 30.3.2011
Angemerkt wird, dass das in der Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009 erwähnte Gutachten der Intergeo vom 8.5.2008 nicht der Vereinbarung angeheftet war bzw. nicht vorgelegt wurde.
Festzuhalten ist, dass keine behördlichen Anordnungen anhand von Bescheiden zur Beseitigung der Altlasten bzw der Grundwasser- und Bodenkontaminationen für die streitgegenständlichen Liegenschaften von der Bfin vorgelegt wurden.
Wie bekannt und wie von der Bfin selbst vorgebracht im E-Mail vom 17.4.2020, gab es lediglich persönliche und telefonische Kontakte mit der Salzburger Behörde. Nachweise samt behördlicher Anordnung der zuständigen Behörde zur Beseitigung der Altlasten und Kontaminierungen fehlen.
Auch hinsichtlich der Liegenschaft in X - betreffend Verkauf an H KG und I Immobilienverwertung GmbH - wurde kein Schriftverkehr mit der Behörde vorgelegt. Laut E-Mail vom 17.4.2020"…liegen leider keine Unterlagen mehr auf und die zuständigen Personen sind nicht mehr bei der Bfin beschäftigt…".
Ein Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Bfin wurde weder bei der Liegenschaft in S noch bei der durch ein Teilungsverfahren geteilten Liegenschaften in X aufgezeigt bzw. nachgewiesen. Die in Anspruch genommenen Sanierungsleistungen lagen zeitlich nach der steuerfreien Veräußerung der Grundstücke (siehe Rechnungen, Kaufverträge vom 22.12.2005, 23.4.2008 / 23.4.2009 und der Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009).
Die Umsatzstätigkeit (Vermietung) wurde von der Bfin auf der Liegenschaft in S mit 2005 eingestellt und in X mit Jänner 2008. Zur Vermietung in S ist noch anzumerken, dass die pauschale Miete von 20.000 € für den Zeitraum 1.8.2005 bis 31.12.2005 auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Im Übrigen erfolgte auch eine Sonderregelung hinsichtlich der Zahlung (siehe Kaufvertrag vom 22.12.2005).
Auch wurde keinesfalls aufgezeigt, dass diese Sanierungs-/Kontaminierungskosten Eingang in die Ausgangsumsätze gefunden haben. Wie bekannt datieren die Rechnungen für den Vorsteuerabzug aus dem Jahr 2009, 2010 bzw. 2011. Dazu kommt noch, dass die Käufer für den Gebäudeabbruch auf den verkauften Liegenschaften zuständig sind.
Hinsichtlich des Verkaufes der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 12.10.2011/21.10.2011 an die Fa Dr. J und Partner Vermögensbeteiligungs- und Immobilientreuhand GmbH & Co KG wurden dem BFG keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Der Verkauf wurde laut Kaufvertrag abgewickelt.
Zwischen den Parteien, der Bfin und dem Finanzamt besteht Einigkeit, dass die strittigen Vorsteuern aus der Rechnung vom 11.3.2011 nichts mit den Verkauf der Liegenschaft an die Fa Dr. J und Partner Vermögensbeteiligungs- und Immobilientreuhand GmbH & Co KG zu tun haben.
Wie aus der beigelegten Rechnung der Fa GE Gesellschaft für Umwelttechnik mbH entnommen werden kann, bezieht sich diese Rechnung auf die Liegenschaft der Bfin in der BR in xyW, die im Besitz der Bf ist. Dabei handelt es sich um eine Betriebsliegenschaft der Bfin, die laut Bfin nach wie vor steuerpflichtig vermietet wird. Dies wurde vom Finanzamt und der Großbetriebsprüfung nicht bestritten. Das Finanzamt bzw. die Großbetriebsprüfung haben dazu nichts mehr vorgebracht. Die Abweisung der Beschwerde für 2009 und 2010 wurde nunmehr beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994 sind die Lieferungen von Grundstücken unecht steuerfrei.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Vom Vorsteuerabzug sind gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 unter anderem ausgeschlossen die Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer die Gegenstände oder sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet bzw. in Anspruch nimmt.
§ 12 Abs. 4 UStG 1994 lautet: Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und Abs. 3 in abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
Ob nun und in welchem Ausmaß solche "nachträglichen" Vorsteuern als Folge von bereits ausgeführten Umsätzen abzugsfähig sind ergibt sich nicht nur aus dem EuGH vom 8. 6. 2000, C-98/98 , Midland Bank plc sondern auch aus EuGH vom 22.2.2001, c-408/98 Abbey National, in welchem der Gerichtshof Hinweise für die Abzugsfähigkeit gegeben hat.
Nach der Rsp des EuGH (8. 6. 2000, C-98/98, Midland Bank; 22. 2. 2001, C-408/98, Abbey National; 27. 9. 2001, C-16/00, Cibo Participations SA; ähnlich schon 6. 4. 1995, C-4/94, BLP Group) muss zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln, grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen, damit das in Art 167 ff MwSt-SystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Ein solcher ist gegeben, wenn die für den Bezug dieser Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.
Andererseits ist der Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen nach der MwSt-SystRL entsprechend dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer weit zu interpretieren (Ruppe/Achatz, UStG5 § 12 Rz 240). Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht daher auch dann, wenn die Kosten für die bezogenen Leistungen zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der vom Unternehmer (steuerpflichtig) gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind (EuGH 8. 6. 2000, C-98/98, Midland Bank; 8. 2. 2007, C-435/05, Investrand).
Allgemeine Kosten des Steuerpflichtigen gehören zu den Preiselementen aller Produkte eines Unternehmens und hängen nach Ansicht des EuGHs direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (s auch BFH 24. 4.2013, XI R 25/10). Sind die Kernumsätze des Unternehmens steuerpflichtig, so soll der Ausschluss nur dann zum Tragen kommen, wenn die Vorausleistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu entscheiden (Ruppe/Achatz, aaO, § 12 Rz 245).
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31.5.2017 Ro 2016/13/0017 ergibt sich in Zusammenhang mit dem EuGH Urteil vom 29.10.2009, C-29/08 SKF folgendes:
Nach stRsp des EuGH zum Vorsteuerabzug nach Art 17 der Sechsten RL des Rates vom 17. 5. 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) bzw Art 168 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl hiezu auch zusammenfassend die Schlussanträge der Generalanwältin vom 6. 4. 2017, C-132/16 , Iberdrola, RN 32 ff) muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl EuGH 29. 10. 2009, C-29/08 , SKF, ÖStZB 2011/61, RN 57). Auch bei Fehlen eines derartigen Zusammenhangs wird ein Recht auf Vorsteuerabzug dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und - als solche - Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl neuerlich EuGH 29. 10. 2009, C-29/08 , SKF, ÖStZB 2011/61, RN 58).
Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl neuerlich EuGH 29. 10. 2009, C-29/08 , SKF, ÖStZB 2011/61, RN 59; EuGH 16. 2. 2012, C-118/11 , Eon Aset Menidjmunt OOD, ÖStZB 2013/231, RN 44).
Für die Feststellung eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs kommt es darauf an, ob die getätigten Ausgaben in den Preis des Ausgangsumsatzes Eingang finden oder ob sie zu den Kostenelementen der übrigen Produktpreise gehören (vgl neuerlich EuGH 29. 10. 2009, C-29/08 , SKF, ÖStZB 2011/61, RN 62).
In der Regel besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Ausgangsumsatz und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als Folge und nach Abwicklung dieses Umsatzes verwendet hat. Die Ausgaben für diese Dienstleistungen sind zwar Folge des Ausgangsumsatzes, sie gehören aber idR nicht zu den Kostenelementen dieses Umsatzes (vgl EuGH vom 8. 6. 2000, C-98/98, Midland Bank plc, ÖStZB 2001/74, RN 31; BFH vom 25.6.1998
V R 25/97; 14.3.2012, XI R 23/10).
B. Erwägungen:
Strittig ist gegenständlich, ob die Leistungen bzgl. Beseitigung der Kontaminierungen mit den Regelungen in den Kaufverträgen und in der Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009 - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung oder, wie die Unternehmensvertreter argumentieren, in unmittelbaren und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Vermietung der Grundstücke stehen.
Dass die Kosten des Abbruches der Gebäude in den Veräußerungserlös der Grundstücke (als Kostenelement) eingegangen sind, ist unstrittig. Wie bekannt sind die Käufer für den Abbruch der Gebäude laut Kaufverträge zuständig.
Aufgrund der Kaufverträge mit der H KG und der I Immobilien Verwertung GmbH hat die Bfin sich verpflichtet die Sanierungskosten bzw. der Dekontaminierungskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe zu übernehmen und aufgrund des Kaufvertrages mit der A S K GmbH hat die Bfin sich verpflichtet die Hälfte der Kontaminierungskosten, wenn ein behördlicher Auftrag innerhalb von 5 Jahren erfolgt, zu übernehmen, um diese Liegenschaften in X und S steuerfrei verkaufen zu können.
Dass die Sanierungskosten/Kontaminierungskosten in das Vermietungsentgelt einbezogen worden wären, ist nicht ersichtlich bzw. aufgrund des Entgelts nicht ableitbar. Diesbezüglich wurde von der Bfin. auch nichts entscheidungsrelevantes vorgebracht.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen und Judikatur wurde bereits im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, dass die Sanierungkosten bzw die Kosten für die Beseitigung der Kontaminierungen in den streitgegenständlichen Jahren 2009 und 2010 nicht durch die umsatzsteuerpflichtige Vermietung bzw. Tätigkeit veranlasst war.
Auch wenn es Kontakte mit den Behörden bzgl. der Kontaminierungen bzw der Altlasten gegeben hat, so hat die Bfin ohne behördliche und bescheidmäßige Anordnungen durch die Behörden, lediglich aufgrund der kaufvertraglichen Verpflichtungen sich an den Sanierungen bzw. an der Beseitigung der Kontaminierungen beteiligt. Vonseiten der Bfin wurde weder nachgewiesen, dass es diesbezüglich behördliche Auflagen bzw bescheidmäßige Anordnungen durch die Behörden gab noch, dass in den Kostenrechnungen der früheren Ausgangsleistungen bereits die Kosten der späteren Dekontaminierung eingeflossen sind.
Die Bfin widerspricht sich im übrigen selbst, wenn sie im E-Mail vom 30.3.2020 vorbringt, Im Rahmen von Bauarbeiten durch die A S K Gesellschaft m.b.H, hat die Wasserrechtsbehörde die Bauarbeiten überwacht und den Auftrag zur Beseitigung der Altlasten gegeben und im gleichen Schriftstück vorbringt "Nur, weil noch kein konkreter behördlicher Auftrag zur Dekontaminierung vorliegt, kann daraus noch kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf konstatiert werden".
Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlungen waren der Gebäudeabbruch durch die Käufer und die umsatzsteuerfreie Veräußerung der streitgegenständlichen Liegenschaften sowie die Einigung über den Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen bzw. Kontaminierungsmaßnahmen mit dem Ausmaß und die Aufteilung der Kosten zwischen den Käufern und der Bfin. (siehe Kaufverträge datiert vom 21.12.2005/22.12.2005 bzw. 23.4.2008/ 23.4.2009 und die Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009).
Die Kosten für die Beseitigung der Kontaminierung sind den Grundstücksumsätzen, also den unecht steuerbefreiten (§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994; der Umsatz wurde von den Beteiligten nicht iSd § 6 Abs. 2 UstG 1994 als steuerpflichtig behandelt) Umsätzen zuzurechnen.
Damit können die aus den mit diesem Ausgangsumsätzen verbundenen Eingangsumsätzen resultierenden Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden.
Zur Zeit der Sanierungsmaßnahmen - die Rechnungen sind aus dem Jahr 2009 und 2010 - hat die Bfin keine (Vermietungs)Umsätze mehr ausgeführt. Die bezogenen Sanierungsleistungen sind wirtschaftlich der bereits 2005 (S) und 23.4.2008/23.4.2009 (Kaufverträgen) vorgenommenen steuerfreien Grundstücksveräußerungen zuzurechnen. Als letzter Umsatz des Unternehmens ist die steuerfreie Veräußerung des Grundstücks mit Kaufvertrag vom 21.12.2005/22.12.2005 bzw. 23.4.2008/ 23.4.2009 mit Zusatzvereinbarung. Die Sanierungsleistungen bzw Kontaminierungsleistungen lagen zeitlich lange nach diesen Umsätzen. Das heißt bei den festgestellten Umständen kommt als wirtschaftliche Zurechnung aber nur die Zurechnung der Kontaminierungsleistungen und der darauf beruhenden Vorsteuerbeträge zu dieser Grundstücksveräußerung in Betracht.
Dass es sich bei den Sanierungsaufwendungen um einen Teil des Kaufpreises handelt gibt die steuerliche Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 30.3.2020 selbst zu, wenn sie vorbringt "Es sollte grundsätzlich nicht strittig sein, dass ein Käufer für eine kontaminierte Liegenschaft einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit ist, als für eine nicht kontaminierte Liegenschaft. Diese Kaufpreisreduktion sollte genau die Kosten einer Dekontaminierung betragen".
Die Bfin tätigte die Kosten zur Beseitigung der Kontaminierung um die Liegenschaften steuerfrei veräußern zu können. Die Grundstücke konnten nur verkauft werden, wenn die Bfin in der Folge sich an den Sanierungskosten bzw. bei der Beseitigung der Kontaminierungen beteiligt.
Dass die Sanierungskosten hinsichtlich Kontaminierung mit dem Verkauf in Zusammenhang stehen ergibt sich daraus, dass zB die Liegenschaft in X Asch lange nicht veräußert wurde bzw werden konnte. (siehe Rechnungen der Immobilienmaklerin AG bzw der CI vom 20.5.2009 bzw. 25.5.2009). Wurden doch seit 2007 Käufer gesucht, bis der Verkauf im Jahr 2008/2009 erfolgte. Erst mit der Zusatzvereinbarung vom 23.4.2009 - Regelung über die Kosten betreffend Kontaminierung und Sanierung - indem sich der Verkäufer (Bfin) bereit erklärte einen nicht unwesentlichen Teil der Sanierungskosten zu übernehmen, wurde die Liegenschaft in X endgültig verkauft.
Wenn die Bfin nun die behördliche Anordnung nicht abwartete mit dem Argument, dass "eine Bescheidmäßige Vorschreibung durch die Behörde früher oder später erfolgt wäre" (Schreiben vom 30.3.2020), so lässt sich daraus nicht herleiten, dass die Bfin nicht, im Hinblick auf ihre in den Kaufverträgen grundsätzlich festgelegten Sanierungspflichten, tätig geworden ist.
Es mag zwar ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den Sanierungsaufwendungen und den früheren steuerpflichtigen Umsätzen der Bfin gegeben sein. Gegenüber diesem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Grundstücksveräußerungen tritt der mittelbare Zusammenhang der Bodensanierung mit den früheren Umsätzen der Bfin zurück.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 und 2010 als unbegründet abzuweisen.
Vorsteuer 2011 in Höhe von 14.896 €:
Die Rechnung der GE Gesellschaft für Umweltttechnik vom 30.3.2011 für ein Gutachten zur Altslastenerkundung betrifft die Liegenschaft xyW BR.
Ein Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft an J + Partner Vermögensbeteiligung GmbH und Immobilientreuhand GmbH & Co KG (siehe Kaufvertrag vom 12.10.2011/21.10.2011) liegt nicht vor. Da die Kosten aus der Rechnung nicht in Zusammenhang mit einem Verkauf der Liegenschaft stehen, sondern in Zusammenhang mit der noch immer im Betriebsvermögen der Bfin vorhandenen und steuerpflichtig vermieteten Liegenschaft in xyW, besteht hinsichtlich dieser Kosten ein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen (Vermietung).
Dagegen wurde vom Finanzamt bzw. der Großbetriebsprüfung nichts mehr vorgebracht, sodass eine Stattgabe in diesem Punkt erfolgt (siehe Schreiben vom 12.5.2016).
Berechnung der Vorsteuern für 2011:
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Gesamtbetrag der Vorsteuern lt Bescheid vom 6.12.2012 (KZ 060)
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- 231.822,50 €
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laut BFG
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- 14.896,00
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laut BFG Gesamtbetrag der Vorsteuern (KZ 060)
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- 246.718,50 €
Die Umsatzsteuer für 2011 wird wie folgt berechnet:
KZ 022 20% Normalsteuersatz 3.666.764,90 €
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Summe der Umsatzsteuer lt Bescheid vom 6.12.2012
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733.352,98 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern (KZ 060)
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-246.718,50 €
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Zahllast laut BFG
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486.634,48 €
Aufgrund der obigen Ausführungen, war daher die Beschwerde gegen die Umsatzsteuersteuerbescheide 2009 und 2010 abzuweisen. Die Bescheide für 2009 und 2010 bleiben unverändert.
Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 wird stattgegeben.
Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ließ sich im vorliegenden Erkenntnis von der - ohnedies zitierten - einheitlichen höchstgerichtlichen innerstaatlichen bzw. europarechtlichen Judikatur leiten, weshalb die Revision an den VwGH nicht zuzulassen war. Schließlich ist zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug allgemein darauf zu verweisen, dass eine in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht zugänglich ist; ob sohin die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2017/15/0037); eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Linz, am 21. September 2021
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100366/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100366.2013
- Stammnummer
- 134568
- Gültig
- 21.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF